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{'item': 'W161 2145021-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlW161 2145021-1 SpruchW161 2145022-1/2E W161 2145021-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 13.12.2016, Zl. Teheran-OB/KONS/1706/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran vom 09.10.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 13.12.2016, Zl. Teheran-OB/KONS/1706/2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Teheran vom 09.10.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 17.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB - Teheran") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrer in Österreich aufhältigen und hier asylberechtigten Tochter bzw. Schwester XXXX reisen.1.
  2. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 17.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB - Teheran") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrer in Österreich aufhältigen und hier asylberechtigten Tochter bzw. Schwester römisch 40 reisen. 1.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 25.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.1.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 25.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 1.
  5. Mit Schreiben vom 29.03.2016, zugestellt am 11.04.2016 wurde den Antragstellerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde aufgeführt wie folgt: "Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist, und ergaben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Äußerungen der ÖB), sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist."Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist, und ergaben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Äußerungen der ÖB), sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist. Zu den vorgelegten Dokumenten: Auf den vorgelegten afghanischen Geburtsurkunden (Tazkira) finden sich mehrere Verfälschungsmerkmale: Als Ausstellungsort ist die Provinz "Balkh" angegeben. Jedoch wurden laut der beiden Stempel beide Tazkira am 10.10.2015 (iranisch: 18.07.1394) in der Stadt Kabul ausgestellt. Ein weiteres Verfälschungsmerkmal betrifft die Nachnamen, welche in beiden Tazkira angegeben sind, jedoch normalerweise auf keiner Tazkira vermerkt werden. Zudem sind auf beiden Urkunden die Geburtsdaten ( XXXX bzw. XXXX ) genau angegeben. Es ist amtsbekannt, dass auf einer Tazkira nie das genaue Geburtsdatum angegeben wird, sondern lediglich das geschätzte Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung (bspw. "16 Jahre alt im Jahre 1394"). Dies ist bei den beiden vorgelegten Geburtsurkunden nicht der Fall. Die vorgelegten afghanischen Reisepässe wurden bei der ÖB in Teheran auf Grundlage der – offenbar gefälschten Tazkira ausgestellt. Da bereits bei den Geburtsurkunden keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht gefälscht sind, sind auch die Angaben in den Reisepässen als nicht korrekt anzunehmen.Als Ausstellungsort ist die Provinz "Balkh" angegeben. Jedoch wurden laut der beiden Stempel beide Tazkira am 10.10.2015 (iranisch: 18.07.1394) in der Stadt Kabul ausgestellt. Ein weiteres Verfälschungsmerkmal betrifft die Nachnamen, welche in beiden Tazkira angegeben sind, jedoch normalerweise auf keiner Tazkira vermerkt werden. Zudem sind auf beiden Urkunden die Geburtsdaten ( römisch 40 bzw. römisch 40 ) genau angegeben. Es ist amtsbekannt, dass auf einer Tazkira nie das genaue Geburtsdatum angegeben wird, sondern lediglich das geschätzte Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung (bspw. "16 Jahre alt im Jahre 1394"). Dies ist bei den beiden vorgelegten Geburtsurkunden nicht der Fall. Die vorgelegten afghanischen Reisepässe wurden bei der ÖB in Teheran auf Grundlage der – offenbar gefälschten Tazkira ausgestellt. Da bereits bei den Geburtsurkunden keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht gefälscht sind, sind auch die Angaben in den Reisepässen als nicht korrekt anzunehmen. Des Weiteren ergaben sich gravierende Zweifel an der Echtheit des angegeben Alters beider VP: Auf der vorgelegten Heiratsurkunde der VP1 finden sich 2 verschiedene Ausstellungsdaten: XXXX . Das Alter des Ehegatten wurde mit 30 Jahren angegeben, das der Ehegattin mit 16 Jahren. Bei einem angenommenen Wahrheitsgehalt des angegebenen Geburtsdatums der VP1 – XXXX – wäre die VP1 zum Zeitpunkt der Heirat