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{'item': 'G314 2146308-1'}

Obsah (14)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 50§ 58§ 46a§ 46§ 9Art 8§ 31§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlG314 2146308-1 SpruchG314 2146308-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharin

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2016 im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht. Am 12.01.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den BF

§ 53Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)

Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Dagegen erhob der BF am 25.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Er beantragte, ihm einen Aufenthaltstitel

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 zu erteilen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 50FPG unzulässig sei, Spruchpunkt IV.

des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes zu verringern sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Er habe sein gesamtes Eigentum in Serbien verkauft; sein einziger Kontakt dort sei seine Mutter. Er lebe seit 2010 mit seiner Familie in Österreich. Zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens (insbesondere mit seinem minderjährigen Sohn) sei ihm ein Aufenthaltstitel

§ 55Abs 2 Asyl

G 2005 zu erteilen. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes.Dagegen erhob der BF am 25.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Er beantragte, ihm einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 zu erteilen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 50, FPG unzulässig sei, Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes zu verringern sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Er habe sein gesamtes Eigentum in Serbien verkauft; sein einziger Kontakt dort sei seine Mutter. Er lebe seit 2010 mit seiner Familie in Österreich. Zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens (insbesondere mit seinem minderjährigen Sohn) sei ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF, der die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führt, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist im Besitz eines serbischen Reisepasses. Der BF reiste zuletzt am 08.07.2010 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seit 21.11.2010 infolge der Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts unrechtmäßig aufhält. Er ist weder im Besitz eines gültigen Aufenthalts- noch Niederlassungstitels für Österreich. Der BF weist seit 24.08.2010 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Davor lag sein Lebensmittelpunkt in Serbien, wo er acht Jahre die Grundschule, danach vier Jahre die Berufsschule besuchte und eine Ausbildung zum XXXX absolvierte. Zuletzt hatte der BF in Serbien ein eigenes Unternehmen für XXXX. In Serbien halten sich seine Mutter, zu der er Kontakt pflegt, sowie seine Schwester auf.Davor lag sein Lebensmittelpunkt in Serbien, wo er acht Jahre die Grundschule, danach vier Jahre die Berufsschule besuchte und eine Ausbildung zum römisch 40 absolvierte. Zuletzt hatte der BF in Serbien ein eigenes Unternehmen für römisch 40 . In Serbien halten sich seine Mutter, zu der er Kontakt pflegt, sowie seine Schwester auf. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX in Serbien, und dem gemeinsamen Sohn XXXX, geb. XXXX in Serbien, in einem gemeinsamen Haushalt. Beide sind serbische Staatsangehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungstitel für Österreich. Seit 19.05.2016 wohnen der BF, seine Lebensgefährtin und ihr Sohn in einer Wohnung in XXXX. Dem BF wird diese Wohnung von seinem Freund XXXX gegen Hilfstätigkeiten bei der XXXX und XXXXentgeltfrei zur Verfügung gestellt. Der BF wird von XXXX, die in Österreich mit Wissen des BF der Schwarzarbeit nachgeht, finanziell unterstützt. Zudem hält sich ein Bruder des BF im Bundesgebiet auf, von dem der BF ebenfalls finanzielle Zuwendungen erhält. Mit ihm besteht aber kein gemeinsamer Haushalt.Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 in Serbien, und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 in Serbien, in einem gemeinsamen Haushalt. Beide sind serbische Staatsangehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungstitel für Österreich. Seit 19.05.2016 wohnen der BF, seine Lebensgefährtin und ihr Sohn in einer Wohnung in römisch 40 . Dem BF wird diese Wohnung von seinem Freund römisch 40 gegen Hilfstätigkeiten bei der römisch 40 und XXXXentgeltfrei zur Verfügung gestellt. Der BF wird von römisch 40 , die in Österreich mit Wissen des BF der Schwarzarbeit nachgeht, finanziell unterstützt. Zudem hält sich ein Bruder des BF im Bundesgebiet auf, von dem der BF ebenfalls finanzielle Zuwendungen erhält. Mit ihm besteht aber kein gemeinsamer Haushalt. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er verfügt nicht über ausreichende Mittel, um seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Der BF ist in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Sonstige Integrationsmomente insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Der BF wird in Serbien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zu den familiären, wirtschaftlichen und persönlichen Anknüpfungspunkten des BF im Herkunftsstaat, zum fehlenden Niederlassungs- und/oder Aufenthaltstitel für Österreich, dem Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet, zur Arbeitsfähigkeit des BF, zu dessen Wohnsitznahme, zum Aufenthalt seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin, seines Bruders und seines Freundes im Bundesgebiet und zur finanziellen Unterstützung getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Es liegen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor. Zum Beweis seiner Identität legte der BF einen serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellung der Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Da XXXX und XXXX ebenfalls seit 19.05.2016 an derselben Anschrift gemeldet sind, konnte ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF festgestellt werden.Die Feststellung der Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Da römisch 40 und römisch 40 ebenfalls seit 19.05.2016 an derselben Anschrift gemeldet sind, konnte ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF festgestellt werden. Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin und der Sohn des BF serbische Staatsangehörige sind, beruht auf den Angaben des BF, die im Einklang mit der im ZMR aufscheinenden Staatsangehörigkeit stehen. Der BF gab zu, dass XXXX der Schwarzarbeit nachgeht, was dadurch bestätigt wird, dass keine Erwerbstätigkeit bei der Sozialversicherung gemeldet ist, wie eine entsprechende Anfrage ergab. Die Feststellung, dass XXXX und XXXX keine Aufenthalts- oder Niederlassungstitel für Österreich haben, beruht darauf, dass eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister kein Ergebnis brachte. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, zumal in der Beschwerde nichts Derartiges behauptet wird.Die Feststellung, dass die Lebensgefährtin und der Sohn des BF serbische Staatsangehörige sind, beruht auf den Angaben des BF, die im Einklang mit der im ZMR aufscheinenden Staatsangehörigkeit stehen. Der BF gab zu, dass römisch 40 der Schwarzarbeit nachgeht, was dadurch bestätigt wird, dass keine Erwerbstätigkeit bei der Sozialversicherung gemeldet ist, wie eine entsprechende Anfrage ergab. Die Feststellung, dass römisch 40 und römisch 40 keine Aufenthalts- oder Niederlassungstitel für Österreich haben, beruht darauf, dass eine Abfrage im Zentralen Fremdenregister kein Ergebnis brachte. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, zumal in der Beschwerde nichts Derartiges behauptet wird. Die Feststellung, dass der BF nicht dazu in der Lage ist, sich finanziell selbst zu erhalten, beruht darauf, dass keine Einkommens- oder Sparunterlagen vorgelegt wurden. Der BF erklärte selbst, dass er von finanziellen Zuwendungen seiner Lebensgefährtin und seines Bruders lebt und dass ihm ein Freund die Wohnung zur Verfügung stellt. Wenn der BF in der Beschwerde auf sein geringes Einkommen hinweist, so hat er bislang keine konkreten Angaben über ihm (regelmäßig) zur Verfügung stehende finanzielle Mittel gemacht und keine Unterlagen dazu offengelegt. Bei seiner Einvernahme gab er an, nur über geringe Barmittel (EUR 160,--) zu verfügen. Die Umstände, dass der BF nach eigenen Angaben von Bruder und Lebensgefährtin finanziell unterstützt und ihm die von seiner Familie bewohnte Wohnung von einem Freund zur Verfügung gestellt wird, weisen darauf hin, dass er eben nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur eigenständigen Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt. Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese die Sicherung seines Unterhalts als nicht gegeben ansieht, weil der BF keinen Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen seiner Lebensgefährtin, seines Bruders und seines Freundes hat. Die Feststellung, dass der BF keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nachgeht, beruht auf einem Sozialversicherungsauszug sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Mangels eines entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungstitels oder einer Beschäftigungsbewilligung ist er im Bundesgebiet auch zu keiner legalen Erwerbstätigkeit berechtigt. Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde eingestanden, einer unrechtmäßigen Beschäftigung (Hilfstätigkeiten für XXXX gegen das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung) nachgegangen zu sein. Es gibt keine Indizien dafür, dass er dabei iSd § 53 Abs 2 Z 7 FPG betreten wurde.Die Feststellung, dass der BF keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nachgeht, beruht auf einem Sozialversicherungsauszug sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Mangels eines entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungstitels oder einer Beschäftigungsbewilligung ist er im Bundesgebiet auch zu keiner legalen Erwerbstätigkeit berechtigt. Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde eingestanden, einer unrechtmäßigen Beschäftigung (Hilfstätigkeiten für römisch 40 gegen das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung) nachgegangen zu sein. Es gibt keine Indizien dafür, dass er dabei iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG betreten wurde. Die Negativfeststellung in Bezug auf sonstige Integrationsmomente in Österreich beruht darauf, dass keine Hinweise dafür vorliegen. Verifizierbare Angaben dazu wurden nicht vorgebracht. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF fehlen gänzlich, sodass von seiner Gesundheit und - aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung iZm den als Gegenleistung für die Wohnung ausgeübten XXXX sowie der selbständigen Erwerbstätigkeit in Serbien - auch von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.Die Negativfeststellung in Bezug auf sonstige Integrationsmomente in Österreich beruht darauf, dass keine Hinweise dafür vorliegen. Verifizierbare Angaben dazu wurden nicht vorgebracht. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF fehlen gänzlich, sodass von seiner Gesundheit und - aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung iZm den als Gegenleistung für die Wohnung ausgeübten römisch 40 sowie der selbständigen Erwerbstätigkeit in Serbien - auch von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Der bisher in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus den Angaben des BF, dem Nichtvorbringen entgegenstehender Sachverhalte und dem Umstand, dass der BF in Serbien die Schule besucht, einen Beruf erlernt und zuletzt als selbständig Erwerbstätiger gearbeitet und sogar ein Unternehmen geführt hat und dass Familienmitglieder der BF weiterhin dort leben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Da keine Unterlagen vorliegen, aus denen sich die Ausreise des BF ergibt, ist davon auszugehen, dass der BF das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

