RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlW178 2142651-1 SpruchW178 2142651-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 12.07.2016 begehrte Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ab 01.07.
- Zur Begründung führte sie aus, dass sie gemeinsam mit einer 24-Stunden-Hilfe ihren Vater, der seit 01.04.2015 Pflegegeld der Pflegestufe 6 erhalte, betreut.
- Mit Antrag vom 12.07.2016 begehrte Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG ab 01.07.
- Zur Begründung führte sie aus, dass sie gemeinsam mit einer 24-Stunden-Hilfe ihren Vater, der seit 01.04.2015 Pflegegeld der Pflegestufe 6 erhalte, betreut.
- Mit Bescheid vom 05.10.2016 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil ihre Arbeitskraft durch die Betreuung nicht erheblich in Anspruch genommen werde.
- Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Sie habe bis Ende Juni 2016 einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb geführt. Diesen habe sie aufgegeben, um sich der Pflege ihres Vaters zu widmen. Daneben werde eine 24-h-Pflege eingesetzt, die aber auch nur einen Teil der zu erbringenden Pflegeleistungen bewältigen könne. Es ergebe sich ein wöchentlicher Mindestgesamtzeitaufwand von 29 Stunden, der wohl als erhebliche Beanspruchung anzusehen sei.
- In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 14.12.2016 argumentiert die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin laut ihrer Aufschlüsselung wöchentlich etwa 29 Stunden für die Pflege ihres Vaters aufwende. Aufgrund eines vorliegenden Werkvertrages über die Betreuung des Vaters durch zwei 24-h-Kräfte sei aktenkundig, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht erheblich beansprucht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Pflegebedürftigen, lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt und erbringt dort ihre Pflegeleistungen. Dieser bezieht ein Pflegegeld der Pflegestufe
- Die Beschwerdeführerin hat ihre selbständige Erwerbstätigkeit Ende Juni 2016 beendet, um sich der Pflege ihres Vaters zu widmen. Ab April 2015 liegen Betreuungsverhältnisse durch 2 vollversicherte Betreuungskräfte vor. Für die Aufgaben für die "24-Stunden-Betreuungskraft" erhält der Vater der Beschwerdeführerin eine Förderung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) durch das Land XXXX.römisch 40 . Nach der Aufstellung der Pflegetätigkeiten, die der PVA im Rahmen des behördlichen Verfahrens übermittelt wurden, übernimmt die Beschwerdeführerin die dreimalige Verabreichung von Mahlzeiten und eine zweimalige Körperpflege pro Tag. Daneben erledigt sie Arztbesuche und Besorgung von Medikamenten in einem Zeitaufwand von ca 1 Stunde pro Woche und bringt täglich mind. ¿ Stunde für Motivationsgespräche, Wäscheversorgung etc. auf. Sie ist wöchentlich mindestens 29 Stunden mit Betreuungstätigkeiten beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ist durch die im Akt befindlichen Dokumente belegt. Seitens der belangten Behörde wurde schwerpunktmäßig nicht die Tatsache der ergänzenden Betreuung durch die Beschwerdeführerin bestritten, sondern die Auffassung vertreten, dass neben einer – geförderten - 24 Stunden-Betreuungskraft generell keine weitere Pflegeperson erheblich beansprucht sein kann und daher die Bf die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach 18b ASVG - ohne Ansehung der speziellen Verhältnisse - nicht in Anspruch nehmen könne. Es ist vor allem die Frage der Erheblichkeit der Beanspruchung der Arbeitskraft strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gegenstand des Verfahrens Im angefochtenen Bescheid ist kein zeitraumbezogener Abspruch enthalten. Aus der Zusammenschau des Antrags der Beschwerdeführerin, des Beschwerdevorbringens und des Akteninhalts sowie der kursorischen Begründung kann der Gegenstand des Verfahrens zeitlich als von 01.07.2016 bis laufend festgelegt werden. 3.2 Gesetzliche Grundlagen "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)( )
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)–
(6)( )." 3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.1 Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen haben gemäß § 18b ASVG Personen, die
(1)einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit
(2)Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter
(3)erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft
(4)in häuslicher Umgebung von der antragstellenden Person pflegt, solange sie
(5)während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben.3.3.1 Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen haben gemäß Paragraph 18 b, ASVG Personen, die
(1)einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit
(2)Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter
(3)erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft
(4)in häuslicher Umgebung von der antragstellenden Person pflegt, solange sie
