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{'item': 'W103 2120358-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW103 2120358-1 SpruchW103 2120358-1/8E W103 2120946-1/6E W103 2120952-1/7E W103 2120951-1/5E W103 2120950-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind standesamtlich verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Am 30.08.2014 stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet gelangt waren. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2014 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich habe einen Autounfall gehabt. Ich habe einen Freund von mir den LKW fahren lassen und dieser hat aus Fahrlässigkeit ein Kind überfahren. Er hat die Bremse mit dem Gas verwechselt und so ist das Unglück passiert. Meine Tochter wurde dadurch auch verletzt, sie hat ein Bein verloren. Mein Sohn hat auch Verletzungen gehabt. Ihm wurde ebenfalls das Bein amputiert, weil er im Spital eine Blutvergiftung bekommen hat. Ich werde jetzt vom Onkel des verstorbenen Kindes mit dem Umbringen bedroht, weil ich meinem Freund das Fahrzeug lenken ließ. Deshalb habe ich das Land verlassen. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe" Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag nach ihren Fluchtgründen befragt an: "Wegen den Problemen meines Mannes. Nach dem Unfall wird er vom Onkel des verstorben Kindes mit dem Umbringen bedroht. Nach dem Unfall ist mein Mann seelisch am Ende. Er hat schon zwei Selbstmordversuche hinter sich, weil er sich die Schuld gibt, was unseren Kindern und dem verstorbenen Kind passiert ist. Andere Fluchtgründe gibt es nicht." Betreffend die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese hätten keine anderen Fluchtgründe, sondern würden die gleichen gelten wie für sie. Im Falle einer Rückkehr gab sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, zu befürchten, dass der Onkel des verstorbenen Kindes den Erstbeschwerdeführer umbringen werde.
  2. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellten seine Eltern für ihn am 11.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
  3. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellten seine Eltern für ihn am 11.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
  4. Nach Zulassung der Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 13.01.2016 im Beisein einer Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärten sie, physisch und psychisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihren Asylverfahren zu machen, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und keine Medikamente zu nehmen. Weiters bestätigten sie, dass sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hätten und diese korrekt protokolliert sowie rückübersetzt worden seien. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf: "( ) F: Bitte beschreiben Sie Ihre bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland. A: Ich bin georgischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Mehrheitsethnie der Georgier, orthodoxen Glaubens. Ich wurde in XXXX , Georgien geboren. Ich habe 9 Jahre die Pflichtschule in Bezirk XXXX , im Dorf XXXX besucht. Zuletzt habe ich als LKW-Fahrer gearbeitet. Ich bin verheiratet und Vater von drei Kindern. Meine Mutter ist 2011 verstorben. Mein Vater ist Pensionist und lebt in XXXX , Georgien. Ich habe drei Schwestern, sie leben ebenfalls alle in Georgien.A: Ich bin georgischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Mehrheitsethnie der Georgier, orthodoxen Glaubens. Ich wurde in römisch 40 , Georgien geboren. Ich habe 9 Jahre die Pflichtschule in Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 besucht. Zuletzt habe ich als LKW-Fahrer gearbeitet. Ich bin verheiratet und Vater von drei Kindern. Meine Mutter ist 2011 verstorben. Mein Vater ist Pensionist und lebt in römisch 40 , Georgien. Ich habe drei Schwestern, sie leben ebenfalls alle in Georgien. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Herkunftsland gelebt? A: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in XXXX , im Dorf XXXX , gelebt. Dabei handelt es sich um mein eigenes Haus, mein Vater wohnt auch noch dort im Dorf. Er hat aber sein eigenes Haus. Nachgefragt schaut er derzeit auf mein Haus.A: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in römisch 40 , im Dorf römisch 40 , gelebt. Dabei handelt es sich um mein eigenes Haus, mein Vater wohnt auch noch dort im Dorf. Er hat aber sein eigenes Haus. Nachgefragt schaut er derzeit auf mein Haus. F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen? A: Ich habe meine Wohnadresse im August 2014 verlassen. F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen? A: Meinen Personalausweis habe ich vorgelegt. F: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? A: Ja, ich bin damit legal ausgereist. Ein Schlepper in Kiew hat mir dann den Reisepass abgenommen. