Obsah (9)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlW103 2120832-1 SpruchW103 2120832-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Ei
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und Herrn XXXX
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idg
F (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und Herrn römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 idgF (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 25.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Reer Hamar und dem moslemischen Glauben anzugehören. Somalia habe er verlassen, da er in XXXX als Schneider gearbeitet hätte, wobei es sich bei seinen Kunden um Mitglieder der Regierung gehandelt habe. Eines Tages seien sie von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden, nicht länger für die Regierung zu arbeiten, andernfalls würde man sie töten. Da sie weiterhin für die Regierung tätig geworden wären, sei eine Mitarbeiterin in ihrem Geschäft getötet worden, dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer sei sodann mehrfach telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden und habe seine Heimat aus diesem Grund verlassen.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 25.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Reer Hamar und dem moslemischen Glauben anzugehören. Somalia habe er verlassen, da er in römisch 40 als Schneider gearbeitet hätte, wobei es sich bei seinen Kunden um Mitglieder der Regierung gehandelt habe. Eines Tages seien sie von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden, nicht länger für die Regierung zu arbeiten, andernfalls würde man sie töten. Da sie weiterhin für die Regierung tätig geworden wären, sei eine Mitarbeiterin in ihrem Geschäft getötet worden, dem Beschwerdeführer selbst sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer sei sodann mehrfach telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden und habe seine Heimat aus diesem Grund verlassen. Am 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 35 ff). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich jener Einvernahme zusammenfassend vor, seit Oktober 2014 traditionell verheiratet zu sein; er sei gesund und benötige keine Medikamente. In Somalia habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen Geschwistern in einem Haus in XXXX gelebt. In Bezug auf die Gründe seiner Flucht gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, in einer näher genannten Schneiderei in XXXX gearbeitet zu haben, welche unter anderem Uniformen für Polizisten und Soldaten hergestellt hätte. Der Besitzer jener Schneiderei sei durch Informanten der Al Shabaab aufgefordert worden, mit den Näharbeiten für die somalische Regierung aufzuhören, andernfalls würde man sie töten. Sie hätten die Tätigkeit jedoch zwecks Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts fortführen müssen. Einen der Informanten hätten sie bei der Polizei angezeigt, dieser sei sodann festgenommen, jedoch nach einigen Wochen wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer und sein Chef seien im November 2014 durch ebenjenen Mann angerufen und bedroht worden. Einige Wochen später seien zwei bewaffnete Männer der Al Shabaab in die Schneiderei gekommen, welche den Chef des Beschwerdeführers und einen Kollegen getötet hätten. Dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kollegen, welche sich gerade im hinteren Teil des Hauses befunden hätten, sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einer Tante geflüchtet. Noch am gleichen Tag habe die Al Shabaab das Elternhaus des Beschwerdeführers aufgesucht und dessen Cousin getötet, welcher im gleichen Alter wie er selbst gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich noch für rund einen Monat bei seiner Tante aufgehalten und sei dann aus Somalia geflüchtet.Am 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 35 ff). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich jener Einvernahme zusammenfassend vor, seit Oktober 2014 traditionell verheiratet zu sein; er sei gesund und benötige keine Medikamente. In Somalia habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen Geschwistern in einem Haus in römisch 40 gelebt. In Bezug auf die Gründe seiner Flucht gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, in einer näher genannten Schneiderei in römisch 40 gearbeitet zu haben, welche unter anderem Uniformen für Polizisten und Soldaten hergestellt hätte. Der Besitzer jener Schneiderei sei durch Informanten der Al Shabaab aufgefordert worden, mit den Näharbeiten für die somalische Regierung aufzuhören, andernfalls würde man sie töten. Sie hätten die Tätigkeit jedoch zwecks Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts fortführen müssen. Einen der Informanten hätten sie bei der Polizei angezeigt, dieser sei sodann festgenommen, jedoch nach einigen Wochen wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer und sein Chef seien im November 2014 durch ebenjenen Mann angerufen und bedroht worden. Einige Wochen später seien zwei bewaffnete Männer der Al Shabaab in die Schneiderei gekommen, welche den Chef des Beschwerdeführers und einen Kollegen getötet hätten. Dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kollegen, welche sich gerade im hinteren Teil des Hauses befunden hätten, sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu einer Tante geflüchtet. Noch am gleichen Tag habe die Al Shabaab das Elternhaus des Beschwerdeführers aufgesucht und dessen Cousin getötet, welcher im gleichen Alter wie er selbst gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich noch für rund einen Monat bei