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{'item': 'I403 2135397-1'}

Obsah (15)§ 57Art 133§ 8§ 10§ 52§ 55§ 3§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlI403 2135397-1 SpruchI403 2135397-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: NXXXX IXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, wurde am 30.11.2014 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX unterzogen und konnte sich nicht ausweisen. Im Zuge der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 01.12.2014 statt. Der Beschwerdeführer gab an, in Agbor gelebt zu haben und christlichen Glaubens zu sein. In Nigeria habe er zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe Nigeria bereits am 23.11.2011 verlassen und sich danach in Griechenland aufgehalten, ehe er am 30.11.2014 nach Österreich gekommen sei. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich wurde im März 2011 von mir unbekannten Männern (einen kenne ich, aber die anderen nicht) vergewaltigt. Ich wurde danach immer wieder von ihnen mit dem Umbringen bedroht. Ich hatte große Angst um mein Leben und wollte nur noch flüchten. Ich habe keinen weiteren Flucht- oder Asylgründe."NXXXX IXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, wurde am 30.11.2014 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 unterzogen und konnte sich nicht ausweisen. Im Zuge der Kontrolle stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 01.12.2014 statt. Der Beschwerdeführer gab an, in Agbor gelebt zu haben und christlichen Glaubens zu sein. In Nigeria habe er zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe Nigeria bereits am 23.11.2011 verlassen und sich danach in Griechenland aufgehalten, ehe er am 30.11.2014 nach Österreich gekommen sei. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich wurde im März 2011 von mir unbekannten Männern (einen kenne ich, aber die anderen nicht) vergewaltigt. Ich wurde danach immer wieder von ihnen mit dem Umbringen bedroht. Ich hatte große Angst um mein Leben und wollte nur noch flüchten. Ich habe keinen weiteren Flucht- oder Asylgründe." Es wurde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Folge versucht, den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen, dieser entzog sich allerdings dem Verfahren und war unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer wurde am 24.06.2015 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 24.06.2015 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2015, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2015 aus der Haft entlassen, in der Folge lag allerdings keine aufrechte Meldung vor, sodass das Asylverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG am 21.09.2015 eingestellt wurde. Es erging ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG.Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2015 aus der Haft entlassen, in der Folge lag allerdings keine aufrechte Meldung vor, sodass das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG am 21.09.2015 eingestellt wurde. Es erging ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2016 angehalten. Er gab an, bei einer Freundin, einer slowakischen Staatsbürgerin, zu wohnen. Unter dem von ihm angegebenen Namen wurde von Seiten der Sicherheitsorgane allerdings kein Resultat im Zentralen Melderegister erzielt. Nach der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 27.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder entlassen. Im Zuge dieser Einvernahme durch einen Organwalter des BFA, RD Wien, wiederholte der Beschwerdeführer, vor seiner Ausreise in Agbor gelebt und als Chauffeur gearbeitet zu haben. Er sei auf einem Bauernhof aufgewachsen. Sein Vater sei 1999 verstorben, er wisse nicht, wo sich seine Mutter aufhalte. 