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G313 2131543-1

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlG313 2131543-1 SpruchG313 2131543-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.07.2016, wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.07.2016, wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der vom BF gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Organisation begangenen Schlepperei gerechtfertigt sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.07.2016 zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 27.07.2016, beim BFA am 28.07.2016 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wäre seine Beziehung zu seinem 16-jährigen Sohn, der im Bundesgebiet eine höhere Schule besucht, unterbrochen. Die Exfrau des BF und Mutter seines Sohnes arbeite bereits seit ca. 25 Jahren in Österreich und wäre nicht imstande, ihren Sohn regelmäßig zu ihm nach Rumänien zu bringen. Der BF beantragte, die Möglichkeiten für eine Behebung des Aufenthaltsverbots zu prüfen bzw. gegebenenfalls die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen.
  2. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 28.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 02.08.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  5. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  6. Der Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet ist nicht feststellbar. 1.
  7. Der BF hat im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zumindest im Zeitraum von Juli bis August 2015 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen, die als Schlepperfahrer fungierten, gewerbsmäßig rechtswidrig die Einreise zumindest zum Teil in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er mit weiteren Verfolgten (allenfalls über Mittelsmänner) Kontakt zu den Schleppenden herstellte, den Treffpunkt zwischen Schlepperfahren und zu Schleppenden organisierte, das örtliche Ziel der Schleppungen festlegte, den Schlepperfahrern ihr Entgelt bezahlte, sie für ein Entgelt von EUR 500,- pro Fremden zumindest 40 Schlepperfahrten mit jeweils drei PKWs von Ungarn nach Ungarn organisierte, wobei zumindest großteils pro Fahrt mehr als 10 Fremden nach Österreich verbracht wurden, insgesamt zumindest 491 Fremde, wobei sie jedenfalls nachangeführte Schlepperfahrten durchführten bzw. veranlassten, und zwar I. von Anfang Juli 2015 bis ca.
  8. Juli 2015 mit weiteren Angeklagten im bewussten und gewolltem Zusammenwirken, wobei sie fast täglich zumindest mit drei, mit Fremden besetzten, Fahrzeugen im Konvoi fuhren und jeweils zumindest vier Fremde beförderten, sohin gesamt zumindest 180 Fremde; II. von Ende Juli 2015 bis
  9. August 2015 mit weiteren Angeklagten im bewussten und gewolltem Zusammenwirken in wechselnder Besetzung, wobei sie fast täglich zumindest mit drei, mit Fremden besetzten, Fahrzeugen im Konvoi fuhren und jeweils zumindest vier Fremde beförderten, sohin gesamt zumindest 300 Fremde, wobei ein Mitangeklagter die Schlepperfahrer teilweise als Vorausfahrzeug begleitete, um diese vor Polizeikontrollen zu warnen und teilweise selbst Fremde transportierte.1.
  10. Der BF hat im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zumindest im Zeitraum von Juli bis August 2015 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Personen, die als Schlepperfahrer fungierten, gewerbsmäßig rechtswidrig die Einreise zumindest zum Teil in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er mit weiteren Verfolgten (allenfalls über Mittelsmänner) Kontakt zu den Schleppenden herstellte, den Treffpunkt zwischen Schlepperfahren und zu Schleppenden organisierte, das örtliche Ziel der Schleppungen festlegte, den Schlepperfahrern ihr Entgelt bezahlte, sie für ein Entgelt von EUR 500,- pro Fremden zumindest 40 Schlepperfahrten mit jeweils drei PKWs von Ungarn nach Ungarn organisierte, wobei zumindest großteils pro Fahrt mehr als 10 Fremden nach Österreich verbracht wurden, insgesamt zumindest 491 Fremde, wobei sie jedenfalls nachangeführte Schlepperfahrten durchführten bzw. veranlassten, und zwar römisch eins. von Anfang Juli 2015 bis ca.