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich das Dokument im Falle der Wiedererlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe. F: Wann und wo wurde der Pass ausgestellt? A: In Tiflis, wann er ausgestellt wurde kann ich mich nicht mehr erinnern. F: Befanden sich Visa im Pass? A: Ja, für die Ukraine. F: Wie wurde Ihre Ausreise (ca. 4.000,-- Euro) finanziert? A: Durch mich. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? A: Nein. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein. F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? A: Nein. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: A: Ich habe folgendes Problem: Ich habe einem Freund von mir meinen LKW geborgt. Er hat aber irgendwie die Kontrolle verloren und ist mit dem LKW durch das Gartentor gekracht. Im Garten haben drei Kinder gespielt. Meine zwei eigenen und eine Freundin von unserer Tochter. Sie war auch Taufpatin von Mariam, meiner Tochter. Bei uns können auch Kinder Taufpaten sein. Dieses Mädchen ist bei diesem Unfall verstorben. Ihr Name war auch Mariam, gleich wie der Name meiner Tochter. Sie war neun Jahre alt. Meine Tochter hat dabei den unteren Teil ihres Unterschenkels verloren. Seither trägt sie eine Prothese. Mein Sohn hat nach einer Infektion auch Probleme bekommen. Ihm musste die Ferse amputiert werden. F: Wann ist dieser Unfall passiert? A: Vor drei Jahren. F: Was ist in weiterer Folge passiert? A: Die Polizei ist gekommen und hat alles aufgenommen. Ich habe auch irgendwo einen Polizeibericht. Ich finde ihn derzeit nicht bei meinen Unterlagen. Sollte er noch auftauchen werde ich ihn Ihnen vorlegen. Die Eltern des verstorbenen Mädchens bedrohen mich seither. Ich habe einem jungen Mann den LKW damals geborgt, nachgefragt weiß ich gar nicht, ob dieser Mann überhaupt einen Führerschein gehabt hat. Ich habe nämlich damals Heu der Familie des Jungen gebracht. Er sagte, er würde mir den LKW zurückführen. F: Sind Sie damals dann zu Fuß von dieser Familie weggegangen? A: Ja. F: Sie sind erst im August 2014 ausgereist. Was konkret hat Sie veranlasst ein Jahr später auszureisen? A: Ich finde mich heute noch schwer damit ab, fühle mich schuldig, dass ich den LKW her geborgt habe. Ich wurde immer wieder von den Angehörigen des verstorbenen Mädchens bedroht. F: Was hat denn die Polizei ermittelt? A: Ich wurde nicht angezeigt oder dergleichen. Der Mann, der das verursacht hat, wurde verhaftet. Ich weiß nicht ob er noch immer in Haft ist. Ich habe den Kontakt abgebrochen. F: Warum konkret haben Sie dann ein Jahr später sich entschlossen, Georgien zu verlassen? A: Ich musste erst Geld auftreiben um die Reise zu finanzieren, auch musste ich meine Kinder medizinisch behandeln lassen. Mein Sohn wurde meiner Meinung nach schlecht im Krankenhaus behandelt. F: Ist das Ihr fluchtauslösender Grund, die medizinische Versorgung Ihrer Kinder? A: Ja auch, aber ich wurde auch von den Angehörigen des jungen Mannes bedroht, dem ich den LKW geborgt habe. V: Das behaupten Sie aber jetzt zum ersten Mal. A: Ich habe das erst später erfahren. F: Wann? A: Als ich schon hier in Österreich war. F: Wie haben Sie das erfahren? A: Dort leben ja meine Familienangehörigen, sie haben mich angerufen. Diese Angehörigen sind böse, weil ich dem Jungen meinen LKW geborgt habe. F: Wie hat Ihre Verfolgung in Georgien konkret ausgesehen? A: Der Onkel vom verstorbenen Mädchen, hat mir ausrichten lassen, dass ich Schuld sei, dass sie verstorben sei. Nachgefragt haben wir uns nie mehr getroffen oder gesehen. F: Und die Eltern des verstorbenen Mädchens? Gab es mit ihnen irgendeinen Kontakt? A: Nein. Seit diesem Vorfall haben wir keinen Kontakt mehr. Wir waren beim Begräbnis, aber danach gab es keinen Kontakt mehr. F: Sie wurden ein Jahr lang derart bedroht? A: Ja. Nachgefragt blieb es immer bei derartigen verbalen Anschuldigungen. F: Gingen Sie zur Polizei, dass Sie bedroht werden? A: Nein. Es waren nur mündliche Bedrohungen und wir haben uns nie mehr getroffen. F: Können Sie mir schlüssig erklären, warum nun der Unfallverursacher offensichtlich weiterhin in Georgien leben kann, nur Sie nicht? A: So weit ich das weiß, ist er noch immer Gefängnis. F: Haben Sie sonst irgendwelche konkreten Probleme, Gründe, warum Sie in Georgien nicht mehr leben können? A: Nein. F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich? A: Dort ist eine schlechtere medizinische Versorgung als hier. Außerdem kostet dort alles etwas. Die Prothese die meine Tochter hier bekommen hat, ist viel besser. Wir sind damit sehr zufrieden. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin in Georgien leben? A: Meine Schwestern leben ja in der Hauptstadt, sie wurden nicht bedroht. Mein Vater ist schon alt. F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können, z. B. in den Städten Rustawi oder Kutaissi? A: Ich bin nicht reich. Ich kann nicht woanders ein Haus kaufen. Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Georgien (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an: A: Mir ist mein Land bekannt. Ich hatte aber auch Angst wegen dieser Bedrohungen, aber die Behandlungskosten in Georgien sind höher bzw. nicht gratis, wie hier. Zudem ist die Behandlung hier viel besser als in Georgien. F: Laut den aktuellen Feststellungen hat sich im Rechtsschutz und Justizwesen in den letzten Jahren einiges gebessert. Es gibt auch das Recht der Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Was sagen Sie dazu? A: Was soll ich dazu sagen? Ich habe nie davon gehört. F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Von staatlicher Seite habe ich keinerlei Befürchtungen, aber vor dem Onkel des verstorben Mädchens. Ich fühle mich deswegen auch immer schuldig. F: Hat Ihre Ehefrau eigene Fluchtgründe? A: Nein. Wir sind eine Familie und gehören zusammen. F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen? A: Hier bekommen meine Kinder eine bessere medizinische Versorgung. Den Kindern gefällt es hier. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Nur meine mitgereiste Familie. F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat? A: Nein. F: Wie sieht Ihre Versorgung aus? A: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in XXXX . Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können.A: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in römisch 40 . Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können. F (ohne Übersetzung): Verstehen Sie mich auf Deutsch? Können Sie mir etwas auf Deutsch erzählen. Sie leben seit Sommer 2014 in Österreich? A: keine Antwort. F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie? A: Nein. Ich möchte erst einmal die Sprache erlernen. Ich hatte bisher nicht so viele Möglichkeiten. Ich habe bisher nichts gearbeitet, bin auch in keinem Verein. F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben? A: Nein, ich habe heute alles einwandfrei verstanden. F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen. F: Möchten Sie eine Kopie dieser Niederschrift? A: Ja, bitte. ( ) Nach Rückübersetzung möchte ich nur korrigieren, dass nicht die Ferse meines Sohnes amputiert wurde, sondern der Fußballen bis zur Ferse." Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme wie folgt an: "( ) F: Bitte beschreiben Sie Ihre bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland. A: Ich bin georgische Staatsangehörige, Angehörige der Mehrheitsethnie der Georgier, orthodoxen Glaubens. Ich wurde in XXXX , Georgien geboren. Ich habe 9 Jahre die Schule in XXXX besucht. Ich bin Hausfrau, verheiratet und Mutter von drei Kindern. Mein Vater ist vor vielen Jahren verstorben. Meine Mutter arbeitet in einem Gasthaus als Geschirrwäscherin und lebt in Georgien. Ich habe eine Schwester und einen Bruder, sie leben ebenfalls alle in Georgien.A: Ich bin georgische Staatsangehörige, Angehörige der Mehrheitsethnie der Georgier, orthodoxen Glaubens. Ich wurde in römisch 40 , Georgien geboren. Ich habe 9 Jahre die Schule in römisch 40 besucht. Ich bin Hausfrau, verheiratet und Mutter von drei Kindern. Mein Vater ist vor vielen Jahren verstorben. Meine Mutter arbeitet in einem Gasthaus als Geschirrwäscherin und lebt in Georgien. Ich habe eine Schwester und einen Bruder, sie leben ebenfalls alle in Georgien. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Herkunftsland gelebt? A: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in XXXX , im Bezirk XXXX gelebt. Dabei handelt es sich um das Haus meines Mannes. Das Haus steht derzeit leer, der Schwiegervater passt derzeit auf.A: Ich habe bis zu meiner Ausreise ständig an meiner Wohnadresse in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 gelebt. Dabei handelt es sich um das Haus meines Mannes. Das Haus steht derzeit leer, der Schwiegervater passt derzeit auf. F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen? A: Ich habe meine Wohnadresse im August 2014 verlassen. F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen? A: Meinen Personalausweis habe ich vorgelegt. F: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? A: Ja, ich bin damit legal ausgereist. Ein Schlepper in Kiew hat mir dann den Reisepass abgenommen. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich das Dokument im Falle der Wiedererlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe. F: Wann und wo wurde der Pass ausgestellt? A: Das weiß ich nicht genau, der Schlepper hat den Pass behalten. F: Befanden sich Visa im Pass? A: Ja, für die Ukraine F: Wie wurde Ihre Ausreise (ca. 4.000,-- Euro) finanziert? A: Mein Mann hat dafür gespart. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? A: Nein. F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? A: Nein. Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: A: Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Mein Mann hatte Probleme und deswegen sind wir gemeinsam von Georgien weg. F: Was können Sie mir konkret über die Probleme Ihres Mannes mir berichten? A: Mein Mann hat sicher vom Unfall Ihnen erzählt. Dabei ist ein Mädchen unseres Dorfes umgekommen. Mein Mann hat einen Lkw her geborgt, einem jungen Mann. Dieser ist in unseren Garten gefahren und dabei kam es zum schweren Unfall, das war im Sommer
