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{'item': 'W156 2143883-1'}

Obsah (7)§ 41§ 12b§ 108§ 4§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlW156 2143883-1 SpruchW156 2143883-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 41Abs. 2 Z 2 NAG i

Vm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG.1. Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte der Beschwerdeführer, geb. römisch 40 , StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 12 d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG. In der Arbeitgebererklärung vom 27.06.2016 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde von PXXXX WXXXXYXXXX, in Folge als Arbeitgeber bezeichnet, als berufliche Tätigkeit des BF "Stellvertretender Leiter des Standortes" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.000 angegeben. 2. Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages

§ 12bZ 1 Ausl

BG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.2. Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig mit Schreiben vom 05.10.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF seine akademische Ausbildung samt ausbildungsadäquater Berufsausbildung hätte anerkannt werden müssen, und dieser somit die erforderliche Punkteanzahl erreiche.
  2. Am 14.12.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. In dieser wurde die Beschwerde abgewiesen. Das vom BF absolvierte Masterstudium könne nicht anerkannt werden, da es für die in Aussicht genommene Tätigkeit keine Voraussetzung sei. Auch könne in Hinblick auf die geringe Lokalgröße des Arbeitgebers das Erfordernis als stellvertretender Leiter des Kaffeehauses als nicht gegeben erachtet werden. Daher seien die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung für ihn nicht gegeben.
  3. Mit Schreiben vom 22.12.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Er weise nochmals darauf hin, dass sehr wohl das Masterstudium für diese Tätigkeit nötig sei und es sehr wohl einen konkreten Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft mit obgenannten Qualifikationen gäbe.
  4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 03.01.2017 den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass nach evidenten Daten der Arbeitgeber zwei Dienstnehmerinnen innerhalb der letzten 12 Monate über die erteilten Beschäftigungsbewilligungen hinaus illegal beschäftigt habe. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG sei daher nicht gegeben.
  5. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 03.01.2017 den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme wurde ergänzend ausgeführt, dass nach evidenten Daten der Arbeitgeber zwei Dienstnehmerinnen innerhalb der letzten 12 Monate über die erteilten Beschäftigungsbewilligungen hinaus illegal beschäftigt habe. Die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG sei daher nicht gegeben.
  6. Mit Schreiben vom 23.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage im Rahmen des Parteiengehörs.
  7. Mit Schreiben vom 08.02.2017 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor zum Beweis, dass es sich beim Betrieb des Arbeitnehmers nicht um einen Kleinbetrieb handle und stellte die illegale Beschäftigung zweier Dienstnehmerinnen in Abrede.
  8. Mit Schreiben vom 27.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschäftigungsbewilligungen der beiden Diesntnehmerinnen sowie deren sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen zum Beweise der Übertretung des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG vor.
  9. Mit Schreiben vom 27.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschäftigungsbewilligungen der beiden Diesntnehmerinnen sowie deren sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen zum Beweise der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte der Beschwerdeführer, geb. XXXX, StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"

§ 41Abs. 2 Z 2 NAG i

Vm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG.Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte der Beschwerdeführer, geb. römisch 40 , StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 12 d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG. In der Arbeitgebererklärung vom 27.06.2016 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom Arbeitgeber als berufliche Tätigkeit des BF "Stellvertretender Leiter des Standortes" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.000 angegeben. Der Arbeitgeber beschäftigte in den letzten 12 Monaten vor der Bescheiderlassung in den Zeiträumen von 09.02.2016 bis 09.03.2016 Frau NXXXX AXXXX und im Zeitraum vom 18.11.2016 bis 6.12.2016 Frau NXXXX SXXXX, obwohl für diese Zeiträume keine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorhanden war. Beschäftigungsbewilligungen für Frau NXXXX AXXXX liegen für die Zeiträume vom 09.02.2015 bis 08.02.2016, vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 und vom 07.07.2016 für die Tätigkeit Kellnerin vor, für Frau NXXXX SXXXX vom 18.11.2015 bis 17.11.2016 vor. Frau NXXXX AXXXX war beim Arbeitgeber zur Sozialversicherung ab dem 17.02.2015 bis 09.03.2016, vom 04.04.2016 bis 06.05.2016 und ab dem 11.07.2016 bis laufend gemeldet, Frau NXXXX SXXXX vom 24.11.2015 bis 30.04.2016, vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 und von 01.07.2016 bis 06.12.2016 gemeldet. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Zeiten der illegalen Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug und den vorliegenden erteilten Beschäftigungsbewilligungen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. die verfahrensrelevanten materiellrechtlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten: § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und ( )Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und ( )
  1. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat, § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  3. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat (Z5)

Paragraph 4, Absatz eins, ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat (Z5) Ein "Vorsatz" bzw. eine "subjektive Tatseite" ist für die Anwendung der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht notwendig. Die Rechtsfolgen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausschließlich an objektive Kriterien geknüpft. Die Feststellung selbst, dass wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung vorliegen, wurde seitens des Beschwerdeführers als unzulässig bestritten, da es in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde nicht vorgebracht worden sei. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, kein Neuerungsverbot, sondern hat dieses auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Das Vorbringen der belangten Behörde war somit zulässig. Der Arbeitgeber hat innerhalb der letzten 12 Monate gegen die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen, indem er während der letzten zwölf Monate zwei Dienstnehmerinnen ohne erforderliche Bewilligung beschäftigt hat. Da somit die Voraussetzung des § 4 Abs.1 Z 5 AuslBG nicht erfüllt ist und Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG nicht erfüllt ist und Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Der Beschwerdeführer hat zwar eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, insbesondere als die der Entscheidung zugrundeliegenden Gründe durch Vorlage der erteilten Beschäftigungsbewilligungen und der sozialversicherungsrechtlichen Nachweise über die Beschäftigungen der beiden Dienstnehmerinnen ausreichend dokumentiert wurden. 3.3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2143883.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.