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{'item': 'W121 2121900-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlW121 2121900-1 SpruchW121 2121900-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX gelangte illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 gelangte illegal ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung am XXXX gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen hätte. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee sei er vor ca. XXXX Monaten zweimal von ihnen schriftlich mit dem Tod bedroht worden. Er hätte Angst von den Taliban umgebracht zu werden. Sie hätten 5 andere Personen aus seinem Dorf, die die Regierung unterstützt hätten, getötet.Bei der niederschriftlichen Befragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen hätte. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee sei er vor ca. römisch 40 Monaten zweimal von ihnen schriftlich mit dem Tod bedroht worden. Er hätte Angst von den Taliban umgebracht zu werden. Sie hätten 5 andere Personen aus seinem Dorf, die die Regierung unterstützt hätten, getötet. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX schilderte der Beschwerdeführer, er hätte im Dorf XXXX, nahe XXXX in XXXX gelebt. Mit dem Wechsel der Regierungsspitze im Jahr XXXX hätte er sich zum Armeedienst gemeldet. Als erstes hätte er zwei Monate in Kabul die Grundausbildung absolvieren müssen, danach sei er in Jalalabad dienstverwendet worden. Nach seiner Rückkehr vom Armeedienst hätte er ca. ein Jahr im Bereich seines Heimatdorfes verbracht, wobei er auch teilweise auswärts übernachtet hätte um Probleme zu vermeiden. In seinem Dorf seien nach seiner Rückkehr fünf Personen getötet worden, die für die Regierung gearbeitet hätten. Er hätte sich nicht gefährden wollen. Ausschlaggebend für seine Flucht sei der Drohbrief der Taliban gewesen, den er sehr ernst genommen hätte. Die fünf getöteten Personen hätten ebenfalls solche Drohbriefe erhalten. Dieser Drohbrief sei vor seiner Haustüre abgegeben worden. Die Überbringer seien ihm unbekannt. Seine Brüder hätten keine Drohbriefe erhalten, da sie nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Vorgehensweise der Taliban sei so, dass man einmal mit einem Drohbrief aufgefordert werde, die Taliban zu unterstützen, andernfalls man durch Erschießen umgebracht werde.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 schilderte der Beschwerdeführer, er hätte im Dorf römisch 40 , nahe römisch 40 in römisch 40 gelebt. Mit dem Wechsel der Regierungsspitze im Jahr römisch 40 hätte er sich zum Armeedienst gemeldet. Als erstes hätte er zwei Monate in Kabul die Grundausbildung absolvieren müssen, danach sei er in Jalalabad dienstverwendet worden. Nach seiner Rückkehr vom Armeedienst hätte er ca. ein Jahr im Bereich seines Heimatdorfes verbracht, wobei er auch teilweise auswärts übernachtet hätte um Probleme zu vermeiden. In seinem Dorf seien nach seiner Rückkehr fünf Personen getötet worden, die für die Regierung gearbeitet hätten. Er hätte sich nicht gefährden wollen. Ausschlaggebend für seine Flucht sei der Drohbrief der Taliban gewesen, den er sehr ernst genommen hätte. Die fünf getöteten Personen hätten ebenfalls solche Drohbriefe erhalten. Dieser Drohbrief sei vor seiner Haustüre abgegeben worden. Die Überbringer seien ihm unbekannt. Seine Brüder hätten keine Drohbriefe erhalten, da sie nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Vorgehensweise der Taliban sei so, dass man einmal mit einem Drohbrief aufgefordert werde, die Taliban zu unterstützen, andernfalls man durch Erschießen umgebracht werde. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Armeedienstes, einen afghanischen Führerschein, eine Bankkarte sowie den besagten Drohbrief der Taliban vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) erlassen. Es wurde gem. § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erlassen. Es wurde gem. Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Pashtunen angehöre und sunnitischer Moslem sei. Das BFA stellte fest, dass keine individuelle Verfolgung glaubhaft hätte gemacht werden können. Festgestellt wurde auch, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Weiters wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Es wurden keine Umstände festgestellt, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Pashtunen angehöre und sunnitischer Moslem sei. Das BFA stellte fest, dass keine individuelle Verfolgung glaubhaft hätte gemacht werden können. Festgestellt wurde auch, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Weiters wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Es wurden keine Umstände festgestellt, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan entgegenstehen bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= RI) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= RI) einvernommen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "( ) RI beginnt mit der Befragung des BF. RI: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? BF: Ich habe in Afghanistan in der afghanischen Nationalarmee als Soldat in XXXX und in XXXX gedient. Ich war ein bewaffneter Soldat mit einer amerikanischen XXXX und habe drei Jahre lang in der afghanischen Nationalarmee gedient. Ich war noch im Dienst, als ich erfahren habe, dass fünf Dorfbewohner von uns ermordet wurden, also bin ich zurück nach Hause gegangen. Als ich nach Hause kam, hat die Taliban einen Drohbrief vor unsere Haustür gelegt und in diesem Brief ist gestanden, dass ich zum Tode verurteilt wäre, weil ich in der afghanischen Nationalarmee dienen würde. Ich habe diesen Brief meiner Mutter gegeben, und ich habe ihr gesagt, sie solle ihn aufheben. Dann bin ich zurück zur Armee gegangen. In Afghanistan dient man XXXX Jahre als normaler Soldat, und durch diese Drohbriefe wusste ich, dass ich in Afghanistan keine Ruhe mehr haben werde. Wenn die Taliban einmal jemanden ins Visier nehmen, dann lassen sie diesen auch nicht mehr in Ruhe.BF: Ich habe in Afghanistan in der afghanischen Nationalarmee als Soldat in römisch 40 und in römisch 40 gedient. Ich war ein bewaffneter Soldat mit einer amerikanischen römisch 40 und habe drei Jahre lang in der afghanischen Nationalarmee gedient. Ich war noch im Dienst, als ich erfahren habe, dass fünf Dorfbewohner von uns ermordet wurden, also bin ich zurück nach Hause gegangen. Als ich nach Hause kam, hat die Taliban einen Drohbrief vor unsere Haustür gelegt und in diesem Brief ist gestanden, dass ich zum Tode verurteilt wäre, weil ich in der afghanischen Nationalarmee dienen würde. Ich habe diesen Brief meiner Mutter gegeben, und ich habe ihr gesagt, sie solle ihn aufheben. Dann bin ich zurück zur Armee gegangen. In Afghanistan dient man römisch 40 Jahre als normaler Soldat, und durch diese Drohbriefe wusste ich, dass ich in Afghanistan keine Ruhe mehr haben werde. Wenn die Taliban einmal jemanden ins Visier nehmen, dann lassen sie diesen auch nicht mehr in Ruhe. D übersetzt den Drohbrief der Taliban, welcher bereits der Beschwerde beigelegt wurde: "Die Mitteilung der Taliban von Distrikt XXXX, Provinz XXXX, XXXX, Sohn von XXXX, Bewohner vom Dorf XXXX, Distrikt XXXX hat bis jetzt in der afghanischen Armee gedient und setzt seine Arbeit in der Nationalarmee weiterhin fort. Die Führung des Islamischen Emirats hat beschlossen ihn hinzurichten. Wir teilen allen Mujaheddin mit, ihn festzunehmen und entsprechend der Scharia zu bestrafen."Die Mitteilung der Taliban von Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , römisch 40 , Sohn von römisch 40 , Bewohner vom Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 hat bis jetzt in der afghanischen Armee gedient und setzt seine Arbeit in der Nationalarmee weiterhin fort. Die Führung des Islamischen Emirats hat beschlossen ihn hinzurichten. Wir teilen allen Mujaheddin mit, ihn festzunehmen und entsprechend der Scharia zu bestrafen. Hochachtungsvoll, Bezirkshauptmann der Taliban, Distrikt XXXX" D merkt an, dass der Brief eine Reihe von grammatikalischen Fehlern, von Rechtschreibfehlern aufweist. RI: Wie viele Drohbriefe hat es gegeben? BF: Nur diesen einen. RI: Wann haben Sie diesen Drohbrief erhalten? BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich glaube aber das war im Sommer. RI: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt noch beim Militär gedient? BF: Ja, danach habe ich weitergedient. RI: Im Bescheid der Erstinstanz wird die Echtheit des Briefes wegen der freundlichen Grußformel angezweifelt. Was sagen Sie dazu? BF: Der Brief ist keine Fälschung. Der Dolmetscher führt aus, dass es diese Grußformel "Hochachtungsvoll" im Afghanischen sozusagen nicht gibt, sie kann auch nicht wörtlich übersetzt werden, ist aber üblich. Diese Grußformel richtet sich an die XXXX, sie sollen ihn festnehmen.Der Dolmetscher führt aus, dass es diese Grußformel "Hochachtungsvoll" im Afghanischen sozusagen nicht gibt, sie kann auch nicht wörtlich übersetzt werden, ist aber üblich. Diese Grußformel richtet sich an die römisch 40 , sie sollen ihn festnehmen. RI: Sie sind ja freiwillig der afghanischen Nationalarmee beigetreten, daher mussten Sie auch damit rechnen, dass es Risiken gibt, das heißt, dass Sie Schwierigkeiten mit der Taliban bekommen könnten. BF: Ich hatte zwei Gründe. Der Erste war, dass während der Regierungszeit des Präsidenten Karcai die Sicherheit nicht so schlecht war, und man hat gehofft es wird langsam immer besser. Ein weiterer Grund war, dass ich meiner Heimat dienen wollte. RI: Warum hätten Sie für die Taliban interessant gewesen sein sollen? BF: Für die Taliban ist jeder Soldat interessant, und weil ich gegen die Taliban gekämpft habe. RI: Waren