, Absatz 4,
, Absatz 2, B VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag § 44 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, (Waffengesetz 1996 - WaffG) als verfassungswidrig aufzuheben.Paragraph 44, zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, (Waffengesetz 1996 - WaffG) als verfassungswidrig aufzuheben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5 und Paragraph 18, WaffG sowie Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22.November 1997 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624, der Kategorie A zuzuordnen ist bzw. als Kriegsmaterial anzusehen ist. Begründend wurde nach Ausführungen zu den technischen Daten der Waffe auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Waffe SLG 95 um ein halbautomatisches Gewehr handle, das konstruktiv vom deutschen Armeegewehr G3 abgeleitet sei, dessen Verschlussträger im Armeegewehr G3 funktionsfähig sei. Die Abgrenzung von als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren habe anhand rein objektiver Kriterien, wie Konstruktion, technische Beschaffenheit und optisches Erscheinungsbild zu erfolgen. Aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben wesensfremd verwenden oder Vereine Wettbewerbe mit halbautomatischen Gewehren veranstalten, könne noch nicht geschlossen werden, dass die dabei benutzen Waffen zu Sportwaffen würden. Die Waffe sei baugleich mit dem Sturmgewehr G3, abgesehen von den Funktionsteilen für die Dauerfeuerfunktion, weshalb es sich zweifelsfrei um als Kriegsmaterial handle und könne nicht unter den Jagd- oder Sportwaffenbegriff fallen. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die halbautomatische Version eines Sturmgewehrs 77 Kriegsmaterial sei (VwGH Zlen. 2003/11/0307 und 2004/11/0103). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Änderungen der antragsgegenständlichen Waffe zum deutschen Militärgewehr G3 träfen entweder nicht zu oder seien für die Einstufung der Waffe irrrelevant.
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1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89,
, Absatz 4,
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Wortfolge "Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport" in § 44 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, (Waffengesetz 1996 - WaffG).Derartige Bedenken bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Wortfolge "Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport" in Paragraph 44, des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, (Waffengesetz 1996 - WaffG).
, Absatz 2 B-VG: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bezieht sich das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ua. auch auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Behörden des Bundes und der Länder und bindet insofern auch den Gesetzgeber, indem damit ein subjektives Recht auf Schaffung und Einhaltung präziser einfachgesetzlicher Zuständigkeitsregelungen gewährleistet wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Recht durch die mit der Waffengesetz – Novelle 2010 geschaffenen Zuständigkeitsverteilung, wonach die Feststellung einer Schusswaffe als Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erfolgen hat, verletzt. Wie oben zu den gesetzlichen Grundlagen angeführt, ist eine halbautomatische Schusswaffe – sofern sie nicht Kriegsmaterial ist – grundsätzlich eine Waffe der Kategorie B. Nach der Kriegsmaterialverordnung sind halbautomatische Gewehre und Karabiner mit Ausnahme von Jagd- und Sportgewehren als Kriegsmaterial anzusehen. Dies bedeutet, dass ein halbautomatisches Gewehr entweder Kriegsmaterial und somit eine Schusswaffe der Kategorie A oder eine Schusswaffe der Kategorie B ist, je nachdem, ob es sich dabei nach Ansicht der für die waffenrechtlichen Bestimmung zuständigen Behörde um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt. Nachdem jedoch für die Feststellung einer als Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffe eine andere Behörde zuständig ist als für die sonstige schusswaffenrechtliche Bestimmung, erfordert die Beurteilung, welche Behörde für die gemäß § 44 WaffG einen entsprechenden Parteienantrag voraussetzende waffenrechtliche Bestimmung zuständig ist, eine durch den Antragsteller vorweggenommene waffenrechtliche Beurteilung.Wie oben zu den gesetzlichen Grundlagen angeführt, ist eine halbautomatische Schusswaffe – sofern sie nicht Kriegsmaterial ist – grundsätzlich eine Waffe der Kategorie B. Nach der Kriegsmaterialverordnung sind halbautomatische Gewehre und Karabiner mit Ausnahme von Jagd- und Sportgewehren als Kriegsmaterial anzusehen. Dies bedeutet, dass ein halbautomatisches Gewehr entweder Kriegsmaterial und somit eine Schusswaffe der Kategorie A oder eine Schusswaffe der Kategorie B ist, je nachdem, ob es sich dabei nach Ansicht der für die waffenrechtlichen Bestimmung zuständigen Behörde um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt. Nachdem jedoch für die Feststellung einer als Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffe eine andere Behörde zuständig ist als für die sonstige schusswaffenrechtliche Bestimmung, erfordert die Beurteilung, welche Behörde für die gemäß Paragraph 44, WaffG einen entsprechenden Parteienantrag voraussetzende waffenrechtliche Bestimmung zuständig ist, eine durch den Antragsteller vorweggenommene waffenrechtliche Beurteilung. Anders ausgedrückt: die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde ergibt sich erst durch die von ihr mit Bescheid vorzunehmende Kategorisierung der Schusswaffe. Nachdem hinsichtlich der waffenrechtlichen Bestimmung nach § 44 WaffG auch keine Einvernehmensherstellung zwischen den zuständigen Behörden, wie zB in § 18 Abs. 1 WaffG obligatorisch vorgesehen, enthalten ist, wäre es nach der dargestellten Zuständigkeitsbestimmung möglich, dass dasselbe halbautomatisches Gewehr bei Antragstellung sowohl bei der Bezirksverwaltungsbehörde als auch beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einmal als Waffe der Kategorie B und einmal als Kriegsmaterial und somit Waffe der Kategorie A eingestuft wird, sofern die Behörden die Frage, ob