  5. Er hat das Bremspedal mit dem Gaspedal verwechselt. Meine Tochter verlor an Ort und Stelle ihren Unterschenkel, mein Sohn hat eine Quetschverletzung an der Sohle und das Mädchen, Mariam ist an Ort und Stelle verstorben. F: Wie ging es weiter? A: Die Polizei ist gekommen hat alles aufgenommen. Unsere Kinder kamen sofort in Krankenhaus. F: Was passierte mit dem Unfallverursacher? A: Er hat eine Strafe bekommen? F: Welche? A: Er wurde nicht verhaftet. V: Ihr Ehemann hat gerade zuvor behauptet, er sei noch in Haft. A: Er war schon in Haft und wurde mittlerweile bedingt entlassen. F: Welche Probleme hatten Sie nun konkret? A: Der Onkel bedroht uns immer. Er gibt uns die Schuld am Tod des Mädchens. Aber wir haben keine Schuld. Ich habe aber die Mädchen immer beaufsichtigt. F: Können Sie mir schlüssig erklären, warum nun der Unfallverursacher offensichtlich weiterhin in Georgien leben kann, nur Sie nicht? A: Das weiß ich nicht genau. Aber auch die Angehörigen dieses Mannes sind auf und böse. Sie meinen wir hätten den LKW nicht her borgen dürfen. F: Laut Ihren bisherigen Aussagen bzw. Ihres Ehemannes war dieser Unfall im Sommer
  6. Sie reisten erst im Sommer 2014 aus. Können Sie mir erklären, warum erst ein Jahr später Sie ausgereist sind. Eine derartige intensive Verfolgung kann daraus nicht geschlossen werden. A: Aber es gab immer verbale Drohungen seitens des Onkels des verstorbenen Mädchens. Nachgefragt hatten wir keinerlei Probleme mit den Eltern des Mädchens. Der Onkel wollte auch einmal unser Haus niederbrennen, die Nachbarn haben ihn davon abgehalten. F: Haben Sie eine Anzeige gegen diesen Mann erstattet? A: Nein, nachgefragt weiß ich nicht warum wir keine Anzeige erstattet haben. Wir haben aber auch aus Angst zwischendurch bei anderen Verwandten übernachtet. F: Ihr Mann hat zuvor angegeben bis zur Ausreise an Ihrer Adresse gelebt zu haben, er habe für die Ausreise gearbeitet und Geld zusammengespart und sie hätten auch ins Krankenhaus müssen, wegen der Kinder. Ihre Aussagen sind hier widersprüchlich. A: Das stimmt schon, mein Mann hat gearbeitet und wir haben schon auch zu Hause immer wieder übernachtet. Wir wollten unseren Kindern nicht weiteren Stress aussetzen. F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich? A: Wir haben Angst vor dem Onkel des Mädchens. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin in Georgien leben? A: Sie sind davon nicht betroffen. F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können, z. B. in den Städten Rustawi oder Kutaissi? Sie behaupten ja eine Verfolgung durch eine Privatperson. A: Ich verstehe das, aber wir können nicht einfach woanders ein neues Haus kaufen. Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Georgien (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an: A: Also ich möchte schon betonen, dass das medizinische Behandlungsniveau nicht auf gleichem Stand wie hier in Österreich ist. Die Diagnose war für meinen Sohn war hier anders als in Georgien. F: Laut den aktuellen Feststellungen hat sich die im Rechtsschutz und Justizwesen in den letzten Jahren gebessert. Es gibt auch das Recht der Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Was sagen Sie dazu? A: Dazu kann ich nichts sagen, davon habe ich nichts gehört. Vielleicht steht das im Internet, aber da stehen oft falsche Angaben. F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Wir haben mit den Behörden keine Probleme, aber Angst vor den Bedrohungen des Onkels des verstorbenen Mädchens. F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen? A: Hier kann man sicherer leben. Außerdem werden hier die Kinder viel besser versorgt. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Nur meine mitgereiste Familie. F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat? A: Nein. F: Wie sieht Ihre Versorgung aus? A: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in XXXX . Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können.A: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in römisch 40 . Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können. F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie? A: Eine Deutschlehrerin kommt zu uns, zwei Mal in der Woche. Bisher habe ich aber noch keinen Deutschkurs absolviert. Sonst bin ich immer bei meinen Kindern. Ich werde darüber belehrt, dass ich als gesetzlicher Vertretung meiner minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX , IFA XXXX , XXXX , geb. XXXX , IFA XXXX und XXXX geb XXXX , IFA XXXX , zu den Asylgründen meiner Kinder befragt werde.Ich werde darüber belehrt, dass ich als gesetzlicher Vertretung meiner minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA römisch 40 und römisch 40 geb römisch 40 , IFA römisch 40 , zu den Asylgründen meiner Kinder befragt werde. F: Welche Asylgründe können Sie für Ihre Kinder vorbringen? A: Meine Kinder haben keine eigenen Gründe. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder. F: Würden Ihren Kindern im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Nein. F: Haben Ihre Kinder außer Ihnen und Ihren Gatten familiäre Beziehungen in Österreich? A: Nein. F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine RKE Ihrer Kinder aus Österreich sprechen? A: Meine Angaben gelten auch für meine Kinder. F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben? A: Nein, ich habe heute alles einwandfrei verstanden. F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen. F: Möchten Sie eine Kopie dieser Niederschrift? A: Mein Mann hat eine bekommen, dann nehme ich auch eine, danke. ( )"
  7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 19.01.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 30.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  8. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 19.01.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 30.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (vgl. die Seiten 9 ff im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, durch einen Unfall im Garten der beschwerdeführenden Parteien sei ein Nachbarskind getötet worden und die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien schwer verletzt worden. Der Unfallverursacher sei von der Polizei verhaftet sowie von einem Gericht verurteilt worden und lebe weiterhin im Herkunftsstaat.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien vergleiche die Seiten 9 ff im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, durch einen Unfall im Garten der beschwerdeführenden Parteien sei ein Nachbarskind getötet worden und die dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien schwer verletzt worden. Der Unfallverursacher sei von der Polizei verhaftet sowie von einem Gericht verurteilt worden und lebe weiterhin im Herkunftsstaat. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats und die Situation im Falle einer Rückkehr wurden im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "( ) -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Bei der Beurteilung eines Vorbringens muss jedenfalls mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 13.01.2016, berichteten Sie dazu konkret befragt, dass Sie in Ihrem Herkunftsland keinerlei Probleme mit der Polizei oder den staatlichen Behörden hätten. Sie hätten auch bis zu Ihrer Ausreise im August 2014 sich an Ihrer ständigen Wohnadresse aufgehalten. Weiter führten Sie zu Ihrem Fluchtgrund aus, dass es im Sommer 2013 zu einem folgenschweren Unfall in Ihrem Garten gekommen sei. Sie hätten Ihren LKW einem jungen Mann aus Ihrem Dorf geborgt. Dieser hätte das Gas und Bremspedal verwechselt. In weiterer Folge krachte dieser durch Ihr Gartentor. Im Garten spielten Ihre zwei Kinder mit einem weiteren Kind aus Ihrem Dorf. Bei diesem Unfall kam das Nachbarkind um, Ihre zwei eigenen Kinder wurden schwer verletzt. Ihre Tochter verlor den unteren Teil Ihres Unterschenkels, Ihr Sohn nach einer Infektion seinen Fußballen. Der Unfallverursacher wurde zur Verantwortung gezogen, verhaftet und verurteilt. Sie seien mit Ihrer Familie noch auf dem Begräbnis des Nachbarkindes erschienen. Konkret befragt, warum Sie nun – ein Jahr später

(2014)– sich entschieden die (legale) Ausreise aus Georgien anzutreten, entgegneten Sie menschlich durchaus verständlich und nachvollziehbar: "Ich finde mich heute noch schwer damit ab, fühle mich schuldig, dass ich den LKW her geborgt habe. Ich wurde immer wieder von den Angehörigen des verstorben Mädchens bedroht." Konkret dazu befragt, zumal Sie als auch Ihre Frau in der fortführenden Befragung bestätigten mit den Eltern des Kindes keinerlei Probleme zu haben, ergänzten Sie, dass es zu verbalen Drohungen seitens des Onkels des Nachbarkindes gekommen sei. Konkret dazu befragt merkten Sie an: "Der Onkel vom verstorbenen Mädchen hat mir ausrichten lassen, dass ich Schuld sei, dass sie verstorben sei. Nachgefragt haben wir und nie mehr getroffen oder gesehen." Nochmals nachgefragt, zumal Sie erst ein ganzes Jahr später ausreisten, wiederholten Sie, dass es immer nur zu verbalen Anschuldigungen gekommen sei. Auf logische Nachfrage, warum nun der Unfallverursacher offensichtlich weiterhin im Herkunftsland leben kann, Sie jedoch nicht, konnten Sie dieser Rückfrage