← Österreich

{'item': 'I411 2144188-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlI411 2144188-1 SpruchI411 2144188-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit familiären Motiven begründet. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei von Islamisten radikalisiert worden und verlange er im Wesentlichen nunmehr von ihr, dass nicht mehr arbeiten gehe, sich vollverschleiere und habe er sie zudem zwangsverheiraten wollen.
  2. Mit dem Bescheid vom 07.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
  3. Mit dem Bescheid vom 07.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
  4. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 27.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete sie dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 19.01.2017, GZ: I411 2144188-1/3Z, die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin Tunesiens, volljährig, gesund und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Sie hält sich seit (mindestens) 24.12.2013 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin besuchte in Tunesien zwölf Jahr lang die Grund- und Mittelschule, absolvierte die Matura und besuchte zwei Jahre lang eine Universität. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich die letzten sechs bzw. sieben Jahre vor ihrer Ausreise als Sekretärin. Die Eltern und die zwei Geschwister der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tunesien. Seit 28.09.2015 ist die Beschwerdeführerin mit dem syrischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtling XXXX verheiratet. Seit 17.09.2014 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt sie in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.Seit 28.09.2015 ist die Beschwerdeführerin mit dem syrischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtling römisch 40 verheiratet. Seit 17.09.2014 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt sie in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. In Österreich weist die Beschwerdeführerin weist Bemühungen einer sozialen und integrativen Verfestigung auf. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin: Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Tunesien aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt wird. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  9. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.12.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat. Im Übrigen ist Tunesien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 11 leg.cit.).Im Übrigen ist Tunesien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ist vergleiche Paragraph eins, Ziffer 11, leg.cit.).
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  12. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin ist durch den von ihr vorgelegten tunesischen Personalausweis sowie ihren tunesischen Reisepass belegt und ergeben sich daraus ihr Name, ihre Volljährigkeit und ihre Staatsangehörigkeit. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und dem Glauben der Beschwerdeführer leiten sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben ab und ergibt sich auch ihr seit 24.12.2013 durchgehender Aufenthalt in Österreich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schulbildung sowie dem Verdienst ihres bisherigen Lebensunterhaltes ergeben sich – ebenso wie ihre familiäre Situation in ihrem Herkunftsstaat – ebenfalls aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Ehe der Beschwerdeführer mit dem syrischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtling XXXX und die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz sind durch eine Kopie der Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, der Kopie des Konventionsreisepasses ihres Ehegatten sowie der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister der Republik belegt. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, resultiert aus ihren diesbezüglichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.Die Ehe der Beschwerdeführer mit dem syrischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtling römisch 40 und die Feststellung zum gemeinsamen Wohnsitz sind durch eine Kopie der Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , der Kopie des Konventionsreisepasses ihres Ehegatten sowie der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister der Republik belegt. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, resultiert aus ihren diesbezüglichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin brachte zum Nachweis ihrer sozialen und integrativen Verfestigung einen Mietvertrag vom 01.07.2015, eine Kursbesuchsbestätigung vom 03.06.2016 der Wiener Volkshochschulen über den Besuch eines Deutschkurses A1+ sowie dreier privater Unterstützungserklärungen und der Kopie ihrer e-card. Erstmals in der Beschwerde wird die ehrenamtliche Mitarbeit im Verein "Rabitet Almara al Arabia" vorgebracht und ihren Bemühungen um eine Verständigung zwischen der arabischen und österreichischen Kultur. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.01.
  13. 2.