2006 sei die Familie enteignet worden, seither würde sie zerstreut leben. Seit 2011 habe er auch mit seiner Mutter keinen telefonischen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer wiederholte, mit einer slowakischen Frau zusammen zu leben, diese würde ihn auch finanziell unterstützen. Sie sei Krankenschwester und arbeite in der Hauptstadt der Slowakei. Sie suche aktuell allerdings einen Job in Wien. Sie komme gegenwärtig aber nur am Wochenende her und sei daher auch nicht ordentlich gemeldet. Eine "so enge" Lebensgemeinschaft stelle die Beziehung nicht dar. Er bekomme auch etwas Geld, da er herumfrage, wer einen Haarschnitt benötigen würde. Seinen Pass habe er weggeworfen, weil ihm dies vom Schlepper so geraten worden sei. In Griechenland habe er einen negativen Asylbescheid bekommen und sei weitergereist. Befragt nach seinen Asylgründen und warum er in Österreich um Asyl ansuche, erklärte der Beschwerdeführer, dass man in Österreich besser leben könne. Nachdem er auf der ganzen Welt allein sei, wolle er hier leben. Er werde in Nigeria weder aus politischen noch ethnischen, rassistischen oder religiösen Gründen verfolgt. In weiterer Folge verwies er aber darauf, dass er von seinem früheren Vorgesetzter vergewaltigt worden sei. Dieser habe ihm Früchte zu essen gegeben, daraufhin sei er in tiefen Schlaf gefallen. Als er aufgewacht sei, habe er bemerkt, dass er vergewaltigt worden sein musste. Danach sei er etwa zweimal wöchentlich von seinem Arbeitgeber missbraucht worden, das sei etwa ein Jahr lang so gegangen, bis die Frau des Vorgesetzten sie erwischt habe. Der Vorgesetzte habe ihn zunächst für einen Monat versteckt, danach habe er gesagt, der Beschwerdeführer müsse unverzüglich das Land verlassen und nie wieder zurückkehren, sonst würde er gelyncht werden. Nach der ersten Vergewaltigung habe ihm der Mann alles Mögliche versprochen, deshalb habe er es weiter freiwillig zugelassen. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da er Angst gehabt habe, man werde ihm nicht glauben. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Leuten in seinem Ort getötet werden. Die Frau seines früheren Vorgesetzten habe es wahrscheinlich herumerzählt. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria zu nehmen bzw. es übersetzt zu bekommen, doch der Beschwerdeführer verzichtete darauf. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FBG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt, da es nicht für glaubhaft befunden wurde. Zunächst einmal sei festzuhalten, dass in Nigeria ein Vergewaltigungsopfer nicht strafrechtlich verfolgt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2014 behauptet, im März 2011 von mehreren unbekannten Männern vergewaltigt worden zu sein, während er in der Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2016 angegeben habe, im September oder Oktober 2011 von seinem Vorgesetzten betäubt und in der Folge vergewaltigt worden zu sein. Danach habe es eine Beziehung gegeben, und er habe dafür Schweigegeld erhalten. Aus diesen Widersprüchlichkeiten, wie auch dem Umstand der Straffälligkeit und dem fortgesetzten Untertauchen des Beschwerdeführers könne gefolgert werden, dass die Asylantragstellung nur dem Zweck des Hinauszögerns seiner Abschiebung diene und dass von keiner lebensbedrohlichen Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen sei.Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FBG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt, da es nicht für glaubhaft befunden wurde. Zunächst einmal sei festzuhalten, dass in Nigeria ein Vergewaltigungsopfer nicht strafrechtlich verfolgt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2014 behauptet, im März 2011 von mehreren unbekannten Männern vergewaltigt worden zu sein, während er in der Einvernahme vor dem BFA am 27.07.2016 angegeben habe, im September oder Oktober 2011 von seinem Vorgesetzten betäubt und in der Folge vergewaltigt worden zu sein. Danach habe es eine Beziehung gegeben, und er habe dafür Schweigegeld erhalten. Aus diesen Widersprüchlichkeiten, wie auch dem Umstand der Straffälligkeit und dem fortgesetzten Untertauchen des Beschwerdeführers könne gefolgert werden, dass die Asylantragstellung nur dem Zweck des Hinauszögerns seiner Abschiebung diene und dass von keiner lebensbedrohlichen Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen sei. Der Beschwerdeführer holte den Bescheid am 04.08.2016 persönlich ab. Gegen den genannten Bescheid wurde am 30.08.2016 Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass Rechtsanwalt Edward W. Daigneault eine Vollmacht erteilt worden sei. Es wurde – ohne nähere Begründung - behauptet, dass die Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben worden sei. Inhaltlich wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria geflüchtet sei, weil er dort von mehreren Männern vergewaltigt worden sei. Dies sei in Nigeria eine Schande. Eine soziale Ausgrenzung sei vorprogrammiert. Man werde von der eigenen Familie ausgestoßen. Es bestehe die Gefahr, dass man auf offener Straße ermordet werde, zu Tode geschlagen oder angezündet werde. Der Beschwerdeführer habe aus Angst um sein Leben Nigeria verlassen müssen und könne unmöglich dorthin zurückkehren. Es wurde in der Folge auch aus einem Artikel aus der Internetzeitung www.naij.com vom März 2016 zum Thema Homophobie in Nigeria zitiert. Bereits die griechischen Behörden würden seiner Geschichte keinen Glauben geschenkt haben und den Fluchtgrund ins Lächerliche gezogen haben. Der Beschwerdeführer leide aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen bereits an Schlafstörungen, Albträumen und Panikattacken. Aufgrund des erlittenen Traumas und der tiefen persönlichen Verletzung kämpfe er schon mit Depressionen, also sei es für ihn ein weiterer Schock, dass die Behörde ihn für unglaubwürdig halte. Er sei auch nicht darauf angesprochen worden, ob er aufgrund der aufgezählten Symptome schon in Behandlung sei. Es sei ihm auch nicht angeboten worden, von einem Arzt oder einem Psychologen kontrolliert zu werden. Er sei zudem in Haft einvernommen worden. Diese Umstände würden den UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz bei geschlechtsspezifischer Verfolgung widersprechen. Der Beschwerdeführer sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er auch die Möglichkeit gehabt habe, von einer weiblichen Person einvernommen zu werden. Hinsichtlich des von der Behörde aufgegriffenen Widerspruches brachte der Beschwerdeführer vor, dass er etwa ein Jahr lang von seinem Arbeitgeber vergewaltigt worden sei und sich daher nicht mehr an alle Vergewaltigungen genau erinnern könne. An zwei Vorfälle könne er sich aber wegen der Schwere der zugetragenen Umstände genau erinnern, einmal sei er im März 2011 vom Arbeitgeber und auch von dessen Freunde vergewaltigt worden. Der zweite Vorfall habe sich im September oder Oktober 2011 abgespielt und sei jener gewesen, als ihm die Früchte seitens seines Arbeitgebers zum Essen gereicht worden seien. Es würde sich daher nicht um zwei unterschiedliche Versionen seiner Geschichte handeln, sondern um zwei jeweils voneinander unabhängige Ereignisse, die sich im Jahr 2011 abgespielt haben würden. Die geschlechtsspezifische Verfolgung unterliege den UNHCR-Richtlinien und sei ein Tatbestand der "Verfolgung durch eine soziale Gruppe". Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe sehr viel Geld; die Schutzfähigkeit der Polizei sei nicht gegeben, da man diese "kaufen" könne. Die Gesellschaft in Nigeria würde zwar die Vergewaltigung einer Frau durch einen Mann anerkennen, nicht aber jene zwischen zwei Männern. Die Behörde habe außerdem in ihrem Bescheid auf das Sharia-Strafrecht des Bundesstaates Zamfara verwiesen, welches aber in keiner Weise in Bezug zum Beschwerdeführer, der aus dem Süden komme, stehen würde; es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, oder selbst in der Sache entscheiden und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz gewähren. Das Gericht möge dazu weiblich besetzt werden und eine mündliche Beschwerdeverhandlung abhalten. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2016 vorgelegt. Von Seiten des BFA wurde in der Beschwerdevorlage darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren vorsätzlich entzogen hatte, sodass die Einvernahme letztlich nur durch einen Polizeiaufgriff möglich gewesen sei und daher auf die nachträglich vorgebrachten Wünsche nach einer anderen Umgebung nicht habe eingegangen werden können. Die Asyleinvernahme habe wegen Gefahr in Verzug im Rahmen des Journal- und Permanenzdienstes des BFA stattfinden müssen. Mit Verspätungsvorhalt vom 27.09.