nicht substantiiert entgegentreten. Soweit Ihnen bekannt sei, sei er noch immer im Gefängnis. Ihre am selben Tag befragte Ehefrau hingegen meinte, er sei zwischenzeitlich bedingt entlassen worden. Sie wiederum stellten nun im Zuge der neuerlichen Befragung erstmals die Behauptung in den Raum, auch von den Angehörigen des Unfallverursachers bedroht zu sein. Konkret nachgefragt wie Sie auf diese Äußerung kommen, erklärten Sie, dass all Ihre Familienangehörigen weiterhin im Herkunftsland leben würden und diese Ihnen mitgeteilt hätten, dass die Angehörigen des Verurteilten "böse" auf Sie seien, weil Sie dem Jungen Ihren LKW geborgt hätten. Hierzu sei festgehalten, dass es menschlich durchaus verständlich ist, dass eine in einer derartigen Situation betroffene Person emotional agiert. Einerseits muss aber auch festgehalten, dass es in all der Zeit (Sommer 2013 bis zu Ihrer Ausreise im Sommer 2014) niemals zu konkreten, über verbale Injurien hinausgehende, Kontakte zu diesen Personen gab, andererseits Sie auch diesbezüglich keinerlei Schritte unternahmen, gemeint Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zu stellen (vgl. F: "Gingen Sie zur Polizei, dass Sie bedroht werden?" – A: Nein. Es waren nur mündliche Bedrohungen und wir haben uns nie mehr getroffen."). Abschließend verwiesen Sie wiederum menschlich verständlich, aber keinesfalls asylrelevant, auf die Frage was Ihren weiteren Verbleib im Land für Sie unmöglich mache: "Dort ist eine schlechtere medizinische Versorgung als hier. Außerdem kostet dort alles etwas. Die Prothese, die meine Tochter hier bekommen hat, ist viel besser "Der Unfallverursacher wurde zur Verantwortung gezogen, verhaftet und verurteilt. Sie seien mit Ihrer Familie noch auf dem Begräbnis des Nachbarkindes erschienen. Konkret befragt, warum Sie nun – ein Jahr später
(2014)– sich entschieden die (legale) Ausreise aus Georgien anzutreten, entgegneten Sie menschlich durchaus verständlich und nachvollziehbar: "Ich finde mich heute noch schwer damit ab, fühle mich schuldig, dass ich den LKW her geborgt habe. Ich wurde immer wieder von den Angehörigen des verstorben Mädchens bedroht." Konkret dazu befragt, zumal Sie als auch Ihre Frau in der fortführenden Befragung bestätigten mit den Eltern des Kindes keinerlei Probleme zu haben, ergänzten Sie, dass es zu verbalen Drohungen seitens des Onkels des Nachbarkindes gekommen sei. Konkret dazu befragt merkten Sie an: "Der Onkel vom verstorbenen Mädchen hat mir ausrichten lassen, dass ich Schuld sei, dass sie verstorben sei. Nachgefragt haben wir und nie mehr getroffen oder gesehen." Nochmals nachgefragt, zumal Sie erst ein ganzes Jahr später ausreisten, wiederholten Sie, dass es immer nur zu verbalen Anschuldigungen gekommen sei. Auf logische Nachfrage, warum nun der Unfallverursacher offensichtlich weiterhin im Herkunftsland leben kann, Sie jedoch nicht, konnten Sie dieser Rückfrage nicht substantiiert entgegentreten. Soweit Ihnen bekannt sei, sei er noch immer im Gefängnis. Ihre am selben Tag befragte Ehefrau hingegen meinte, er sei zwischenzeitlich bedingt entlassen worden. Sie wiederum stellten nun im Zuge der neuerlichen Befragung erstmals die Behauptung in den Raum, auch von den Angehörigen des Unfallverursachers bedroht zu sein. Konkret nachgefragt wie Sie auf diese Äußerung kommen, erklärten Sie, dass all Ihre Familienangehörigen weiterhin im Herkunftsland leben würden und diese Ihnen mitgeteilt hätten, dass die Angehörigen des Verurteilten "böse" auf Sie seien, weil Sie dem Jungen Ihren LKW geborgt hätten. Hierzu sei festgehalten, dass es menschlich durchaus verständlich ist, dass eine in einer derartigen Situation betroffene Person emotional agiert. Einerseits muss aber auch festgehalten, dass es in all der Zeit (Sommer 2013 bis zu Ihrer Ausreise im Sommer 2014) niemals zu konkreten, über verbale Injurien hinausgehende, Kontakte zu diesen Personen gab, andererseits Sie auch diesbezüglich keinerlei Schritte unternahmen, gemeint Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zu stellen vergleiche F: "Gingen Sie zur Polizei, dass Sie bedroht werden?" – A: Nein. Es waren nur mündliche Bedrohungen und wir haben uns nie mehr getroffen."). Abschließend verwiesen Sie wiederum menschlich verständlich, aber keinesfalls asylrelevant, auf die Frage was Ihren weiteren Verbleib im Land für Sie unmöglich mache: "Dort ist eine schlechtere medizinische Versorgung als hier. Außerdem kostet dort alles etwas. Die Prothese, die meine Tochter hier bekommen hat, ist viel besser " Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie jedoch nicht plausibel und somit glaubhaft. Die von Ihnen geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände sind zudem, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes dieser Aussagen, nicht fähig eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Aus der