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{'item': 'W103 2115831-1'}

Obsah (26)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 66§ 69§ 70§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 61§ 67§ 14a§ 14§ 41§ 14b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW103 2115831-1 SpruchW103 2115831-1/10E W103 1425932-4/10E W103 1425933-4/7E W103 1425934-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa

§ 9BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl.

I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) XXXX, geb. am XXXX, 2.) XXXX, geb. am XXXX, 3.) mj. XXXX geb. am XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. am XXXX,

§§ 54, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wird

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 geb. am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten aus Kabardino-Balkarien / Russische Föderation kommend laut eigenen Angaben am 18.12.2011 gemeinsam mit ihren Kindern, den Beschwerdeführern zu 3.) und zu 4.) (im Folgenden: BF3 und BF4) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, suchten am Folgetag einen Rechtsanwalt auf und stellten im Beisein ihres Rechtsvertreters am 19.12.2011 für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) reisten aus Kabardino-Balkarien / Russische Föderation kommend laut eigenen Angaben am 18.12.2011 gemeinsam mit ihren Kindern, den Beschwerdeführern zu 3.) und zu 4.) (im Folgenden: BF3 und BF4) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, suchten am Folgetag einen Rechtsanwalt auf und stellten im Beisein ihres Rechtsvertreters am 19.12.2011 für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit den Bescheiden vom 19.03.2012, Zlen: 1.) 11 15.273-BAT, 2.) 11 15.274-BAT, 3.) 11 15.275-BAT und 4.) 11 15.276-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkte I.). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Absatz 1 i

Vm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.) und wies die BF

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).römisch eins.2. Mit den Bescheiden vom 19.03.2012, Zlen: 1.) 11 15.273-BAT, 2.) 11 15.274-BAT, 3.) 11 15.275-BAT und 4.) 11 15.276-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkte römisch eins.). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies die BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte römisch drei.). I.

  1. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29.05.2012, Zlen.:römisch eins.
  2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29.05.2012, Zlen.: 1.) D7 425931-1/2012/3E, 2.) D7 425932-1/2012/2E, 3.) D7 425933-1/2012/2E und 4.) D7 425934-1/2012/2E

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen.1.) D7 425931-1/2012/3E, 2.) D7 425932-1/2012/2E, 3.) D7 425933-1/2012/2E und 4.) D7 425934-1/2012/2E

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Die Behandlung einer vom BF1 an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde durch diesen mit Beschluss vom 24.09.2012, U 1417/12-3, abgelehnt.römisch eins.
  2. Die Behandlung einer vom BF1 an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde durch diesen mit Beschluss vom 24.09.2012, U 1417/12-3, abgelehnt. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 13.06.2012, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 03.07.2012 vorgelegt, stellten die BF durch ihren Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass die BF2 mit E-Mail vom 11.06.2012 von einem Bekannten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von Naltschik vom 15.03.2012 erhalten habe. Aus diesem Schriftstück gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft den BF1 verdächtige, politische und religiöse Schriften extremistischen Inhalts und Flugblätter, in denen zum Umsturz aufgerufen werde, besessen zu haben und Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. Es würden somit neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und ohne Verschulden im Asylverfahren unberücksichtigt geblieben seien.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 13.06.2012, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 03.07.2012 vorgelegt, stellten die BF durch ihren Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass die BF2 mit E-Mail vom 11.06.2012 von einem Bekannten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von Naltschik vom 15.03.2012 erhalten habe. Aus diesem Schriftstück gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft den BF1 verdächtige, politische und religiöse Schriften extremistischen Inhalts und Flugblätter, in denen zum Umsturz aufgerufen werde, besessen zu haben und Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. Es würden somit neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und ohne Verschulden im Asylverfahren unberücksichtigt geblieben seien. I.
  5. Mit Beschlüssen vom 31.01.2013, Zlen.: 1.) D7 425931-2/2012/6E,römisch eins.
  6. Mit Beschlüssen vom 31.01.2013, Zlen.: 1.) D7 425931-2/2012/6E, 2.) D7 425932-2/2012/5E, 3.) D7 425933-2/2012/5E und 4.) D7 425934-2/2012/5E, gab der Asylgerichtshof den Anträgen der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG statt und beschloss, dass

§ 70Abs.