Sie einmal in einen Kampf gegen die Taliban verwickelt? BF: Ja, ich war schon in viele Kämpfe verwickelt. Ich habe gemeinsam mit den Amerikanern in Kunat gekämpft. Diese Provinzen sind sehr gebirgig und die Taliban haben uns dort angegriffen. Ich habe auch geschossen, ob ich jemanden getroffen habe im Gebirge weiß ich nicht. RI befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. BF: Mein Name ist XXXX. XXXX ist mein Familienname und auch der Name eines Stammes. Ich bin am XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX geboren.BF: Mein Name ist römisch 40 . römisch 40 ist mein Familienname und auch der Name eines Stammes. Ich bin am römisch 40 in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren. RI: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein. RI: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein, ich bin ledig. RI: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)? BF: Nein. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.? BF: Ich habe meine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Sie leben in XXXX. Sie haben keine Probleme mit den Taliban. Meine Geschwister betreiben eine Landwirtschaft. Ein Bruder von mir hat auch ein Lebensmittelgeschäft und ein anderer Bruder ist ein Lastwagenfahrer innerhalb von Afghanistan. Meine Schwestern sind verheiratet.BF: Ich habe meine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Sie leben in römisch 40 . Sie haben keine Probleme mit den Taliban. Meine Geschwister betreiben eine Landwirtschaft. Ein Bruder von mir hat auch ein Lebensmittelgeschäft und ein anderer Bruder ist ein Lastwagenfahrer innerhalb von Afghanistan. Meine Schwestern sind verheiratet. RI: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.? BF: Ich habe keine Verwandten hier. RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? BF: Ich besitze die afghanische Staatsbürgerschaft. RI: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig? BF: Ich bin Pashtune. RI: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ? BF: Ich bin Moslem – Sunnit. In Österreich gehe ich ab und zu in die Moschee und zu Hause bete ich auch. RI: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten? BF: Ich bin in Afghanistan zehn Jahre lang in die Schule gegangen. Ich kann lesen, schreiben und rechnen. RI: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten? BF: Ich habe als Tagelöhner gearbeitet, Lastwagen ein-und ausladen, Hilfsarbeiten für ein bis zwei Tage erledigt. Dann bin ich zum Militär gegangen. Sehr wenige Leute sind zur Armee gegangen, weil sie Angst vor den Taliban hatten. RI: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat? BF: Ich habe nur in meinem Dorf gewohnt, XXXX.BF: Ich habe nur in meinem Dorf gewohnt, römisch 40 . RI: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Wir haben ein Haus, und unserem Stamm gehört ein Forstgrund, den meine Familie auch benutzen darf. RI: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt? BF: Nein. RI: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht? BF: Nein. RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum? BF: Nein. RI: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Nein. RI: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt? BF: Nein. RI: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat? BF: Ich habe Angst vor den Taliban, sie werden mich umbringen, weil ich in der Nationalarmee gedient habe. In einen anderen Teil des Landes kann ich auch nicht gehen, da ich nirgends eine Ruhe vor den Taliban habe. RI: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig? BF: Nein. Ich habe versucht im Flüchtlingsheim zu helfen. RI: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus? BF: Ich wohne in einem Dreibettzimmer mit zwei anderen Afghanen. RI: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen? BF: Ja. Ich möchte gerne Deutsch lernen und dann eine Lehre zum Automechaniker oder Maurer machen. Ich möchte nicht mehr vom Geld der österreichischen Steuerzahler leben, sondern selbst einen Beitrag zur Gesellschaft leisten. RI: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag? BF: Ich besuchen einen Deutsch – Kurs. Manchmal spiele ich Fußball mit meinen Freunden oder wir kochen gemeinsam. BF legt eine Deutsch-Kurs Bestätigung vor am XXXX.BF legt eine Deutsch-Kurs Bestätigung vor am römisch 40 . RI: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern)) BF: Ich heiße XXXX. Ich komme aus Afghanistan. Ich bin XXXX Jahre alt. Ich wohne in XXXX, bei XXXX.