GVG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird
Paragraphen 22, Absatz 2, 3 und 8 sowie 36 Absatz 3, RGV i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die vorliegende Angelegenheit war bereits Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 27.07.2015, GZ. W213 2104449-1/4E und des hg. Beschlusses vom 20.01.2016, GZ. W213 2104449-2/2E. Hinsichtlich der Vorgeschichte und des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidungen verwiesen. Mit Schreiben vom 01.04.2016 brachte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis. Demnach sei er mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde er
BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 von seiner Stammdienststelle, der XXXX der XXXX an der Donau dienstzugeteilt worden.Demnach sei er mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde er
Paragraph 39, BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 von seiner Stammdienststelle, der römisch 40 der römisch 40 an der Donau dienstzugeteilt worden. Die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in 3680 XXXX und dem Zuteilungsort XXXX betrage 5 Minuten. Für die Rückfahrt bei einem Dienstende um 19:00 Uhr stünde zwar kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, aber infolge der kurzen Strecke von 3,4 km sei diese in 41 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.Die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in 3680 römisch 40 und dem Zuteilungsort römisch 40 betrage 5 Minuten. Für die Rückfahrt bei einem Dienstende um 19:00 Uhr stünde zwar kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, aber infolge der kurzen Strecke von 3,4 km sei diese in 41 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben. Der Beschwerdeführer habe aus Anlass seiner Dienstzuteilung Zuteilungsgebühren
Da die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX, für die Fahrt zudem in seinem Zuteilungsort XXXX in Betracht kommenden Bahnhof und zurück nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, gebühre dem Beschwerdeführer die Gebühren
3 lit, a und b RGV.Der Beschwerdeführer habe aus Anlass seiner Dienstzuteilung Zuteilungsgebühren
Paragraph 22, Absatz ein RGV verrechnet. Da die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in römisch 40 , für die Fahrt zudem in seinem Zuteilungsort römisch 40 in Betracht kommenden Bahnhof und zurück nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, gebühre dem Beschwerdeführer die Gebühren
Paragraph 22, Absatz 3, lit, a und b RGV. Diese Gebühr bestehe aus den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, sowie aus der Tagesgebühr (Teil Tagesgebühr) nach Tarif I für den Zeitraum des fahrplanmäßigen Abganges des Massenbeförderungsmittels im Wohnort bis zum tatsächlichen Eintreffen des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.Diese Gebühr bestehe aus den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, sowie aus der Tagesgebühr (Teil Tagesgebühr) nach Tarif römisch eins für den Zeitraum des fahrplanmäßigen Abganges des Massenbeförderungsmittels im Wohnort bis zum tatsächlichen Eintreffen des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr
3 RGV hänge insbesondere davon ab, ob der Beschwerdeführer nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinem Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden sei oder nicht und ob im durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit (mit Massenbeförderungsmittel) notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Mehrauslagen erwachsen seien.Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr
Paragraph 22, Absatz 3, RGV hänge insbesondere davon ab, ob der Beschwerdeführer nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinem Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden sei oder nicht und ob im durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit (mit Massenbeförderungsmittel) notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Mehrauslagen erwachsen seien. Dem Beschwerdeführer gebühre neben der Tagesgebühr auch die Nächtigungsgebühr, wenn im aufgrund der Diensteinteilung kein Massenbeförderungsmittel für die Anreise in den Zuteilungsort oder nach Beendigung des Dienstes für die Heimfahrt in den Wohnort zur Verfügung stehe und er den überwiegenden Teil der Nachtzeit im Zuteilungsort verbringen müsse. Das gelte bereits auch dann, wenn er mindestens 2 Stunden während der Nachtzeit im Zuteilungsort verbringen müsste. Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entstehe auch, wenn der Beschwerdeführer im Wohnort keine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit gewährleistet sei. Es bestehe kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr wenn er während der Nachtzeit durchgehend Dienst zu verrichten gehabt habe.
1 RGV bestehe der Anspruch auf Zuteilungsgebühr grundsätzlich nur für die Dauer von 180 Tagen. § 22 Abs. 8 RGV enthalte eine Ausnahmeregelung für Dienstbereiche, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite.