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Woche ein, um zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist ausgegangen wird. In einer am 03.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers legte dieser dar, dass der Verfassungsgerichtshof zunächst mit seinem Erkenntnis vom 24.06.2015 zum Gesetzesprüfungsverfahren G 171/2015-6 u.a. die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl Nr. 68/2013 und in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 23.02.2016 zum Gesetzesprüfungsverfahren G 589/2015 u. a. den Ausdruck "1" in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Die darauf folgende Novelle (BGBl I Nr. 24/2016) lege nicht die vom VfGH geforderte "Unerlässlichkeit" einer verkürzten Frist dar. Die verfassungskonforme Beschwerdefrist betrage daher im gegenständlichen Fall 4 Wochen. In der Beschwerde wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge vor dem Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF beantragen.In einer am 03.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers legte dieser dar, dass der Verfassungsgerichtshof zunächst mit seinem Erkenntnis vom 24.06.2015 zum Gesetzesprüfungsverfahren G 171/2015-6 u.a. die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2013, und in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 23.02.2016 zum Gesetzesprüfungsverfahren G 589 aus 2015, u. a. den Ausdruck "1" in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015, als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Die darauf folgende Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) lege nicht die vom VfGH geforderte "Unerlässlichkeit" einer verkürzten Frist dar. Die verfassungskonforme Beschwerdefrist betrage daher im gegenständlichen Fall 4 Wochen. In der Beschwerde wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge vor dem Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF beantragen. Am 09.11.2016 und am 17.01.2017 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten; es erschienen weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter. Aufgrund des Umstandes, dass die Überstellung durch die Justizanstalt trotz zeitgerechter Ladung und Überstellungsersuchens durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgt war, war dies dem Beschwerdeführer aber nicht anzulasten. Am 22.02.2017 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt. Er wiederholte, dass er zwar selbst nicht homosexuell sei, dass er aber befürchte im Falle einer Rückkehr nach Nigeria verfolgt zu werden, weil er ein Tabu gebrochen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, bekennt sich zum christlichen Glauben und stammt aus Delta State. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria im November 2011 und hielt sich einige Jahre in Griechenland auf, ehe er im November 2014 nach Österreich kam. Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer entzog sich in weiterer Folge dem Asylverfahren, das erst nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers fortgesetzt werden konnte. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Er wurde zweimal rechtskräftig verurteilt: * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.01.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  6. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.01.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. In Nigeria leben Verwandte des Beschwerdeführers, doch gibt er an, zu ihnen keinen Kontakt zu haben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht nachhaltig integriert. Er führt eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell, eine Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung kann daher für den Fall der Rückkehr nach Nigeria ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Nigeria verfolgt zu werden, weil er im Jahr 2011 von seinem früheren Arbeitgeber und dessen Freunden sexuell missbraucht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich an einem anderen Ort als Agbor niederzulassen. Er ist erwerbsfähig und gesund und ist daher davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse auch ohne familiäres Netzwerk in Nigeria befriedigen wird können. 1.