(5)während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben. 3.3.2 Während alle anderen Voraussetzungen (Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, Anspruch des zu pflegenden Angehörigen auf Pflegegeld von zumindest Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegesetz und Wohnsitz der Antragstellerin im Inland während der Pflegetätigkeit) unstrittig vorliegen, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Tatbestand der Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt war.3.3.2 Während alle anderen Voraussetzungen (Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, Anspruch des zu pflegenden Angehörigen auf Pflegegeld von zumindest Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegesetz und Wohnsitz der Antragstellerin im Inland während der Pflegetätigkeit) unstrittig vorliegen, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Tatbestand der Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt war. 3.3.3 Vorauszuschicken ist, dass die Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann, da sie lediglich eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzt und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.3.3.3 Vorauszuschicken ist, dass die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann, da sie lediglich eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzt und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Zur Frage, wann eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt, kann zunächst ausgeführt werden, dass sich eine gesetzliche Definition weder in Form einer demonstrativen Aufzählung, anhand derer Ableitungen getätigt werden könnten, oder einer definitorischen Vermutung, wie sie etwa in § 18a Abs. 3 ASVG enthalten ist, findet.Zur Frage, wann eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt, kann zunächst ausgeführt werden, dass sich eine gesetzliche Definition weder in Form einer demonstrativen Aufzählung, anhand derer Ableitungen getätigt werden könnten, oder einer definitorischen Vermutung, wie sie etwa in Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG enthalten ist, findet. Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Verlag Manz,
- Lfg. RZ 7 zu § 18b ASVG, ausführt, ist aus dem unbestimmten Begriff der "erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft" zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird, noch erforderlich ist, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (§19 Abs 1 Z 1 BPGG). Eine gewisse Konkretisierung der Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft lässt sich jedoch dadurch erzielen, dass die Regelung des § 18b ASVG als Tatbestandsvoraussetzung die Pflegestufe 3 der zu pflegenden Person voraussetzt. Dies entspricht einem Aufwand von mehr als 120 Stunden im Monat (und damit im Schnitt von ca. 30 Stunden pro Woche). Da dies angesichts des regelmäßigen Höchstausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schon mehr als erheblich wäre, wird der auf den Antragsteller entfallende Anteil am stundenmäßigen Ausmaß an Pflegeleistung auch darunter liegen können (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm § 18b ASVG Rz. 7). Schließlich ergibt sich aus § 18b Abs.1 zweiter Satz, wonach nur eine Person je Pflegefall selbstversichert sein kann, dass der gesamte Pflegeaufwand nicht von einer Person allein getragen werden muss. Vielmehr kann nur eine der pflegenden Personen für denselben Zeitraum die Selbstversicherung in Anspruch nehmen kann (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm § 18b ASVG Rz. 8).Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Verlag Manz,
- Lfg. RZ 7 zu Paragraph 18 b, ASVG, ausführt, ist aus dem unbestimmten Begriff der "erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft" zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird, noch erforderlich ist, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (§19 Absatz eins, Ziffer eins, BPGG). Eine gewisse Konkretisierung der Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft lässt sich jedoch dadurch erzielen, dass die Regelung des Paragraph 18 b, ASVG als Tatbestandsvoraussetzung die Pflegestufe 3 der zu pflegenden Person voraussetzt. Dies entspricht einem Aufwand von mehr als 120 Stunden im Monat (und damit im Schnitt von ca. 30 Stunden pro Woche). Da dies angesichts des regelmäßigen Höchstausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schon mehr als erheblich wäre, wird der auf den Antragsteller entfallende Anteil am stundenmäßigen Ausmaß an Pflegeleistung auch darunter liegen können vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG Rz. 7). Schließlich ergibt sich aus Paragraph 18 b, Absatz eins, zweiter Satz, wonach nur eine Person je Pflegefall selbstversichert sein kann, dass der gesamte Pflegeaufwand nicht von einer Person allein getragen werden muss. Vielmehr kann nur eine der pflegenden Personen für denselben Zeitraum die Selbstversicherung in Anspruch nehmen kann vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG Rz. 8). 3.3.
