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{'item': 'I415 2148544-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlI415 2148544-1 SpruchI415 2148544-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX), StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. IFA: 1053627106 Verfahren:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. IFA: 1053627106 Verfahren: 150269002, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. In seiner Heimat dürfe er kaum arbeiten und werde er oft grundlos für einige Tage inhaftiert.
  4. Mit Bescheid vom 30.06.2015, Zl. IFA: 1053627106 Verfahren: 150269002, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, erachtete Ungarn für die Prüfung seines Asylantrages für zuständig und erklärte seine Abschiebung nach Ungarn für zulässig. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Bescheid vom 05.10.2015, GZ: W205 2110667-1/5E statt und behob den Bescheid.
  5. Am 12.01.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde. Hierbei revidierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu den Fluchtgründen und gab an seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er jedoch aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten eine Inhaftierung.
  6. Mit dem Bescheid vom 19.01.2017, Zl. IFA: 1053627106 Verfahren: 150269002, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt VII).150269002, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.04.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben).
  7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 17.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. So seien die angeführten Länderberichte der belangten Behörde im Hinblick auf sein Vorbringen nicht ausreichend individualisiert und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seines Beschwerdevorbringens abzusprechen. Bezüglich seines Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die Gefährlichkeitsprognose und die Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen nur oberflächlich und formelhaft vorgenommen und finde sich im Bescheid keine Begründung für die Dauer des Einreiseverbotes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hält sich seit 16.03.2015 ist Österreich auf. Er ist volljährig, gesund, ledig und Staatsbürger von Algerien. Er gehört der Volksgruppe der Berber an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer besuchte von 1991 bis 2000 die Grundschule in Algier und weist eine Berufsausbildung als Installateur auf. Er verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt in Algerien durch seine Tätigkeit als Installateur und durch seine Eltern. Diese, seine Schwester und seine Großeltern halten sich ebenso wie einigen Tanten und Onkeln nach wie vor in Algerien auf. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis und pflegt nach wie vor regelmäßigen Kontakt. In Algerien war der Beschwerdeführer auch Mitglied in einem lokalen Fußballverein. In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und weist auch keine soziale oder integrative Verfestigung auf. Der Beschwerdeführer ist durch das Einschlagen von Seitenscheiben in zwei Transportmittel eingebrochen und hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zudem mehrere Gewerbescheine unterdrückt, weshalb ihn das Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 18.05.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziffer 1 und des mehrfachen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilte.Der Beschwerdeführer ist durch das Einschlagen von Seitenscheiben in zwei Transportmittel eingebrochen und hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zudem mehrere Gewerbescheine unterdrückt, weshalb ihn das Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 18.05.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer 1 und des mehrfachen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilte. Der Beschwerdeführer ist in Wien mehrfach - sowohl alleine als auch in bewusstem Zusammenwirken mit einer anderen Person – durch das Einschlagen von Seitenscheiben in mehrere Transportmittel eingebrochen und hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht, weshalb ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 14.09.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziffer 1, 130 vierter Fall und 15 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilte.Der Beschwerdeführer ist in Wien mehrfach - sowohl alleine als auch in bewusstem Zusammenwirken mit einer anderen Person – durch das Einschlagen von Seitenscheiben in mehrere Transportmittel eingebrochen und hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht, weshalb ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 14.09.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer 1, 130 vierter Fall und 15 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilte. Die Zeit vom 09.04.2015 bis zum 17.07.2015 sowie die Zeit vom 04.08.2015 bis dato verbrachte bzw. verbringt der Beschwerdeführer in Straf- bzw. Schubhaft. 1.
