Obsah (15)
§ 19§ 14Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 15Artikel 34Artikel 7§ 3Art. 12§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlW114 2109498-1 SpruchW114 2109498-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ a
§ 19Abs.
3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. A. IV.)A. römisch vier.) Das darüber hinausgehende Antragsbegehren wird abgewiesen. B.) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 19.03.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Dabei hat er für seinen Heimbetrieb für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,77 ha beantragt. Darüber hinaus hat er im MFA auch die manuelle Beantragung seiner Zahlungsansprüche beantragt und diesbezüglich auch das entsprechende Dokument "Information – Einheitliche Betriebsprämie 2012" hinsichtlich der manuellen Beantragung von Zahlungsansprüchen, auf welchem er eine Änderung vornahm, mit dem MFA vorgelegt.
- Am 19.03.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Dabei hat er für seinen Heimbetrieb für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,77 ha beantragt. Darüber hinaus hat er im MFA auch die manuelle Beantragung seiner Zahlungsansprüche beantragt und diesbezüglich auch das entsprechende Dokument "Information – Einheitliche Betriebsprämie 2012" hinsichtlich der manuellen Beantragung von Zahlungsansprüchen, auf welchem er eine Änderung vornahm, mit dem MFA vorgelegt. Dabei beantragte der Beschwerdeführer folgende Zahlungsansprüche: ZA Nummer beantragte Anzahl vorhandene Anzahl Wert in EUR Betrag in EUR Nutzung 2012 10076572 0,21 0,21 930,80 195,47 N 13107358 0,28 0,28 321,67 90,07 N 13936322 0,70 0,70 321,67 225,17 N 14129008 0,70 0,70 321,67 225,17 N 13996133 1,40 1,40 293,11 410,35 N 14150821 0,20 0,20 293,11 58,62 N 14130141 1,40 1,40 280,67 392,94 N 14093386 1,19 1,19 230,54 274,34 N 13722346 1,08 1,08 229,64 248,01 N 13976339 7,00 7,00 200,74 1.405,18 N 13055527 2,39 2,39 194,64 465,19 N 13977832 0,70 0,70 194,64 136,25 N 13935965 1,40 1,40 189,77 265,68 N 14146836 1,40 1,40 189,77 265,68 N 13996291 1,78 1,78 170,48 303,45 N 14130981 3,50 3,50 159,91 559,69 N 13962446 1,40 1,40 126,81 177,53 N 14184381 0,70 0,70 126,81 88,77 N 14002763 1,40 1,40 120,80 169,12 N 14171004 2,10 7,00 119,02 833,14 N 12676072 0,50 0,50 118,51 59,26 N 12922885 0,70 0,70 118,51 82,96 N 13294419 1,56 1,56 118,51 184,88 N 13936571 4,90 4,90 114,70 526,03 J Summe 43,49 Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. 9588663 (im Weiteren: XXXX). Die Bewirtschafterin der XXXX hat ursprünglich im entsprechenden MFA eine Almfutterfläche von 1353,16 ha beantragt. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. 9588663 (im Weiteren: römisch 40 ). Die Bewirtschafterin der römisch 40 hat ursprünglich im entsprechenden MFA eine Almfutterfläche von 1353,16 ha beantragt.
