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{'item': 'I403 2148792-1'}

Obsah (24)Art. 133§ 24§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 17§ 6§§ 4§ 46a§ 28§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlI403 2148792-1 SpruchI403 2148792-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2015 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an: "In Algerien gab es eine Suchtgiftbande, sie wollten mich als Mitglied haben. Ich sollte zur Zusammenarbeit gezwungen werden, ich wurde von ihnen bedroht. Sie haben mir gedroht, dass sie mich umbringen. Da ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte, habe ich Algerien verlassen." Das Verfahren musste am 17.08.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt werden. Der Beschwerdeführer war am 03.08.2015 nach Deutschland gereist, wo er am 11.09.2015 einen Asylantrag stellte. Am 25.11.2015 entzog er sich dem Verfahren in Deutschland und kehrte nicht ins Heim zurück. Im Rahmen einer Kontrolle in Wien am 01.12.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und das Verfahren in Österreich fortgesetzt. Der Beschwerdeführer machte in einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.01.2017 in Hinblick auf seine biographischen Daten und den Fluchtweg von der Erstbefragung abweichende Angaben. Er wiederholte, von Personen aus der Drogenszene bedroht worden zu sein. Sein Onkel sei in das Drogengeschäft verwickelt gewesen. Er sei einmal so fest geschlagen worden, dass er von der Polizei ins Spital gebracht worden sei. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen und ihm geraten abzuwarten. Er sei dann aber im Jahr 2011 geflüchtet. In einen anderen Teil Algeriens habe er alleine nicht umziehen können. Der Beschwerdeführer erklärte, seit etwa neun Monaten eine Beziehung in Österreich zu führen.Das Verfahren musste am 17.08.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt werden. Der Beschwerdeführer war am 03.08.2015 nach Deutschland gereist, wo er am 11.09.2015 einen Asylantrag stellte. Am 25.11.2015 entzog er sich dem Verfahren in Deutschland und kehrte nicht ins Heim zurück. Im Rahmen einer Kontrolle in Wien am 01.12.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und das Verfahren in Österreich fortgesetzt. Der Beschwerdeführer machte in einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.01.2017 in Hinblick auf seine biographischen Daten und den Fluchtweg von der Erstbefragung abweichende Angaben. Er wiederholte, von Personen aus der Drogenszene bedroht worden zu sein. Sein Onkel sei in das Drogengeschäft verwickelt gewesen. Er sei einmal so fest geschlagen worden, dass er von der Polizei ins Spital gebracht worden sei. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen und ihm geraten abzuwarten. Er sei dann aber im Jahr 2011 geflüchtet. In einen anderen Teil Algeriens habe er alleine nicht umziehen können. Der Beschwerdeführer erklärte, seit etwa neun Monaten eine Beziehung in Österreich zu führen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2017, zugestellt am 31.01.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgesetzt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG, BGBl Nr. 87/2012, idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2017, zugestellt am 31.01.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgesetzt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und legte eine Vollmacht für die Vertretung durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung" (ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) vor. Darin wiederholte er im Wesentlichen, dass er Algerien aus Furcht vor der Verfolgung durch Mitglieder einer Drogenorganisation verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme nervös gewesen und habe sich auf grundlegende Angaben beschränkt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien nicht ausreichend individualisiert. Die Sicherheits- und die Versorgungslage in Algerien sei prekär, weshalb eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr gegeben sei. Von seinen Eltern werde der Beschwerdeführer nicht unterstützt. Zudem drohe ihm wegen illegaler Ausreise eine Haftstrafe, welche unverhältnismäßig hoch sei. Der Beschwerdeführer führe seit Jänner 2016 eine Beziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin, mit der er seit Mai 2016 zusammenlebe. Seit August 2016 seien die beiden verlobt. Sie verfüge über einen Daueraufenthaltstitel-EG; eine entsprechende Kopie des Titels, ihres Verlängerungsantrages und ihres Meldezettels waren der Beschwerde beigelegt. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren 2. in eventu, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen 3. in eventu, den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen 4. sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G erteilen4. sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG erteilen 5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zuerkennen5.