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich komme aus Afghanistan. Ich bin römisch 40 Jahre alt. Ich wohne in römisch 40 , bei römisch 40 . RI stellt fest, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweisen. RI: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ? BF: Ich habe viele Zeitungen gesehen, aber ich kenne leider nicht die Namen. Ich versuche auch manchmal ein paar Sätze zu lesen. Ich weiß, dass Österreich einen Präsidenten hat, es gibt auch Polizei und eine Armee, ein Parlament und verschiedene Ministerien. Politische Parteien kenne ich keine. ( )" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Moslem und spricht Paschtu. Er verließ Afghanistan, weil er ins Blickfeld der Taliban geraten ist, da er Soldat bei der afghanischen Nationalarmee war. Er erhielt eine schriftliche Drohung der Taliban, in der seine Hinrichtung in Auftrag gegeben wurde. In Afghanistan ist daher von einer individuellen (drohenden) Verfolgungssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Zu Afghanistan: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren (Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
  2. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, aufLaut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren (Business Standard 28.7.2016; vergleiche Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
  3. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016). Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016). Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vergleiche Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung Business Standard (28.7.2016): 10, 000 Afghan refugees return from Pak in four days amid increasing pressure, http://www.business-standard.com/article/news-ani/10-000-afghan-refugees-return-from-pak-in-four-days-amid-increasing-pressure-116072800566_1.html, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (26.7.2016): 5000 Afghan refugees return home in one week, http://dailytimes.com.pk/pakistan/26-Jul-16/5000-afghan-refugees-return-home-in-one-week, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (18.7.2016): Kabul’s plan for Afghan refugees, http://dailytimes.com.pk/editorial/18-Jul-16/kabuls-plan-for-afghan-refugees, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (28.7.2016): Repatriation of Afghan refugees gaining momentum, http://www.dawn.com/news/1273734/repatriation-of-afghan-refugees-gaining-momentum, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (1.7.2016): Pakistan to hold talks with Kabul, UNHCR for early return of refugees, http://www.dawn.com/news/1268266/pakistan-to-hold-talks-with-kabul-unhcr-for-early-return-of-refugees?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+dawn-news+(Dawn+News), Zugriff 28.7.2016 KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). Drogenanbau UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und –produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016). Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vergleiche Welthungerhilfe o.D.). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BBC (26.5.2016): Who are the Taliban?, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung BBC (18.5.2016): Afghanistan signs draft deal with militant Hekmatyar, http://www.bbc.com/news/world-asia-36326691, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung BBC (6.6.2015): Afghan women hold historic talks with the Taliban, http://www.bbc.com/news/world-asia-33035268, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung GASC – General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (26.6.2016): Rosenöl statt Heroin: Zarter Neustart in Afghanistan, http://www.kleinezeitung.at/k/lebensart/5034053/Rosenol-statt-Heroin_Zarter-Neustart-in-Afghanistan, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Reuters (18.5.2016): Afghanistan signs draft accord with militant leader, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-hekmatyar-idUSKCN0Y91FR, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (25.5.2016): Afghan Taliban appoint Mullah Haibatullah Akhundzada as new leader, https://www.theguardian.com/world/2016/may/25/taliban-new-leader-death-confirm-mullah-mansoor-haibatullah-akhundzada, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.5.2016): US drone strike in Pakistan kills Taliban leader Mullah Mansoor, https://www.theguardian.com/world/2016/may/21/us-airstrike-taliban-leader-mullah-akhtar-mansoor, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States Department of Defense (2.3.2016): Afghanistan’s Security Forces Making Progress, Centcom Chief Says, http://www.defense.gov/News-Article-View/Article/684146/afghanistans-security-forces-making-progress-centcom-chief-says, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Welthungerhilfe (o.D.): Rosen für die Zukunft Afghanistans, http://www.welthungerhilfe.de/informieren/projekte/projektberichte/afghanistan/afghanistan-rosen-als-alternative.html, Zugriff 30.6.2016 KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2016 Zivile Opfer im Jahr 2015 Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
  4. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). Zwischen 1.