1 AVG das Verfahren im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen sei.2.) D7 425932-2/2012/5E, 3.) D7 425933-2/2012/5E und 4.) D7 425934-2/2012/5E, gab der Asylgerichtshof den Anträgen der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG statt und beschloss, dass

Paragraph 70, Absatz eins, AVG das Verfahren im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen sei. I.7. Mit den Bescheiden vom 14.09.2013, Zlen: 1.) 11 15.273-BAT, 2.) 11 15.274-BAT, 3.) 11 15.275-BAT und 4.) 11 15.276-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge aller BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Absatz 1 i

Vm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.) und wies die BF

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).römisch eins.7. Mit den Bescheiden vom 14.09.2013, Zlen: 1.) 11 15.273-BAT, 2.) 11 15.274-BAT, 3.) 11 15.275-BAT und 4.) 11 15.276-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge aller BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies die BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte römisch drei.). I.8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015, zu den Zlen. W204 1425931-3/22E, W204 1425932-3/13E, W204 1425933-3/11E, W204 1425934-3/11E, wurden die Beschwerden

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.8. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015, zu den Zlen. W204 1425931-3/22E, W204 1425932-3/13E, W204 1425933-3/11E, W204 1425934-3/11E, wurden die Beschwerden

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.9. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 12.09.2015 wurde den Beschwerdeführern

§ 57Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Weiters wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.).

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde unter Spruchpunkt II.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.9. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 12.09.2015 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. I.

  1. Gegen diese Entscheidungen wurden mit Schreiben vom 24.09.2015 fristgerecht Beschwerden erstattet.römisch eins.
  2. Gegen diese Entscheidungen wurden mit Schreiben vom 24.09.2015 fristgerecht Beschwerden erstattet. Es wurde ausgeführt, dass beide Eltern deutsch auf A2 Niveau sprechen würden und die Kinder sowieso mit der deutschen Sprache aufwachsen würden. Der BF1 hätte auch eine Anstellung als LKW-Fahrer in Aussicht, was die gesamte Familien selbsterhaltungsfähig machen würde. Die Integration sei bereits weit fortgeschritten, auf einen vergleichbaren Fall zur Zl. I 142686-1 wurde verwiesen.Es wurde ausgeführt, dass beide Eltern deutsch auf A2 Niveau sprechen würden und die Kinder sowieso mit der deutschen Sprache aufwachsen würden. Der BF1 hätte auch eine Anstellung als LKW-Fahrer in Aussicht, was die gesamte Familien selbsterhaltungsfähig machen würde. Die Integration sei bereits weit fortgeschritten, auf einen vergleichbaren Fall zur Zl. römisch eins 142686-1 wurde verwiesen. I.11 Am 04.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim BVwG statt an dem die BF1 und die BF2 teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen.römisch eins.11 Am 04.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim BVwG statt an dem die BF1 und die BF2 teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde, der bezughabenden Gerichtsakte, und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, deren Identität feststeht. Die unbescholtenen Beschwerdeführer gelangten im Dezember 2011 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und halten sich seit diesem Zeitpunkt auf Grundlage vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer hat sich während ihres mehr als fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinsichtlich einer Integration bestrebt gezeigt. Der Erstbeschwerdeführer hat im Zuge seines langjährigen Aufenthaltes einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausreichend gute Deutschkenntnisse. Der BF 1 (Vater) konnte ein Deutschzeugnis der Stufe A/2 ausgestellt vom ÖSD am 13.06.2014 vorlegen. Der Erstbeschwerdeführer ist bemüht seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden und konnte drei voneinander unabhängige Einstellungszusagen vorlegen. Dem BF 1 wurde von der Firma "XXXX", ein Arbeitsplatz als LKW Fahrer in Vollzeitbeschäftigung für einen Bruttomonatslohn von € 1.501,64.—mittels Einstellungszusage in Aussicht gestellt, sobald er eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat. Der BF 1 besitzt auch den dazu erforderlichen C – Führerschein. Auf Grundlage seiner ausreichenden Deutschkenntnisse und der vorgelegten Arbeitsplatzzusagen ist der Erstbeschwerdeführer durchaus in der Lage in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich und seinen minderjährigen Kinder aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Der BF1 hilft auch seit mehreren Jahren als freiwilliger Helfer beim "Roten Kreuz" aus. Die BF 2 (Mutter) konnte ebenfalls ein A2-Deutschzeugnis des ÖIF vom 31.072015 vorlegen. Weiter liegt für diese auch eine Einstellungszusage eines Gastwirtes aus XXXX – für einen 20-Stunden Arbeitsplatz für brutto 720,65 Euro vor, was ebenfalls das Familieneinkommen erhöhen würde.Weiter liegt für diese auch eine Einstellungszusage eines Gastwirtes aus römisch 40 – für einen 20-Stunden Arbeitsplatz für brutto 720,65 Euro vor, was ebenfalls das Familieneinkommen erhöhen würde. Der elfjährige Drittbeschwerdeführer (Sohn) besucht derzeit die vierte Klasse der Volksschule und ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Seine Alltagssprache ist Deutsch. Die sechsjährige Viertbeschwerdeführerin (Tochter) besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sprechen kaum ihre Muttersprache und verfügen auch darüber hinaus über keine relevanten Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind. Für die Familie liegen mehrere Unterstützungserklärungen vor, welche die Integration bezeugen sollen, unter anderen auch ein Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde XXXX, welchem aufgrund der Amtlichkeit besondere Bedeutung zukommt.Für die Familie liegen mehrere Unterstützungserklärungen vor, welche die Integration bezeugen sollen, unter anderen auch ein Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch 40 , welchem aufgrund der Amtlichkeit besondere Bedeutung zukommt. Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und der in diesem Zeitraum gesetzten Integrationsschritte würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien darstellen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und Gerichtsakte der Beschwerdeführer, Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zu deren Staatsangehörigkeit beruht auf den diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer. Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Die Feststellung, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF 1 und BF 2 im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführer anzuerkennen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.