  10. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien ist gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat und stellt sich die aktuelle Lage sich im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen wie folgt dar:Algerien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat und stellt sich die aktuelle Lage sich im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen wie folgt dar: Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind – im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 – Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016 Ethnische Minderheiten Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015). Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Algeria - Freedom in the World 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307691/445395_de.html, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien Grundversorgung/Wirtschaft Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich drei Prozent verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Theoretisch und vom propagierten Anspruch her wurde zwar das Modell der zentralisierten Wirtschaft aufgegeben, in der Praxis dominiert jedoch eine massiv reglementierende Bürokratie. Zusätzliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit resultieren aus Korruption, einer unsicheren Gesetzeslage und einem wenig leistungsfähigen Bankensystem. Ein akuter Zwang zur Behebung der Missstände existiert gleichwohl nicht, da der Staatsapparat über genügend liquide Mittel aus dem Erdöl- und Erdgasgeschäft verfügt. Importe können sowohl den Bedarf an Konsumgütern und Gebrauchsgegenständen als auch an Lebensmitteln decken, hinzu kommt ein schwungvoller Schwarzhandel. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter zehn Prozent ausgegangen, davon sind 70 Prozent jünger als 30 Jahre. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70 Prozent der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20 Prozent (GIZ 12.2015b). Algerien leistet sich – wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen – ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 18.1.2016). Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib .com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien Medizinische Versorgung Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vergleiche AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015). Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015). Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Artikel eins,). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016). Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5 Prozent, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5 Prozent, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64 Prozent seines BIP

(2013)für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3 Prozent). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien Behandlung nach Rückkehr Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vergleiche SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 8.2.2016
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist durch die Angaben des Beschwerdeführers und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen – insbesondere seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seinem Glauben – gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass ihm der Anstaltsarzt mit Schreiben vom 07.07.2015 eine psychische Verhaltensstörung attestierte, welcher sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einer medikamentösen Behandlung unterzog. Demgegenüber bezeichnete sich der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.01.2017 mittlerweile als gesund. Es gehe ihm gut und nehme er in der Justizanstalt lediglich Schlaftabletten ein. Dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang die Schule besuchte und anschließend seinen Lebensunterhalt als Installateur und durch die Unterstützung seiner Eltern verdiente, ergibt sich – ebenso wie die Feststellung, dass er seine Eltern, eine Schwester und seine Großeltern sowie einige Tanten und Onkeln nach wie vor in Algerien aufhältig sind, er ein gutes Verhältnis zu seiner Familie pflegt und mit seiner Familie nach wie vor in regelmäßigen Kontakt steht – aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Glaubhaft ist auch sein Vorbringen, wonach sein Bruder in Frankreich lebt und dass der Beschwerdeführer in Algerien Mitglied eines lokalen Fußballvereins war. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er keine soziale und integrative Verfestigung aufweist, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 12.01.
  5. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.03.2017 sowie den sich im Akt befindlichen Strafurteilen ab. Dass sich der Beschwerdeführer die Zeit vom 09.04.2015 bis zum 17.07.2015 sowie die Zeit vom 04.08.2015 bis dato in Straf- bzw. Schubhaft befand bzw. sich nach wie vor in Strafhaft befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erschöpfen sich lediglich in wirtschaftlichen Fluchtmotiven. Begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag vom 16.03.2015 noch mit einer Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, revidierte er diese Angaben in seiner Einvernahme vom 12.01.2017 ("F: Hatten Sie in Algerien Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit? A: Nein zu keiner Zeit, ich hatte keine Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten, wenn sie das meinen. Ich will nicht in Algerien leben. ich hatte keine Probleme weil ich Berber bin. F: Sie haben in der Erstbefragung angegeben Probleme als Berber gehabt zu haben, nun geben Sie an keine Probleme zu haben, was sagen Sie dazu? A: Die Berber sind eine Minderheit deswegen gibt es Probleme, aber derzeit nicht. Vor 5 Jahren hatten die Berber Probleme. F: Beinahe alle Algerier stammen von den Berbern ab und nicht von den Arabern, was sagen Sie dazu? A: Ja das stimmt, es gibt auch keine Probleme, alle sind eine Einheit, die Berber sind überall vertreten wie im Parlament sowie in Gemeinden.") und begründete seinen Asylantrag lediglich mit wirtschaftlichen Motiven ("F: Verstehe ich Sie richtig, sie stellen einen Antrag um in Österreich leben und arbeiten zu können? A: Ja, ich habe in Algerien keine Probleme ich möchte dort nicht leben. Ich möchte ehrlich zu Ihnen sein. F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie Ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür. A: Ein Bekannter riet mir einen Asylantrag in Österreich zu stellen. Das ist alles. Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Konnten Sie nun Ihr Fluchtvorbringen dem BFA zur Gänze vorbringen? A: Ja, ich habe alles erwähnt. Ich will meine Freiheit, eine Frau, etwas trinken, einfach frei sein, leben und Geld verdienen. F: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie Ihr Herkunftsland aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage verlassen haben und Sie mit der Hoffnung auf ein besseres Leben den Asylantrag gestellt haben? A: Ja, ich möchte frei sein. [ ] F: Haben Sie weitere Fluchtgründe? A: Nein, ich habe keine Fluchtgründe. Ich habe den Antrag gestellt um Unterstützung vom Staat zu erhalten, das bekam ich nicht deshalb beging ich Diebstähle. [ ] F: Werden Sie offiziell von algerischen Behörden, Milizen oder dem IS gesucht? A: Nein. Ich möchte hier Asyl ich möchte hier legal leben. [ ]"). Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung aufgrund seiner in Österreich verübten Straftaten befürchte, ist anzumerken, dass eine Doppelbestrafung in Algerien grundsätzlich verboten ist. Handlungen, die das algerische Recht als Straftaten bestimmt und die von einem Algerier im Ausland begangen wurden, können in Algerien verfolgten werden (siehe diesbezüglich den Art. 582 Satz 1 des algerischen Code de Procédure Pénale:Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung aufgrund seiner in Österreich verübten Straftaten befürchte, ist anzumerken, dass eine Doppelbestrafung in Algerien grundsätzlich verboten ist. Handlungen, die das algerische Recht als Straftaten bestimmt und die von einem Algerier im Ausland begangen wurden, können in Algerien verfolgten werden (siehe diesbezüglich den Artikel 582, Satz 1 des algerischen Code de Procédure Pénale: http://www.joradp.dz/trv/fppenal.pdf), allerdings ist eine Verfolgung bzw. eine Verurteilung ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte für das gleiche Delikt bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und er seine Strafe verbüßt hat oder begnadigt wurde (siehe diesbezüglich Art. 582 Satz 2 des algerischen Code de Procédure Pénale: http://www.joradp.dz/trv/fppenal.pdf). Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.http://www.joradp.dz/trv/fppenal.pdf), allerdings ist eine Verfolgung bzw. eine Verurteilung ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte für das gleiche Delikt bereits im Ausland rechtskräftig verurteilt wurde und er seine Strafe verbüßt hat oder begnadigt wurde (siehe diesbezüglich Artikel 582, Satz 2 des algerischen Code de Procédure Pénale: http://www.joradp.dz/trv/fppenal.pdf). Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinem wirtschaftlichen Vorbringen kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erstattete. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer erhielt im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.01.2017 die Möglichkeit, dass ihm die aktuellen Länderberichte mit Stand 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht werden und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt wird, wovon der Beschwerdeführer mit den Worten "Nein, das brauche ich nicht ich kenne die Lage in Algerien." Jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Dahingehend geht auch seine Einwendung, wonach die belangte Behörde es im Hinblick auf die Länderfeststellungen gänzlich unterlassen habe, das Vorbringen zu würdigen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen ins Leere, insbesondere die belangte Behörde seiner wirtschaftlichen Fluchtmotiven die Glaubhaftigkeit zuerkannte und sich die Länderberichte insbesondere mit der wirtschaftlichen Situation Algerien auseinandersetzt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
  10. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:3.2.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Aufenthaltsrecht § 13.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennParagraph 13,
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1.-dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), 2.-gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, 3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." 3.2.
  1. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.2.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt",1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt", Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt I.2.
  4. bereits ausführlich dargelegt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch eins.2.
  5. bereits ausführlich dargelegt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  6. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  7. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine mehrjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Installateur auf und ist arbeitsfähig. Durch seine bisherige Tätigkeit als Installateur und durch die Unterstützung seiner Eltern war der Beschwerdeführer bislang imstande seinen Lebensunterhalt zu sichern und sollte er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer adäquaten beruflichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen im Stande sein. Hinzu kommt, dass sich ein Großteil seiner Familie – in Form seiner Eltern, Schwester, Großeltern sowie Tanten und Onkel – nach wie vor in Algerien aufhält und hatte er nach wie vor regelmäßigen Kontakt zu ihnen hat, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Algerien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Algerien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Algerien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des
  8. oder
  9. ZPEMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Algerien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder des
  10. oder
  11. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
  12. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  13. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
  14. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  15. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.3.3.
  16. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  17. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit (spätestens) 16.03.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Der Beschwerdeführer führt in Österreich laut eigenen Angaben kein Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  19. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der mehrfachen Verbrechen der Diebstähle durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziffer 1 und des mehrfachen Vergehens der Urkundenunterdrückung zu Grunde lagen.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der mehrfachen Verbrechen der Diebstähle durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer 1 und des mehrfachen Vergehens der Urkundenunterdrückung zu Grunde lagen. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität, dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043, vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127 sowie vom 22.09.2011, 2008/18/0508).Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität, dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043, vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127 sowie vom 22.09.2011, 2008/18/0508). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.