- Ohne die dem Beschwerdeführer auf der XXXX zustehende Almfutterfläche zu berücksichtigen wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118778934, eine EBP in Höhe von EUR
- Ohne die dem Beschwerdeführer auf der römisch 40 zustehende Almfutterfläche zu berücksichtigen wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118778934, eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dem Antrag auf manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche wurde stattgegeben. In dieser Entscheidung wurde von 43,49 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beihilfefähigen Fläche (am Heimbetrieb des Beschwerdeführers) ausgegangen.römisch 40 gewährt. Dem Antrag auf manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche wurde stattgegeben. In dieser Entscheidung wurde von 43,49 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beihilfefähigen Fläche (am Heimbetrieb des Beschwerdeführers) ausgegangen. 3.) Aufgrund einer vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.08.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0992-I/7/2013, aufgehoben. 4.) Am 28.06.2013 reduzierte die Bewirtschafterin der XXXX im Zuge einer freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenreduktion ihre für das Antragsjahr 2012 beantragte Almfutterfläche auf der XXXX von 1353,16 ha auf 671,90 ha.4.) Am 28.06.2013 reduzierte die Bewirtschafterin der römisch 40 im Zuge einer freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenreduktion ihre für das Antragsjahr 2012 beantragte Almfutterfläche auf der römisch 40 von 1353,16 ha auf 671,90 ha. 5.) Auf der Grundlage der rückwirkend reduzierten Almfutterfläche auf der XXXX, dem Beschwerdeführer zugewiesenen 43,49 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 184,67, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 8,77 ha auf dem Heimbetrieb und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 18,54 ha wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906662, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.5.) Auf der Grundlage der rückwirkend reduzierten Almfutterfläche auf der römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugewiesenen 43,49 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 184,67, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 8,77 ha auf dem Heimbetrieb und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 18,54 ha wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906662, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass 4,90 ZA verfallen und weitere 11,16 ZA nicht genutzt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig. 6.) In Folge einer Änderung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen ZA wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915382, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX und damit ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt.6.) In Folge einer Änderung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen ZA wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915382, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 und damit ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. 7.) Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.03.2014 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
- die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
- die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt, andernfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
- den Bescheid so abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
- die aufschiebende Wirkung des Bescheides aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
- den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen. Im Wesentlichsten zusammengefasst begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass ihn kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen treffe, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche wären falsch. Frühere amtliche Erhebungen wären bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nur mangelhaft berücksichtigt worden. Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden. Die Rückzahlung sei gesetzwidrig vorgeschrieben worden bzw. Sanktionen wären gesetzwidrig verhängt worden. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde – ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde – ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafterin erfolgt. Diese gelte als Verwalterin und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers. Die Almbewirtschafterin habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Der Beschwerdeführer selbst habe sich aber auch stets mit der Almbewirtschafterin beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin seien zwar dem BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der verfahrensrelevanten Alm. Die Futterflächenermittlung sei stets nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen erfolgt, um Rückforderungen bzw. Sanktionen für die Auftreiber zu vermeiden.
- In Folge einer weiteren Änderung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen ZA wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714192, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX und damit ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 91,90 gewährt.
- In Folge einer weiteren Änderung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen ZA wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714192, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 und damit ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 91,90 gewährt. Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. Rechtsmittel belehrung Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
- Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714192, einen Vorlageantrag ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die AMA legte am 30.06.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Dabei beantragte der Beschwerdeführer eine Förderung für eine von ihm beantragte Fläche auf dem Heimbetrieb von 8,77 ha. Gleichzeitig beantragte er im MFA auch die manuelle Beantragung der ZA. Dabei wurden von ihm folgende ZA manuell beantragt: ZA Nummer beantragte Anzahl vorhandene Anzahl 10076572 0,21 0,21 13107358 0,28 0,28 13936322 0,70 0,70 14129008 0,70 0,70 13996133 1,40 1,40 14150821 0,20 0,20 14130141 1,40 1,40 14093386 1,19 1,19 13722346 1,08 1,08 13976339 7,00 7,00 13055527 2,39 2,39 13977832 0,70 0,70 13935965 1,40 1,40 14146836 1,40 1,40 13996291 1,78 1,78 14130981 3,50 3,50 13962446 1,40 1,40 14184381 0,70 0,70 14002763 1,40 1,40 14171004 2,10 7,00 12676072 0,50 0,50 12922885 0,70 0,70 13294419 1,56 1,56 13936571 4,90 4,90 Summe 43,49 38,59 1.
- Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die XXXX. Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2012 im entsprechenden MFA ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 1353,16 ha beantragt. 1.
- Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die römisch 40 . Vom Bewirtschafter dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2012 im entsprechenden MFA ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 1353,16 ha beantragt. 1.
- Die Bewirtschafterin der XXXX beantragte am 28.06.2013 für das Antragsjahr 2012 eine freiwillige rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX von 1353,16 ha auf 671,90 ha.1.
- Die Bewirtschafterin der römisch 40 beantragte am 28.06.2013 für das Antragsjahr 2012 eine freiwillige rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf der römisch 40 von 1353,16 ha auf 671,90 ha. 1.
- Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906662, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von XXXX gewährt.1.
- Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906662, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von römisch 40 gewährt. Dabei wurde wie beantragt eine beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit einem Ausmaß von 8,77 ha und eine anteilige Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 18,54 ha, somit eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 27,31 ha berücksichtigt.Dabei wurde wie beantragt eine beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit einem Ausmaß von 8,77 ha und eine anteilige Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 18,54 ha, somit eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 27,31 ha berücksichtigt. Dabei konnten nicht alle beantragten Zahlungsansprüche genutzt werden: ZA vorhanden 43,49 ZA beantragt 38,59 ZA genutzt 27,43 ZA ausbezahlt 27,31 ZA verfallen 4,90 Da nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 27,31 ha beantragt wurde, konnte die EBP auch nur für 27,31 Zahlungsansprüche ausbezahlt werden. Der Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119906662 wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig. 1.
- In Folge einer Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915382, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.
- In Folge einer Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915382, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde gleichbleibend eine beihilfefähige Fläche von 27,31 ha berücksichtigt. Auch dabei konnten nicht alle Zahlungsansprüche genutzt werden: ZA vorhanden 43,49 ZA beantragt 37,09 ZA genutzt 27,33 ZA ausbezahlt 27,31 ZA verfallen 16,16 Im Detail haben sich die Zahlungsansprüche wie folgt verändert: ZA Nr. neu ZA Nr. alt Anzahl vorhanden Anzahl beantragt Wert Jahr der letzten Nutzung Kürzung 152251233 13996291 1,78 1,78 172,14 2012 NEIN 154930702 14130981 1,50 0,00 161,57 2010 JA 141309814 2,00 2,00 161,57 2012 NEIN 152248913 13962446 1,40 1,40 128,47 2012 NEIN 152250103 14002763 1,40 1,40 122,46 2012 NEIN 141710041 7,00 2,10 120,68 2010 JA 126760721 0,50 0,50 120,17 2010 JA 129228851 0,70 0,70 120,17 2010 JA 132944191 1,56 1,56 120,17 2010 JA ad 1) Die Zahlungsansprüche FZA 12676072 (Anzahl: 0,50), FZA 12922885 (Anzahl: 0,70), FZA 13294419 (Anzahl: 1,56) und FZA 14171004 (Anzahl: 7,00) konnten rückwirkend für das Antragsjahr 2011 nicht mehr genutzt werden. Da diese im Antragsjahr 2012 ebenso nicht genutzt werden konnten, sind sie aufgrund 2jähriger Nichtnutzung in die nationale Reserve verfallen [Art. 42 der Verordnung (EG) 73/2009]. Auf Grund der manuellen Beantragung der Zahlungsansprüche konnte amtswegig nicht eingegriffen werden. ad 1) Die Zahlungsansprüche FZA 12676072 (Anzahl: 0,50), FZA 12922885 (Anzahl: 0,70), FZA 13294419 (Anzahl: 1,56) und FZA 14171004 (Anzahl: 7,00) konnten rückwirkend für das Antragsjahr 2011 nicht mehr genutzt werden. Da diese im Antragsjahr 2012 ebenso nicht genutzt werden konnten, sind sie aufgrund 2jähriger Nichtnutzung in die nationale Reserve verfallen ["Art". 42 der Verordnung (EG) 73/2009]. Auf Grund der manuellen Beantragung der Zahlungsansprüche konnte amtswegig nicht eingegriffen werden. ad 2) Der Zahlungsanspruch FZA 15493070 (Anzahl: 1,50) ist neu entstanden. Da nur das Minimum aus beantragter und neu berechneter Anzahl des ZA herangezogen werden darf, wurde hier nicht amtswegig eingegriffen. ad 3) Der Zahlungsanspruch FZA 13962446 (Anzahl: 1,40) hat nun die Nr. 15224891 (Anzahl: 1,40), der Zahlungsanspruch FZA 13996291 (Anzahl: 1,78) hat nun die Nr. 15225123 (Anzahl: 1,78) und der Zahlungsanspruch FZA 14002763 (Anzahl: 1,40) hat nun die Nr. 15225010 (Anzahl: 1,40). Da sich hier nur die Nummer geändert hat, durften die ZA-Nrn. je nach ursprünglicher Beantragung angepasst werden. ad 4) Beim Zahlungsanspruch FZA 14130981 hat sich die Anzahl von 3,50 auf 2,00 reduziert. Da nur das Minimum aus beantragter und neu berechneter Anzahl des ZA herangezogen werden darf, wurde auch hier nicht eingegriffen. Zur Auszahlung herangezogen werden konnten lediglich jene Zahlungsansprüche, die manuell beantragt wurden und auch nach Abänderung der Zahlungsanspruchsnummern vorhanden waren. Da nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 27,31 ha beantragt wurde, konnte die EBP auch nur für 27,31 Zahlungsansprüche ausbezahlt