entweder 6 Jahre alt oder noch gar nicht geboren gewesen. Angenommen, die VP1 war bei der Heirat 16 Jahre alt, dann ergibt sich das Geburtsjahr 1940 oder 1950.Des Weiteren ergaben sich gravierende Zweifel an der Echtheit des angegeben Alters beider VP: Auf der vorgelegten Heiratsurkunde der VP1 finden sich 2 verschiedene Ausstellungsdaten: römisch 40 . Das Alter des Ehegatten wurde mit 30 Jahren angegeben, das der Ehegattin mit 16 Jahren. Bei einem angenommenen Wahrheitsgehalt des angegebenen Geburtsdatums der VP1 – römisch 40 – wäre die VP1 zum Zeitpunkt der Heirat entweder 6 Jahre alt oder noch gar nicht geboren gewesen. Angenommen, die VP1 war bei der Heirat 16 Jahre alt, dann ergibt sich das Geburtsjahr 1940 oder
  6. Auch bei der VP2 ergaben sich gravierende Zweifel an der Echtheit des angegebenen Alters. Aufgrund dessen, dass die Mutter der VP2 spätestens 1950 geboren wurde, wäre diese zu Zeitpunkt der Geburt mindestens 50 Jahre alt gewesen, was nach afghanischen Verhältnissen als sehr unrealistisch anzusehen ist. Zudem gibt es laut Angaben in den Einvernahmen der beiden Schwestern XXXX und XXXX noch weitere Geschwister, welche 2002 und 2005 geboren wurden. Demnach wäre die Mutter bei der Geburt 52 bzw. 55 Jahre alt gewesen.Auch bei der VP2 ergaben sich gravierende Zweifel an der Echtheit des angegebenen Alters. Aufgrund dessen, dass die Mutter der VP2 spätestens 1950 geboren wurde, wäre diese zu Zeitpunkt der Geburt mindestens 50 Jahre alt gewesen, was nach afghanischen Verhältnissen als sehr unrealistisch anzusehen ist. Zudem gibt es laut Angaben in den Einvernahmen der beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 noch weitere Geschwister, welche 2002 und 2005 geboren wurden. Demnach wäre die Mutter bei der Geburt 52 bzw. 55 Jahre alt gewesen. Auch durch das Alter des Vaters, welcher mittlerweile verstorben ist, ergeben sich gravierende Zweifel daran, dass die VP2 tatsächlich minderjährig ist. Dieser war laut Heiratsurkunde bei der Heirat 30 Jahre alt. Dies entspricht dem Geburtsjahr 1926 bzw.
  7. Demnach wäre der Vater bei der Geburt der jüngsten Kinder bereits zwischen 76 und 79 bzw. 66 und 69 Jahre alt gewesen. Dazu kommt das äußerliche Erscheinungsbild der VP2, welches keinesfalls dem einer 16-Jährigen entspricht. Die Behörde geht deshalb insgesamt davon aus, dass beim Alter der VP1 absichtlich falsche Angaben gemacht wurden, um die angebliche Minderjährigkeit der VP2 glaubhafter zu machen. Infolgedessen geht die Behörde davon aus, dass auch beim Geburtsjahr der VP2 absichtlich falsche Angaben gemacht wurden, um eine Einreise der VP2 durch den Einreiseantrag zu ermöglichen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass beide Befragungsformulare der Einreiseanträge nicht vollständig ausgefüllt bzw. teilweise fehlerhaft sind. So ist beispielsweise beim Vornamen der VP1 " XXXX " eingetragen, obwohl dieser " XXXX " zu lauten hätte. Des Weiteren wurden nicht alle Kinder der VP1 eingetragen, zudem fehlen die Namen der Eltern, sowie Datum der Eheschließung. Ebenso fehlt die derzeitige Wohnadresse und auch der Reiseweg wurde nicht angegeben.Zudem wird darauf hingewiesen, dass beide Befragungsformulare der Einreiseanträge nicht vollständig ausgefüllt bzw. teilweise fehlerhaft sind. So ist beispielsweise beim Vornamen der VP1 " römisch 40 " eingetragen, obwohl dieser " römisch 40 " zu lauten hätte. Des Weiteren wurden nicht alle Kinder der VP1 eingetragen, zudem fehlen die Namen der Eltern, sowie Datum der Eheschließung. Ebenso fehlt die derzeitige Wohnadresse und auch der Reiseweg wurde nicht angegeben. Insgesamt war in Zusammenschau aller angeführten Widersprüche und mangels unbedenklicher Beweismittel (die Echtheit der Geburtsurkunden ist keinesfalls belegt), festzuhalten, dass keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen ist. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Daraus ergibt sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen ist."Insgesamt war in Zusammenschau aller angeführten Widersprüche und mangels unbedenklicher Beweismittel (die Echtheit der Geburtsurkunden ist keinesfalls belegt), festzuhalten, dass keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen ist. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente genügen nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Daraus ergibt sich, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen ist." 1.