§ 58Abs 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, so ist

§ 10Abs 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, so ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9

Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

§ 55

FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids.

Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art 8 Abs 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich aus diesen Grundsätzen Folgendes: Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 1 Abs 2 iVm Anlage II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

§ 31

Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31

Abs 1a FPG nicht rechtmäßig.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig. Der dauerhafte Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich mangels eines sonstigen Rechtstitels schon wegen der Überschreitung der sichtvermerksbefreiten Aufenthaltsdauer von drei Monaten beginnend mit 21.11.2010 als unrechtmäßig. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Der BF hat - abgesehen von seiner Lebensgefährtin, seinem Sohn und seinem Bruder - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Lebensgefährtin und der Sohn des BF verfügen jedoch ebenfalls über keinen Rechtstitel für ihren Aufenthalt in Österreich. Beide haben den Zeitraum des visumfreien Aufenthalts ebenfalls überschritten und halten sich daher nicht rechtmäßig in Österreich auf, sodass gegen beide aufenthaltsbeendende Verfahren einzuleiten sind, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht hinweist. Der BF konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Sein persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt lag vor seinem Aufenthalt in Österreich in Serbien, wo er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zumal zumindest ein aufrechter Kontakt zu seiner Mutter besteht. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht aufgrund seines bisherigen Aufenthalts in Österreich sind nicht erkennbar. So ging er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und war nicht in der Lage, hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu belegen. Der BF verfügt in Österreich - abgesehen von seinem Unterkunftgeber und seinem Bruder - über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich, über keine Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Serbien verfügen würde, zumal er dort aufgewachsen ist, die serbische Sprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, Familienangehörige hat und dort - zuletzt sogar selbständig - erwerbstätig war. Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine Legalisierung seines fristübersteigenden Aufenthaltes im Bundesgebiet angestrebt hätte, konnten nicht festgestellt werden. Der vom BF eingestandene Umstand, dass ihm die Unrechtmäßigkeit seines jahrelangen Verbleibs in Österreich bekannt ist, spricht dafür, dass er keine besonderen Integrationsbemühungen unternahm. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrags oder ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt stellt dabei eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 2002/18/0190). Dies ist hier der Fall, zumal sich der BF seit über sechs Jahren nicht rechtmäßig in Österreich aufhält.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrags oder ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt stellt dabei eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 2002/18/0190). Dies ist hier der Fall, zumal sich der BF seit über sechs Jahren nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehrentscheidung Art 8 EMRK nicht verletzt wird. Auch sonst sind weder Anhaltspunkte hervorgekommen noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht worden, die hier eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehrentscheidung Artikel 8, EMRK nicht verletzt wird. Auch sonst sind weder Anhaltspunkte hervorgekommen noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht worden, die hier eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Aufenthaltsbeendigung muss auch keinen absoluten Abbruch der familiären und freundschaftlichen Beziehungen, über die der BF in Österreich verfügt, bedeuten, zumal die Aufrechterhaltung dieser Kontakte durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen möglich ist. Das Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn kann in Serbien fortgesetzt werden, zumal beide serbische Staatsangehörige sind und kein Familienmitglied über eine Berechtigung zum Verbleib in Österreich verfügt. Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Selbst wenn im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegenen Sachverhalten bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukäme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), wird hier angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, seiner Sozialisation im Herkunftsstaat, seiner Berufsausbildung als XXXX, seiner dort gesammelten Berufserfahrung sowie seines über lange Zeit dort gelegenen Lebensmittelpunktes samt den vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten keine Verletzung von Art 8 EMRK aufgezeigt.Selbst wenn im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegenen Sachverhalten bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukäme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), wird hier angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, seiner Sozialisation im Herkunftsstaat, seiner Berufsausbildung als römisch 40 , seiner dort gesammelten Berufserfahrung sowie seines über lange Zeit dort gelegenen Lebensmittelpunktes samt den vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten keine Verletzung von Artikel 8, EMRK aufgezeigt. Somit sind - übereinstimmend mit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellung - keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.Somit sind - übereinstimmend mit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellung - keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen. Es sind auch keine Umstände, wonach dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen gewesen wäre, aktenkundig. Indizien dafür, dass der Aufenthalt des BF gem § 46a FPG geduldet worden wäre oder dass er Zeuge oder Opfer einer Straftat oder Opfer von Gewalt geworden wäre, liegen nicht vor.Da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen. Es sind auch keine Umstände, wonach dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen gewesen wäre, aktenkundig. Indizien dafür, dass der Aufenthalt des BF gem Paragraph 46 a, FPG geduldet worden wäre oder dass er Zeuge oder Opfer einer Straftat oder Opfer von Gewalt geworden wäre, liegen nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs 1 Z 1 i