  8. Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen getroffen; aktuelle Feststellungen (konkret das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung übermittelt und in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 erörtert. Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015). Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  9. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  10. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015). Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding MissionUKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016USDOS -Strichaufzählung – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016AA -Strichaufzählung – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 8.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 UNHCR hat in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State würden die Kämpfe fortgesetzt und herrsche Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html).UNHCR hat in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State würden die Kämpfe fortgesetzt und herrsche Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update römisch zwei vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und der schlechten wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und der schlechten wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es ist unbestritten, dass die Situation für Homosexuelle in Nigeria schwierig ist; dazu wird in den Länderfeststellungen ausgeführt: Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vergleiche DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am
  2. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship”). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016).In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am
  3. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vergleiche CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vergleiche HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship”). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen-)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016). Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vgl. IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vergleiche IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015). UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des SSMPA einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung (UKHO 3.2015). Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist – wie auch in vielen Staaten dieser Welt – vorhanden (ÖBA 7.2014). Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vergleiche 17.11.2015). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Homosexuelle Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).Homosexuelle Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung BBC (16.1.2014): Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25765845, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung CNN (16.1.2014): Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, Zugriff 2.6.2015 -Strichaufzählung DS1 – Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS2 – Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS3 – Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS4 – Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung HL1 – Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IO1 – International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung LLM – Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMA – MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMK – MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (03.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria, http://www.theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2014/04/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 8.6.2016 -Strichaufzählung TT – The Telegraph (14.1.2014): Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office(3.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Sexual orientation and gender identity, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429090981_nga-cig-sogi-15-3-19-v-1-0.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
  4. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  6. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl gegenüber dem BFA am 26.07.2016 wie auch in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2017, eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin zu führen. In der Einvernahme durch das BFA erklärte er noch, dass seine Freundin in der Slowakei arbeite und nur am Wochenende nach Wien käme, hier aber eine Anstellung suche; so eng sei die Beziehung aber nicht. In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, mit seiner Freundin in Wien zusammenzuleben; sie würde in Wien arbeiten und besuche ihn einmal in der Woche in der Justizanstalt. Er war nicht in der Lage, den Namen zu schreiben, ins Verhandlungsprotokoll musste der Name phonetisch mit "GXXXX OXXXX" aufgenommen werden. Er betonte nochmals, dass sie aus der Slowakei komme. Diese Aussagen stehen aber in Widerspruch zu der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Besucherliste der Justizanstalt (Stand 17.02.2017). Seit seiner Inhaftierung im September 2016 wurde der Beschwerdeführer insgesamt mehr als 30 Mal von seiner Unterkunftgeberin laut Zentralem Melderegister besucht, doch handelt es sich dabei um eine verheiratete österreichische Staatsbürgerin namens SXXXX OXXXX. Von einer Frau namens SXXXX BXXXX wurde er im November zweimal besucht, von einer KXXXX UXXXX einmal. Abgesehen davon, dass der von ihm in der Verhandlung angegebene Name nur schwer mit den Namen seiner Besucherinnen in Einklang zu bringen ist, ist die einzige Person, die ihn wöchentlich besucht, jedenfalls keine slowakische Staatsbürgerin und laut ZMR-Auszug vom 01.03.2017 zudem verheiratet. Seine Angaben zu seiner Beziehung sind daher widersprüchlich. Wenn man davon ausgeht, dass er tatsächlich, wie von ihm angegeben, eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin führt, dann kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass während seiner Haft ein intensiver persönlicher Kontakt durch Besuche aufrechterhalten wurde. Dass sich der Beschwerdeführer seit November 2014 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben und der Anhaltung im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 30.11.
  7. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, legte aber keine Prüfung ab und spricht kaum Deutsch. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung am 22.02.