  8. Nach gewährter Fristerstreckung brachten die Antragstellerinnen am 23.04.2016 eine Stellungnahme ein und führten darin aus, wenn die Behörde annehme, die Echtheit der von den Antragstellerinnen vorgelegten Tazkiras werde bezweifelt, weil auf beiden Urkunden die Geburtsdaten genau angegeben seien, müsse dem widersprochen werden. Warum die Behörde annehme, die Geburtsdaten einer Tazkira seien nie genau und es sei lediglich das geschätzte Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung vermerkt, könne nicht nachvollzogen werden. Insbesondere, da es als notorische Tatsache bekannt sein sollte, dass in Afghanistan kein durchgängiges, einheitliches Behördensystem bestehe und sich daher verständlicherweise auch die Tazkiras – je nach ausstellender Behörde und Beamten – voneinander unterscheiden. Zitiert werden zwei Quellen (Schweizer Flüchtlingshilfe, Immigration and Refugee Board of Canada). Weiters wird darauf verwiesen, dass die Reisepässe keineswegs von der österreichischen Botschaft ausgestellt worden wären, sondern tatsächlich aufgrund der Tazkira von den Behörden in Afghanistan. Zu den gravierenden Zweifeln am Alter der Antragstellerinnen wird auf die afghanischen Traditionen verwiesen, wonach das Geburtsdatum nicht von großer Bedeutung sei. Die Erstantragstellerin habe insgesamt zehn Kinder, wobei bereits fünf Kinder verstorben seien. Die Zweitantragstellerin sei das jüngste der Kinder und den Berechnungen der Mutter nach im Jahr 2000 auf die Welt gekommen. Das Alter der Mutter sowie der Tochter seien nur geschätzt, die Erstantragstellerin sei sich jedoch sicher, dass die Zweitantragstellerin noch nicht 18 Jahre alt sei. 1.
  9. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen wurde dem BFA zugeleitet und teilte dieses in seiner Stellungnahme vom 22.08.2016 unter Anschluss eines zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung der angegebenen Bezugsperson XXXX mit, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde. Die angegebene Bezugsperson sei am 03.08.2016 einer Sachverständigen-Volljährigkeitsbeurteilung unterzogen worden, welche ergeben habe, dass diese spätestens am XXXX geboren worden wäre. Das behauptete Alter zum Antragsdatum von 16,3 Jahren zum Antragsdatum habe daher widerlegt werden können. Die Bezugsperson habe demnach spätestens am XXXX ihr
  10. Lebensjahr vollendet und sei zum Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge am 17.12.2015 bereits volljährig gewesen. Die Altersdiagnose habe daher ergeben, dass das vorgebliche Familienverhältnis im Sinn des § 35 Abs. 5 Asylgesetz nicht bestehe.1.
