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{'item': 'W131 2146909-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlW131 2146909-1 SpruchW131 2146909-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl römisch 40 , beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VWGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VWGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang Sachverhalt

  1. XXXX (= Bf), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (= Bf), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (= BFA) vom 23.12.2016, Zl XXXX, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) abgewiesen.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (= BFA) vom 23.12.2016, Zl römisch 40 , wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2017 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2017 erteilt.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf mit Schreiben vom 31.01.2017, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, Beschwerde erhoben.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 02.02.2017, welches hg. am 07.02.2017 einlangte, wurden die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2017 wurde der Bf mitgeteilt, dass sich ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  8. Mit Schreiben vom 27.02.2017, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde die Beschwerde von der Bf nunmehr ausdrücklich zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Bf ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der Bf weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Bf ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der Bf weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die – durch ihren Rechtsberater vertretene – Bf in ihrem Schreiben die Zurückziehung ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Daher ist das Beschwerdeverfahren nunmehr mit Beschluss einzustellen (vgl dazu VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerks] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahren nicht in Betracht kommt).Daher ist das Beschwerdeverfahren nunmehr mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerks] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahren nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2146909.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.