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{'item': 'I411 2137931-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlI411 2137931-1 SpruchI411 2137931-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.05.2016 mit einem Flug aus Dubai kommend über den Flughafen Wien Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund des Verdachtes auf Bodypacking hatte sich der Beschwerdeführer einer radiographischen Untersuchung zu unterziehen, wobei im Magen-Darm-Trakt des Beschwerdeführers mehrere Fremdkörper festgestellt wurden. Im Zuge des natürlichen Ausscheidungsvorganges schied der Beschwerdeführer 45 Bodypacks aus, die eine Gesamtmenge von 716 Gramm Kokain umfassten.
  2. Am 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft von der belangten Behörde zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt.
  3. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.
  4. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Griechenland zulässig ist (Spruchpunkt I). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Griechenland zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
  7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.10.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
  8. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und
  9. das Einreiseverbot zu beheben,
  10. in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen und
  11. in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuweisen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich bislang erst einmal strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei. Die belangte Behörde habe die Beurteilung einer Gefährlichkeitsprognose nur oberflächlich, formelhaft und ohne Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes vorgenommen. Eine Begründung für die Dauer des Einreiseverbotes finde sich im Bescheid nicht und auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei unzureichend begründet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Spätestens am 22.05.2016 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein; er ist volljährig, verheiratet, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Nigeria und er bekennt sich zum katholischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt. Der Beschwerdeführer besitzt eine Aufenthaltsberechtigung für Griechenland, er arbeitet dort als Mechaniker und hält sich Griechenland auch seine Ehegattin auf. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das XXXX den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das römisch 40 den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise durchgehend in österreichischen Justizanstalten auf. Aufgrund der allgemeinen Lage in Griechenland wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  14. Zu den Feststellungen zur Lage in Griechenland: Die allgemeine Lage in Griechenland steht einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin nicht im Wege.
  15. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 21.06.2016, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinen Lebensumständen in Griechenland gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines nigerianischen Reisepass belegt. Seine Aufenthaltsberechtigung für Griechenland leitet sich aus einer ebenfalls im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seiner griechischen Aufenthaltsberechtigungskarte ab. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX und einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.02.2017 und leitet sich sein Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.02.2017 und leitet sich sein Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. 2.
  17. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Griechenland mit Stand 05.08.2016 entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  18. Rechtliche Beurteilung 3.
  19. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
  20. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
  21. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.2.
  22. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(1a)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 3.2.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.2.
  3. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,". Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde ausschließlich beantragt wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen und in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Sohin ist der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unbekämpft geblieben und bereits in Rechtskraft erwachsen.Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde ausschließlich beantragt wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen und in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Sohin ist der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides unbekämpft geblieben und bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.3.
  3. Zum befristeten Einreiseverbot: Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer ist erstmalig bei seiner Einreise in das Bundesgebiet in Erscheinung getreten als er beim Schmuggel von 716 Gramm Kokain auf frischer Tat betreten wurde. Er wurde deswegen, wie bereits oben dargestellt, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben und keine privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend macht. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers wird von ihm nicht behauptet und ist im gegenständlichen Falle auch nicht gegeben, zumal er sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 22.05.2016 durchgehend in Haft befindet.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben und keine privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend macht. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers wird von ihm nicht behauptet und ist im gegenständlichen Falle auch nicht gegeben, zumal er sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 22.05.2016 durchgehend in Haft befindet. Bei der Abwägung seiner – de facto nicht vorhanden – persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Angesichts seines Fehlverhaltens gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom
  4. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 716 Gramm Kokain nach Österreich schmuggeln wollte und es sich dabei um eine das 39fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift handelte.Angesichts seines Fehlverhaltens gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  5. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 716 Gramm Kokain nach Österreich schmuggeln wollte und es sich dabei um eine das 39fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift handelte. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, 2006/18/0001, vom 09.09.2014, 2013/22/0246, vom 27.06.2006, AW 2006/18/0141 und vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, 2006/18/0001, vom 09.09.2014, 2013/22/0246, vom 27.06.2006, AW 2006/18/0141 und vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden, um die Bevölkerung vor Suchtgiftkriminalität zu schützen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden, um die Bevölkerung vor Suchtgiftkriminalität zu schützen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung – die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist – insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde. Allein mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" um das Mehrfache.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung – die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist – insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde. Allein mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" um das Mehrfache. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht zur Gänze ausgeschöpft hat. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren noch weiter zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdefall sind nämlich keine Umstände zutage getreten, die eine weitere Reduzierung der Befristungsdauer von sieben Jahren nahelegen würden. Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Insbesondere wog sie die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Sie zeigte auf, dass sein persönliches Verhalten nicht den Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspricht und er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreich zu respektieren. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen und vermeint dahingehen lediglich unsubstantiiert, dass die Vornahme seiner Gefährlichkeitsprognose lediglich oberflächlich und formelhaft erfolgt sei und die Dauer des Einreiseverbotes sohin nicht ausreichend begründet sei. Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes begegnet werden kann. Zudem hält sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht vorhanden ist und er außerhalb Griechenlands auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Zudem hält sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht vorhanden ist und er außerhalb Griechenlands auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen das Einreiseverbot gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen das Einreiseverbot gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.3.1.], sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.3.1.], sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
  7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2137931.1.00

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