  11. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen wurde dem BFA zugeleitet und teilte dieses in seiner Stellungnahme vom 22.08.2016 unter Anschluss eines zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung der angegebenen Bezugsperson römisch 40 mit, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde. Die angegebene Bezugsperson sei am 03.08.2016 einer Sachverständigen-Volljährigkeitsbeurteilung unterzogen worden, welche ergeben habe, dass diese spätestens am römisch 40 geboren worden wäre. Das behauptete Alter zum Antragsdatum von 16,3 Jahren zum Antragsdatum habe daher widerlegt werden können. Die Bezugsperson habe demnach spätestens am römisch 40 ihr
  12. Lebensjahr vollendet und sei zum Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge am 17.12.2015 bereits volljährig gewesen. Die Altersdiagnose habe daher ergeben, dass das vorgebliche Familienverhältnis im Sinn des Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz nicht bestehe. 1.
  13. In der Folge wurde den Antragstellerinnen neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt, dies unter Anschluss der Stellungnahme des BFA vom 22.08.
  14. 1.
  15. Mit Stellungnahme vom 08.09.2016 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, das Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens sei weder ihnen als Verfahrenspartei im Familienverfahren gemäß § 35 Asylgesetz vorgelegt worden, noch ihrer Bezugsperson XXXX . Das Alter der Bezugsperson sei dadurch neu festgelegt worden, was ohne In-Kenntnis-setzen der betreffenden Person nicht rechtmäßig sei. Ohne Kenntnis des genauen Inhaltes des Sachverständigengutachtens und mangels Ausführungen zu den Ergebnissen in der Stellungnahme des BFA sei es ihnen auch nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen bzw. diesem entgegenzutreten. Außerdem solle angemerkt werden, dass sich XXXX bereits in ihrem Asylverfahren einer Altersfeststellung unterzogen habe, mit welcher ihre angegebene Minderjährigkeit jedenfalls bestätigt worden wäre. Die Behörde wäre dazu verpflichtet, Ausführungen zu tätigen, warum sie dem einen Gutachten mehr Glauben schenke als dem anderen, was sie jedoch unterlassen habe. Es werde daher beantragt, das neue Altersgutachten außer Acht zu lassen und stattdessen dem ursprünglichen Gutachten zu folgen, welches eindeutig belege, dass die Bezugsperson bei Antragstellung auf Familienzusammenführung noch minderjährig gewesen wäre.1.
  16. Mit Stellungnahme vom 08.09.2016 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, das Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens sei weder ihnen als Verfahrenspartei im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, Asylgesetz vorgelegt worden, noch ihrer Bezugsperson römisch 40 . Das Alter der Bezugsperson sei dadurch neu festgelegt worden, was ohne In-Kenntnis-setzen der betreffenden Person nicht rechtmäßig sei. Ohne Kenntnis des genauen Inhaltes des Sachverständigengutachtens und mangels Ausführungen zu den Ergebnissen in der Stellungnahme des BFA sei es ihnen auch nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen bzw. diesem entgegenzutreten. Außerdem solle angemerkt werden, dass sich römisch 40 bereits in ihrem Asylverfahren einer Altersfeststellung unterzogen habe, mit welcher ihre angegebene Minderjährigkeit jedenfalls bestätigt worden wäre. Die Behörde wäre dazu verpflichtet, Ausführungen zu tätigen, warum sie dem einen Gutachten mehr Glauben schenke als dem anderen, was sie jedoch unterlassen habe. Es werde daher beantragt, das neue Altersgutachten außer Acht zu lassen und stattdessen dem ursprünglichen Gutachten zu folgen, welches eindeutig belege, dass die Bezugsperson bei Antragstellung auf Familienzusammenführung noch minderjährig gewesen wäre. 1.
  17. In einer abschließenden Mitteilung vom 07.10.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 AsylG bleibe aufrecht. Die Bezugsperson sei volljährig.1.
