GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr der Zeugin nach den Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bestimmt. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des GebAG bestimmen Folgendes:
AG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
AG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
AG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
Paragraph 7, Absatz eins, GebAG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 2 GebAG).Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (Paragraph 7, Absatz 2, GebAG). Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (§ 7 Abs. 3 GebAG).Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (Paragraph 7, Absatz 3, GebAG).
AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oderwenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).
AG sind Kosten nach Abs. 1 die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
Paragraph 9, Absatz 2, GebAG sind Kosten nach Absatz eins, die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,). § 9 Abs. 3 GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Paragraph 9, Absatz 3, GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
AG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG). Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (Paragraph 19, Absatz 3, GebAG).
AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
AG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
AG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. § 21 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außer dem Zeugen
AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.1.
AG auszugehen.3.1.3.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Da die Auszahlungsanordnung im vorliegenden Fall bestimmt, dass die Zeugengebühr aus Amtsgeldern zu überweisen ist, ist von der Parteistellung des Revisors und von seiner Beschwerdelegitimation
Paragraphen 21, Absatz 2, 22, GebAG auszugehen. 3.1.3.2. Strittig sind aufgrund der Beschwerde die Reisekosten. Der beschwerdeführende Revisor wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde der Zeugin nicht die Kosten für die (an sich mögliche und zumutbare) Benützung eines Massenbeförderungsmittels (in der von der belangten Behörde erhobenen Höhe von EUR 92,60 je Strecke, sohin EUR 185,20), sondern die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges (in der Höhe von EUR 367,92) "aus wirtschaftlichen Überlegungen" zugesprochen hat. Denn der Zeugin – so die belangte Behörde sinngemäß - wären bei Benützung des Massenverkehrsmittels zwei Arbeitstage und ein Verdienst in der Höhe von EUR 600,00 entgangen, wogegen sie bei Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges wenigstens teilweise hätte arbeiten können. Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln, auch nicht bloße Zeitersparnis (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln, auch nicht bloße Zeitersparnis vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Die belangte Behörde vertritt, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, insoweit die Ansicht, die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges seien der Zeugin wegen der damit verbundenen Ersparnis der Entschädigung für die Zeitversäumnis zuzusprechen. Die belangte Behörde dürfte sich dabei auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG stützen, wonach die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen zu ersetzen sind, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels.Die belangte Behörde vertritt, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, insoweit die Ansicht, die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges seien der Zeugin wegen der damit verbundenen Ersparnis der Entschädigung für die Zeitversäumnis zuzusprechen. Die belangte Behörde dürfte sich dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG stützen, wonach die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen zu ersetzen sind, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Nun wäre nach den Hinweisen in Krammer - Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³ (vgl. insbesondere E 9 zu § 9 GebAG)
AG eine allfällige Ersparnis an Entschädigung für Zeitversäumnis (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG) zu berücksichtigen, wobei die Vergütung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges die Kosten des Massenbeförderungsmittels soweit übersteigen dürfte, als dadurch an Entschädigung für Zeitversäumnis eingespart würde.Nun wäre nach den Hinweisen in Krammer - Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³ vergleiche insbesondere E 9 zu Paragraph 9, GebAG)
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG eine allfällige Ersparnis an Entschädigung für Zeitversäumnis vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) zu berücksichtigen, wobei die Vergütung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges die Kosten des Massenbeförderungsmittels soweit übersteigen dürfte, als dadurch an Entschädigung für Zeitversäumnis eingespart würde. Dies setzt voraus, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Denn besteht ein solcher Anspruch nicht, liegt auch keine Ersparnis und damit kein Anspruch auf andere als die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vor. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Bescheid allerdings von keiner nachvollziehbaren Begründung und Sachverhaltsdarstellung getragen und sind auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig, sodass eine abschließende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen kann: Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG gebührt dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis in dem in § 18 GebAG genannten Ausmaß nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (s. auch VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gebührt dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis in dem in Paragraph 18, GebAG genannten Ausmaß nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (s. auch VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085). Aufgrund welcher Tätigkeit bzw. Art der Erwerbstätigkeit der Zeugin wegen der Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entstanden wäre, ob es sich bei der Zeugin um eine selbständig oder unselbständig Erwerbstätige handelt, hat die belangte Behörde allerdings nicht festgestellt und ist auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen; in dieser Hinsicht hat die belangte Behörde die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dieser Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel ist relevant, weil ohne Klärung dieser Frage das Vorliegen eines Vermögensnachteiles