als notorisch vorauszusetzenden Kenntnis zur allgemeinen Sicherheitslage in Georgien, verfahrensrelevant zusammengefasst in o.a. Feststellungen, ergibt sich eindeutig, dass in der von Ihnen beschriebenen Situation (Bedrohung durch Drittpersonen) weder von mangelnder Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen auszugehen ist. Jedoch ginge die Forderung nach einem lückenlosen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder von Einzelpersonen an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten, selbst in einem strukturierteren Gemeinwesen wie dem Georgiens, vorbei. Auch unter Bedachtnahme auf allfällige Rechtsschutzdefizite in Georgien kann seitens des Bundesamtes nicht erkannt werden, dass im konkreten Fall eine effektive Schutzgewährung von staatlicher Seite verweigert worden wäre, zumal Sie Ihre Probleme nicht einmal bei den zuständigen Stellen gemeldet haben. Andererseits bestätigten Sie selbst das die Polizei gegen den Unfallverursacher ermittelt hat, diesen auch verhaftet hat und ihm auch ein Gerichtsverfahren zuteil wurde. Ferner kann in Georgien – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Österreich – ein alles umfassender präventiver staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen, politischen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Dies würde die Kräfte eines jeden Staates übersteigen. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die georgischen Behörden Ihnen effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Aber auch bei der hypothetischen Annahme, dass die Polizei nicht schutzwillig gewesen wäre, hätten Sie sich nach dem Vorfall an eine lokale Polizeistation oder an eine übergeordnete Dienststelle wenden können. Dass Sie dies versucht hätten, brachten Sie nicht vor und sind Sie auch nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, einer NGO oder der Nationalen Menschenrechtskommission gegen Ihren Gegner vorgegangen, womit Sie aber den georgischen Behörden auch die Möglichkeit genommen haben, gegen die vorgebrachten Übergriffe entsprechend vorzugehen. -Strichaufzählung betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten und über Anknüpfungspunkte verfügen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aufgrund der Länderinformation ergibt sich eindeutig, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, als auch medizinischer Versorgung, gewährleistet ist und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gibt. ( )" Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen aus, sie habe selbst keine eigenen asylrelevanten Gründe geltend gemacht. Im Übrigen wurde vom Bundesamt auf die beweiswürdigenden Erwägungen hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers hingewiesen. Bezüglich der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurde festgehalten, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, eine konkrete, individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können bzw. sei derartiges nicht geltend gemacht worden. Zudem ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass seitens der georgischen Behörden keine Schutzunwilligkeit bzw. –fähigkeit bestehe. Daher sei es den beschwerdeführenden Parteien möglich und zumutbar, sich bei einer allfälligen Zunahme der gegen sie gerichteten Animositäten, an ihren Herkunftsstaat um Schutz zu wenden. Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, eine konkrete, individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können bzw. sei derartiges nicht geltend gemacht worden. Zudem ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass seitens der georgischen Behörden keine Schutzunwilligkeit bzw. –fähigkeit bestehe. Daher sei es den beschwerdeführenden Parteien möglich und zumutbar, sich bei einer allfälligen Zunahme der gegen sie gerichteten Animositäten, an ihren Herkunftsstaat um Schutz zu wenden. Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde erwogen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben hätten. Auch die vorliegende Behinderung bzw. gewünschte Therapie der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien würden keinen Sachverhalt verwirklichen, der refoulementschutzbegründend sei. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erwogen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben hätten. Auch die vorliegende Behinderung bzw. gewünschte Therapie der minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien würden keinen Sachverhalt verwirklichen, der refoulementschutzbegründend sei. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege und der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt sei, weil das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege und der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt sei, weil das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Mit Verfahrensanordnungen vom 20.01.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  1. Mit einem am 05.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangten, für alle beschwerdeführenden Parteien gleichlautenden Schriftsatz wurde fristgerecht Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unschlüssiger Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde darauf verwiesen, dass eine inhaltliche Begründung im Rahmen einer Beschwerdeergänzung folge, und stellten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass ihnen Asyl, in eventu subsidiärer Schutz gewährt werde; in eventu die Bescheide zur Gänze zu beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