Paragraph 22, Absatz eins, RGV bestehe der Anspruch auf Zuteilungsgebühr grundsätzlich nur für die Dauer von 180 Tagen. Paragraph 22, Absatz 8, RGV enthalte eine Ausnahmeregelung für Dienstbereiche, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite. Der Beschwerdeführer habe Verrechnungsverzeichnisse für die Monate Juli bis November 2011 zeitgerecht innerhalb der Frist des §§ 30 Abs. 3 RGV vorgelegt.Der Beschwerdeführer habe Verrechnungsverzeichnisse für die Monate Juli bis November 2011 zeitgerecht innerhalb der Frist des Paragraphen 30, Absatz 3, RGV vorgelegt. Daraus ergäben sich für den Beschwerdeführer nachstehende Gebühren: Juli 2011 € 510,00 August 2011 € 139,80 September 2011 € 269,37 Oktober 2011 € 194,49 November 2011 € 301,80 Gesamtsumme € 1415,46 Die Anweisung dieses Betrages werde im Wege des Bundespensionsservices der BVA veranlasst. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 20.04.2016 vor, dass es zwar zutreffe, dass er nach den 27.12.2011 keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr Gebühr habe, da die maximal zulässige Zuteilungszeit worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei aber seine Zuteilung zur XXXX rechtswidrig gewesen und ihm gebühre Schadenersatz.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 20.04.2016 vor, dass es zwar zutreffe, dass er nach den 27.12.2011 keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr Gebühr habe, da die maximal zulässige Zuteilungszeit worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei aber seine Zuteilung zur römisch 40 rechtswidrig gewesen und ihm gebühre Schadenersatz. Durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter wurde mit Schreiben vom 27.04.2016 ergänzend vorgebracht, dass die belangte Behörde sich an die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, GZ. W213 2104449-2/2E, dargelegte rechtliche Beurteilung halten müsse. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat: "Aufgrund ihres Antrages vom 20.01.2015 wird festgestellt, dass ihnen aus Anlass ihrer Dienstzuteilung zur XXXX an der Donau vom 01.07.2011 bis 30.11.2011 anstelle der Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 idgF es die Gebühr nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV 1955, BGBl. 133 idgF, zusteht."Aufgrund ihres Antrages vom 20.01.2015 wird festgestellt, dass ihnen aus Anlass ihrer Dienstzuteilung zur römisch 40 an der Donau vom 01.07.2011 bis 30.11.2011 anstelle der Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt 133 idgF es die Gebühr nach Paragraph 22, Absatz 3, Litera a und b RGV 1955, Bundesgesetzblatt 133 idgF, zusteht. Vom 01.12.2011 bis 28.02.2014 besteht
F."Vom 01.12.2011 bis 28.02.2014 besteht
Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz eins, RGV 1955 idgF." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass eine Dienstzuteilung von einer Polizeiinspektion zu einer anderen Polizeiinspektion die materiellen Voraussetzungen des §§ 22 Abs. 8 RGV nicht erfülle. In Entsprechung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, GZ. W213 2104449-2/2E, Seite belangte Behörde bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren von der Möglichkeit der tatsächlichen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen. Ebenso sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Zeitraum ermittelt worden, für die ein Gebührenanspruch bestehe. Die sich daraus für den Beschwerdeführer ergebenden Gebühren seien bemessen und zur Auszahlung gebracht worden.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass eine Dienstzuteilung von einer Polizeiinspektion zu einer anderen Polizeiinspektion die materiellen Voraussetzungen des Paragraphen 22, Absatz 8, RGV nicht erfülle. In Entsprechung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, GZ. W213 2104449-2/2E, Seite belangte Behörde bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren von der Möglichkeit der tatsächlichen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen. Ebenso sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Zeitraum ermittelt worden, für die ein Gebührenanspruch bestehe. Die sich daraus für den Beschwerdeführer ergebenden Gebühren seien bemessen und zur Auszahlung gebracht worden. Da gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs vor, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer die Zuteilungsgebühr
3 lit. a und b RGV gebühre, da die fahrplanmäßige Zeit zwischen dem Wohnort in XXXX und dem im Zuteilungsort des Beschwerdeführers XXXXin Betracht kommenden Bahnhof und zurück nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde. Dabei missachte die belangte Behörde den Umstand, dass, wenn für die Bemessung der Gebühren das nächste am Folgetag in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel herangezogen werde, gerade eben deswegen eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde. Damit begründe die belangte Behörde geradezu selbst den Anspruch des Beschwerdeführers
1 RGV, beziehe sich daraus die unrichtigen Schlüsse und rechtlichen Ableitungen. Darüber hinaus verkenne sie die Tatsache, dass, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel für die Rückfahrt am selben Tag existiere, die Bedingungen einer zweistündigen Fahrzeit realistisch nicht erfüllt werden könnten. Daher sei der vergeblich gefundene Betrag i.H.v. €Da gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs vor, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer die Zuteilungsgebühr