im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG nicht beurteilt werden kann. Denn ob ein Verlust an (üblicher) Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil zur Folge hat, hängt von der Tätigkeit, die in versäumten Arbeitszeit zu verrichten gewesen wäre (mitunter von der Notwendigkeit der persönlichen unmittelbaren Arbeitsleistung) bzw. von der Art der Erwerbstätigkeit ab, und richtet sich die Frage der Bescheinigung eines Vermögensnachteils danach, ob der Zeuge als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, s. RV zu BGBl. 136/1975).Aufgrund welcher Tätigkeit bzw. Art der Erwerbstätigkeit der Zeugin wegen der Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entstanden wäre, ob es sich bei der Zeugin um eine selbständig oder unselbständig Erwerbstätige handelt, hat die belangte Behörde allerdings nicht festgestellt und ist auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen; in dieser Hinsicht hat die belangte Behörde die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dieser Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel ist relevant, weil ohne Klärung dieser Frage das Vorliegen eines Vermögensnachteiles im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nicht beurteilt werden kann. Denn ob ein Verlust an (üblicher) Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil zur Folge hat, hängt von der Tätigkeit, die in versäumten Arbeitszeit zu verrichten gewesen wäre (mitunter von der Notwendigkeit der persönlichen unmittelbaren Arbeitsleistung) bzw. von der Art der Erwerbstätigkeit ab, und richtet sich die Frage der Bescheinigung eines Vermögensnachteils danach, ob der Zeuge als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, s. Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 136 aus 1975,). Handelte es sich bei der Zeugin um eine selbständig Erwerbstätige, wäre zu beachten (gewesen), dass von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging (vgl. etwa VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Feststellungen zu solchen Tätigkeiten bzw. zur Behauptung solcher Tätigkeiten durch die Zeugin am 03.03.2015 (mündlich vor der Behörde) finden sich im Bescheid allerdings nicht.Handelte es sich bei der Zeugin um eine selbständig Erwerbstätige, wäre zu beachten (gewesen), dass von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging vergleiche etwa VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Feststellungen zu solchen Tätigkeiten bzw. zur Behauptung solcher Tätigkeiten durch die Zeugin am 03.03.2015 (mündlich vor der Behörde) finden sich im Bescheid allerdings nicht. Handelte es sich bei der Zeugin um eine unselbständig Erwerbstätige – wovon die belangte Behörde, wie aus der Verwendung des Begriffes "Verdienstentgang" (vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG) im angefochtenen Bescheid zu schließen ist, auszugehen scheint – wäre unter Anführung begründeter Feststellungen zu prüfen (gewesen), ob hinsichtlich des ganzen Entgeltes oder eines Teiles hiervon eine Entgeltfortzahlungpflicht des Arbeitgebers besteht. Dazu fehlen im angefochtenen Bescheid allerdings jegliche Feststellungen. Hätte die Zeugin nach den für ihr Dienstverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die während ihrer Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit (nach der Bestimmung des § 616 des deutschen BGB), läge kein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor und wäre ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis zu verneinen (vgl. bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115).Handelte es sich bei der Zeugin um eine unselbständig Erwerbstätige – wovon die belangte Behörde, wie aus der Verwendung des Begriffes "Verdienstentgang" vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG) im angefochtenen Bescheid zu schließen ist, auszugehen scheint – wäre unter Anführung begründeter Feststellungen zu prüfen (gewesen), ob hinsichtlich des ganzen Entgeltes oder eines Teiles hiervon eine Entgeltfortzahlungpflicht des Arbeitgebers besteht. Dazu fehlen im angefochtenen Bescheid allerdings jegliche Feststellungen. Hätte die Zeugin nach den für ihr Dienstverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die während ihrer Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit (nach der Bestimmung des Paragraph 616, des deutschen BGB), läge kein Vermögensnachteil im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG vor und wäre ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis zu verneinen vergleiche bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Dass die Zeugin eine Bestätigung (des Arbeitgebers) über einen – von der Entgeltfortzahlungspflicht nicht umfassten - entgangenen Verdienst im Sinn des § 19 Abs. 2 GebAG vorgelegt hätte bzw. sie Grund und Höhe eines Anspruches nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG im Sinn des § 18 Abs. 2 GebAG durch Vorlage einer Bestätigung (des Arbeitgebers) bescheinigt hätte, wurde im Bescheid nicht festgestellt und ist auch anhand des Akteninhaltes nicht ersichtlich.Dass die Zeugin eine Bestätigung (des Arbeitgebers) über einen – von der Entgeltfortzahlungspflicht nicht umfassten - entgangenen Verdienst im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, GebAG vorgelegt hätte bzw. sie Grund und Höhe eines Anspruches nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, GebAG durch Vorlage einer Bestätigung (des Arbeitgebers) bescheinigt hätte, wurde im Bescheid nicht festgestellt und ist auch anhand des Akteninhaltes nicht ersichtlich. Die sinngemäße (bloße) Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Zeugin auf Basis von 30 Arbeitstagen und eines All-in-Vertrages arbeite und monatlich EUR 9.000,00 netto ins Verdienen bringe, reicht für die Bejahung eines entgangenen Verdienstes in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe nicht aus, vielmehr ist anhand (bloß) dieser Feststellung - wie der beschwerdeführende Revisor zu Recht vorbringt - ein finanzieller Verlust bzw. ein Vermögensnachteil durch Verdienstentgang der Zeugin durch die Befolgung der Zeugenpflicht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich weder der Begründung des Bescheides noch dem Verwaltungsakt entnehmen, wodurch die Zeugin ihren Monatsverdienst "bescheinigt" hätte. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. 3.1.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.1.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im oben genannten Sinn vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde hier von der belangten Behörde nur mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 3.1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2103546.1.00
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