Vm. Abs 9 und § 46 FPG sowie §§ 55 und 57 f iVm. § 10 Abs 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Auch die Spruchpunkte II. und III. sind demnach nicht zu beanstanden.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 46, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 f in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sind demnach nicht zu beanstanden. Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde.Gem Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde ging zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Z 6 FPG aus, weil der BF nicht über die Mittel zu seinem Unterhalt verfügt und sie sich auch nicht durch eine (legale) Beschäftigung verschaffen kann. Der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG setzt dagegen voraus, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (VwGH vom 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332). Eine solche Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung liegt hier nicht vor, sodass die belangte Behörde diesen Tatbestand zu Recht nicht zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen hat.Die belangte Behörde ging zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aus, weil der BF nicht über die Mittel zu seinem Unterhalt verfügt und sie sich auch nicht durch eine (legale) Beschäftigung verschaffen kann. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG setzt dagegen voraus, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (VwGH vom 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332). Eine solche Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung liegt hier nicht vor, sodass die belangte Behörde diesen Tatbestand zu Recht nicht zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen hat. Bei der Erlassung des Einreiseverbots ist weiters zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits seit über sechs Jahren nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, wobei ihm dies bekannt ist und er trotzdem keinen Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Außerdem ist er für XXXX ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung tätig. Das Überlassen der Wohnung ist als Arbeitsentgelt anzusehen, weil dazu alles gehört, was ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für seine Dienstleistung bekommt, auch Naturalleistungen und Sachzuwendungen (vgl Rebhahn in ZellKomm2 § 1152 ABGB Rz 14 ff). Somit ist die dem BF von XXXX als Gegenleistung für Dienstleistungen zur Verfügung gestellte kostenlose Wohnmöglichkeit als Arbeitsentgelt anzusehen. Außerdem wird der BF finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt, die ebenfalls einer illegalen Beschäftigung nachgeht, was dem BF auch bekannt ist. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal sich die mit der Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung von Mitteln aus illegalen Quellen bereits realisiert hat.Bei der Erlassung des Einreiseverbots ist weiters zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits seit über sechs Jahren nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, wobei ihm dies bekannt ist und er trotzdem keinen Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Außerdem ist er für römisch 40 ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung tätig. Das Überlassen der Wohnung ist als Arbeitsentgelt anzusehen, weil dazu alles gehört, was ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für seine Dienstleistung bekommt, auch Naturalleistungen und Sachzuwendungen vergleiche Rebhahn in ZellKomm2 Paragraph 1152, ABGB Rz 14 ff). Somit ist die dem BF von römisch 40 als Gegenleistung für Dienstleistungen zur Verfügung gestellte kostenlose Wohnmöglichkeit als Arbeitsentgelt anzusehen. Außerdem wird der BF finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt, die ebenfalls einer illegalen Beschäftigung nachgeht, was dem BF auch bekannt ist. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal sich die mit der Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung von Mitteln aus illegalen Quellen bereits realisiert hat. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN). Der BF hat in Österreich keine zu berücksichtigenden familiären Bindungen, zumal die Fortsetzung seines Familienlebens in Serbien, wo auch seine Mutter nach wie vor lebt, möglich und zumutbar ist. Er ging hier keiner legalen Beschäftigung nach. Es ist nicht von einer sonstigen maßgeblichen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auszugehen. Der private und berufliche Lebensmittelpunkt des BF lag bisher in Serbien. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, der Verhinderung von unrechtmäßigen Einreisen und Aufenthaltsnahmen sowie der Verhinderung von Schwarzarbeit im Bundesgebiet kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Dies wurde durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich haben kein solches Gewicht, das sie die öffentlichen Interessen überwiegen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die mehrjährige Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts, die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und den Umstand, dass der BF von der Schwarzarbeit seiner Lebensgefährtin profitiert, letzterem der Vorrang einzuräumen, auch wenn angesichts der langen Aufenthaltsdauer die Verankerung in Serbien sicher gelockert ist, der BF in Österreich private Kontakte (z.B. zu XXXX) geknüpft hat und sein Bruder in Österreich wohnt, zumal nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die mehrjährige Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts, die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und den Umstand, dass der BF von der Schwarzarbeit seiner Lebensgefährtin profitiert, letzterem der Vorrang einzuräumen, auch wenn angesichts der langen Aufenthaltsdauer die Verankerung in Serbien sicher gelockert ist, der BF in Österreich private Kontakte (z.B. zu römisch 40 ) geknüpft hat und sein Bruder in Österreich wohnt, zumal nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erweist sich daher weder die Verhängung des Einreiseverbots an sich als unrechtmäßig noch die mit 18 Monaten ohnehin maßvoll bemessene Dauer des Einreiseverbots als unverhältnismäßig, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht als korrekturbedürftig.Bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erweist sich daher weder die Verhängung des Einreiseverbots an sich als unrechtmäßig noch die mit 18 Monaten ohnehin maßvoll bemessene Dauer des Einreiseverbots als unverhältnismäßig, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht als korrekturbedürftig. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21

Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2146308.1.00

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