  5. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  6. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  7. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  8. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  9. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung Der Spiegel (23.3.2016): Offensive in Afghanistan: Taliban kündigen Angriffe auf Großstädte an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-kuendigen-angriffe-auf-grosse-staedte-an-a-1083876.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung UNAMA - United Nation Assistance Mission in Afghanistan (2.2016): Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (10.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/report_of_the_secretary-general_the_situation_in_afghanistan_and_its_implications_for_international_peace_and_security.pdf, Zugriff 5.4.2016
  10. Politische Lage Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
  11. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Regierungsbildung Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015 Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015). Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung AF - Asia Foundation

(2012): Voter Behavior Survey, -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan’s Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
  1. Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  2. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  3. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Drogenanbau Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
  4. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  5. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  6. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  7. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  8. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
  9. – 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January
  10. Via E-Mail. -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP – The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 2.
  11. Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelne 37 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 16 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 68 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 50 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 217 Im Zeitraum 1.
  12. – 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelne 40 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 69 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 103 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 94 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 352 Im Zeitraum 1.
  13. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  14. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  15. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT – The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP – Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20 Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/ files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 2.
  16. Sicherheitslage in Khost Khost Gewalt gegen Einzelne 15 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 189 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 139 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 266 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 610 Im Zeitraum 1.
  17. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Khost, 610 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die Provinz Khost liegt im Südosten Afghanistans. Im Norden und Süden grenzt sie an die Provinz Paktia und im Osten an die Durandlinie Nordwaziristans. Die Provinz hat drei administrative Einheiten, Shamal, Maton und Laknu, und zwölf Distrikte Sapiri, Dwa Manda, Nader Shah Kot, Ismail Khail, Mandozai, Tani, Garbaz, Alisher, Sabari, Baak, Zazai Maidan, Musa Khail und Qalandar (Pajhwok o.D.d). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 574.582 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Die Provinz ist von großer strategischer Wichtigkeit, aufgrund einer langen und porösen Grenze zu Nordwaziristan und der Kurram Agency in Pakistan, welche als sicherer Hafen für den grenzübergreifenden Aufstand gesehen werden. Dies führte dazu, dass die Provinz als eine der volatilsten im Land angesehen wird. Die einflussreichste regierungsfeindliche Gruppe in dieser Provinz ist das Haqqani Netzwerk. Die Hezb-e Islami Group (HiG) genießt ebenso Einfluss in den verschiedenen Teilen der Provinz. Das Ziel der afghanischen Sicherheitskräften und des internationalen Militärs ist es, die Versorgungswege der Aufständischen zu stören und Mitglieder oder Führer regierungsfeindlicher Gruppen gefangenzunehmen oder auszuschalten. Dies führte zu einer signifikanten Reduktion sicherheitsrelevanter Vorfälle im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr
  18. Nichtsdestotrotz hat sich die allgemeine Aktivität der Rebellenbewegung in den letzten zwei Jahren signifikant erhöht, speziell in den Distrikten Musa Khel, Dwamanda, Nader Shah Kot, Spera, Bak, Sabri, Qalandar und Tere Zayi. Der Zugang der Regierung zu diesen Bezirken ist auf die Bezirkszentren beschränkt. Es wird davon ausgegangen, dass im Bezirk Qalandar keine Regierungspräsenz vorhanden ist (Vertrauliche Quelle 23.11.2015). In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Aufständischen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 19.5.2015; Tolonews 1.5.2015; Tolonews 13.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung Ariana News (26.7.2015): 30 insurgents killed in ANSF military operations, http://ariananews.af/latest-news/30-insurgents-killed-in-ansf-military-operations/, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Ariana News (25.7.2015): 180 anti-government killed, 90 arrested in wide nation operation: MoD, http://ariananews.af/latest-news/180-anti-government-killed90-arrested-in-wide-nation-operation-mod/, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Ariana News (30.6.2015): 89 insurgents killed in Afghan military operations – MoI, http://ariananews.af/latest-news/89-insurgents-killed-in-afghan-military-operations-moi/, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Business Standard (30.12.2015): 27 Afghan militants killed, 19 captured in 24 hours, http://www.business-standard.com/article/news-ians/27-afghan-militants-killed-19-captured-in-24-hours-115123000015_1.html, Zugriff 7.1.2016 -Strichaufzählung Daily Outlook Afghanistan (22.8.2015): Nimroz Insecurity Hampering Uplift Projects: Public Reps http://www.outlookafghanistan.net/national_detail.php?post_id=12880#sthash.1kIm3WmK.dpuf, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2016): 47 militants killed as Afghan forces intensify counter-terror operations, https://www.khaama.com/47-militants-killed-as-afghan-forces-intensify-counter-terror-operations-1963 Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (5.1.2016): Military helicopter crash during operations in Helmand province, http://www.khaama.com/military-helicopter-crash-during-operations-in-helmand-province-1925, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (23.8.2015): Afghan special forces conduct complex operation in Uruzgan province, http://www.khaama.com/afghan-special-forces-conduct-complex-operation-in-uruzgan-province-9595, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (19.8.2015): Taliban release abducted passengers in Ghazni province, http://www.khaama.com/taliban-release-abducted-passengers-in-ghazni-province-1408, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (15.7.2015): 22 militants killed in security operations, http://www.khaama.com/22-militants-killed-in-military-operations-3651, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (13.9.2014): Taliban attack district government compound in Paktia, http://www.khaama.com/taliban-attack-government-compound-in-paktia-province-8633, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (5.5.2014): Senior Taliban leader killed in Paktia province, http://www.khaama.com/senior-taliban-leader-killed-in-paktia-province-8013, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (4.2.2015): Taliban shadow district chief killed in Paktika province, http://www.khaama.com/taliban-shadow-district-chief-killed-in-paktika-province-9305; Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung ISW – Institute for the study of war (3.2015): The Taliban resurgent: threats to afghanistan’s security http://www.understandingwar.org/sites/default/files/AFGH%20Report.pdf; Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.a): Background Profile of Ghazni, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-ghazni, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.b): Background Profile of Paktia, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-paktia-province-0, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.c): Background Profile of Paktika, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/back-ground-profile-paktika, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.d): Background Profile of Khost, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-khost-0, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.u): Background Profile of Kandahar Province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-kandahar-province-0, Zugriff 20.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.v): Background profile of Nimroz, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-nimroz, Zugriff 21.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.w): Brief introduction of Uruzgan province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/brief-introduction-uruzgan-province, -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.x): Background profile of Zabul, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-zabul, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.ab): Recognition of southern Helmand province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/recognition-southern-helmand-province, Zugriff 29.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (28.11.2015): Insecurity delaying infrastructure projects: governors, http://www.pajhwok.com/en/2015/11/28/insecurity-delaying-infrastructure-projects-governors, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (21.11.2015): Operation launched in Zabul to rescue kidnapped passengers, http://www.pajhwok.com/en/2015/11/21/operation-launched-zabul-rescue-kidnapped-passengers, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (10.9.2015): Pakistan border guards constructing facilities in Paktia, http://www.elections.pajhwok.com/en/2015/09/10/pakistan-border-guards-constructing-facilities-paktia, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (28.7.2015): Scores of rebels perish in clearing operations: MoD, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/28/scores-rebels-perish-clearing-operations-mod, Zugriff 24.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (9.7.2015): Gigantic anti-rebels operation being launched in south, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/09/gigantic-anti-rebels-operation-being-launched-south, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (25.6.2015): Better coordination linked to Grishak district security, http://www.pajhwok.com/en/2015/06/25/better-coordination-linked-grishak-district-security, 20.11.