es sich bei der Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt, unterschiedlich beurteilen. Ebenso wäre es möglich, dass beide Behörde unzuständig für eine Entscheidung nach § 44 WaffG sind, da diese Regelung ihrem Wortlaut nach wohl nicht die Erlassung eines "negativen" Feststellungsbescheides – also die Feststellung zu welcher Waffenkategorie eine Waffe nicht gehört - zulässt. Vermeint nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um Kriegsmaterial handelt, kommt ihr keine Berechtigung zu, dies festzustellen. Umgekehrt darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nur die Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe feststellen. Würde diese Behörde allerdings die Annahme vertreten, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt, wäre dieser Behörde mangels Zuständigkeit eine Einstufung als Kategorie B-Waffe verwehrt.Nachdem hinsichtlich der waffenrechtlichen Bestimmung nach Paragraph 44, WaffG auch keine Einvernehmensherstellung zwischen den zuständigen Behörden, wie zB in Paragraph 18, Absatz eins, WaffG obligatorisch vorgesehen, enthalten ist, wäre es nach der dargestellten Zuständigkeitsbestimmung möglich, dass dasselbe halbautomatisches Gewehr bei Antragstellung sowohl bei der Bezirksverwaltungsbehörde als auch beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einmal als Waffe der Kategorie B und einmal als Kriegsmaterial und somit Waffe der Kategorie A eingestuft wird, sofern die Behörden die Frage, ob es sich bei der Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt, unterschiedlich beurteilen. Ebenso wäre es möglich, dass beide Behörde unzuständig für eine Entscheidung nach Paragraph 44, WaffG sind, da diese Regelung ihrem Wortlaut nach wohl nicht die Erlassung eines "negativen" Feststellungsbescheides – also die Feststellung zu welcher Waffenkategorie eine Waffe nicht gehört - zulässt. Vermeint nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um Kriegsmaterial handelt, kommt ihr keine Berechtigung zu, dies festzustellen. Umgekehrt darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nur die Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe feststellen. Würde diese Behörde allerdings die Annahme vertreten, dass es sich bei einer halbautomatischen Waffe um ein Jagd- oder Sportgewehr handelt, wäre dieser Behörde mangels Zuständigkeit eine Einstufung als Kategorie B-Waffe verwehrt. Der Umstand, dass die behördliche Zuständigkeitsabgrenzung zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe keineswegs klar und damit wie dargelegt problematisch geregelt ist, wird auch im Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres (GZ BMI-VA 1900/0133-II/3/2015 deutlich. Dieser "empfiehlt" zu § 44 WaffG nämlich, dass die Behörde Anträge zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe zur Vermeidung unterschiedlicher Einstufung zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport weiterleitet.Der Umstand, dass die behördliche Zuständigkeitsabgrenzung zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe keineswegs klar und damit wie dargelegt problematisch geregelt ist, wird auch im Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres (GZ BMI-VA 1900/0133-II/3/2015 deutlich. Dieser "empfiehlt" zu Paragraph 44, WaffG nämlich, dass die Behörde Anträge zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe zur Vermeidung unterschiedlicher Einstufung zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport weiterleitet. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien, exakt, klar und eindeutig festlegen muss. Die Regelung hat präzise zu erfolgen und einem strengen Prüfungsmaßstab standzuhalten. Insbesondere darf die Zuständigkeit auch nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen. Durch die mit der Waffengesetznovelle 2010 vorgenommene Änderung des § 44 betreffend die Bestimmung von Schusswaffen, die im Übrigen in den Materialen nicht erläutert wurde (RV 744, BlgNR 755, XXIV GP), hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für eine bestimmte Art von Schusswaffen, nämlich halbautomatische Gewehre, genau so geregelt, dass es für die Antragsteller keineswegs klar ist, wer für die Einstufung einer derartigen Waffe zuständig ist bzw. bei unterschiedlicher Rechtsauffassung der Behörden entweder beide oder keine zuständig ist.Durch die mit der Waffengesetznovelle 2010 vorgenommene Änderung des Paragraph 44, betreffend die Bestimmung von Schusswaffen, die im Übrigen in den Materialen nicht erläutert wurde Regierungsvorlage 744, BlgNR 755, römisch 24 GP), hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für eine bestimmte Art von Schusswaffen, nämlich halbautomatische Gewehre, genau so geregelt, dass es für die Antragsteller keineswegs klar ist, wer für die Einstufung einer derartigen Waffe zuständig ist bzw. bei unterschiedlicher Rechtsauffassung der Behörden entweder beide oder keine zuständig ist. Nachdem bis zur angeführten Novellierung des Waffengesetzes 1996 nur die Waffenbehörde nach § 48 WaffG für die Einstufung von Schusswaffen ausdrücklich für alle Kategorien von Waffen zuständig war, somit die behördliche Zuständigkeit eindeutig geregelt war, erschiene durch die Aufhebung des § 44 zweiter Satz ("Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport") ein verfassungskonformer Zustand (wieder)hergestellt.Nachdem bis zur angeführten Novellierung des Waffengesetzes 1996 nur die Waffenbehörde nach Paragraph 48, WaffG für die Einstufung von Schusswaffen ausdrücklich für alle Kategorien von Waffen zuständig war, somit die behördliche Zuständigkeit eindeutig geregelt war, erschiene durch die Aufhebung des Paragraph 44, zweiter Satz ("Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport") ein verfassungskonformer Zustand (wieder)hergestellt. V. Unzulässigkeit der Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG
Paragraph 25 a, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, eine Revision nicht zulässig. VI. Aussetzung des Verfahrensrömisch sechs. Aussetzung des Verfahrens Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2136853.1.00
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