seiner Tante aufgehalten und sei dann aus Somalia geflüchtet. Die belangte Behörde holte Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Situation der Reer Hamar (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 59 ff) sowie zur Frage, ob es im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit der von ihm erwähnten Schneiderei gegeben hätte (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 51 ff), ein.Die belangte Behörde holte Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Situation der Reer Hamar vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 59 ff) sowie zur Frage, ob es im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit der von ihm erwähnten Schneiderei gegeben hätte vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 51 ff), ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.04.2015 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Somalia
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ebenfalls abgewiesen. In Spruchpunkt III. sprach die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und § 55 Asyl
G nicht erteilt werde.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Somalia zulässig ist und wurde ihm
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zu Somalia zugrunde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Auch darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen erwogen (im Detail vgl die Seiten 44 bis 48 des angefochtenen Bescheides), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation als unglaubwürdig zu erachten seien, zumal dieser anlässlich seiner Erstbefragung gegenüber seiner späteren Schilderung abweichende Angaben getätigt hätte und er anlässlich der Erstbefragung zudem zentrale Vorfälle unerwähnt lassen habe. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher über Schulbildung sowie familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX verfüge. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat entgegenstünden. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.04.2015 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ebenfalls abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. sprach die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt werde.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist und wurde ihm
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zu Somalia zugrunde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Auch darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen erwogen (im Detail vergleiche die Seiten 44 bis 48 des angefochtenen Bescheides), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation als unglaubwürdig zu erachten seien, zumal dieser anlässlich seiner Erstbefragung gegenüber seiner späteren Schilderung abweichende Angaben getätigt hätte und er anlässlich der Erstbefragung zudem zentrale Vorfälle unerwähnt lassen habe. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher über Schulbildung sowie familiäre Anknüpfungspunkte in römisch 40 verfüge. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat entgegenstünden. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels am 02.02.2016 eingelangter Beschwerde, zugleich wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ins Treffen geführt, insbesondere erwiesen sich die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte als mangelhaft und unvollständig und seien die darin ersichtlichen Informationen zudem im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in hinreichender Weise berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde auf näher angeführte Berichte sowie Auszüge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX, verwiesen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in Somalia keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt sei, erwiese sich als unrichtig und beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Behörde drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Weigerung, seine Tätigkeit in einer Schneiderei, welche Regierungsaufträge ausführe, einzustellen, Verfolgung durch Al Shabaab. Die Behörde stütze die Bewertung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig vorwiegend auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und ausführlicher Einvernahme vor der belangten Behörde, diese Vorgehensweise verstoße jedoch gegen näher angeführte Judikatur des VfGH. Die seitens der Behörde aufgezeigten Widersprüche würden im Übrigen lediglich Details betreffen und ließen sich leicht aufklären. Dass die Anfragebeantwortung der belangten Behörde zu keinem Ergebnis hinsichtlich eines sicherheitsrelevanten Vorfalles an der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers geführt hätte, se bilde keinen Beleg dafür, dass dessen Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche. In diesem Zusammenhang werde die Recherche durch einen Vertrauensanwalt in XXXX beantragt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung realistischer Weise keine Möglichkeit zu einer umfassenden Darstellung seiner Ausreisegründe erhalten. Insofern die Behörde von einem Nichtbestehen einer Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Somalia aufhältigen Frau ausginge, sei anzumerken, dass in Somalia eine standesamtliche Eheschließung überhaupt nicht möglich wäre, andererseits würden Ehen, welche nach dem Recht des Herkunftsstaates wirksam geschlossen worden wären, anerkannt. Die Behörde habe es auch verabsäumt, Feststellungen darüber zu treffen, ob die vom Beschwerdeführer genannte Schneiderei tatsächlich Regierungsaufträge ausgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis ein detailreiches im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen erstattet, welches in den vorliegenden Länderberichten Deckung fände. Insbesondere sei auch die Gefährlichkeit der Amniyat, des "Geheimdienstes" der Al Shabaab, durch einschlägige Länderberichte hinreichend belegt. Al Shabaab wäre es vor diesem Hintergrund möglich, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX ausfindig zu machen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil stünde dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des Nichtvorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb XXXX nicht zur Verfügung. Im Übrigen habe es die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gänzlich verabsäumt, sich mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheiten-Clan auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführe wäre daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zuzuerkennen gewesen. Im Rahmen der Beschwerde wurden ein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
- Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels am 02.02.2016 eingelangter Beschwerde, zugleich wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ins Treffen geführt, insbesondere erwiesen sich die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte als mangelhaft und unvollständig und seien die darin ersichtlichen Informationen zudem im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in hinreichender Weise berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde auf näher angeführte Berichte sowie Auszüge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in römisch 40 , verwiesen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in Somalia keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt sei, erwiese sich als unrichtig und beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Behörde drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Weigerung, seine Tätigkeit in einer Schneiderei, welche Regierungsaufträge ausführe, einzustellen, Verfolgung durch Al Shabaab. Die Behörde stütze die Bewertung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig vorwiegend auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und ausführlicher Einvernahme vor der belangten Behörde, diese Vorgehensweise verstoße jedoch gegen näher angeführte Judikatur des VfGH. Die seitens der Behörde aufgezeigten Widersprüche würden im Übrigen lediglich Details betreffen und ließen sich leicht aufklären. Dass die Anfragebeantwortung der belangten Behörde zu keinem Ergebnis hinsichtlich eines sicherheitsrelevanten Vorfalles an der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers geführt hätte, se bilde keinen Beleg dafür, dass dessen Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche. In diesem Zusammenhang werde die Recherche durch einen Vertrauensanwalt in römisch 40 beantragt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung realistischer Weise keine Möglichkeit zu einer umfassenden Darstellung seiner Ausreisegründe erhalten. Insofern die Behörde von einem Nichtbestehen einer Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Somalia aufhältigen Frau ausginge, sei anzumerken, dass in Somalia eine standesamtliche Eheschließung überhaupt nicht möglich wäre, andererseits würden Ehen, welche nach dem Recht des Herkunftsstaates wirksam geschlossen worden wären, anerkannt. Die Behörde habe es auch verabsäumt, Feststellungen darüber zu treffen, ob die vom Beschwerdeführer genannte Schneiderei tatsächlich Regierungsaufträge ausgeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis ein detailreiches im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen erstattet, welches in den vorliegenden Länderberichten Deckung fände. Insbesondere sei auch die Gefährlichkeit der Amniyat, des "Geheimdienstes" der Al Shabaab, durch einschlägige Länderberichte hinreichend belegt. Al Shabaab wäre es vor diesem Hintergrund möglich, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 ausfindig zu machen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil stünde dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des Nichtvorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb römisch 40 nicht zur Verfügung. Im Übrigen habe es die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gänzlich verabsäumt, sich mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheiten-Clan auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführe wäre daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zuzuerkennen gewesen. Im Rahmen der Beschwerde wurden ein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers sowie auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 09.02.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass sein Vater am 29.01.2016 durch Mitglieder der Al Shabaab in XXXX getötet worden sei.Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 09.02.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass sein Vater am 29.01.2016 durch Mitglieder der Al Shabaab in römisch 40 getötet worden sei. Am 17.03.2016 und am 29.09.2016 legte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen vor.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.02.2016 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 30.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren Rechtsvertreterin, eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt hatte mit Schreiben vom 31.10.2016 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten, unbeschadet dessen jedoch die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zu beantragen. Zu Beginn der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers zurück (vgl. Seite 3 der Verhandlungsniederschrift).