  14. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Wie die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ihres Bescheides ausführlich aufzeigte, gelangt es der der Beschwerdeführerin nicht ein hinreichend substantiiertes Fluchtvorbringen zu erstatten sowie konkrete und detaillierte Angaben ihrer Erlebnisse zu schildern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz bei ihrer Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.12.2013 primär angibt, dass ihr radikalisierter Bruder von ihr die Vollverschleierung forderte und er sie mit "einem seiner Freunde", der ebenfalls "ein fanatischer Islamist" sei, verheiraten wollte. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.11.2016 bleibt die vom Bruder angedrohte Zwangsheirat eingangs völlig unerwähnt und führte sie, befragt nach ihren Fluchtmotiven aus, dass ihr radikalisierter Bruder von ihr forderte, dass sie mit der Arbeit aufhöre und von ihr die Vollverschleierung forderte. Erst nach mehrmaligem Nachfrage der belangten Behörde nach ihren konkreten Fluchtgründen, gab sie unter anderem an, ihr Bruder habe sie auch zwangsverheiraten wollen. Wenig stringent sind auch die näheren Umstände der angedrohten Zwangsheirat. Lautete dies in der Erstbefragung vom 26.12.2013: "[ ] Ich sollte ein Kopftuch tragen und einen seiner Freunde, welcher auch ein sehr fanatischer Islamist ist, unter Zwang heiraten. [ ]" werden die näheren Umstände der Zwangsheirat in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 29.11.2016 dahingehend relativiert, dass nunmehr nicht von einer konkreten Person als Ehepartner die Rede ist ("F: Gab es konkrete Pläne für eine Zwangsheirat? A: Er sagte, ich werde dich zwangsverheiraten. Er sagte, er kenne viele Leute im arabischen Raum [ ]"). Weiters gib sie an, dass ihre gesamte Familie nicht an einer zwangsweisen Heirat der Beschwerdeführerin Interesse gehabt hätten. Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass die von ihrem Bruder an ihr ausgeübte physische Gewalt in der Erstbefragung vom 23.12.2013 gänzlich ausgespart blieb. Erstmalig in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Bruder sie geschlagen habe und er sie zudem auch mit dem Messer bedroht habe. Auch wenn die Erstbefragung gemäß § 19 Asylgesetz insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin eine derartige physische und psychische Ausnahmesituation (Schläge durch den Bruder und die Bedrohung mit dem Messer) völlig unerwähnt lässt.Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass die von ihrem Bruder an ihr ausgeübte physische Gewalt in der Erstbefragung vom 23.12.2013 gänzlich ausgespart blieb. Erstmalig in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Bruder sie geschlagen habe und er sie zudem auch mit dem Messer bedroht habe. Auch wenn die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Asylgesetz insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin eine derartige physische und psychische Ausnahmesituation (Schläge durch den Bruder und die Bedrohung mit dem Messer) völlig unerwähnt lässt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung einer konkreteren Schilderung äußerst vage und unkonkret blieben ("F: Was war das konkrete fluchtauslösende Ereignis? A: meine Eltern ging es nicht gut, mein Bruder hat weiterhin Probleme gemacht. Ich konnte in diesem Zustand nicht weiterleben." bzw. "F: Wie haben sich die Probleme geäußert? A: Er hat mich geschlagen, er wollte mich zwangsverheiraten. Mein Bruder hat viel Alkohol getrunken, dann wurde er religiös." bzw. "F: Beschreiben sie das Gespräch im Detail, als Ihr Bruder Sie erstmals zur Zwangsheirat aufforderte! A: Er kommt herein, dann schreit er, es gibt so viele die ich kenne. Vorhalt: Das ist nichts Konkretes! Was hat er genau gesagt? A: Du wirst nicht mehr nach Tunis gehen, du machst Sachen gegen meine Religion. Er hat einmal das Messer gehoben, aber meine Mutter ging dazwischen." bzw. "F: Wann hat Ihr Bruder erstmals von Zwangsheirat gesprochen? A: Ich weiß es nicht genau, er schreit mich immer an." bzw. "F: Beschreiben Sie dieses Gespräch im Detail! A: Er hat gesagt, du wirst vergessen müssen, was es heißt rauszugehen. Du wirst vergessen, was es heißt arbeiten zu gehen. Du wirst dein Leben vergessen." bzw. "Auff. Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen! Sie stellen bloß abstrakte Behauptungen auf. Können Sie eine konkrete Verfolgung geltend machen? A: Mein Bruder hat mich geschlagen und bedroht. Er wollte nicht, dass ich arbeite und insbesondere wollte er nicht, dass ich weiter weg von meinen Eltern arbeite." bzw. "Wiederholung der Aufforderung! Wie wurden Sie in Tunesien konkret verfolgt? Sie stellen bloß vage und abstrakte Behauptungen auf! A: Meine Mutter hat mir schon länger erzählt, dass mein Bruder sich verändert hat. Als ich in den Ferien bei meinen Eltern zu Hause war, hat er mich zwei Wochen lang nicht mehr aus dem Haus gelassen. Es kam auch einmal zu einer Auseinandersetzung, wo er meine Haare gezogen hat."). Es ist der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung geltend zu machen. Auch in ihrer Beschwerde trat die Beschwerdeführerin dem Bescheid nicht substantiiert entgegen. 2.
