4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2015 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an: "In Algerien gab es eine Suchtgiftbande, sie wollten mich als Mitglied haben. Ich sollte zur Zusammenarbeit gezwungen werden, ich wurde von ihnen bedroht. Sie haben mir gedroht, dass sie mich umbringen. Da ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte, habe ich Algerien verlassen." Das Verfahren musste am 17.08.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers
G 2005 eingestellt werden. Der Beschwerdeführer war am 03.08.2015 nach Deutschland gereist, wo er am 11.09.2015 einen Asylantrag stellte. Am 25.11.2015 entzog er sich dem Verfahren in Deutschland und kehrte nicht ins Heim zurück. Im Rahmen einer Kontrolle in Wien am 01.12.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und das Verfahren in Österreich fortgesetzt. Der Beschwerdeführer machte in einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.01.2017 in Hinblick auf seine biographischen Daten und den Fluchtweg von der Erstbefragung abweichende Angaben. Er wiederholte, von Personen aus der Drogenszene bedroht worden zu sein. Sein Onkel sei in das Drogengeschäft verwickelt gewesen. Er sei einmal so fest geschlagen worden, dass er von der Polizei ins Spital gebracht worden sei. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen und ihm geraten abzuwarten. Er sei dann aber im Jahr 2011 geflüchtet. In einen anderen Teil Algeriens habe er alleine nicht umziehen können. Der Beschwerdeführer erklärte, seit etwa neun Monaten eine Beziehung in Österreich zu führen.Das Verfahren musste am 17.08.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt werden. Der Beschwerdeführer war am 03.08.2015 nach Deutschland gereist, wo er am 11.09.2015 einen Asylantrag stellte. Am 25.11.2015 entzog er sich dem Verfahren in Deutschland und kehrte nicht ins Heim zurück. Im Rahmen einer Kontrolle in Wien am 01.12.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen und das Verfahren in Österreich fortgesetzt. Der Beschwerdeführer machte in einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.01.2017 in Hinblick auf seine biographischen Daten und den Fluchtweg von der Erstbefragung abweichende Angaben. Er wiederholte, von Personen aus der Drogenszene bedroht worden zu sein. Sein Onkel sei in das Drogengeschäft verwickelt gewesen. Er sei einmal so fest geschlagen worden, dass er von der Polizei ins Spital gebracht worden sei. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen und ihm geraten abzuwarten. Er sei dann aber im Jahr 2011 geflüchtet. In einen anderen Teil Algeriens habe er alleine nicht umziehen können. Der Beschwerdeführer erklärte, seit etwa neun Monaten eine Beziehung in Österreich zu führen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2017, zugestellt am 31.01.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F erlassen. Weiters wurde
9 FPG festgesetzt, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2017, zugestellt am 31.01.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgesetzt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und legte eine Vollmacht für die Vertretung durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung" (ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) vor. Darin wiederholte er im Wesentlichen, dass er Algerien aus Furcht vor der Verfolgung durch Mitglieder einer Drogenorganisation verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme nervös gewesen und habe sich auf grundlegende Angaben beschränkt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien nicht ausreichend individualisiert. Die Sicherheits- und die Versorgungslage in Algerien sei prekär, weshalb eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr gegeben sei. Von seinen Eltern werde der Beschwerdeführer nicht unterstützt. Zudem drohe ihm wegen illegaler Ausreise eine Haftstrafe, welche unverhältnismäßig hoch sei. Der Beschwerdeführer führe seit Jänner 2016 eine Beziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin, mit der er seit Mai 2016 zusammenlebe. Seit August 2016 seien die beiden verlobt. Sie verfüge über einen Daueraufenthaltstitel-EG; eine entsprechende Kopie des Titels, ihres Verlängerungsantrages und ihres Meldezettels waren der Beschwerde beigelegt. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren 2. in eventu, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen 3. in eventu, den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen 4. sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilen4. sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG erteilen 5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zuerkennen
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde vergleiche dazu VwGH vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Ist ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8 bzw. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062 bzw. VwGH, 05.09.2016, Ra 2015/18/0124 und 0125, 0132-7). Im gegenständlichen Fall wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er es im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeschriftsatz dargelegt hat, für die gegenständliche Entscheidung als "wahr unterstellt": Es wird unterstellt, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher von seinem Onkel für den Transport von Drogen missbraucht und in weiterer Folge von Kriminellen bedroht worden war. Es stellt sich nunmehr die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes findet das Vorbringen keine Deckung in den Fluchtgründen der Genfer Flüchtlingskonvention. Es handelt sich jedenfalls um keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung. Zu prüfen wäre noch, ob es sich dabei um eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handeln könnte. Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof allerdings darauf hingewiesen, dass dies nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist. Die Eigenschaft eines Fremden als Geldschuldner reichte etwa nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Im Sinne dieser Judikatur kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass man sich als Opfer krimineller Aktivitäten als einer sozialen Gruppe zugehörig definieren kann. Selbst wenn man aber eine theoretische Deckung des Vorbringens in der Genfer Flüchtlingskonvention annehmen würde, käme die Gewährung von Asyl nicht in Frage, da die Schutzfähigkeit bzw. – willigkeit der algerischen Behörden gegeben wäre. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten; soweit in der Beschwerde erklärt wird, der Beschwerdeführer habe kein gesteigertes Interesse an Ermittlungen durch die Polizei ist dies nicht geeignet, um aufzuzeigen, dass die algerische Polizei nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu schützen. Es kann nicht Aufgabe des Asylrechts sein, strafrechtliche Ermittlungen in anderen Ländern zu behindern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z. 10 Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, gilt. Ebenso ergibt sich aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt. (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094-10). Auch ist zu berücksichtigen, dass erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zwar mit der Polizei gesprochen, doch weder den Ausgang der Ermittlungen abgewartet noch sich von seinem Onkel distanziert. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich nochmals an die staatlichen Behörden zu wenden. Der algerische Staat ist nicht funktionsunfähig und ist nicht erkennbar, warum es den Behörden nicht möglich sein sollte, gegen den Onkel und seine kriminellen Verbindungen vorzugehen. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", käme es im Übrigen nur insoweit an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährten (VwGH Erkenntnis vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574 und vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098 und vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Auch aus diesem Grund ist daher keine Asylrelevanz des Vorbringens gegeben.Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Algerien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, gilt. Ebenso ergibt sich aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt. (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094-10). Auch ist zu berücksichtigen, dass erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zwar mit der Polizei gesprochen, doch weder den Ausgang der Ermittlungen abgewartet noch sich von seinem Onkel distanziert. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich nochmals an die staatlichen Behörden zu wenden. Der algerische Staat ist nicht funktionsunfähig und ist nicht erkennbar, warum es den Behörden nicht möglich sein sollte, gegen den Onkel und seine kriminellen Verbindungen vorzugehen. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", käme es im Übrigen nur insoweit an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährten (VwGH Erkenntnis vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574 und vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098 und vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Auch aus diesem Grund ist daher keine Asylrelevanz des Vorbringens gegeben. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich den Machenschaften und Verbindungen seines Onkels zu entziehen, indem er sich an einem anderen Ort Algeriens niederlässt. Es würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 offenstehen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Kriminellen ihn in ganz Algerien finden bzw. suchen würden. Er könnte sich daher eine Existenz außerhalb von Algier aufbauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er ist erwachsen, gesund und ungebunden. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert werden und Bedürftigen Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Diesen Feststellungen wurde nicht konkret und substantiiert widersprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert sein würde. Besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er würde von seinen Eltern nicht unterstützt werden, ist darauf zu verweisen, dass auch seine Brüder in Algerien leben und er mit ihnen in Kontakt steht. Eine gewisse Unterstützung direkt nach seiner Rückkehr wäre daher durchaus möglich. Das einzige Argument, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nannte, um darzulegen, warum er nicht innerhalb Algeriens den Wohnort wechseln konnte, war, dass er nicht alleine umziehen könnte, dass die Familie mitgehen müsste. Warum es ihm dann aber möglich war, allein nach Europa zu reisen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das daher vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht.Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich den Machenschaften und Verbindungen seines Onkels zu entziehen, indem er sich an einem anderen Ort Algeriens niederlässt. Es würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Asylgesetz 2005 offenstehen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Kriminellen ihn in ganz Algerien finden bzw. suchen würden. Er könnte sich daher eine Existenz außerhalb von Algier aufbauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Er ist erwachsen, gesund und ungebunden. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert werden und Bedürftigen Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Diesen Feststellungen wurde nicht konkret und substantiiert widersprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert sein würde. Besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er würde von seinen Eltern nicht unterstützt werden, ist darauf zu verweisen, dass auch seine Brüder in Algerien leben und er mit ihnen in Kontakt steht. Eine gewisse Unterstützung direkt nach seiner Rückkehr wäre daher durchaus möglich. Das einzige Argument, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nannte, um darzulegen, warum er nicht innerhalb Algeriens den Wohnort wechseln konnte, war, dass er nicht alleine umziehen könnte, dass die Familie mitgehen müsste. Warum es ihm dann aber möglich war, allein nach Europa zu reisen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, das daher vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Auch aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren.Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Auch aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die illegale Ausreise aus Algerien und eine möglicherweise damit verbundene Sanktion verweist, ist auch dies nicht geeignet, eine Asylrelevanz des Vorbringens aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass ein Konnex zu einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention nur schwer vorstellbar ist, muss nochmals darauf verwiesen werden, dass es nicht Zweck des Asylrechts sein kann, strafrechtliche Vorgaben anderer Staaten zu unterminieren. Es ist von dem algerischen Staat die Durchführung des Strafverfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu erwarten, etwas andere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Soweit auf einen Strafrahmen von 5 Jahren verwiesen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer derart hohen Strafe zu rechnen ist, sprechen die unter Punkt 1.3. angeführten Berichte, welche unwidersprochen blieben, doch davon, dass in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen für die illegale Ausreise verhängt werden. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass er in ganz Algerien bedroht wäre, tatsächlich Opfer der algerischen Mafia zu werden. Wie bereits ausgeführt ist von einem staatlichen Schutz auszugehen und könnte der Beschwerdeführer zudem auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz
G bereits ausschließt.Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Es ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass er in ganz Algerien bedroht wäre, tatsächlich Opfer der algerischen Mafia zu werden. Wie bereits ausgeführt ist von einem staatlichen Schutz auszugehen und könnte der Beschwerdeführer zudem auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG bereits ausschließt. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Algerien prekär sei, untermauerte dies aber weder mit Berichten noch mit Quellen. Diese in den Raum gestellte Behauptung reicht nicht aus, um eine existentielle Notlage für alle Rückkehrer aufzuzeigen, welche die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würde. Dazu kommt, dass sich in Algerien Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Algerien prekär sei, untermauerte dies aber weder mit Berichten noch mit Quellen. Diese in den Raum gestellte Behauptung reicht nicht aus, um eine existentielle Notlage für alle Rückkehrer aufzuzeigen, welche die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen würde. Dazu kommt, dass sich in Algerien Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Soweit in der Beschwerde auf eine mögliche Inhaftierung wegen der illegalen Ausreise aus Algerien, muss dem entgegengehalten werden, dass in der Praxis zumeist nur Bewährungsstrafen verhängt werden, so dass auch diesbezüglich keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung für den Beschwerdeführer besteht. Zudem würden die Haftbedingungen laut Länderfeststellungen im Wesentlichen internationalen Standards entsprechen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer entzog sich nach kurzer Zeit dem Asylverfahren und reiste nach Deutschland weiter, wo er ebenfalls um Asyl ansuchte. Seit etwa einem Jahr ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Ein Familienleben führt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Ein Familienleben führt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Allerdings hat er eine Beziehung mit einer aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürgerin, welche im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen ist. Zu seiner Beziehung ist anzumerken, dass diese zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als beiden der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Dies ergibt sich alleine daraus, dass der Beschwerdeführer seine Weiterreise nach Deutschland mit der Angst, abgeschoben zu werden, begründete. Bei einem zweijährigen Aufenthalt hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247) trotz einer bestehenden Ehe mit einer österreichischer Staatsbürgerin eine Rückkehrentscheidung für verhältnismäßig befunden. Im gegenständlichen Fall, bei dem nicht auf ein Kind Rücksicht zu nehmen ist, ist es dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin möglich und zumutbar, die Beziehung in einem anderen Staat (etwa einem ihrer beiden Herkunftsstaaten) fortzusetzen. Der Beschwerdeführer ist nicht am Arbeitsmarkt integriert. Er hat begonnen, Deutsch zu lernen und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat zwar erste Schritte Richtung Aufenthaltsverfestigung getätigt, doch kann noch nicht von einer besonderen Bindung an Österreich gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angefochten und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, den Spruchpunkt abzuändern, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angefochten und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, den Spruchpunkt abzuändern, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. 3.3.
1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien
II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien
Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht.Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall wurde das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers als "wahr unterstellt" und stand der Sachverhalt daher fest (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Das Wesen einer "Wahrunterstellung" liegt darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen – allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).Im gegenständlichen Fall wurde das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers als "wahr unterstellt" und stand der Sachverhalt daher fest (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Das Wesen einer "Wahrunterstellung" liegt darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen – allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2148792.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.