- Am 30.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren Rechtsvertreterin, eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt hatte mit Schreiben vom 31.10.2016 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten, unbeschadet dessen jedoch die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zu beantragen. Zu Beginn der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers zurück vergleiche Seite 3 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen jener Verhandlung eingehend zu den Gründen seiner Flucht, seiner aktuellen Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia sowie zu seiner familiären und privaten Situation und allfälligen Integrationsschritten befragt. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "( ) R: Schildern Sie, warum Sie aus Somalia geflohen sind. Tun Sie dies chronologisch und detailliert. BF: Ich arbeite als Textilienschneider in XXXX als Arbeiter für eine Firma.BF: Ich arbeite als Textilienschneider in römisch 40 als Arbeiter für eine Firma. R: Wie groß war die Firma? BF: Insgesamt drei Arbeiter und der Chef. Ich habe für normale Leute Kleidungen genäht, aber auch mussten wir für Soldaten Uniformen nähen. Der Bezirksvorsteher verstand sich mit meinem Chef und sie arbeiteten zusammen. Ich habe zwei Jahre lang für diesen Arbeitgeber gearbeitet, die Firma gab es aber schon lange. R: Im Welchen Bezirk in XXXX befand sich die Firma?R: Im Welchen Bezirk in römisch 40 befand sich die Firma? BF: Im Bezirk XXXX. Im Oktober 2014 kamen Mitglieder von Al Shabaab, die sich "Amniat" nannten. Das ist ein arabisches Wort und bedeutet, "Sicherheitsleute". Diese Männer der Al Shabaab sagten zu meinem Chef, sie würden wissen, dass wir Uniformen der Soldaten nähen und forderten ihn auf, mit dieser Tätigkeit aufzuhören. Einer der Al Shabaab Männer kannte meinen Chef persönlich. Ich und mein Chef gingen, als die Männer weg waren, auf die Polizeistation in XXXX und erstattete Anzeige gegen die Männer, die diese haben uns mit dem Umbringen bedroht. Nach einigen Tagen, nachdem wir die Anzeige erstattet haben, wurde der Al Shabaab Mann, Bekannte meines Chefs, festgenommen, dieser wurde nach zwei Wochen wieder freigelassen. Der Mann rief uns an, es war ca. Ende November 2014, und beschuldigte uns, dass wir ihn angezeigt haben. Er sagte wortwörtlich, dass er mich und meinen Chef töten wird. Einige Tage nachdem er sich telefonisch gemeldet hatte, kam er mit einem weiteren Mann zu uns ins Geschäft, sie haben meinen Chef und einen Mitarbeiter erschossen, ich und ein weiterer Mitarbeiter waren im hinteren Bereich des Geschäfts, dazwischen war ein Vorhang. Als wir die Schüsse gehört haben, schaut der weitere Mitarbeiter nach vorne, in dem er den Vorhang zur Seite schob. Die Männer schossen nach hinten, wir liefen weg und konnten den Männern entkommen.BF: Im Bezirk römisch 40 . Im Oktober 2014 kamen Mitglieder von Al Shabaab, die sich "Amniat" nannten. Das ist ein arabisches Wort und bedeutet, "Sicherheitsleute". Diese Männer der Al Shabaab sagten zu meinem Chef, sie würden wissen, dass wir Uniformen der Soldaten nähen und forderten ihn auf, mit dieser Tätigkeit aufzuhören. Einer der Al Shabaab Männer kannte meinen Chef persönlich. Ich und mein Chef gingen, als die Männer weg waren, auf die Polizeistation in römisch 40 und erstattete Anzeige gegen die Männer, die diese haben uns mit dem Umbringen bedroht. Nach einigen Tagen, nachdem wir die Anzeige erstattet haben, wurde der Al Shabaab Mann, Bekannte meines Chefs, festgenommen, dieser wurde nach zwei Wochen wieder freigelassen. Der Mann rief uns an, es war ca. Ende November 2014, und beschuldigte uns, dass wir ihn angezeigt haben. Er sagte wortwörtlich, dass er mich und meinen Chef töten wird. Einige Tage nachdem er sich telefonisch gemeldet hatte, kam er mit einem weiteren Mann zu uns ins Geschäft, sie haben meinen Chef und einen Mitarbeiter erschossen, ich und ein weiterer Mitarbeiter waren im hinteren Bereich des Geschäfts, dazwischen war ein Vorhang. Als wir die Schüsse gehört haben, schaut der weitere Mitarbeiter nach vorne, in dem er den Vorhang zur Seite schob. Die Männer schossen nach hinten, wir liefen weg und konnten den Männern entkommen. R: Sie wurden nicht getroffen bzw. der andere Kollege? BF: Gott sei Dank nicht. Es gab eine weitere Tür im hinteren Bereich des Geschäft, durch diese Tür