  15. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Situation von Frauen stellt sich in Tunesien dar wie folgt: Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens unter dem ersten Präsidenten Habib Bourguiba mit dessen Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt. Die Verfassung vom Jänner 2014 garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiterer Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, HRW 27.2.2016). Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen. Hierdurch sind die bisher erreichten Rechte der Frauen, insbesondere das Verbot der Polygamie, verfassungsmäßig geschützt (AA 3.2.2016).Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens unter dem ersten Präsidenten Habib Bourguiba mit dessen Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt. Die Verfassung vom Jänner 2014 garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiterer Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin (AA 3.2.2016, vergleiche GIZ 12.2015b, HRW 27.2.2016). Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen. Hierdurch sind die bisher erreichten Rechte der Frauen, insbesondere das Verbot der Polygamie, verfassungsmäßig geschützt (AA 3.2.2016). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes (AA 3.2.2016). Im Erbrecht gelten die Bestimmungen der Scharia, wonach der Mann zu zwei Drittel und die Frau zu einem Drittel erben (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, HRW 27.1.2016). Nichtmuslimische Frauen können nur mit Zustimmung der muslimischen Familie des Verstorbenen erben. Diese Regelung kann durch vertragliche Übereinkunft der Ehepartner umgangen werden. Eine Änderung dieser Bestimmungen hin zu einer völligen Gleichstellung ist in der politischen Diskussion und wird von einer Vielzahl der neuen Parteien befürwortet (AA 3.2.2016).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes (AA 3.2.2016). Im Erbrecht gelten die Bestimmungen der Scharia, wonach der Mann zu zwei Drittel und die Frau zu einem Drittel erben (AA 3.2.2016, vergleiche GIZ 12.2015b, HRW 27.1.2016). Nichtmuslimische Frauen können nur mit Zustimmung der muslimischen Familie des Verstorbenen erben. Diese Regelung kann durch vertragliche Übereinkunft der Ehepartner umgangen werden. Eine Änderung dieser Bestimmungen hin zu einer völligen Gleichstellung ist in der politischen Diskussion und wird von einer Vielzahl der neuen Parteien befürwortet (AA 3.2.2016). Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung wird nicht durchgehend bestraft, da eine Bestimmung im Strafgesetzbuch (§ 227 bis) derzeit noch besagt, dass bei Eheschließung nach Vergewaltigung einer Frau unter 20 Jahren von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dieser Paragraph ist höchst umstritten aber weiterhin in Kraft (AA 3.2.2016). Häusliche Gewalt ist ebenfalls gesetzlich verboten und darunter fallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit. Laut vorliegenden Studien werden Frauen in städtischen Gebieten aufgrund ihres durchschnittlich höheren Bildungsniveaus (und eines damit einher gehenden höheren Durchsetzungsvermögens) seltener Opfer von Gewalt in der Familie. Sexuelle Belästigung und Gewalt außerhalb der Familie kommen ebenfalls vor. Gesicherte Statistiken existieren nicht. Viele Frauen zeigten die Täter, auch aus Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Stigmatisierung, bisher nicht an. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 3.2.2016).Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung wird nicht durchgehend bestraft, da eine Bestimmung im Strafgesetzbuch (Paragraph 227, bis) derzeit noch besagt, dass bei Eheschließung nach Vergewaltigung einer Frau unter 20 Jahren von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dieser Paragraph ist höchst umstritten aber weiterhin in Kraft (AA 3.2.2016). Häusliche Gewalt ist ebenfalls gesetzlich verboten und darunter fallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit. Laut vorliegenden Studien werden Frauen in städtischen Gebieten aufgrund ihres durchschnittlich höheren Bildungsniveaus (und eines damit einher gehenden höheren Durchsetzungsvermögens) seltener Opfer von Gewalt in der Familie. Sexuelle Belästigung und Gewalt außerhalb der Familie kommen ebenfalls vor. Gesicherte Statistiken existieren nicht. Viele Frauen zeigten die Täter, auch aus Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Stigmatisierung, bisher nicht an. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 3.2.2016). Frauen sind im Arbeitsalltag seit langem fest integriert. 36 Prozent der Abgeordneten des neuen Parlamentes sind Frauen (dank einer Paritätsvorschrift bei den Kandidatenlisten) (AA 9.2015a). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen, im Staatsdienst wird das auch umgesetzt. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer für dieselbe Arbeit (USDOS 25.6.2015). Der Frauenanteil an der arbeitenden Bevölkerung liegt bei rund 25 Prozent

(2009), Frauen stellen fast ein Drittel der Richter und Anwälte, im höheren Bildungsbereich sind sie überrepräsentiert (GIZ 12.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016