Paragraph 22, Absatz 3, Litera a und b RGV gebühre, da die fahrplanmäßige Zeit zwischen dem Wohnort in römisch 40 und dem im Zuteilungsort des Beschwerdeführers XXXXin Betracht kommenden Bahnhof und zurück nicht mehr als 2 Stunden betrage, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde. Dabei missachte die belangte Behörde den Umstand, dass, wenn für die Bemessung der Gebühren das nächste am Folgetag in Betracht kommende Massenbeförderungsmittel herangezogen werde, gerade eben deswegen eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde. Damit begründe die belangte Behörde geradezu selbst den Anspruch des Beschwerdeführers
Paragraph 22, Absatz eins, RGV, beziehe sich daraus die unrichtigen Schlüsse und rechtlichen Ableitungen. Darüber hinaus verkenne sie die Tatsache, dass, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel für die Rückfahrt am selben Tag existiere, die Bedingungen einer zweistündigen Fahrzeit realistisch nicht erfüllt werden könnten. Daher sei der vergeblich gefundene Betrag i.H.v. € 1415,46 für die Monate Juli 2011 bis November 2011 zunächst auf Basis der Zuteilungsgebühr
Absatz ein RGV zu bemessen und auch entsprechend der korrekten Anspruchsdauer abzuändern.1415,46 für die Monate Juli 2011 bis November 2011 zunächst auf Basis der Zuteilungsgebühr
Paragraph 22, Absatz ein RGV zu bemessen und auch entsprechend der korrekten Anspruchsdauer abzuändern. Hinsichtlich der Frage, ob
8 RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach 180 Kalendertagen (mit Ablauf des
Paragraph 22, Absatz 8, RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach 180 Kalendertagen (mit Ablauf des
1 RGV stattgegeben werde.Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anspruch der Zuteilungsgebühr in gesetzlichem Ausmaß
Paragraph 22, Absatz eins, RGV stattgegeben werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer
BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der XXXX der XXXX an der Donau dienstzugeteilt.Mit Befehl des seinerzeitigen Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 28.06.2011 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 39, BDG mit Wirkung vom 01.07.2011 bis zu seiner mit Ablauf des 28.02.2014 erfolgten Ruhestandsversetzung von seiner Stammdienststelle, der römisch 40 der römisch 40 an der Donau dienstzugeteilt. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, XXXX, beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben.Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers, römisch 40 , beträgt 3,4 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann diese Strecke in fünf Minuten bewältigt werden. Der Fußweg würde 41 Minuten in Anspruch nehmen. Daher würde sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten ergeben. Der Beschwerdeführer hat nachstehend angeführte Reiseausweise im Dienstweg eingereicht und die Auszahlung der entsprechenden Zuteilungsgebühr beantragt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Reiseausweis für September 2011 am 30.09.2011, für Oktober 2011 am 23.10.2011 und für November 2011 am 01.12.2011 eingebracht hat. In der Zeit vom 24.10.2011 bis 31.10.2011 konsumierte er Urlaub, am 28. und 29.11.2011 befand er sich im Krankenstand. Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax eine Abrechnung der Zuteilungsgebühr, wie er sie bereits am 28.02.2014 im Dienstweg eingebracht habe. Darin machte er für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 8859,60 geltend. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedenfalls am, 30.09., 23.10. und 01.12.2011
3 RGV fristgerecht Ansprüche auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die beanspruchten Gebühren auszubezahlen oder nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid abschlägig zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat sie – unstrittig – sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, dass er allenfalls einen Zuteilungszuschuss
3 beanspruchen könne, und ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer dies unterlassen hätte, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche mit Bescheid abzusprechen. Dies ist aber – unstrittig – unterblieben, weshalb die belangte Behörde in jedenfalls in Bezug auf die zuvor genannten Reiserechnungen säumig geworden ist.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedenfalls am, 30.09., 23.10. und 01.12.2011
Paragraph 36, Absatz 3, RGV fristgerecht Ansprüche auf Zuteilungsgebühr geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die beanspruchten Gebühren auszubezahlen oder nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid abschlägig zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat sie – unstrittig – sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, dass er allenfalls einen Zuteilungszuschuss
Paragraph 22, Absatz 3, beanspruchen könne, und ihm die Vorlage entsprechender Nachweise aufgetragen. Selbst wenn der Beschwerdeführer dies unterlassen hätte, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche mit Bescheid abzusprechen. Dies ist aber – unstrittig – unterblieben, weshalb die belangte Behörde in jedenfalls in Bezug auf die zuvor genannten Reiserechnungen säumig geworden ist. Die §§ 22 und 36 RGV haben nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 22 und 36 RGV haben nachstehenden Wortlaut: "Dienstzuteilung § 22.