werden. Dazu wird hingewiesen, dass die AMA auf Grund von Artikel 15 der Verordnung (EG) 73/2009 alle zugeteilten Zahlungsansprüche zu identifizieren und zu registrieren hat. Dies erfolgt durch Vergabe von ZA-Nr. Es wird aber nicht jeder einzelne Zahlungsanspruch mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von Zahlungsansprüchen zusammengefasst. Alle Zahlungsansprüche, die gleiche Attribute haben (insb. gleicher Inhaber, gleicher Wert, gleiche Art und gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen Zahlungsansprüchen aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst (ausgewiesen in der ZA-Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)".Dazu wird hingewiesen, dass die AMA auf Grund von Artikel 15 der Verordnung (EG) 73 aus 2009, alle zugeteilten Zahlungsansprüche zu identifizieren und zu registrieren hat. Dies erfolgt durch Vergabe von ZA-Nr. Es wird aber nicht jeder einzelne Zahlungsanspruch mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von Zahlungsansprüchen zusammengefasst. Alle Zahlungsansprüche, die gleiche Attribute haben (insb. gleicher Inhaber, gleicher Wert, gleiche Art und gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen Zahlungsansprüchen aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst (ausgewiesen in der ZA-Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)". 1.
- Gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915382, hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt zu gelten hätten und ausbezahlt werden müssten. Auf die Ursache der geänderten Zahlungsansprüche - die vom Beschwerdeführer beantragte manuelle Beantragung - wird weder hingewiesen noch dazu ein Vorbringen erstattet. 1.
- Infolge einer neuerlichen Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714192, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.
- Infolge einer neuerlichen Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121714192, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dabei wurde gleichbleibend eine beihilfefähige Fläche von 27,31 ha berücksichtigt. Da nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 27,31 ha beantragt wurde, konnte die EBP auch nur für 27,31 Zahlungsansprüche ausbezahlt werden. Auch dabei konnten nicht alle Zahlungsansprüche genutzt werden: ZA vorhanden 41,59 ZA beantragt 35,19 ZA genutzt 27,33 ZA ausbezahlt 27,31 ZA verfallen 14,26 Für die Auszahlung der EBP 2012 haben sich folgende Zahlungsansprüche geändert: ZA Nr. neu ZA Nr. alt Anzahl vorhanden Anzahl beantragt Wert Jahr der letzten Nutzung Kürzung 13936571 3,00 3,00 116,36 2010 JA 1.
- Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2014 einen Vorlageantrag eingebracht.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen und wurde hinsichtlich des wesentlichen Inhaltes nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Beurteilungsgegenstand: Zu Spruchteil A.I.: Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 zur AZ II/7-EBP/12-121714192, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 AZ II/7-EBP/12-120915382, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
§ 19Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg
F, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014 AZ II/7-EBP/12-120915382, langte am 17.03.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 25.09.2014) verstrichen war.
Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014 AZ II/7-EBP/12-120915382, langte am 17.03.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 25.09.2014) verstrichen war. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.09.2014 zur AZ II/7-EBP/12-121714192, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.09.2014 zur AZ II/7-EBP/12-121714192, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung
§ 28Abs. 5 Vw
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 83). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014 AZ II/7-EBP/12-120915382, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II-IV).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014 AZ II/7-EBP/12-120915382, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II-IV). Zu Spruchteil A.II. - IV.:Zu Spruchteil A.II. - römisch vier.: 3.
- Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht
Artikel 34
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [...]" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung §19 [...]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
§ 3Abs.