  11. Juli 2015 mit weiteren Angeklagten im bewussten und gewolltem Zusammenwirken, wobei sie fast täglich zumindest mit drei, mit Fremden besetzten, Fahrzeugen im Konvoi fuhren und jeweils zumindest vier Fremde beförderten, sohin gesamt zumindest 180 Fremde; römisch zwei. von Ende Juli 2015 bis
  12. August 2015 mit weiteren Angeklagten im bewussten und gewolltem Zusammenwirken in wechselnder Besetzung, wobei sie fast täglich zumindest mit drei, mit Fremden besetzten, Fahrzeugen im Konvoi fuhren und jeweils zumindest vier Fremde beförderten, sohin gesamt zumindest 300 Fremde, wobei ein Mitangeklagter die Schlepperfahrer teilweise als Vorausfahrzeug begleitete, um diese vor Polizeikontrollen zu warnen und teilweise selbst Fremde transportierte. Der BF wurde daraufhin am 17.02.2016 aufgrund eines vom LG XXXX ausgestellten EU-Haftbefehls in Rumänien festgenommen und am 10.03.2016 durch Beamte des Bundesministeriums für Inneres / Sirene auf dem Luftweg nach Wien-Schwechat überstellt und dort aufgrund des gegen den BF bestehenden Haftbefehls festgenommen.Der BF wurde daraufhin am 17.02.2016 aufgrund eines vom LG römisch 40 ausgestellten EU-Haftbefehls in Rumänien festgenommen und am 10.03.2016 durch Beamte des Bundesministeriums für Inneres / Sirene auf dem Luftweg nach Wien-Schwechat überstellt und dort aufgrund des gegen den BF bestehenden Haftbefehls festgenommen. Er wurde durch Beamte des Landeskriminalamtes XXXX zum Vorwurf der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung niederschriftlich einvernommen und war zum gegenständlichen Tatvorwurf auch geständig.Er wurde durch Beamte des Landeskriminalamtes römisch 40 zum Vorwurf der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung niederschriftlich einvernommen und war zum gegenständlichen Tatvorwurf auch geständig. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2016, rechtskräftig seit XXXX2016, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2 und Abs. 4
  13. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei seine Vorhaft vom 17.02.2016 bis 01.06.2016 auf die verhängte Haftdauer angerechnet und damit auch seine Haft in Rumänien von 17.02.2016 bis 10.03.2016 berücksichtigt wurde. Bei der Strafbemessung wurden dabei mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige Lebenswandel des BF, erschwerend demgegenüber die hohe Anzahl der Geschleppten und die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2016, rechtskräftig seit XXXX2016, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 und Absatz 4,
  14. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei seine Vorhaft vom 17.02.2016 bis 01.06.2016 auf die verhängte Haftdauer angerechnet und damit auch seine Haft in Rumänien von 17.02.2016 bis 10.03.2016 berücksichtigt wurde. Bei der Strafbemessung wurden dabei mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige Lebenswandel des BF, erschwerend demgegenüber die hohe Anzahl der Geschleppten und die mehrfache Deliktsqualifikation berücksichtigt. 1.
  15. Der BF befand sich wegen diesen vom BF begangenen strafbaren Handlungen von 11.03.2016 bis 17.02.2017 in der Justizanstalt XXXX.1.
  16. Der BF befand sich wegen diesen vom BF begangenen strafbaren Handlungen von 11.03.2016 bis 17.02.2017 in der Justizanstalt römisch 40 . 1.
  17. Er war im Bundesgebiet abgesehen von seiner Meldung an der Adresse der Justizanstalt XXXX an keiner Adresse im Bundesgebiet mehr gemeldet. Der BF hat somit noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt. Wo sich der BF seit seiner Entlassung aus seiner Strafhaft am 17.02.2017 im Bundesgebiet aufhält, ist nicht bekannt. Eine Ausreise des BF nach Rumänien ist noch nicht erfolgt. Eine Anmeldebescheinigung wurde vom BF im Bundesgebiet auch nie beantragt.1.
  18. Er war im Bundesgebiet abgesehen von seiner Meldung an der Adresse der Justizanstalt römisch 40 an keiner Adresse im Bundesgebiet mehr gemeldet. Der BF hat somit noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt. Wo sich der BF seit seiner Entlassung aus seiner Strafhaft am 17.02.2017 im Bundesgebiet aufhält, ist nicht bekannt. Eine Ausreise des BF nach Rumänien ist noch nicht erfolgt. Eine Anmeldebescheinigung wurde vom BF im Bundesgebiet auch nie beantragt. 1.
  19. Der BF hat in Österreich abgesehen von seiner ehemaligen Ehegattin und seinem 16-jährigen Sohn, der im Bundesgebiet eine höhere Schule besucht, keine weiteren Familienangehörigen mehr. In Rumänien hat er seine Mutter. 1.