  18. In einer abschließenden Mitteilung vom 07.10.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß Paragraph 35, AsylG bleibe aufrecht. Die Bezugsperson sei volljährig. 1.
  19. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.10.2016 verweigerte die ÖB Teheran – die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, die Bezugsperson sei volljährig.1.
  20. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.10.2016 verweigerte die ÖB Teheran – die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, die Bezugsperson sei volljährig. Diese Bescheide wurden den Antragstellerinnen am 09.10.2016 zugestellt. 1.
  21. Gegen diese Bescheide richten sich die jeweils fristgerecht eingebrachten, inhaltlich gleich lautendne Beschwerden, in welchen zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und insbesondere ausgeführt wird, das Alter der Bezugsperson sei bereits im Zuge ihres Asylverfahrens mittels Handrückenröntgen eindeutig festgestellt worden, wobei ihre Angaben als richtig erkannt und ihr angegebenes Geburtsdatum ( XXXX ) bestätigt hätte werden können. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb erneut eine Alterseinschätzung angeordnet worden wäre. Die Durchführung der Altersfeststellung sei aufgrund eindeutiger, von Behördenseite ermittelter Beweise nicht zulässig gewesen. Selbst wenn man der Annahme folgen würde, dass die Durchführung der zweiten Altersdiagnose zulässig gewesen wäre, sei der Bescheid als mangelhaft zu beurteilen, da eine ausreichende Begründung dazu, warum den Ausführungen des zweiten Sachverständigen gefolgt werde, fehle. In der Folge werden die Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens angezweifelt und wird beantragt, der Beschwerde jeweils stattzugeben und die Einreiseanträge positiv zu behandeln, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Botschaft zurückzuverweisen.1.
  22. Gegen diese Bescheide richten sich die jeweils fristgerecht eingebrachten, inhaltlich gleich lautendne Beschwerden, in welchen zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und insbesondere ausgeführt wird, das Alter der Bezugsperson sei bereits im Zuge ihres Asylverfahrens mittels Handrückenröntgen eindeutig festgestellt worden, wobei ihre Angaben als richtig erkannt und ihr angegebenes Geburtsdatum ( römisch 40 ) bestätigt hätte werden können. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb erneut eine Alterseinschätzung angeordnet worden wäre. Die Durchführung der Altersfeststellung sei aufgrund eindeutiger, von Behördenseite ermittelter Beweise nicht zulässig gewesen. Selbst wenn man der Annahme folgen würde, dass die Durchführung der zweiten Altersdiagnose zulässig gewesen wäre, sei der Bescheid als mangelhaft zu beurteilen, da eine ausreichende Begründung dazu, warum den Ausführungen des zweiten Sachverständigen gefolgt werde, fehle. In der Folge werden die Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens angezweifelt und wird beantragt, der Beschwerde jeweils stattzugeben und die Einreiseanträge positiv zu behandeln, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Botschaft zurückzuverweisen. 1.
  23. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2016 wies die ÖB Teheran die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
  24. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2016 wies die ÖB Teheran die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson nicht einzugehen. 1.