7 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
Art. 12Abs.
1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).
Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung). 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht sämtliche ihm zustehende Zahlungsansprüche voll ausbezahlt worden sind, wird auf Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst für das Antragsjahr 2012 bei ihm mittlerweile zustehenden 41,59 Zahlungsansprüchen lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 27,31 ha beantragt hat, sodass auch nur 27,31 Zahlungsansprüche bedient werden können.Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht sämtliche ihm zustehende Zahlungsansprüche voll ausbezahlt worden sind, wird auf Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, hingewiesen. Dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst für das Antragsjahr 2012 bei ihm mittlerweile zustehenden 41,59 Zahlungsansprüchen lediglich eine förderfähige Fläche im Ausmaß von 27,31 ha beantragt hat, sodass auch nur 27,31 Zahlungsansprüche bedient werden können. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde nicht behördlich von der AMA im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelt. Die beihilfefähige Fläche wurde - wie beantragt - bei der Gewährung der EBP berücksichtigt. Sanktionen wurden genauso nicht verhängt wie auch keine Rückzahlungsverpflichtung verfügt wurde. Daher ist auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch nicht einzugehen.Die Almfutterfläche auf der römisch 40 wurde nicht behördlich von der AMA im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelt. Die beihilfefähige Fläche wurde - wie beantragt - bei der Gewährung der EBP berücksichtigt. Sanktionen wurden genauso nicht verhängt wie auch keine Rückzahlungsverpflichtung verfügt wurde. Daher ist auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch nicht einzugehen. Wenn ein Antrag auf manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche gestellt wird und diesem Antrag stattgegeben wird, darf die AMA bei der Gewährung der EBP, soweit vorhanden, nur jene Zahlungsansprüche berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer im MFA auch tatsächlich beantragt wurden, wobei die Antragsfristen (samt Nachfrist) jedenfalls im Hinblick auf allfällige Änderungen bzw. Korrekturen unbedingt zu beachten sind. Warum der Beschwerdeführer einen Antrag auf manuelle Beantragung gestellt hat, hat dabei außer Betracht zu bleiben. Allenfalls erkannte der Beschwerdeführer, dass ihm im Antragsjahr 2012 der Verfall von Zahlungsansprüchen drohte und versuchte, diesem Schicksal zu entrinnen, indem er manuell eine andere als die vorgegebene Nutzung seiner Zahlungsansprüche beantragte. In Österreich bedarf es - abweichend von Art. 12 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 - grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des MFA. Vor dem Hintergrund des Art. 20 VO (EG) 1122/2009 ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim.In Österreich bedarf es - abweichend von Artikel 12, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, - grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des MFA. Vor dem Hintergrund des Artikel 20, VO (EG) 1122 aus 2009, ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim. Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Art. 15 VO Abs. 1,
- UAbs. VO (EG) 1120/2009 lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der AMA wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert (vgl. die Ausführungen im Merkblatt Mehrfachantrag-Flächen 2010). Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche
§ 3Abs.
7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen. Davon hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht.Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Artikel 15, VO Absatz eins, 3, UAbs. VO (EG) 1120 aus 2009, lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der AMA wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert vergleiche die Ausführungen im Merkblatt Mehrfachantrag-Flächen 2010). Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche
Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen. Davon hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Macht ein Antragsteller in Österreich von der Möglichkeit der manuellen Reihung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, hat er aber auch Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 zu berücksichtigen. Eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche ist lediglich innerhalb der in Art. 11, 14 und 23 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Fristen möglich.Macht ein Antragsteller in Österreich von der Möglichkeit der manuellen Reihung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, hat er aber auch Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, zu berücksichtigen. Eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche ist lediglich innerhalb der in Artikel 11, 14 und 23 VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Fristen möglich. Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Art. 21 VO (EG) 1122/2009, der eine Korrektur des Sammelantrages ermöglichen würde, liegen keine Hinweise vor.Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, der eine Korrektur des Sammelantrages ermöglichen würde, liegen keine Hinweise vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich - wie im gegenständlichen Anlassfall auch deutlich dargelegt wird - das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern. Daran wird ein Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.Der AMA wird unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen. 3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2109498.1.00