Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlW176 2124629-1 SpruchW176 2124629-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter übe
§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F (B-VG), nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg am XXXX2015 damit, dass die Truppen des "Islamischen Staates" (IS) in seine Heimat – er stamme aus XXXX, Provinz Deir ez-Zor – einmarschiert seien und die Macht übernommen hätten. Sie würden alle zum Beten zwingen und jeden töten, der sich weigere. Niemand könne ihnen helfen, auch der (syrische) Staat nicht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne derzeit nicht nach Syrien zurück; sein Leben sei durch den IS in Gefahr. Auch legte er ua. seinen syrischen Reisepass und syrischen Personalausweis vor.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg am XXXX2015 damit, dass die Truppen des "Islamischen Staates" (IS) in seine Heimat – er stamme aus römisch 40 , Provinz Deir ez-Zor – einmarschiert seien und die Macht übernommen hätten. Sie würden alle zum Beten zwingen und jeden töten, der sich weigere. Niemand könne ihnen helfen, auch der (syrische) Staat nicht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne derzeit nicht nach Syrien zurück; sein Leben sei durch den IS in Gefahr. Auch legte er ua. seinen syrischen Reisepass und syrischen Personalausweis vor.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am XXXX2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Er sei persönlich weder bedroht noch verfolgt worden. Zwar habe er sich der Baath-Partei anschließen müssen, sei in dieser jedoch nicht aktiv gewesen. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er eine Autowerkstatt eröffnet, die er 2012 wegen der schlechten Auftragslage aufgrund des Krieges habe schließen müssen; auch habe er aus Not seien Eigentumswohnung verkaufen müssen. 2014 sei er legal in die Türkei ausgereist, wo er zunächst einen Monat geblieben sei. Dann sei er nach Syrien zurückgekehrt, von wo er nach einem Tag wieder in die Türkei gereist sei. Nachdem er sich dort acht Monate aufgehalten hätte, sei über Griechenland nach Österreich gereist. Sollte er nach Syrien zurückkehren müssen, würde er wahrscheinlich vom Regime zum Kampf gezwungen werden. Was ihn von Seiten des IS erwarten würde, wisse er nicht. Weiters bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Beweismittel vorlegen wolle, und verwies u.a. auf eine Kopie seines Militärbuches, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, er habe diese Unterlagen "nach Einlangen" dem BFA vorzulegen. Im Verwaltungsakt finden sich derartige Unterlagen nicht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2017 (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe; er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen. Er habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion mit den Behörden Probleme gehabt. Eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr durch den IS habe er nicht glaubhaft machen können. Auch die eine individuelle Verfolgung durch das Regime aufgrund seiner wiederholten, offenbar problemlosen Aus- und Einreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien, darunter folgende zur Einberufung von Reservisten zum Wehrdienst bei der syrischen Armee: "Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung ‚Al-Watan‘ berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h. Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet (UK 11.09.2013) Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden sollen, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012, vgl. UK 11.09.2013)"Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden sollen, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012, vergleiche UK 11.09.2013)" Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien.
§ 52Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird u.a. vorgebracht, das BFA habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit 2005 auf der Liste der Reservisten des syrischen Militärs stehe. Aus Angst vor Zwangsrekrutierung als Reservist und die immer stärker werdenden Unruhen und Bedrohungen durch die verschiedenen Kriegsparteien habe er Syrien 2014 verlassen. Er habe erwartet, dass die Vorlage seines Militärbuches und die Angabe in der Einvernahme, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe, in der Entscheidung berücksichtigt werden würden. Auch habe das BFA nicht Bedacht auf die Tatsache genommen, dass er aufgrund seiner Weigerung, an Kampfhandlungen teilzunehmen, in Syrien nun als oppositionell gesinnt eingestuft werde und ihm deshalb gravierende Menschenrechtsverletzungen drohten würden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird u.a. vorgebracht, das BFA habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit 2005 auf der Liste der Reservisten des syrischen Militärs stehe. Aus Angst vor Zwangsrekrutierung als Reservist und die immer stärker werdenden Unruhen und Bedrohungen durch die verschiedenen Kriegsparteien habe er Syrien 2014 verlassen. Er habe erwartet, dass die Vorlage seines Militärbuches und die Angabe in der Einvernahme, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe, in der Entscheidung berücksichtigt werden würden. Auch habe das BFA nicht Bedacht auf die Tatsache genommen, dass er aufgrund seiner Weigerung, an Kampfhandlungen teilzunehmen, in Syrien nun als oppositionell gesinnt eingestuft werde und ihm deshalb gravierende Menschenrechtsverletzungen drohten würden.