  20. Der BF war in Österreich nie erwerbstätig und versuchte offenbar, durch die von ihm begangene Schlepperei auf unrechtmäßige Weise zu Geld zu kommen.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  23. Zur Person des BF und seinen individuellen Lebensumständen: 2.2.
  24. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
  25. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Bundesgebiet und seinem Herkunftsland beruhen auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 31.05.2016 und in seiner Beschwerde. 2.2.
  26. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, beruht auf seinen eigenen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.
  27. 2.
  28. Zur strafrechtlichen Verurteilung des BF Die Feststellung, dass der BF das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat, am 17.02.2016 aufgrund eines in Österreich ausgestellten EU-Haftbefehls in Rumänien festgenommen und am 10.03.2016 durch Beamte des BMI/Sirene nach Österreich überstellt wurde, ergibt sich aus einem an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.03.2016 (AS 5ff). Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und einer vom Strafgericht übermittelten gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX2016 (AS 53 ff).Die Feststellung, dass der BF das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat, am 17.02.2016 aufgrund eines in Österreich ausgestellten EU-Haftbefehls in Rumänien festgenommen und am 10.03.2016 durch Beamte des BMI/Sirene nach Österreich überstellt wurde, ergibt sich aus einem an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.03.2016 (AS 5ff). Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und einer vom Strafgericht übermittelten gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX2016 (AS 53 ff). 2.
  29. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet: Dass der BF im Österreich nie eine Anmeldebescheinigung beantragt hat, hat er selbst vor dem BFA am 31.05.2016 eingestanden. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt hat, ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, die nur eine Meldung des BF an der Adresse der Justizanstalt XXXX ergeben hat. Obwohl der BF mit Schreiben an das BVwG vom 08.02.2017 angekündigt hat, nach Entlassung aus seiner Strafhaft am 17.02.2017 nach Rumänien zurückzukehren, und um Zustellung an näher angeführter Wohnsitzadresse in Rumänien ersucht hat, ist eine bereits erfolgte Ausreise des BF in sein Heimatland nicht bekannt.Dass der BF im Österreich nie eine Anmeldebescheinigung beantragt hat, hat er selbst vor dem BFA am 31.05.2016 eingestanden. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt hat, ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, die nur eine Meldung des BF an der Adresse der Justizanstalt römisch 40 ergeben hat. Obwohl der BF mit Schreiben an das BVwG vom 08.02.2017 angekündigt hat, nach Entlassung aus seiner Strafhaft am 17.02.2017 nach Rumänien zurückzukehren, und um Zustellung an näher angeführter Wohnsitzadresse in Rumänien ersucht hat, ist eine bereits erfolgte Ausreise des BF in sein Heimatland nicht bekannt.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  31. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  32. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  33. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zu den Verurteilungen und weiterem Verhalten: Ausgehend von dem Umstand, dass der BF das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2 und Abs. 4

  1. Fall FPG begangen hat und deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2016 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die bestehenden Rechtsvorschriften in Österreich zu halten.Ausgehend von dem Umstand, dass der BF das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 und Absatz 4,
  2. Fall FPG begangen hat und deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2016 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die bestehenden Rechtsvorschriften in Österreich zu halten. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2016 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v.
  3. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2016 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v.