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zuerkennen

  1. eine mündliche Verhandlung durchführen. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und Staatsbürger von Algerien. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Seit Juli 2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich aber dem Verfahren und stellte in Deutschland einen weiteren Asylantrag, ehe er gegen Ende des Jahres 2015 wieder nach Österreich reiste, wo er am 01.12.2015 bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen wurde. Seit Jänner 2016 und somit seit etwa einem Jahr führt er eine Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürgerin, mit der er auch zusammen wohnt. Der Beschwerdeführer hat begonnen Deutsch zu lernen. Sonstige Hinweise auf eine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Es lautet – soweit entscheidungsrelevant – wie folgt: Der Beschwerdeführer wurde in seiner Heimatstadt von Kriminellen bedroht. Der Beschwerdeführer wartete die polizeilichen Ermittlungen nicht ab, sondern entschloss sich zur Flucht. 1.
  4. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Zur Situation in Algerien finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zu Algerien, welche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 widerspiegeln. Im Wesentlichen wird darin – soweit gegenständlich entscheidungsrelevant – ausgeführt: In den letzten Jahren kommt es auch in Algerien zu Terroranschlägen und Entführungen, dies v.a. in der algerischen Sahararegion oder in der Kabylei (AA 8.2.2016). Daneben finden immer wieder Demonstrationen und kleinere Streiks statt (ÖB 3.2015); aufgrund der Erlebnisse der 90er Jahre strebt die algerische Gesellschaft aber nach Stabilität, was die Legitimität des Staates stärkt (BS 2014). Insbesondere die Armee spielt eine zentrale Rolle in Algerien. Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden noch immer nur unzureichend verfolgt und geahndet (USDOS 25.06.2015, ÖB 3.2015). In Strafverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger, im Notfall auch kostenlos (USDOS 25.06.2016). Dennoch fehlt den Bürgern das Vertrauen in die Justiz und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf (AA 18.01.2016). In Algerien sind Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes (in der Dauer von 18 Monaten) verpflichtet (CIA 13.01.2016). Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen (AA 18.01.2016). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung. Algerien leistet sich aber ein hochaufwendiges Sozialsystem und subventioniert Bildung, Gesundheitsvorsorge, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (ÖB 3.2015). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht westlichem Niveau, dafür ist medizinische Versorgung generell allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). 1.
  2. Zur Rückkehr nach Algerien Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  3. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vergleiche SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 8.2.2016
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016 bzw. jenes mit Stand 16.02.
  5. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.03.
  7. Die Feststellung zu seiner Lebensgemeinschaft beruht auf seinen entsprechenden Angaben gegenüber dem Bundesamt am 04.01.
  8. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
  9. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte im Administrativverfahren vorgebracht, dass versucht worden sei, ihn für den Verkauf von Drogen anzuwerben. Als er die Mitarbeit verweigert habe, sei er bedroht und geschlagen worden und habe sich an die Polizei gewandt. In weiterer Folge sei er mit dem Tod bedroht worden und geflüchtet, ohne sich nochmals an die Behörden zu wenden. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nur vage und unkonkrete Angaben gemacht habe. Er sei weder in der Lage gewesen, eine genaue Beschreibung der Personen zu geben noch die vermeintlichen Bedrohungen oder auch die ihm zugefügten Verletzungen detailliert und genau zu schildern. Außerdem habe er erst ein halbes Jahr nach den behaupteten Bedrohungen den Herkunftsstaat verlassen und bis zuletzt an ein und demselben Ort gelebt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen in Bezug auf seine Eltern und Geschwister bzw. in Bezug auf seinen Fluchtweg in der Erstbefragung und in der Einvernahme unterschiedliche Angaben gemacht. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass diese Punkte Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nervös gewesen sei und wurde Folgendes näher ausgeführt: Die Eltern des BF hatten sich scheiden lassen, als der BF 10 Jahre alt war. Von da an lebte der BF bei seinem Onkel, der im Drogenhandel tätig war. Der Onkel des BF nutzte diesen als Drogentransporteur und vertraute darauf, dass der BF, der zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind war, nicht von der Polizei kontrolliert würde. Dem BF wurden Pakete mit Haschisch am Körper fixiert, um diese zu befördern. Zusätzlich machte der Onkel den BF von Rivotril abhängig, um ihn besser unter Kontrolle haben zu können und schlug den BF regelmäßig. Aufgrund dieser Verbindung in die Drogenszene wurde der BF häufig von Männern, die darin ebenfalls verwickelt waren, belästigt und bedroht. Diese Drohungen gipfelten darin, dass derBF im Juni 2010 abends gegen 19 Uhr von einem schwarzen PKW aufgehalten wurde. Die vier Insassen im Alter von ca. 18-19 Jahren stiegen aus und fragten, wo der Onkel des BF sei. Als der BF dazu keine Auskunft gab, begannen zwei der Männer, den BF zu schlagen und ihn mit den Füßen zu treten, nachdem dieser zu Boden gegangen war. Als Passanten stehen blieben, ließen die Männer vom BF ab und flüchteten. Der BF wurde mit dem von einem Passanten gerufenen Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht und wegen eines bei diesem Zwischenfall erlittenen Leistenbruchs operiert. Er blieb ca. 6-7 Tage im Krankenhaus und wurde während dessen auch von der Polizei befragt, die jedoch nichts Weiteres unternahm. Da der BF – unfreiwillig - selbst in die Drogengeschäfte seines Onkels verwickelt war, hatte er auch kein gesteigertes Interesse an Ermittlungen durch die Polizei. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ging der BF wieder zu seinem Onkel zurück und begann, sich nach einer Möglichkeit zur Flucht aus seinem Heimatland umzusehen. Während dieser Zeit wurde er weiterhin von seinem Onkel zum Transport von Drogen missbraucht. Im März 2011 hatte er genug Geld gespart und eine Möglichkeit gefunden, Algerien zu verlassen, weshalb er zu diesem Zeitpunkt die Flucht ergriff. Diese Ausführungen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht unbedingt geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu erhöhen (Beispielsweise erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt zweimal, er sei von der Polizei ins Spital gebracht worden, während in der Beschwerde von Passanten die Rede ist), doch kann eine abschließende Beurteilung der Glaubhaftmachung im konkreten Fall unterbleiben. Die behaupteten Vorgänge stellen sich nämlich – bei hypothetischer Wahrunterstellung – als rechtlich nicht relevant dar, da sie keine Asylrelevanz begründen und auch keine besondere Gefährdungssituation im gesamten Staatsgebiet Algeriens für den Beschwerdeführer nahelegen. Dies wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein. Daher wird das Vorbringen des Beschwerdeführers als Ganzes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als wahr unterstellt. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 und die darin enthaltenen Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 04.01.2017 zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde eine Kopie überreicht und die Gelegenheit gewährt, innerhalb einer Woche eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben; eine solche ist dem Akt nicht zu entnehmen. Die Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid wieder und blieben auch in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen. In der Beschwerde wurde nur behauptet, die Feststellungen seien nicht ausreichend individualisiert, ohne aber darzulegen, zu welcher Frage Feststellungen unterlassen worden seien. Dieses Argument ist daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Ein Abgleich mit dem aktualisierten Länderinformationsblatt vom Februar 2017 zeigt, dass sich die relevanten Feststellungen, welche oben unter Punkt 1.
  11. wiedergegeben werden, nicht geändert haben. Eine Verschlechterung der Situation in Algerien wurde auch nicht behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die im Bescheid enthaltenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Algerien werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Punkte wurden unter Punkt 1.
  12. wiedergegeben. Die dafür herangezogenen Quellen sind: * AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien * AA - Auswärtiges Amt (8.2.2016): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Laenderinformationen/OQ-SiHi/AlqerienSicherheit.html * ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien * USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html * CIA - Central Intelligence Agency (13.1.2016): The World Factbook – Algeria https://www.cia.qov/librarv/publications/the-world-factbook/qeos/aq.html * BS - Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.btiproiect. orq/uploads/tx itao download/BTI 2014 Algeria.pdf Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)". § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Ist ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8 bzw. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062 bzw. VwGH, 05.09.2016, Ra 2015/18/0124 und 0125, 0132-7). Im gegenständlichen Fall wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er es im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeschriftsatz dargelegt hat, für die gegenständliche Entscheidung als "wahr unterstellt": Es wird unterstellt, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher von seinem Onkel für den Transport von Drogen missbraucht und in weiterer Folge von Kriminellen bedroht worden war. Es stellt sich nunmehr die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes findet das Vorbringen keine Deckung in den Fluchtgründen der Genfer Flüchtlingskonvention. Es handelt sich jedenfalls um keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung. Zu prüfen wäre noch, ob es sich dabei um eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handeln könnte. Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof allerdings darauf hingewiesen, dass dies nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist. Die Eigenschaft eines Fremden als Geldschuldner reichte etwa nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Im Sinne dieser Judikatur kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass man sich als Opfer krimineller Aktivitäten als einer sozialen Gruppe zugehörig definieren kann. Selbst wenn man aber eine theoretische Deckung des Vorbringens in der Genfer Flüchtlingskonvention annehmen würde, käme die Gewährung von Asyl nicht in Frage, da die Schutzfähigkeit bzw. – willigkeit der algerischen Behörden gegeben wäre. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten; soweit in der Beschwerde erklärt wird, der Beschwerdeführer habe kein gesteigertes Interesse an Ermittlungen durch die Polizei ist dies nicht geeignet, um aufzuzeigen, dass die algerische Polizei nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu schützen. Es kann nicht Aufgabe des Asylrechts sein, strafrechtliche Ermittlungen in anderen Ländern zu behindern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z. 10 Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, gilt. Ebenso ergibt sich aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt. (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094-10). Auch ist zu berücksichtigen, dass erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zwar mit der Polizei gesprochen, doch weder den Ausgang der Ermittlungen abgewartet noch sich von seinem Onkel distanziert. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich nochmals an die staatlichen Behörden zu wenden. Der algerische Staat ist nicht funktionsunfähig und ist nicht erkennbar, warum es den Behörden nicht möglich sein sollte, gegen den Onkel und seine kriminellen Verbindungen vorzugehen. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", käme es im Übrigen nur insoweit an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährten (VwGH Erkenntnis vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574 und vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098 und vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Auch aus diesem Grund ist daher keine Asylrelevanz des Vorbringens gegeben.Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, gilt. Ebenso ergibt sich aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt. (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094-10). Auch ist zu berücksichtigen, dass erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zwar mit der Polizei gesprochen, doch weder den Ausgang der Ermittlungen abgewartet noch sich von seinem Onkel distanziert. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich nochmals an die staatlichen Behörden zu wenden. Der algerische Staat ist nicht funktionsunfähig und ist nicht erkennbar, warum es den Behörden nicht möglich sein sollte, gegen den Onkel und seine kriminellen Verbindungen vorzugehen. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", käme es im Übrigen nur insoweit an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährten (VwGH Erkenntnis vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574 und vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098 und vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Auch aus diesem Grund ist daher keine Asylrelevanz des Vorbringens gegeben. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich den Machenschaften und Verbindungen seines Onkels zu entziehen, indem er sich an einem anderen Ort Algeriens niederlässt. Es würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 offenstehen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Kriminellen ihn in ganz Algerien finden bzw. suchen würden. Er könnte sich daher eine Existenz außerhalb von Algier aufbauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er ist erwachsen, gesund und ungebunden. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert werden und Bedürftigen Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Diesen Feststellungen wurde nicht konkret und substantiiert widersprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert sein würde. Besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er würde von seinen Eltern nicht unterstützt werden, ist darauf zu verweisen, dass auch seine Brüder in Algerien leben und er mit ihnen in Kontakt steht. Eine gewisse Unterstützung direkt nach seiner Rückkehr wäre daher durchaus möglich. Das einzige Argument, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nannte, um darzulegen, warum er nicht innerhalb Algeriens den Wohnort wechseln konnte, war, dass er nicht alleine umziehen könnte, dass die Familie mitgehen müsste. Warum es ihm dann aber möglich war, allein nach Europa zu reisen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das daher vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht.Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich den Machenschaften und Verbindungen seines Onkels zu entziehen, indem er sich an einem anderen Ort Algeriens niederlässt. Es würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Asylgesetz 2005 offenstehen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Kriminellen ihn in ganz Algerien finden bzw. suchen würden. Er könnte sich daher eine Existenz außerhalb von Algier aufbauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er ist erwachsen, gesund und ungebunden. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert werden und Bedürftigen Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Diesen Feststellungen wurde nicht konkret und substantiiert widersprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert sein würde. Besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er würde von seinen Eltern nicht unterstützt werden, ist darauf zu verweisen, dass auch seine Brüder in Algerien leben und er mit ihnen in Kontakt steht. Eine gewisse Unterstützung direkt nach seiner Rückkehr wäre daher durchaus möglich. Das einzige Argument, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nannte, um darzulegen, warum er nicht innerhalb Algeriens den Wohnort wechseln konnte, war, dass er nicht alleine umziehen könnte, dass die Familie mitgehen müsste. Warum es ihm dann aber möglich war, allein nach Europa zu reisen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das daher vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Auch aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren.Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Auch aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die illegale Ausreise aus Algerien und eine möglicherweise damit verbundene Sanktion verweist, ist auch dies nicht geeignet, eine Asylrelevanz des Vorbringens aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass ein Konnex zu einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention nur schwer vorstellbar ist, muss nochmals darauf verwiesen werden, dass es nicht Zweck des Asylrechts sein kann, strafrechtliche Vorgaben anderer Staaten zu unterminieren. Es ist von dem algerischen Staat die Durchführung des Strafverfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu erwarten, etwas andere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Soweit auf einen Strafrahmen von 5 Jahren verwiesen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer derart hohen Strafe zu rechnen ist, sprechen die unter Punkt 1.3. angeführten Berichte, welche unwidersprochen blieben, doch davon, dass in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen für die illegale Ausreise verhängt werden. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass er in ganz Algerien bedroht wäre, tatsächlich Opfer der algerischen Mafia zu werden. Wie bereits ausgeführt ist von einem staatlichen Schutz auszugehen und könnte der Beschwerdeführer zudem auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz

§ 8Abs. 3 Asyl

G bereits ausschließt.Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass er in ganz Algerien bedroht wäre, tatsächlich Opfer der algerischen Mafia zu werden. Wie bereits ausgeführt ist von einem staatlichen Schutz auszugehen und könnte der Beschwerdeführer zudem auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG bereits ausschließt. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Algerien prekär sei, untermauerte dies aber weder mit Berichten noch mit Quellen. Diese in den Raum gestellte Behauptung reicht nicht aus, um eine existentielle Notlage für alle Rückkehrer aufzuzeigen, welche die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würde. Dazu kommt, dass sich in Algerien Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Algerien prekär sei, untermauerte dies aber weder mit Berichten noch mit Quellen. Diese in den Raum gestellte Behauptung reicht nicht aus, um eine existentielle Notlage für alle Rückkehrer aufzuzeigen, welche die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen würde. Dazu kommt, dass sich in Algerien Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Soweit in der Beschwerde auf eine mögliche Inhaftierung wegen der illegalen Ausreise aus Algerien, muss dem entgegengehalten werden, dass in der Praxis zumeist nur Bewährungsstrafen verhängt werden, so dass auch diesbezüglich keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung für den Beschwerdeführer besteht. Zudem würden die Haftbedingungen laut Länderfeststellungen im Wesentlichen internationalen Standards entsprechen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer entzog sich nach kurzer Zeit dem Asylverfahren und reiste nach Deutschland weiter, wo er ebenfalls um Asyl ansuchte. Seit etwa einem Jahr ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Ein Familienleben führt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Ein Familienleben führt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Allerdings hat er eine Beziehung mit einer aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürgerin, welche im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen ist. Zu seiner Beziehung ist anzumerken, dass diese zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als beiden der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Dies ergibt sich alleine daraus, dass der Beschwerdeführer seine Weiterreise nach Deutschland mit der Angst, abgeschoben zu werden, begründete. Bei einem zweijährigen Aufenthalt hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247) trotz einer bestehenden Ehe mit einer österreichischer Staatsbürgerin eine Rückkehrentscheidung für verhältnismäßig befunden. Im gegenständlichen Fall, bei dem nicht auf ein Kind Rücksicht zu nehmen ist, ist es dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin möglich und zumutbar, die Beziehung in einem anderen Staat (etwa einem ihrer beiden Herkunftsstaaten) fortzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nicht am Arbeitsmarkt integriert. Er hat begonnen, Deutsch zu lernen und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat zwar erste Schritte Richtung Aufenthaltsverfestigung getätigt, doch kann noch nicht von einer besonderen Bindung an Österreich gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angefochten und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, den Spruchpunkt abzuändern, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angefochten und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, den Spruchpunkt abzuändern, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. 3.3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):3.3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde

§ 18Abs.

1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien

§ 1Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl.

II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien

Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht.Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall wurde das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers als "wahr unterstellt" und stand der Sachverhalt daher fest (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Das Wesen einer "Wahrunterstellung" liegt darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen – allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).Im gegenständlichen Fall wurde das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers als "wahr unterstellt" und stand der Sachverhalt daher fest (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Das Wesen einer "Wahrunterstellung" liegt darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen – allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2148792.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.