konnten wird den Männern entkommen. Ich bin nach Hause gelaufen und der andere Mann wahrscheinlich auch zu sich nach Hause. Ich habe meine Eltern zu Hause erzählt, dass die Al Shabaab Männer im Geschäft uns umbringen wollten. Ich sagte zu meinem Vater, dass ich Angst vor diesen Leuten habe, da sie mich auch zu Hause aufsuchen könnten. R: Woher wussten die, wo Sie zu Hause sind? BF: Der Al Shabaab Mann, der meinen Chef persönlich kannte, wohnt in unserer Gegend und weiß auch wo ich wohne. R: Wenn das allgemein bekannt ist, dass dieser Mann ein Al Shabaab Mann ist, wurde er nicht schon lange bei der Polizei angezeigt? BF: Die Leute wussten nicht, dass er Mitglied der Al Shabaab ist, er ist nicht besonders gekleidet oder gekennzeichnet, ich habe es erst erfahren, als er bei uns im Geschäft war. Aus Angst vor diesem Mann, bin ich zu meiner Tante väterlicherseits gegangen und habe mich bei ihr versteckt. Sie wohnte in XXXX im Bezirk XXXX. Die Männer von der Al Shabaab Gruppe kamen zu uns nach Hause auch im Bezirk XXXX, wo auch die Schneiderei ist, ist war zu diesem Zeitpunkt bei meiner Tante väterlicherseits. Die Al Shabaab Männer suchten nach mir. Die Männer schossen auf meinen Vater und verletzten ihn. Sie haben meinen Cousin auch angeschossen, der ist an seiner Verletzung gestorben.BF: Die Leute wussten nicht, dass er Mitglied der Al Shabaab ist, er ist nicht besonders gekleidet oder gekennzeichnet, ich habe es erst erfahren, als er bei uns im Geschäft war. Aus Angst vor diesem Mann, bin ich zu meiner Tante väterlicherseits gegangen und habe mich bei ihr versteckt. Sie wohnte in römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Die Männer von der Al Shabaab Gruppe kamen zu uns nach Hause auch im Bezirk römisch 40 , wo auch die Schneiderei ist, ist war zu diesem Zeitpunkt bei meiner Tante väterlicherseits. Die Al Shabaab Männer suchten nach mir. Die Männer schossen auf meinen Vater und verletzten ihn. Sie haben meinen Cousin auch angeschossen, der ist an seiner Verletzung gestorben. R: Wie heißt der Cousin? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Welche Verletzungen erlitt Ihr Vater? BF: An der rechten Schulter. R: Warum haben Sie das beim BFA nicht angegeben betreffend den Vater, Sie haben nur gesagt, dass der Cousin getötet wurde. BF: Ich habe das auch beim BFA gesagt, aber ob das protokolliert wurde, weiß ich nicht. R: Woher wussten Sie, dass Ihr Vater und Ihr Cousin angeschossen wurden? BF: Es wurde meiner Tante väterlicherseits angerufen und dieser der Vorfall berichtet worden. R: Hatten Sie selbst auch ein Handy damals? BF: Ja. R: War es ein Smartphone oder eine altes? BF: Ein altes Mobilgerät, den ein Smartphone ist in Somalia teuer. R: Konnten Sie mit Ihrem Handy Fotos machen? BF: Ich glaube es gab eine Kamera, aber nicht so es eines wie auf dem Smartphone. R: Haben Sie von den ganzen Vorkommnissen irgendein Foto gemacht? BF: Ich habe das nicht gewusst und deshalb vorher auch nicht planen können, Fotos aufzunehmen. R: Haben Sie sich dann an die Polizei gewandt und auch betreffend der Tötung im Geschäft Anzeige erstattet? BF: Ich hatte selbst Angst vor diesen Männern und versteckte mich. Das Problem war, dass die Al Shabaab Männer normal gekleidet waren und sie nicht leicht zu erkennen waren, aus diesem Grund hatte ich Angst jederzeit von ihnen getötet zu werden. R: Hatten Sie bei der ersten Anzeige keine Angst? BF: Damals dachten wir, wenn wir eine Anzeige erstatten wird, dieser eingesperrt wird oder weil er der Al Shabaab angehört, dass er getötet wird. R: Ist Ihnen der Grund bekannt, warum dieser freigelassen wurde? BF: Ich bin nicht mehr dorthin zur Polizeistation zurückgekehrt und habe nicht gefragt. R: Bei der Schneiderei mit insgesamt vier Personen handelt es sich um relativ kleine Firma, hat die wirklich Uniformen für Soldaten hergestellt, normaler Weise macht das eine große Firma? BF: In Somalia gibt es nicht wirklich einheitliche Uniformen, wir haben für unseren Bezirk Uniformen genäht. Es gibt in jedem Bezirk eigene Firmen, die die Uniformen für die Soldaten nähen. Mein Chef kannte den Bezirksvorsteher, deshalb hat mein Chef diesen Auftrag bekommen. R: Wie viele Uniformen haben Sie dort im Jahr hergestellt? BF: Immer nach seine Aufträge, wir bekamen die Aufträge nicht immer, nach Bedarf haben wir die Uniformen genäht. R: Fragewiederholung. BF: Ich kann nicht eine Zahl sagen, wir haben viele Uniformen genäht. R: Wie ging es weiter mit Ihrer Flucht, Sie waren bei Ihrer Tante? BF: Bis ca. Mitte Jänner 2015 versteckte ich mich bei meiner Tante väterlicherseits. Die Al Shabaab Männer haben erfahren, dass ich mich bei meiner Tante verstecke und kamen eines Abends zu meiner Tante, als ich in der Moschee beten war. Sie schlugen meine Tante und forderten sie auf, meinen Aufenthalt zu verraten, danach sind die Männer gegangen. Einige Tage danach verließ ich Somalia, nämlich am