  5. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119). Angesichts der Tatsache, dass die Gewerbsmäßigkeit einer Schlepperhandlung in § 114 Abs. 3 FPG mit bis zu fünf Jahren und Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 114 Abs. 4 FPG mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wurde die in den beiden deliktsqualifizierenden Tatbeständen angeführte höchstzulässige Freiheitsstrafe mit gegenständlicher strafrechtlichen Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe zwar nicht ausgeschöpft. Bei der Strafbemessung fielen offensichtlich die Umstände des reumütigen Geständnisses und des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des BF besonders mildernd ins Gewicht.Angesichts der Tatsache, dass die Gewerbsmäßigkeit einer Schlepperhandlung in Paragraph 114, Absatz 3, FPG mit bis zu fünf Jahren und Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wurde die in den beiden deliktsqualifizierenden Tatbeständen angeführte höchstzulässige Freiheitsstrafe mit gegenständlicher strafrechtlichen Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe zwar nicht ausgeschöpft. Bei der Strafbemessung fielen offensichtlich die Umstände des reumütigen Geständnisses und des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des BF besonders mildernd ins Gewicht. Fest steht jedenfalls, dass die vom BF im Zeitraum vom 20.07.2015 bis 19.08.2015 begangenen strafbaren Handlungen in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht begangen wurden. Der BF ist offenbar bis dato nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern untergetaucht. Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Von einer positiven Zukunftsprogose kann somit nicht ausgegangen werden. Die dem Strafrechtsurteil vom XXXX2016 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen des BF zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG darstellt.Die dem Strafrechtsurteil vom XXXX2016 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen des BF zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG darstellt. Der somit zulässigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stehen auch keine privaten Interessen des BF entgegen. Der BF hat in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung beantragt und nachweislich keine Integrationsschritte gesetzt. Er hat im Bundesgebiet auch keinen ordentlichen Wohnsitz geführt und war nur für die Dauer seiner Strafhaft an der Adresse der Justizanstalt XXXX gemeldet. In Österreich leben die Ex-Ehegattin und der 16-jährige Sohn des BF, der eine höhere Schule besucht. Der Sohn des BF war im Bundesgebiet erstmals ab 26.06.2003 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Einen gemeinsamen Haushalt bewohnten der BF und dessen Sohn nie. Eine besondere Bindung des BF zu seinem Sohn kann nicht erkannt werden, besteht doch kein engerer Kontakt zu ihm. Sein Sohn ist mit seinen 16 Jahren zwar noch minderjährig, die entscheidende Phase seiner sozialen Integration, die mit dem dritten Lebensjahr begonnen hat (VwGH 27.02.2001, 2000/21/0180), hat er jedoch bereits hinter sich, weshalb auch nicht mehr davon auszugehen ist, dass dieser besonders bindungsbedürftig und von seinem Vater - dem BF - abhängig ist. Der BF kann die Beziehung zu seinem Sohn während des bestehenden Aufenthaltsverbotes zudem über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten, bzw. ist auch die Aufrechterhaltung des möglichen Kontaktes durch Besuch des Sohnes beim Vater möglich.Der somit zulässigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stehen auch keine privaten Interessen des BF entgegen. Der BF hat in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung beantragt und nachweislich keine Integrationsschritte gesetzt. Er hat im Bundesgebiet auch keinen ordentlichen Wohnsitz geführt und war nur für die Dauer seiner Strafhaft an der Adresse der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. In Österreich leben die Ex-Ehegattin und der 16-jährige Sohn des BF, der eine höhere Schule besucht. Der Sohn des BF war im Bundesgebiet erstmals ab 26.06.2003 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Einen gemeinsamen Haushalt bewohnten der BF und dessen Sohn nie. Eine besondere Bindung des BF zu seinem Sohn kann nicht erkannt werden, besteht doch kein engerer Kontakt zu ihm. Sein Sohn ist mit seinen 16 Jahren zwar noch minderjährig, die entscheidende Phase seiner sozialen Integration, die mit dem dritten Lebensjahr begonnen hat (VwGH 27.02.2001, 2000/21/0180), hat er jedoch bereits hinter sich, weshalb auch nicht mehr davon auszugehen ist, dass dieser besonders bindungsbedürftig und von seinem Vater - dem BF - abhängig ist. Der BF kann die Beziehung zu seinem Sohn während des bestehenden Aufenthaltsverbotes zudem über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten, bzw. ist auch die Aufrechterhaltung des möglichen Kontaktes durch Besuch des Sohnes beim Vater möglich. Einem Aufenthaltsverbot entgegenstehende private Interessen des BF waren somit nicht erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Gewerbsmäßigkeit der vom BF begangenen Schlepperhandlungen eine erhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit durch das Schlepperunwesen vorliegt (vgl. VwGH 04.04.2001, 2001/18/0054), wird das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot auch in der ausgesprochenen Dauer für rechtmäßig befunden.Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Gewerbsmäßigkeit der vom BF begangenen Schlepperhandlungen eine erhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit durch das Schlepperunwesen vorliegt vergleiche VwGH 04.04.2001, 2001/18/0054), wird das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot auch in der ausgesprochenen Dauer für rechtmäßig befunden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF sein strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung des BF geboten gewesen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2131543.1.00

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