  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,"1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt," Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle Tunesiens nicht gegeben ist, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Wie umseits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, brachte die Beschwerdeführerin vermochte die Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft machen und ist nicht davon auszugehen, dass sie in Tunesien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine derartige im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hat. Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt kommt jedoch auch bei hypothetischer Richtigkeit ihres Vorbringens keine Asylrelevanz zu. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Beschwerdeführerin einer Privatverfolgung durch ihren radikalisierten Bruder ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz nur dann zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0100mwN). Davon ist angesichts der Länderfeststellungen zu Tunesien nicht auszugehen.Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt kommt jedoch auch bei hypothetischer Richtigkeit ihres Vorbringens keine Asylrelevanz zu. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Beschwerdeführerin einer Privatverfolgung durch ihren radikalisierten Bruder ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz nur dann zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0100mwN). Davon ist angesichts der Länderfeststellungen zu Tunesien nicht auszugehen. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit der tunesischen Behörden (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, in Bezug auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung).Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit der tunesischen Behörden vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, in Bezug auf Paragraph eins, Ziffer 7, der Herkunftsstaaten-Verordnung). Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführerin droht in ihrem Herkunftsstaat Tunesien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Sie weist eine mehrjährige Schul- und eine zweijährige Hochschulbildung auf und konnte sich nebenberuflich zuletzt als Sekretärin einen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte sie zum Verdienst ihres Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben die Eltern und die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in Tunesien, sodass sie nicht auf sich alleine gestellt ist. Darüber hinaus steht es ihrem Mann frei, sie nach Tunesien zu begleiten. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht durch die Außerlandesschaffung nach Tunesien in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, sie würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Sie weist eine mehrjährige Schul- und eine zweijährige Hochschulbildung auf und konnte sich nebenberuflich zuletzt als Sekretärin einen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte sie zum Verdienst ihres Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben die Eltern und die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in Tunesien, sodass sie nicht auf sich alleine gestellt ist. Darüber hinaus steht es ihrem Mann frei, sie nach Tunesien zu begleiten. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht durch die Außerlandesschaffung nach Tunesien in ihrem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, sie würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Tunesien, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
  6. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  7. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.3.3.
  8. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung sowie dem Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  9. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung sowie dem Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich hält sich die Beschwerdeführerin erst seit (spätestens) 24.12.2013 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Sofern die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihrer Ehe mit einem Konventionsflüchtling im Hinblick auf geschützten Familienleben iSd Art. 8 EMRK aufgrund des besonderen Aufenthaltsstaates ihres Ehegatten eine besondere Gewichtung zukommt, wird dies dahingehend relativiert, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 auf eine Ehe mit einem Konventionsflüchtling ein Augenmerk daraufhin legt, ob die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten umgehend nach ihrer Einreise Ende 2013 kennenlernte, sie seit September 2014 einen gemeinsame Wohnsitz haben und sie seit 28.09.2015 verheiratet sind, allerdings wurde die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehegatten eingegangen, als sich beide des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst sein mussten (vgl. diesbezüglich VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132; 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956). Der Einwand, wonach es dem Ehegatten nicht möglich und zumutbar sei, seine Lebensinteressen in Österreich aufzugeben und das gemeinsame Familienleben ausschließlich in Österreich geführt werden könne, wird dahingehend relativiert, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als syrischer Staatsangehöriger aus einem arabischen Kulturkreis stammt, welcher der tunesischen Gesellschaft näher ist, als der österreichischen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sein sollte, dass er das gemeinsame Familienleben in Tunesien weiterführt, er vor Ort eine Beschäftigung aufnimmt und sich dort ebenfalls ein Privatleben aufbaut. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er in einem islamisch-arabischen Land sozialisiert wurde, arabisch spricht und mit den arabischen Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist, was zugleich auch für die Beschwerdeführerin gilt. Verkannt wird überdies auch nicht, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in Tunesien aufhältig sind und somit auch ein familiärer Anknüpfungspunkt für sie und ihren Ehegatten vorhanden ist. Ungeachtet dessen steht es der Beschwerdeführerin auch frei, nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland allenfalls legal im Rahmen der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nach Österreich einzureisen.Schließlich hält sich die Beschwerdeführerin erst seit (spätestens) 24.12.2013 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Sofern die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihrer Ehe mit einem Konventionsflüchtling im Hinblick auf geschützten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aufgrund des besonderen Aufenthaltsstaates ihres Ehegatten eine besondere Gewichtung zukommt, wird dies dahingehend relativiert, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 auf eine Ehe mit einem Konventionsflüchtling ein Augenmerk daraufhin legt, ob die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten umgehend nach ihrer Einreise Ende 2013 kennenlernte, sie seit September 2014 einen gemeinsame Wohnsitz haben und sie seit 28.09.2015 verheiratet sind, allerdings wurde die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehegatten eingegangen, als sich beide des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst sein mussten vergleiche diesbezüglich VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132; 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956). Der Einwand, wonach es dem Ehegatten nicht möglich und zumutbar sei, seine Lebensinteressen in Österreich aufzugeben und das gemeinsame Familienleben ausschließlich in Österreich geführt werden könne, wird dahingehend relativiert, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als syrischer Staatsangehöriger aus einem arabischen Kulturkreis stammt, welcher der tunesischen Gesellschaft näher ist, als der österreichischen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sein sollte, dass er das gemeinsame Familienleben in Tunesien weiterführt, er vor Ort eine Beschäftigung aufnimmt und sich dort ebenfalls ein Privatleben aufbaut. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er in einem islamisch-arabischen Land sozialisiert wurde, arabisch spricht und mit den arabischen Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist, was zugleich auch für die Beschwerdeführerin gilt. Verkannt wird überdies auch nicht, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor in Tunesien aufhältig sind und somit auch ein familiärer Anknüpfungspunkt für sie und ihren Ehegatten vorhanden ist. Ungeachtet dessen steht es der Beschwerdeführerin auch frei, nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland allenfalls legal im Rahmen der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nach Österreich einzureisen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Die Beschwerdeführerin zeigt während ihres mittlerweile dreijährigen Aufenthaltes durchaus Integrationsbemühungen. Der Besuch eines Deutschkurses (ohne Absolvierung einer entsprechenden Deutschprüfung) sowie die von ihr vorgelegten Unterstützungserklärungen bilden erste positive Aspekte ihres Privatlebens in Österreich. Ihr ehrenamtliches Engagement im Verein "Rabitet Almara al Arabia" wurde erstmals in der Beschwerde erwähnt und nicht weiter belegt. Diese Integrationsbemühungen waren zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit zu berücksichtigen, können aber für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer nicht bewirken. Auch in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen der Beschwerdeführerin relativieren. Selbst die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.01.2009, 2008/18/0720). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Tunesien ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin reiste erst Ende des Jahres 2013 aus Tunesien aus und bestätigte sie selbst, dass ihre Eltern und ihre Geschwister nach wie vor in Tunesien aufhältig sind. Dahingehend ist auch nicht zu verkennen und zu berücksichtigen, dass sie in Österreich auch weiterhin um eine Anbindung an ihren Herkunftsstaat bemüht ist wenn sie sich (wie in der Beschwerde behauptet) im Verein "Rabitet Almara al Arabia" engagiert. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den kulturellen Gebräuchen und Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates Von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin kann daher nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80). Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 in nach Tunesien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.
  10. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 in nach Tunesien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.
  11. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
  12. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  13. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
  14. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  15. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  16. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2017 der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war über diesen Spruchpunkt nicht mehr zu entscheiden.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war über diesen Spruchpunkt nicht mehr zu entscheiden.
  17. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2144188.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.