  8. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. in die im Akt einliegenden Strafurteile. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer erklärte zwar gegenüber der erkennenden Richterin am 22.02.2017, dass er psychisch unter großem Druck stehen würde, und wurde in der Beschwerde auf Schlafstörungen, Albträume und Panikattacken verwiesen, doch bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen gefassten Eindruck machte, in der Lage war, alle Fragen zu beantworten und vor allem, dass er nach seinen eigenen Angaben bisher noch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung war und auch keine Medikamente nimmt. Für das Bundesverwaltungsgericht sind daher keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erkennbar. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Nigeria vergewaltigt worden zu haben, als unglaubhaft befunden, da die Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar, sondern widersprüchlich geschildert worden sei. In der Beschwerde wurde behauptet, dass die Fluchtgeschichte sehr wohl glaubhaft und von einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Nigeria auszugehen sei. Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Nigeria von seinem früheren Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2011 wiederholt vergewaltigt worden sei; die Frau des Arbeitgebers habe im Herbst 2011 davon Kenntnis erlangt, und der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben bekommen, insbesondere da sein Arbeitgeber ein mächtiger Mann gewesen sei und die Behörden in Nigeria der Korruption zugänglich seien. In der rechtlichen Würdigung wird dargelegt werden, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher unterbleiben, wenn auch festgehalten wird, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den offenbar gewordenen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten durchaus Gewicht haben. Nachdem das Vorbringen aber – wie zu zeigen sein wird – von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist gesund, war vor seiner Ausreise als Taxifahrer tätig und sollte in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  9. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen. In der Beschwerde wurde ein Bericht von Human Right Watch (https://www.hrw.org/report/2010/08/17/everyones-game/corruption-and-human-rights-abuses-nigeria-police-force; Zugriff am 01.03.2017) aus dem Jahr 2010 über Korruption in Nigeria zitiert und darauf verwiesen, dass laut einem Artikel der Internetzeitung www.naij.com vom März 2016 die Vergewaltigung eines Mannes in Nigeria tabuisiert werde. Abgesehen davon, dass der Bericht aus dem Jahr 2010 nicht mehr als aktuell angesehen werden kann, steht die Grundaussage, dass Korruption in Nigeria weit verbreitet ist, in Einklang mit den Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 04.08.2016 zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wäre daher am 18.08.2016 abgelaufen. Beschwerde wurde erst am 30.08.2016 erhoben. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich zwar in der englischen Übersetzung der korrekte Hinweis auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist; im deutschen Text, welcher in Rechtskraft erwächst, ist allerdings die Rede von der Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde einzubringen.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 04.08.2016 zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wäre daher am 18.08.2016 abgelaufen. Beschwerde wurde erst am 30.08.2016 erhoben. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich zwar in der englischen Übersetzung der korrekte Hinweis auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist; im deutschen Text, welcher in Rechtskraft erwächst, ist allerdings die Rede von der Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde einzubringen. § 61 Abs. 3 AVG regelt, dass, wenn in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, ein innerhalb der angegebenen Frist eingebrachtes Rechtsmittel jedenfalls als rechtzeitig gilt. Die Beschwerde wurde innerhalb der im Bescheid genannten Frist von 4 Wochen und damit rechtzeitig eingebracht.Paragraph 61, Absatz 3, AVG regelt, dass, wenn in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, ein innerhalb der angegebenen Frist eingebrachtes Rechtsmittel jedenfalls als rechtzeitig gilt. Die Beschwerde wurde innerhalb der im Bescheid genannten Frist von 4 Wochen und damit rechtzeitig eingebracht. 3.