- Was unter einer "erheblichen" Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu verstehen ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr im Erkenntnis vom 19.01.2017 (Ro 2014/08/0084), klargestellt. Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht davon abhängig gemacht hat, dass die pflegende Person anderweitig zusätzlich im Erwerbsleben steht, zumal der VwGH zB zu Zl 2011/08/0050 die Vermittelbarkeit durch das AMS nach § 7 Abs 3 Z 1 AlVG auch iZm einer Pflege iSd § 18b ASVG nicht verneint hat.Der Gesetzgeber hat die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nicht davon abhängig gemacht hat, dass die pflegende Person anderweitig zusätzlich im Erwerbsleben steht, zumal der VwGH zB zu Zl 2011/08/0050 die Vermittelbarkeit durch das AMS nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG auch iZm einer Pflege iSd Paragraph 18 b, ASVG nicht verneint hat. 3.4 Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Wie oben festgestellt, benötigt der Vater der Beschwerdeführerin ununterbrochene Pflege, d.h. jedenfalls Hilfe und Beaufsichtigung bei Tag und Nacht (24 Stunden). Das Ausmaß der Pflege wurde von der Beschwerdeführerin mit durchschnittlich 29 Stunden wöchentlich angegeben. 3.4.1 Zum Hauptargument für die Ablehnung durch die PVA, dass neben einer 24-Std. Kraft keine erhebliche Beanspruchung vorliegt. Der Begriff "24 Stunden Betreuung, 24 Stunden Pflege" ist insofern irreführend, als trotz der Bezeichnung der Tätigkeit die Arbeitszeit dieser Betreuungskräfte bzw. Personenbetreuer (so der gesetzliche Terminus für selbstständige Kräfte nach § 159 GewO idF des HausbetreuungsG, BGBl. I 33/2007) weder in der Form der unselbstständigen Ausübung aufgrund gesetzlicher ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen noch in der selbstständigen Ausübung aus Gründen der Pflegequalität - selbst bei Tätigwerden von 2 Pflegekräften - 24 Stunden betragen kann.Der Begriff "24 Stunden Betreuung, 24 Stunden Pflege" ist insofern irreführend, als trotz der Bezeichnung der Tätigkeit die Arbeitszeit dieser Betreuungskräfte bzw. Personenbetreuer (so der gesetzliche Terminus für selbstständige Kräfte nach Paragraph 159, GewO in der Fassung des HausbetreuungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2007,) weder in der Form der unselbstständigen Ausübung aufgrund gesetzlicher ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen noch in der selbstständigen Ausübung aus Gründen der Pflegequalität - selbst bei Tätigwerden von 2 Pflegekräften - 24 Stunden betragen kann. Bei einem Ausmaß ihrer Pflegeleistungen von zumindest 29 Stunden, d. h. einschließlich der sonstigen Betreuungstätigkeiten - wöchentlich, die sie regelmäßig und krankheitsbedingt erbringt, ist nach Auffassung des Gerichts unter Beachtung der angeführten Judikatur des VwGH zu schließen, dass sie die Pflege des nahen Angehörigen unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft vornimmt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- 5 Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich: Das Parteienvorbringen und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung. Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom
- Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen:Auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und/oder Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom
- Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen: Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom
- März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom
- Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor.Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche auch EGMR vom
- März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft vergleiche idS EGMR vom
- Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor. Zu B) (Un-)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne der Bestimmung des § 18b ASVG gegeben ist.Es liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne der Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2142651.1.00