  19. -Strichaufzählung Pajhwok (19.6.2015): 38 Taliban eliminated in Helmand operations: Military, 19 June 2015, http://www.pajhwok.com/en/2015/06/19/38-taliban-eliminated-helmand-operations-military, 20.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): Scores of rebels dead, wounded in Helmand fighting, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/scores-rebels-dead-wounded-helmand-fighting, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (15.2.2015): 24 rebels dead in Uruzgan, Kandahar security operations, http://www.pajhwok.com/en/2015/03/10/24-rebels-dead-uruzgan-kandahar-security-operations, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Press TV (8.1.2015): 139 Taliban militants killed across Afghanistan, www.presstv.ir/Detail/2016/01/08/444951/Afghanistan-army-Taliban-militants-Marjah-Helmand/, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung PT - Pakistan Today (31.10.2015): Largest’ al-Qaeda training camp ever destroyed in Afghanistan, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/10/31/foreign/largest-al-qaeda-training-camp-ever-destroyed-in-afghanistan/, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung RAWA – (24.11.2015): War worsens in border areas, http://www.rawa.org/temp/runews/2015/11/24/war-worsens-in-border-areas.html#ixzz3szU0Q7it, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Reuters (22.2.2015): Tough choice for U.S. in Afghanistan's Kandahar province, http://www.reuters.com/article/2015/02/22/us-afghanistan-usa-idUSKBN0LQ0WS20150222#clDbQaBMjMPH3z4R.99, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.3.2015): Dozens Of Militants Killed In Operation To Free Kidnapped Afghans, http://www.rferl.org/content/afghanistan-kidnapped-hazara-raid/26882990.html, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (20.1.2015): Afghan Officials Say Dozens Of Militants Killed In Operations, http://www.rferl.org/content/afghanistan-militants-killed-operations/26804518.html, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung RI (3.2013): DFID GTF Project CN-367Nimroz Province, Afghanistan, Final Evaluation, http://www.ri.org/files/uploads/RI%20DFID%20GTF%20367%20Final%20Evaluation%20Report.pdf, Zugriff 24.11.2015 -Strichaufzählung The Frontier Post (9.1.2016): Helmand security to improve soon: Military commander, http://www.thefrontierpost.com/article/367142/helmand-security-to-improve-soon-military-commander/, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Joournal (14.11.2015): Dozens of Afghan troops surrender to Taliban in Helmand, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/11/dozens-of-afghan-troops-surrender-to-taliban-in-helmand.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (31.7.2015): Nawzad District in Helmand Recaptured By ANSF, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20682-nawzad-district-in-helmand-recaptured-by-ansf, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2015): 62 Insurgents Killed in Afghan Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20060-62-insurgents-killed-in-afghan-operations, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (11.6.2015): 110 Insurgents Killed in Afghan Military Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19958-110-insurgents-killed-in-afghan-military-operations, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (2.6.2015): 27 insurgents killed in ANSF military operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19811-27-insurgents-killed-in-ansf-military-operations, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (1.6.2015) 61 Insurgents Killed in ANSF Military Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19792-61-insurgents-killed-in-ansf-military-operations, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (6.6.2015): 96 insurgents killed in ANSF military operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19868-96-insurgents-killed-in-ansf-military-operations, Zugriff 23.11.2015; -Strichaufzählung Tolonews (28.5.2015): 37 insurgents killed in ANSF operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19732-37-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (23.5.2015): 54 insurgents killed in ANSF operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19656-54-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (25.5.2015): 52 Insurgents Killed in Countrywide Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19683-52-insurgents-killed-in-countrywide-operations, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (19.5.2015): 60 insurgents killed in ANSF operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19598-60-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (16.5.2015): 138 insurgents killed in joint security force operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19541-138-insurgents-killed-in-joint-security-force-operations, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (10.5.2015): 51 Taliban Insurgents Killed in ANSF Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19450-51-taliban-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (2.5.2015): 57 Taliban insurgents killed in nationwide ANSF operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19333-57-taliban-insurgents-killed-in-nationwide-ansf-operations, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (1.5.2015): 