  12. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Jahr 2011 in seiner Heimatstadt Agbor wiederholt durch seinen damaligen Arbeitgeber vergewaltigt worden zu sein. Dieses Vorbringen wird, wie bereits ausgeführt, als wahr unterstellt. Es stellt sich nunmehr die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens. Es ist dem Vorbringen in der Beschwerde durchaus dahingehend zu folgen, dass Homosexualität und wohl auch sexuelle Gewalt unter Männern in Nigeria stark tabuisiert sind und ein Konnex zu einer geschlechtsspezifischen Verfolgung gegeben sein könnte. Allerdings ist es für die Gewährung des Flüchtlingsstatus zwar nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, allerdings sehr wohl, dass diese für die Zukunft zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Es stellt sich nunmehr die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens. Es ist dem Vorbringen in der Beschwerde durchaus dahingehend zu folgen, dass Homosexualität und wohl auch sexuelle Gewalt unter Männern in Nigeria stark tabuisiert sind und ein Konnex zu einer geschlechtsspezifischen Verfolgung gegeben sein könnte. Allerdings ist es für die Gewährung des Flüchtlingsstatus zwar nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, allerdings sehr wohl, dass diese für die Zukunft zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Opfer sexueller Gewalt geworden war, bedeutet dies nicht automatisch, dass ihm dieses Schicksal im Falle einer Rückkehr wieder droht. Obwohl in der Beschwerde explizit auf die Notwendigkeit einer "aktuellen Verfolgungsgefahr" hingewiesen wurde, wurde nicht überzeugend dargelegt, warum dem Beschwerdeführer eine solche nach einer Rückkehr nach Nigeria drohen sollte. Es wurde zwar auf Bedrohungen hingewiesen (Fehler im Original): "Vergewaltigungen zwischen Männern sind in Nigeria ein absolutes Tabu. Man wird ausgestoßen, sogar von der eigenen Familie. Und es besteht die Gefahr, dass man auf offener Straße ermordet wird, zu Tode geschlagen oder von den unzähligen Reifen, die überall in Nigeria herumliegen, einen übergestülpt zu bekommen und mit Benzin angezündet wird. Somit musste ich Nigeria verlassen. Ich fürchte um mein Leben. Ich kann unmöglich dorthin zurück." Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass in der unmittelbaren Umgebung des Beschwerdeführers nach dem Bekanntwerden (auch ungewollter) sexueller Handlungen mit einem anderen Mann aggressive und gewalttätige Aktionen gegen ihn durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Allerdings erschließt es sich der erkennenden Richterin nicht, warum der Beschwerdeführer nicht einfach seinen Wohnsitz änderte. Er gab stets an, selbst nicht homosexuell zu sein; aus seiner eigenen sexuellen Orientierung heraus entsteht daher keine Verfolgungsgefahr. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt, zB nach Lagos gezogen ist bzw. warum er dort ein Problem bekommen sollte, meinte er in der mündlichen Verhandlung nur: "Ich wollte einfach mich verändern. Nach dem Vorfall mit meinem Boss wollte ich woanders hin." Bei allem Verständnis dafür, nach den als wahr unterstellten sexuellen Übergriffen eine Veränderung herbeiführen zu wollen, ist dies dennoch nicht ausreichend, um darzulegen, warum dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen sollte. In der Beschwerde wurde diesbezüglich behauptet, dass sich der Vorfall herumgesprochen habe und der Arbeitgeber sowie seine Frau so mächtig seien, dass er im Falle einer Rückkehr von ihnen umgebracht werden würde. Dies ist aber absolut nicht plausibel und nachvollziehbar. In einem großen Staat wie Nigeria, in dem es kein Meldewesen gibt, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine andere Stadt seines Heimatstaates von seinem früheren Arbeitgeber und Peiniger gefunden werden sollte. Selbst wenn man, wie in der Beschwerde behauptet, von einer fehlenden Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des nigerianischen Staates ausginge – wovon das Bundesverwaltungsgericht keineswegs überzeugt ist (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, E-2000/2015), wäre für den Beschwerdeführer daher jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben.Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass in der unmittelbaren Umgebung des Beschwerdeführers nach dem Bekanntwerden (auch ungewollter) sexueller Handlungen mit einem anderen Mann aggressive und gewalttätige Aktionen gegen ihn durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Allerdings erschließt es sich der erkennenden Richterin nicht, warum der Beschwerdeführer nicht einfach seinen Wohnsitz änderte. Er gab stets an, selbst nicht homosexuell zu sein; aus seiner eigenen sexuellen Orientierung heraus entsteht daher keine Verfolgungsgefahr. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt, zB nach Lagos gezogen ist bzw. warum er dort ein Problem bekommen sollte, meinte er in der mündlichen Verhandlung nur: "Ich wollte einfach mich verändern. Nach dem Vorfall mit meinem Boss wollte ich woanders hin." Bei allem Verständnis dafür, nach den als wahr unterstellten sexuellen Übergriffen eine Veränderung herbeiführen zu wollen, ist dies dennoch nicht ausreichend, um darzulegen, warum dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen sollte. In der Beschwerde wurde diesbezüglich behauptet, dass sich der Vorfall herumgesprochen habe und der Arbeitgeber sowie seine Frau so mächtig seien, dass er im Falle einer Rückkehr von ihnen umgebracht werden würde. Dies ist aber absolut nicht plausibel und nachvollziehbar. In einem großen Staat wie Nigeria, in dem es kein