  1. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:1.
  2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH

  1. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH
  2. 1999, 99/18/0342 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 1.
  3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:1.
  4. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführer befinden sich seit nunmehr annähernd mehr als fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet, der Drittbeschwerdeführerin im Alter von fünf Jahren, der Viertbeschwerdeführer im Alter von 1 Jahre und verbrachten ihre gesamte bisherige Kindheit bzw. einen Großteil davon hier. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Mietwohnung in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer versucht derzeit durch die Bewerbung bei mehreren Arbeitgebern seine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen und ist durchaus davon auszugehen, dass er in naher Zukunft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu bestreiten.Die Beschwerdeführer befinden sich seit nunmehr annähernd mehr als fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet, der Drittbeschwerdeführerin im Alter von fünf Jahren, der Viertbeschwerdeführer im Alter von 1 Jahre und verbrachten ihre gesamte bisherige Kindheit bzw. einen Großteil davon hier. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Mietwohnung in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer versucht derzeit durch die Bewerbung bei mehreren Arbeitgebern seine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen und ist durchaus davon auszugehen, dass er in naher Zukunft in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie von staatlichen Unterstützungsleistungen unabhängig zu bestreiten. Dem BF 1 wurde von der Firma "XXXX", ein Arbeitsplatz als LKW Fahrer in Vollzeitbeschäftigung für einen Bruttomonatslohn von € 1.501,64.—mittels Einstellungszusage in Aussicht gestellt, sobald er eine entsprechende Arbeitserlaubnis hat. Der BF 1 besitzt auch den dazu erforderlichen C – Führerschein. Eine telefonische Überprüfung ergab die Richtigkeit der Einstellungszusage. Die BF1 und BF2 konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass ihnen eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache ohne Schwierigkeiten möglich ist und sie einen weiteren Ausbau ihrer Sprachkenntnisse anstreben. Für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist Deutsch Alltagssprache, ihre Muttersprache sprechen sie hingegen kaum. Die Beschwerdeführer sind auch in sozialer Hinsicht im Bundesgebiet verfestigt und verfügen über einen weitschichtigen engen Freundeskreis, welcher die Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt. Es wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung zahlreiche Unterstützungsschreiben von anderen Dorfbewohnern vorgelegt aus denen hervorgeht, dass die gesamte Familie im Dorfleben integriert ist. Ebenfalls vorgelegt wurden Fotos, aus denen ersichtlich ist, dass die gesamte Familie im Dorfleben integriert ist. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich, insbesondere die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen über keine maßgeblichen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Hingegen sind sie mit dem Alltag und dem Schulsystem in Österreich vertraut. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  5. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  6. 2007, 2006/01/0216;
  7. 2007, 2007/01/0479;
  8. 2007, 2006/18/0453;
  9. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  10. 2006, 2006/21/0109;
  11. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  12. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  13. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  14. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  15. 2007, 2006/01/0216;
  16. 2007, 2007/01/0479;
  17. 2007, 2006/18/0453;
  18. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  19. 2006, 2006/21/0109;
  20. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  21. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  22. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sind angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sind angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführer von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen, überwiegend rechtmäßigen, Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle der Beschwerdeführer, wie oben aufgezeigt, keinesfalls die Rede sein. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären. 1.4.

§ 58Abs.2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.1.4.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

§ 58Abs.2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).

§ 14bAbs.

2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw.

Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie

Z 5 einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.

Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat bzw.

Z4 der leg.cit. eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist sowie

Ziffer 5, einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.

§ 3Abs.

3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.

Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.

§ 3Abs.

4 Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.

Paragraph 3, Absatz 4, Schulorganisationsgesetz sind Sekundarschulen u.a. Hauptschulen sowie mittlere Schulen.

§ 14aAbs.

4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul 1. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die BF1 und BF2 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte bzw. die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf Grundlage ihres Schulbesuchs im Bundesgebiet die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die BF1 und BF2 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte bzw. die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf Grundlage ihres Schulbesuchs im Bundesgebiet die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W103.2115831.1.00

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