- In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1.
§ 15Abs. 1 Asyl
G 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.2.1.
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.2.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063): "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)"Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)" 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vergleiche Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), rascher und effizienter durchgeführt werden können. 2.
- Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass er Angst habe, bei einer Rückkehr nach Syrien von einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime betroffen zu sein, und "Wehrdienstverweigerer" eine Risikogruppe darstellen (vgl. das – weiterhin aktuelle – UNCHR-Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, S 23; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN), hat das BFA keine hinreichenden Feststellungen getroffen, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, nach einer Rückkehr nach Syrien zu den syrischen Streitkräften eingezogen zu werden. Denn anhand der unter Punkt I.
- wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die im Übrigen auf Quellen beruhen, deren jüngste vom 11.09.2013 datiert (vgl. dazu etwa [das zu der – im Vergleich zur gegenständlich zu beurteilenden Situation nicht volatileren – Lage in der Ostukraine ergangene Erkenntnis] VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098, wonach es zwei Jahre alten Länderberichten an der erforderlichen Aktualität mangelt), lässt sich diese Frage nicht beurteilen. Sollte diese Frage aufgrund der im fortgesetzten Verfahren einzuholenden Herkunftsländerinformation zu bejahen sein, wären in einem zweiten Schritt – in Hinblick auf die Asylrelevanz einer solchen Einberufung – Ermittlungen anzustellen, aufgrund derer eingeschätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer im Rahmen eines solchen Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, an menschenrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen (vgl. etwa VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, wonach unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine ‚bloße‘ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein kann).2.
- Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass er Angst habe, bei einer Rückkehr nach Syrien von einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime betroffen zu sein, und "Wehrdienstverweigerer" eine Risikogruppe darstellen vergleiche das – weiterhin aktuelle – UNCHR-Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch vier, S 23; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN), hat das BFA keine hinreichenden Feststellungen getroffen, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, nach einer Rückkehr nach Syrien zu den syrischen Streitkräften eingezogen zu werden. Denn anhand der unter Punkt römisch eins.
- wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die im Übrigen auf Quellen beruhen, deren jüngste vom 11.09.2013 datiert vergleiche dazu etwa [das zu der – im Vergleich zur gegenständlich zu beurteilenden Situation nicht volatileren – Lage in der Ostukraine ergangene Erkenntnis] VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098, wonach es zwei Jahre alten Länderberichten an der erforderlichen Aktualität mangelt), lässt sich diese Frage nicht beurteilen. Sollte diese Frage aufgrund der im fortgesetzten Verfahren einzuholenden Herkunftsländerinformation zu bejahen sein, wären in einem zweiten Schritt – in Hinblick auf die Asylrelevanz einer solchen Einberufung – Ermittlungen anzustellen, aufgrund derer eingeschätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer im Rahmen eines solchen Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, an menschenrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen vergleiche etwa VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, wonach unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine ‚bloße‘ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein kann). 2.
- Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. 2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.
- Unter Punkt
- wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.
- zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG. Überdies wird im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.3.
- Unter Punkt
- wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.
- zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG. Überdies wird im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 verwiesen. 3.
- Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2124629.1.00