Meldewesen gibt, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine andere Stadt seines Heimatstaates von seinem früheren Arbeitgeber und Peiniger gefunden werden sollte. Selbst wenn man, wie in der Beschwerde behauptet, von einer fehlenden Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des nigerianischen Staates ausginge – wovon das Bundesverwaltungsgericht keineswegs überzeugt ist vergleiche dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2015, E-2000/2015), wäre für den Beschwerdeführer daher jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Beschwerdeführer ist erwachsen, gesund und ungebunden und verdiente sich in der Vergangenheit als Taxifahrer seinen Lebensunterhalt. Diese Tätigkeit ist weit verbreitet und ist nicht erkennbar, warum er sie nicht wieder aufnehmen könnte, auch abseits seines Herkunftsortes. In Nigeria herrscht Bewegungsfreiheit und der Beschwerdeführer könnte sich im Süden des Landes, etwa in Lagos, niederlassen. Dort besteht keine Bedrohung durch Boko Haram, es ist leicht erreichbar und es ist nicht glaubhaft, dass er dort von seinem früheren Arbeitgeber gefunden werden könnte.Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Beschwerdeführer ist erwachsen, gesund und ungebunden und verdiente sich in der Vergangenheit als Taxifahrer seinen Lebensunterhalt. Diese Tätigkeit ist weit verbreitet und ist nicht erkennbar, warum er sie nicht wieder aufnehmen könnte, auch abseits seines Herkunftsortes. In Nigeria herrscht Bewegungsfreiheit und der Beschwerdeführer könnte sich im Süden des Landes, etwa in Lagos, niederlassen. Dort besteht keine Bedrohung durch Boko Haram, es ist leicht erreichbar und es ist nicht glaubhaft, dass er dort von seinem früheren Arbeitgeber gefunden werden könnte. Aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren und Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren und Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. 3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs.

3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Wie bereits dargelegt besteht im Falle des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative und ist es ihm zuzumuten, sich an einem Ort außerhalb von Delta State anzusiedeln, ohne dass die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu bestätigen war.

Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Wie bereits dargelegt besteht im Falle des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative und ist es ihm zuzumuten, sich an einem Ort außerhalb von Delta State anzusiedeln, ohne dass die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu bestätigen war. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp über zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp über zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er hat zwar einen Deutschkurs besucht, doch keine Prüfung abgelegt. Er führt eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin, doch ist die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden, als beiden der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bekannt sein musste. Zudem sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und muss festgehalten werden, dass er jedenfalls nicht jede Woche von seiner angeblich aus der Slowakei stammenden Freundin, sondern von einer österreichischen Staatsbürgerin besucht wird. Insgesamt kann nicht von einer nachhaltigen Integration gesprochen werden, welche nach einem Aufenthalt von zwei Jahren auch kaum zu erwarten ist. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer zwar die Frage nach einem Kontakt zu Personen in Nigeria, doch ist davon auszugehen, dass trotz seiner Abwesenheit seit 2011 Kontakte wieder zu knüpfen sein werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom

  1. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom
  2. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Besondere Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang in Nigeria sind aber ebenso wenig zu erkennen wie eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der Fortsetzung einer Therapie in Österreich bedürfen würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom
  3. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom
  4. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Besondere Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang in Nigeria sind aber ebenso wenig zu erkennen wie eine besondere gesundheitliche Beeinträchtigung, welche der Fortsetzung einer Therapie in Österreich bedürfen würde. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal, einmal in offener Probezeit, wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Dies verstärkt das Interesse des österreichischen Staates an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers maßgeblich. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G

  1. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG

  1. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2135397.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.