222 Taliban insurgents killed in a week, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19320-222-taliban-insurgents-killed-in-a-week, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (25.4.2015): 104 Taliban insurgents killed in nationwide ANSF operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19228-104-taliban-insurgents-killed-in-nationwide-ansf-operations, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (17.4.2015): ANP Officers Kidnapped on Kabul-Kandahar Highway, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/14569-anp-officers-kidnapped-on-kabul-kandahar-highway, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (13.4.2015): 12 Taliban insurgents killed in ANSF operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19036-12-taliban-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (7.1.2015): Haqqani Commander Among Six Insurgents Killed in Paktika Operation, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18944-haqqani-commander-among-six-insurgents-killed-in-paktika-operation, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (5.4.2015): 88 percent increase in civilian casualties: http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18919-88-percent-increase-in-civilian-casualties-tolonews, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (14.3.2015): 21 Insurgents Killed in ANSF Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18604-21-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (10.3.2015): 74 Taliban insurgents killed in Afghan operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18552-74-taliban-insurgents-killed-in-afghan-operations, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (2.3.2015): 14 Taliban insurgents killed in ANSF raids, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18435-14-taliban-insurgents-killed-in-ansf-raids, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (11.2.2015): 23 Taliban insurgents killed in ANSF operation?, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18163-23-taliban-insurgents-killed-in-ansf-operation, Zugriff 27.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (3.2.2015): 19 insurgents killed in Afghan Forces operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/18059-19-insurgents-killed-in-afghan-forces-operations, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (13.1.2015): 14 insurgents killed in nationwide ANSF raids, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17816-14-insurgents-killed-in-nationwide-ansf-raids, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (16.11.2014): 15 Taliban killed in ANSF raids, 19 Taliban insurgents killed in ANSF operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17464-19-taliban-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff -Strichaufzählung Tolonews (12.11.2014): 21 Taliban insurgents killed in Afghan raids, 12 November 2014, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17094-21-taliban-insurgents-killed-in-afghan-raids, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2015): Conflict-induced Internal Displacement – Monthly Update, http://www.refworld.org/country„UNHCR„AFG„55ba09dc4,0.html, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2015): Conflict-induced Internal Displacement – Monthly Update, http://www.refworld.org/country„UNHCR„AFG„5534d99e4,0.html, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2015): Conflict-induced Internal Displacement – Monthly Update, http://www.refworld.org/country„UNHCR„AFG„5513f90c4,0.html, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.2015): Conflict-induced Internal Displacement – Monthly Update, http://www.refworld.org/country„UNHCR„AFG„54eaec764,0.html, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung Xinhua (3.1.2016): 21 Afghan militants killed in fighting, 3 soldiers perished as chopper crashes, http://news.xinhuanet.com/english/2016-01/03/c_134973485.htm, Zugriff 7.1.2016 -Strichaufzählung Xinhua (21.12.2015): 43 militants killed in fresh Afghan cleanup operations, http://news.xinhuanet.com/english/2015-12/21/c_134937851.htm. Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung Xinhua (16.12.2015): 33 militants killed in Afghan operations in 8 provinces, http://news.xinhuanet.com/english/2015-12/16/c_134923012.htm, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung Xinhua (23.11.2015): Afghan forces eliminate 58 militants in cleanup operations, http://www.globalpost.com/article/6692604/2015/11/23/roundup-afghan-forces-eliminate-58-militants-cleanup-operations, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Xinhua (18.11.2015): 26 armed insurgents killed in Afghan cleanup operations: ministry, http://news.xinhuanet.com/english/2015-11/18/c_134829592.htm, Zugriff 30.11.2015
  20. Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung SZ – Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
  21. Sicherheitsbehörden Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015). Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) Am
  22. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm
  23. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afgh

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