- Jänner
- R: In Richtung wohin? BF: Nach XXXX, in den Iran.BF: Nach römisch 40 , in den Iran. R: Bei der Erstbefragung haben Sie die Tötung Ihres Cousins nicht angegeben, warum? BF: Die Befragung bei der Polizei war sehr kurz, es wurde nicht danach gefragt, als ich mit meinen Fluchtgrund angefangen habe und ich sagte, dass mein Chef tot ist, sagten sie "OK, es reicht." R: Haben Sie Informationen, was mit Ihrem Vater jetzt ist? BF: Nach meiner Ausreise hatte ich zunächst keine Informationen. Im Jänner 2016 wurde ich von meiner Mutter angerufen und sie erzählte mir, dass mein Vater getötet wurde, in dem ihn mit dem Messer der Kopf abgeschnitten wurde. R: Weiß man aus welchen Gründen? BF: Er ist nach XXXX gereist, dort hatten wir einen Acker. Dort haben ihn die Al Shabaab Männer entführt und ihn dann getötet.BF: Er ist nach römisch 40 gereist, dort hatten wir einen Acker. Dort haben ihn die Al Shabaab Männer entführt und ihn dann getötet. R: Warum sollte die Al Shabaab Ihren Vater töten? BF: Sie beschuldigten ihn, dass er meine Ausreise organisiert hatte und töteten ihn deshalb. R: Haben Sie jüngere Brüder, die die Al Shabaab eventuell rekrutieren könnten? BF: Meine Brüder sind zwei, sieben und ein Jahr alt. R: Was befürchten Sie, wenn Sie jetzt nach XXXX zurückkehren müssten?R: Was befürchten Sie, wenn Sie jetzt nach römisch 40 zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, dass ich vor den Leuten, vor denen ich flüchtete, getötet werde, denn sie sind noch immer dort. R: Aber in XXXX haben die AMISOM-Truppen die Kontrolle übernommen.R: Aber in römisch 40 haben die AMISOM-Truppen die Kontrolle übernommen. BF: Die AMISOM beschränkt sich nur in Regierungsvierteln, sie selbst sind Opfer der Al Shabaab, sie werden des Öfteren angegriffen und getötet. R: Warum glauben Sie, dass Sie jetzt nach zwei Jahren, immer noch von Al Shabaab gesucht werden? BF: Sie haben erst heuer im Jänner 2016 meinen Vater getötet, wenn die Al Shabaab aufgegeben hätte, hätten sie nicht meinen Vater getötet. R: Glauben Sie, dass Sie eine Lebensgrundlage hätten, wenn Sie nach XXXX zurückkehren müssten, dass Sie z. B. ein Einkommen hätten als Schneider?R: Glauben Sie, dass Sie eine Lebensgrundlage hätten, wenn Sie nach römisch 40 zurückkehren müssten, dass Sie z. B. ein Einkommen hätten als Schneider? BF: Wenn ich nichts zu befürchten hätte und keine Angst vor Al Shabaab, würde ich weiterhin dort leben, denn ich habe vorher auch so gelebt und gearbeitet, aber aus Angst um mein Leben musste ich flüchten und habe auch meinen Vater verloren. R: Wie sieht es mit Ihrer Integration in Österreich aus, haben Sie ein Sprachzeugnis in Deutsch erworben? BF (auf Deutsch): Ja, ich habe viel gelernt, habe Deutschkurse gemacht. BF legt vor: ? A2 Zeugnis vom 11.08.2016 vom XXXX.? A2 Zeugnis vom 11.08.2016 vom römisch 40 . ? Eine Bestätigung, dass er derzeit am B1-Kurs teilnimmt, ? Eine Bestätigung der Marktgemeinde XXXX wird vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF in der Gemeinde sehr gut integriert sei, unterzeichnet ist diese Bestätigung von der Bürgermeisterin.? Eine Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 wird vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF in der Gemeinde sehr gut integriert sei, unterzeichnet ist diese Bestätigung von der Bürgermeisterin. ? Weiters werden mehre Unterstützungserklärungen von Gemeindebürgern vorgelegt. (Die Dokumente werden der Verhandlungsschrift beigefügt.) R: Wovon leben Sie in Österreich, von der Bundesbetreuung? BF: Von der Bundesbetreuung. R: Sie sind ledig und leben alleine? BF. In Österreich ja, aber ich habe in XXXX eine Frau, mit der ich nach dem islamischen Recht verheiratet bin.BF. In Österreich ja, aber ich habe in römisch 40 eine Frau, mit der ich nach dem islamischen Recht verheiratet bin. R: Haben Sie irgendwelche schwere