Paragraph 38 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind die aus diesem Grund anfallenden Reisegebühren vom anfordernden Ressort zu tragen.
BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren
den §§ 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
Paragraph 39 a, BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren
den Paragraphen 28 bis 32 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlaß der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.
Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.
Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung. Rechnungslegung § 36.
3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."
Paragraph 22, Absatz 3,, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird." Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 von der XXXX zur XXXX an der Donau dienstzugeteilt wurde.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 28.02.2014 von der römisch 40 zur römisch 40 an der Donau dienstzugeteilt wurde. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen dass, die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX und dem Zuteilungsort XXXX 5 Minuten betrug. Für die Rückfahrt bei einem Dienstende um 19:00 Uhr stand zwar kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, aber infolge der kurzen Strecke von 3,4 km konnte diese in 41 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden. Daher ergab sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten.Im vorliegenden Fall war davon auszugehen dass, die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in römisch 40 und dem Zuteilungsort römisch 40 5 Minuten betrug. Für die Rückfahrt bei einem Dienstende um 19:00 Uhr stand zwar kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, aber infolge der kurzen Strecke von 3,4 km konnte diese in 41 Minuten zu Fuß zurückgelegt werden. Daher ergab sich selbst ohne Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Gesamtreisedauer von maximal 1 Stunde und 22 Minuten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den gegenständlichen Sachverhalt der Regelung des §§ 22 Abs. 3 RGV unterstellt und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Juli 2011 bis einschließlich November 2011 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 1415,46 zuerkannt und angewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den gegenständlichen Sachverhalt der Regelung des Paragraphen 22, Absatz 3, RGV unterstellt und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Juli 2011 bis einschließlich November 2011 Zuteilungsgebühren in Höhe von insgesamt € 1415,46 zuerkannt und angewiesen. Soweit der Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung (01.07.2011 bis 28.02.2014) geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass
1 RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nur für die ersten 180 Tage der Zuteilung besteht. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV besteht der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für die gesamte Dauer der Dienstzuteilung.Soweit der Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung (01.07.2011 bis 28.02.2014) geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass
Paragraph 22, Absatz eins, RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nur für die ersten 180 Tage der Zuteilung besteht. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 8, RGV besteht der Anspruch auf Zuteilungsgebühr für die gesamte Dauer der Dienstzuteilung. Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV wurde durch Art. 125 Z. 17 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 110/2010 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen:Die oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV wurde durch Artikel 125, Ziffer 17, des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der römisch 24 . Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen: "Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden. In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit
3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit
Paragraph 6, Absatz 3, SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand." Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers kein derartiger Grund bestanden hat. Wieder geht aus den vorgelegten Akten hervor, dass es in der Natur des Dienstes lag, dass die Dauer der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung 180 Tage überschritten hat noch hat der Beschwerdeführer selbst derartige Umstände konkret behauptet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren endete daher jedenfalls nach 180 Tagen mit Ablauf des 27.12.2011.
3 RGV ist der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr
3, jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall enthalten die vorgelegten Verwaltungsakten Reiseausweise für die Monate September, Oktober und November 2011, die jeweils innerhalb der in § 36 Abs. 3 RGV festgesetzten Frist eingebracht wurden.
Paragraph 36, Absatz 3, RGV ist der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr
Paragraph 22, Absatz 3,, jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall enthalten die vorgelegten Verwaltungsakten Reiseausweise für die Monate September, Oktober und November 2011, die jeweils innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 3, RGV festgesetzten Frist eingebracht wurden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine eine absolute Fallfrist. Eine nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung ist daher ausgeschlossen (vgl. RV 1656 Blg NR
GVG als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde war daher
Paragraphen 22, Absatz 2, 3 und 8 sowie 36 Absatz 3, RGV in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2104449.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.