  25. Am 22.12.2016 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
  26. Am 22.12.2016 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
  27. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 15.01.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 17.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
  29. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welche die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sei und in Österreich Asylstatus habe.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 17.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft Teheran jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  30. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welche die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sei und in Österreich Asylstatus habe. XXXX stellte in Österreich am 20.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2015 zu GZ W119 2112012-1/6E wurde ihrer Beschwerde stattgegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 stellte in Österreich am 20.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2015 zu GZ W119 2112012-1/6E wurde ihrer Beschwerde stattgegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Im erstinstanzlichen Akt zum Asylverfahren der XXXX findet sich lediglich ein Röntgenbefund vom 10.09.2014 zur Bestimmung des Knochenalters. Demnach sind sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Als Ergebnis ist GP 26, Schmeling 4 angeführt.Im erstinstanzlichen Akt zum Asylverfahren der römisch 40 findet sich lediglich ein Röntgenbefund vom 10.09.2014 zur Bestimmung des Knochenalters. Demnach sind sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Als Ergebnis ist Gesetzgebungsperiode 26, Schmeling 4 angeführt. Die Mitteilung des Röntgeninstitutes enthält keine Aussagen über das Alter der Asylwerberin. Die Behörde hat in weiterer Folge keine multifaktorielle Untersuchung zur Altersfeststellung veranlasst. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig. Ein zu diesem Verfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigen – Gutachten zur Altersfeststellung ergab, dass die Bezugsperson XXXX zum Untersuchungszeitpunkt am 03.08.2016 zumindest 19,4 Jahre alt war. Das festgestellte Mindestalter zum Asylantragsdatum (20.04.2014) ergibt sich mit 17,11 Jahre, das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum mit XXXX und der spätest mögliche fiktive
  31. Geburtstag mit XXXX . Dem Sachverständigengutachten lag eine multifaktorielle Untersuchungsmethode in Form einer Anamnese samt körperlicher Untersuchung, eines Orthopantomogramms, eines Panoramaröntgens, eines Dünnschicht-CTs der Sternoclavikulargelenksregion beidseitig sowie der Berücksichtigung des im Asylakt der Bezugsperson erliegenden Handröntgenbefundes der Röntgenordination Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 10.09.2014 zugrunde.Ein zu diesem Verfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigen – Gutachten zur Altersfeststellung ergab, dass die Bezugsperson römisch 40 zum Untersuchungszeitpunkt am 03.08.2016 zumindest 19,4 Jahre alt war. Das festgestellte Mindestalter zum Asylantragsdatum (20.04.2014) ergibt sich mit 17,11 Jahre, das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum mit römisch 40 und der spätest mögliche fiktive
  32. Geburtstag mit römisch 40 . Dem Sachverständigengutachten lag eine multifaktorielle Untersuchungsmethode in Form einer Anamnese samt körperlicher Untersuchung, eines Orthopantomogramms, eines Panoramaröntgens, eines Dünnschicht-CTs der Sternoclavikulargelenksregion beidseitig sowie der Berücksichtigung des im Asylakt der Bezugsperson erliegenden Handröntgenbefundes der Röntgenordination Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 10.09.2014 zugrunde. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung mehrerer Stellungnahmen der Antragstellerinnen aufrechterhalten. Die als Bezugsperson genannte XXXX war somit im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels am 17.12.2015 bereits volljährig.Die als Bezugsperson genannte römisch 40 war somit im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels am 17.12.2015 bereits volljährig.
  33. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Teheran sowie aus dem Asylakt betreffend die genannte Bezugsperson und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Bezugsperson ergeben sich aus dem eingeholten unbedenklichen medizinischen Sachverständigen – Gutachten, welchem eine körperliche Untersuchung, eine Abklärung des Zahnstatus sowie eine radiologische Bildgebung zugrunde liegen. Aus dem Asylakt betreffend XXXX ergibt sich, dass diese in ihrem Verfahren ein Geburtsdatum mit XXXX angab. Sie konnte jedoch keine Dokumente zum Nachweis ihrer Person, insbesondere zum Nachweis ihres Geburtsdatums, vorlegen. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie am 04.03.2015 an, ihr genaues Geburtsdatum nicht zu kennen, aktuell sei sie ca. 17 Jahre alt.Aus dem Asylakt betreffend römisch 40 ergibt sich, dass diese in ihrem Verfahren ein Geburtsdatum mit römisch 40 angab. Sie konnte jedoch keine Dokumente zum Nachweis ihrer Person, insbesondere zum Nachweis ihres Geburtsdatums, vorlegen. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie am 04.03.2015 an, ihr genaues Geburtsdatum nicht zu kennen, aktuell sei sie ca. 17 Jahre alt. Im Asylakt erliegt ein Röntgenbefund betreffend die Bestimmung des Knochenalters, welcher oben wiedergegeben wurde und zu dem Ergebnis GP 26, Schmeling 4 kommt. Demnach sind sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und an der Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysenarbe.Im Asylakt erliegt ein Röntgenbefund betreffend die Bestimmung des Knochenalters, welcher oben wiedergegeben wurde und zu dem Ergebnis Gesetzgebungsperiode 26, Schmeling 4 kommt. Demnach sind sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und an der Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysenarbe. Ein weiteres medizinischen Sachverständigengutachten wurde in der Folge im Asylverfahren der Bezugsperson nicht eingeholt. Ein Röntgenbefund ist kein medizinisches Sachverständigengutachten. Im Übrigen floss der Röntgenbefund auch in das nunmehr vom Bundesamt eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zur Altersdiagnose ein und wurde dort auch berücksichtigt. Da die Frage des Alters der Antragstellerin im Verfahren betreffend XXXX nicht näher erörtert und insbesondere keiner genaueren Prüfung unterzogen wurde, zweifelte die für die Prognoseerstellung zuständige Behörde zurecht an dem im Asylverfahren angenommenen, nicht näher überprüften Alter von XXXX .Da die Frage des Alters der Antragstellerin im Verfahren betreffend römisch 40 nicht näher erörtert und insbesondere keiner genaueren Prüfung unterzogen wurde, zweifelte die für die Prognoseerstellung zuständige Behörde zurecht an dem im Asylverfahren angenommenen, nicht näher überprüften Alter von römisch 40 . Das nunmehr eingeholte Sachverständigengutachten ist unbedenklich, logisch, schlüssig und nachvollziehbar und folgt daraus zweifelsfrei dass die in den Anträgen genannte Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisevisums bereits volljährig war.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl I 24/2016lautet:§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung BGBl römisch eins 24/2016lautet:

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Zur Zulässigkeit der Beschwerden ist – im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen – und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig jeweils ein Bescheid vorliegt und die Beschwerden daher insoweit zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte XXXX als Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführerinnen genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführerinnen genannt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei, dass die angegebene Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung durch die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, nämlich am 17.12.2015, bereits volljährig war. Die Beschwerdeführerinnen fallen somit nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 Asylgesetz.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei, dass die angegebene Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung durch die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, nämlich am 17.12.2015, bereits volljährig war. Die Beschwerdeführerinnen fallen somit nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz. Den Antragstellerinnen wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und wurde sie auf die Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses sowie auf die Tatsache, dass die Bezugsperson volljährig wäre, ausdrücklich hingewiesen. Das Vorbringen in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde, wonach bereits ein Gutachten zur Altersfeststellung im Asylverfahren betreffend XXXX eingeholt worden wäre, entspricht nicht den Tatsachen. Tatsächlich liegt in diesem Akt lediglich ein Röntgenbefund vor. Ein solcher stellt, wie oben dargelegt, kein ärztliches Gutachten dar.Das Vorbringen in der Stellungnahme bzw. in der Beschwerde, wonach bereits ein Gutachten zur Altersfeststellung im Asylverfahren betreffend römisch 40 eingeholt worden wäre, entspricht nicht den Tatsachen. Tatsächlich liegt in diesem Akt lediglich ein Röntgenbefund vor. Ein solcher stellt, wie oben dargelegt, kein ärztliches Gutachten dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach § 35 Abs.5 Asylgesetz näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Auch sehe die RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Art. 4 Abs.2 lit.a nur optional vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Auch sehe die RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vor. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.9.2015 zu E 360-361/2015-21 keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der beschwerdeführenden Parteien als Familienangehörige iSd § 35 ABs.5 AsylG 2005.Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.9.2015 zu E 360-361/2015-21 keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der beschwerdeführenden Parteien als Familienangehörige iSd Paragraph 35, ABs.5 AsylG 2005. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die in Österreich befindliche Tochter bzw. Schwester nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die in Österreich befindliche Tochter bzw. Schwester nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerinnen einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2145021.1.00

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