Krankheiten? BF: Nein. Es wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016, letzte Fassung 20.09.2016, zur 14-tägigen Stellungnahmefrist vorgelegt. R: Wollen Sie noch etwas sagen, was noch nicht gefragt worden ist? BF: Nein. R: Wollen Sie noch Fragen stellen? BFV: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Wir haben kein Internet zu Hause und ich kann mir auch nicht kein Handyguthaben leisten, um zu telefonieren. Meine Mutter hat mich selten angerufen, aber seit dem Tod meines Vaters geht es meiner Mutter gesundheitlich nicht gut, deshalb habe ich keinen Kontakt. BFV an BF: Wissen Sie, ob es seit Ihrer Ausreise aus Somalia, noch weitere Bedrohungen gegeben hat, die im Zusammenhang mit Ihrer Fluchtgeschichte stehen, außer die Geschichte mit Ihrem Vater? BF: Nach dem Tod meines Vaters, gab es noch Drohungen, dass die Al Shabaab Männer nach mir gefragt und gesucht haben. BFV: Sind Sie nach dieser Schießerei in der Schneiderei zur Polizei gegangen? BF: Ich bin damals geflüchtet und hatte Angst um mein Leben, deshalb bin ich nicht zur Polizei gegangen. BFV: Welchen Clan gehören Sie an? BF: Rer Hamar, Unterclan: Bandawow. BFV: Ist das ein großer Clan oder ein Minderheitenclan? BF: Eine Minderheit. BFV: Hätten Sie nach dem Vorfall in der Schneiderei bei Ihrem Clan Schutz finden können? BF: Nein, weil mein Clan nicht bewaffnet ist und könnte deshalb auch keinen Schutz erwarten. BFV: Keine Fragen mehr an den BF. Ich verweise auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- April 2016, welches zwar das Vorhandensein von AMISOM in XXXX bestätigt, jedoch trotzdem die Sicherheitslage dort als äußerst kritisch und volatil einstuft.Ich verweise auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
- April 2016, welches zwar das Vorhandensein von AMISOM in römisch 40 bestätigt, jedoch trotzdem die Sicherheitslage dort als äußerst kritisch und volatil einstuft. ( )" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 23.04.2015, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.11.2016, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei und den vorgebrachten Fluchtgründen: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias. Er stellte am 23.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und gehört der Minderheitenvolksgruppe der Reer Hamar an.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias. Er stellte am 23.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 und gehört der Minderheitenvolksgruppe der Reer Hamar an. Der Beschwerdeführer hat im Kern glaubhaft vorgebracht, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er aufgrund seiner Arbeit in einer Schneiderei in XXXX, welche unter anderem im Auftrag der Regierung Uniformen für Soldaten und Polizisten hergestellt hätte, ins Blickfeld der Al Shabaab-Milizen geraten war. In diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer, ebenso wie die drei weiteren in der erwähnten Schneiderei tätigen Personen, bereits konkreten Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab ausgesetzt. Sein Chef sowie ein Kollege des Beschwerdeführers wurden aufgrund ihrer Weigerung, die Tätigkeit in der erwähnten Schneiderei einzustellen, durch Mitglieder der Al Shabaab im Geschäftslokal getötet, dem Beschwerdeführer war im Zuge jenes Vorfalls die Flucht gelungen; zuvor hatten der Beschwerdeführer und sein Chef ein Mitglied der Al Shabaab, von welchem die im Vorfeld erfolgten Drohungen unter anderem ausgegangen waren, bei der somalischen Polizei angezeigt. Auch die Familie des Beschwerdeführers war in Folge seines Untertauchens bzw seiner Flucht Verfolgungshandlungen ausgesetzt, nach Ausreise des Beschwerdeführers wurde sein Vater durch Angehörige der Al Shabaab ermordet.Der Beschwerdeführer hat im Kern glaubhaft vorgebracht, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er aufgrund seiner Arbeit in einer Schneiderei in römisch 40 , welche unter anderem im Auftrag der Regierung Uniformen für Soldaten und Polizisten hergestellt hätte, ins Blickfeld der Al Shabaab-Milizen geraten war. In diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer, ebenso wie die drei weiteren in der erwähnten Schneiderei tätigen Personen, bereits konkreten Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab ausgesetzt. Sein Chef sowie ein Kollege des Beschwerdeführers wurden aufgrund ihrer Weigerung, die Tätigkeit in der erwähnten Schneiderei einzustellen, durch Mitglieder der Al Shabaab im Geschäftslokal getötet, dem Beschwerdeführer war im Zuge jenes Vorfalls die Flucht gelungen; zuvor hatten der Beschwerdeführer und sein Chef ein Mitglied der Al Shabaab, von welchem die im Vorfeld erfolgten Drohungen unter anderem ausgegangen waren, bei der somalischen Polizei angezeigt. Auch die Familie des Beschwerdeführers war in Folge seines Untertauchens bzw seiner Flucht Verfolgungshandlungen ausgesetzt, nach Ausreise des Beschwerdeführers wurde sein Vater durch Angehörige der Al Shabaab ermordet. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Weigerung, der Aufforderung der Al Shabaab bezüglich einer Beendigung seiner Tätigkeit als Schneider bzw der Ausführung von Regierungsaufträgen nachzukommen sowie der Anzeige eines Mitgliedes der Al Shabaab bei der solmalischen Polizei und seiner dadurch gezeigten oppositionellen Gesinnung gegenüber Al Shabaab aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Einstellung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität von privater Seite droht, gegenüber welcher die staatlichen Behörden Somalias keinen effektiven Schutz bieten können. Ebensowenig kann der, einem Minderheitenclan angehörige, Beschwerdeführer mit effektivem Schutz seitens seines Clans rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Person des Beschwerdeführers Al Shabaab als potentieller Gegner bekannt ist. Kehrte er nach XXXX zurück, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dies Al Shabaab bekannt wird, die Miliz den Beschwerdeführer wiedererkennt und verfolgt.Es ist davon auszugehen, dass die Person des Beschwerdeführers Al Shabaab als potentieller Gegner bekannt ist. Kehrte er nach römisch 40 zurück, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dies Al Shabaab bekannt wird, die Miliz den Beschwerdeführer wiedererkennt und verfolgt. 1.1.
- Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage und mangels familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Heimatregion fallgegenständlich keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird prinzipiell auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand September 2016) verwiesen. Aus diesen ergeben sich auszugsweise die folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: ( )
- Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).
der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). ( ) (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 1.1. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 ( ) 1.1.
- Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). ( ) (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ( ) 1.1.
- Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 ( ) 2. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung
der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung
der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt – inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015). Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016). In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Korruption Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 167) (TI 2015). Auch in anderen Indizes rangiert Somalia als Schlusslicht (WB 10.2015). Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat es die Regierung verabsäumt, einen Reformprozess zu initiieren. Wie auch die Vorgängerregierungen beteiligt sich die aktuelle Regierung an systematischer Korruption und großangelegtem Missbrauch staatlicher Gelder (BS 2016). Das räuberische Verhalten der politischen Akteure bleibt ein Problem (WB 10.2015). Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016). Al Shabaab hebt in ihren Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 13.4.2016). Die puntländische Good Governance and Anticorruption Commission hat im Jahr 2015 keine Behördenmitarbeiter oder Politiker vor Gericht gebracht (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung WB - World Bank (10.2015): Somalia Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/11/16/090224b0831bee3e/1_0/Rendered/PDF/Somalia0econom0tal0fiscal0relations.pdf, Zugriff 24.3.2016 ( )
- Militär, Rekrutierungen, Deserteure In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ( )
- Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015). Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Stric