  20. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.
  21. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
  22. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  23. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG
  24. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  25. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  26. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer ist durch das Einschlagen von Seitenscheiben in zwei Transportmittel eingebrochen und hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zudem mehrere Gewerbescheine unterdrückt, weshalb ihn das Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 18.05.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziffer 1 und des mehrfachen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilte.Der Beschwerdeführer ist durch das Einschlagen von Seitenscheiben in zwei Transportmittel eingebrochen und hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zudem mehrere Gewerbescheine unterdrückt, weshalb ihn das Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 18.05.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer 1 und des mehrfachen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilte. Der Beschwerdeführer ist in Wien mehrfach – sowohl alleine als auch in bewusstem Zusammenwirken mit einer anderen Person – durch das Einschlagen von Seitenscheiben in mehrere Transportmittel eingebrochen und hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht, weshalb ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 14.09.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziffer 1, 130 vierter Fall und 15 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilte.Der Beschwerdeführer ist in Wien mehrfach – sowohl alleine als auch in bewusstem Zusammenwirken mit einer anderen Person – durch das Einschlagen von Seitenscheiben in mehrere Transportmittel eingebrochen und hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und wegzunehmen versucht, weshalb ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 14.09.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer 1, 130 vierter Fall und 15 StGB für schuldig befand und ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilte. Dadurch dass der Beschwerdeführer zwischen 12.02.2015 und 16.03.2015 – sohin bereits drei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig, er mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.05.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und er am 14.09.2015 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erneut wegen gleichartiger Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 eindeutig erfüllt.Dadurch dass der Beschwerdeführer zwischen 12.02.2015 und 16.03.2015 – sohin bereits drei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig, er mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.05.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und er am 14.09.2015 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erneut wegen gleichartiger Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 eindeutig erfüllt. Wie umseits unter Punkt A) 3.3.3.
  27. bereits ausführlich dargestellt, gefährdet angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und besteht ein großes öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität, dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043, vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127 sowie vom 22.09.2011, 2008/18/0508).Wie umseits unter Punkt A) 3.3.3.
  28. bereits ausführlich dargestellt, gefährdet angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und besteht ein großes öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität, dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074; vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043, vom 27.03.2007, Zl. 2007/18/0127 sowie vom 22.09.2011, 2008/18/0508). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 16.03.2015 rund zwei Jahre gedauert hat, wobei er sich den maßgeblichen Teil seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich in den österreichischen Justizanstalten aufgehalten hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  29. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 16.03.2015 rund zwei Jahre gedauert hat, wobei er sich den maßgeblichen Teil seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich in den österreichischen Justizanstalten aufgehalten hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  30. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Dass er in Österreich über kein in Sinne des Artikel 8 EMRK schützenwertes Privat – und Familienleben verfügt, wurde bereits unter Punkt A) 3.3.3.
  31. bereits ausführlich dargestellt. Während auch seine Integration in Österreich aufgrund seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als geringfügig einzustufen ist, bestehen überdies noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält und er nach wie vor im regelmäßigen und intensiven Kontakt mit seiner Familie steht. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise ist auf die umseitigen Ausführungen zu verweisen und fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Eigentums-, Gewalt- und Urkundenkriminalität zu schützen. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein DrittstaatsangehörigerZur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht ... zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 bzw. 22 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das Doppelte bzw. Dreifache. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht zur Gänze ausschöpfte, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren noch weiter zu reduzieren: Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen: Insbesondere wog sie die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen und vermeint dahingehen lediglich unsubstantiiert, dass im Bescheid keine Begründung für die Dauer des Einreiseverbotes finde. Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Algeriens auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Algeriens auch kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
  32. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  33. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.04.2015 verloren" habe.Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.04.2015 verloren" habe. Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet unter anderem, wenn dieser straffällig geworden ist (Z1), gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z2), gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Z3).Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet unter anderem, wenn dieser straffällig geworden ist (Z1), gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z2), gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Z3). Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 3 AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben.Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1, 2 und 3 AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG war daher als unbegründet abzuweisen.
  34. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I415.2148544.1.00

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