Vm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG.1. Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte YXXXX PXXXX SXXXX, in Folge als Arbeitnehmer bezeichnet, geb. römisch 40 , StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 12 d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG. In der Arbeitgebererklärung vom 27.06.2016 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom BF als berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers "Stellvertretender Leiter des Standortes" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.000 angegeben. 2. Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages
BG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.2. Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.
Vm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG.Mit Schreiben vom 04.09.2015 stellte der Arbeitnehmer, geb. römisch 40 , StA BXXXX, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 12 d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG. In der Arbeitgebererklärung vom 27.06.2016 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom BF als berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers "Stellvertretender Leiter des Standortes" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.000 angegeben. Der BF beschäftigte in den letzten 12 Monaten vor der Bescheiderlassung in den Zeiträumen von 09.02.2016 bis 09.03.2016 Frau NXXXX AXXXX und im Zeitraum vom 18.11.2016 bis 6.12.2016 Frau NXXXX SXXXX, obwohl für diese Zeiträume keine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorhanden war. Beschäftigungsbewilligungen für Frau NXXXX AXXXX liegen für die Zeiträume vom 09.02.2015 bis 08.02.2016, vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 und vom 07.07.2016 für die Tätigkeit Kellnerin vor, für Frau NXXXX SXXXX vom 18.11.2015 bis 17.11.2016 vor. Frau NXXXX AXXXXwar beim BF zur Sozialversicherung ab dem 17.02.2015 bis 09.03.2016, vom 04.04.2016 bis 06.05.2016 und ab dem 11.07.2016 bis laufend gemeldet, Frau NXXXX SXXXX vom 24.11.2015 bis 30.04.2016, vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 und von 01.07.2016 bis 06.12.2016 gemeldet. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Zeiten der illegalen Beschäftigung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug und den vorliegenden erteilten Beschäftigungsbewilligungen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. die verfahrensrelevanten materiellrechtlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten: § 4.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat (Z5)
Paragraph 4, Absatz eins, ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat (Z5) Ein "Vorsatz" bzw. eine "subjektive Tatseite" ist für die Anwendung der Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht notwendig. Die Rechtsfolgen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausschließlich an objektive Kriterien geknüpft. Die Feststellung selbst, dass wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung vorliegen, wurde seitens des BF als unzulässig bestritten, da es in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde nicht vorgebracht worden sei. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, kein Neuerungsverbot, sondern hat dieses auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Das Vorbringen der belangten Behörde war somit zulässig. Der BF hat innerhalb der letzten 12 Monate gegen die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen, indem er während der letzten zwölf Monate zwei Dienstnehmerinnen ohne erforderliche Bewilligung beschäftigt hat. Da somit die Voraussetzung des § 4 Abs.1 Z 5 AuslBG nicht erfüllt ist und Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG nicht erfüllt ist und Gründe vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom
GVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, insbesondere als die der Entscheidung zugrundeliegenden Gründe durch Vorlage der erteilten Beschäftigungsbewilligungen und der sozialversicherungsrechtlichen Nachweise über die Beschäftigungen der beiden Dienstnehmerinnen ausreichend dokumentiert wurden. 3.3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2144338.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.