  2. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 10.02.2016 bzw. am 19.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Fax vom 29.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Chance B- SozialbetriebsGmbH betreffend den Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin vorgelegt. Am 09.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Schriftsatz ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass die gestellten Anträge, mit welchen die Abänderung des Spruchpunktes I., wonach der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, zurückgenommen werden würden. Die Rechtsansicht, wonach für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berechtigte Hinweise gegeben seien, denen nicht näher nachgegangen worden sei, werde weiterhin vertreten. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin bestünden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prothesenversorgung, weshalb eine mehrstündige plastische und orthopädische Operation geplant sei. Die aktuelle gesundheitliche Situation sei fallgegenständlich mangelhaft ermittelt worden und sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass aufwändigere Behandlungen im Herkunftsstaat er nach privater Zahlung erfolgen würden und trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien Behandlung ein System entstanden sei, wo faktische Zuzahlungen der Patienten für ärztliche Behandlungen üblich seien. Im Falle einer Rückkehr hätte die Drittbeschwerdeführerin unzureichende medizinische Versorgung zu vergegenwärtigen und scheine es daher sehr wahrscheinlich, dass sie in eine aussichtlose Lage geraten würde.Am 09.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Schriftsatz ein, in dem bekannt gegeben wurde, dass die gestellten Anträge, mit welchen die Abänderung des Spruchpunktes römisch eins., wonach der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, zurückgenommen werden würden. Die Rechtsansicht, wonach für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berechtigte Hinweise gegeben seien, denen nicht näher nachgegangen worden sei, werde weiterhin vertreten. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin bestünden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prothesenversorgung, weshalb eine mehrstündige plastische und orthopädische Operation geplant sei. Die aktuelle gesundheitliche Situation sei fallgegenständlich mangelhaft ermittelt worden und sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass aufwändigere Behandlungen im Herkunftsstaat er nach privater Zahlung erfolgen würden und trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien Behandlung ein System entstanden sei, wo faktische Zuzahlungen der Patienten für ärztliche Behandlungen üblich seien. Im Falle einer Rückkehr hätte die Drittbeschwerdeführerin unzureichende medizinische Versorgung zu vergegenwärtigen und scheine es daher sehr wahrscheinlich, dass sie in eine aussichtlose Lage geraten würde. Am 15.04.2016 reichte die belangte Behörde den Abschlussbericht betreffend den Verdacht auf Ladendiebstahl der Zweitbeschwerdeführerin nach.
  3. Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz per Fax am 09.06.2016 medizinische Unterlagen betreffend die Drittbeschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Die Identität aller beschwerdeführenden Parteien konnte zweifelsfrei festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Am 30.08.2014 stellten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren. Für den im österreichischen Bundesgebiet nachgeborenen Fünftbeschwerdeführer wurde am 11.08.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Anlässlich der schriftlichen Beschwerdeergänzung wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen worden waren, zurückgezogen.Anlässlich der schriftlichen Beschwerdeergänzung wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen worden waren, zurückgezogen. Seit August 2014 bzw. seit Geburt des Fünftbeschwerdeführers im Bundesgebiet halten sich die beschwerdeführenden Parteien ununterbrochen in Österreich auf. Vor ihrer Ausreise lebten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im eigenen Haus des Erstbeschwerdeführers in einem Dorf in XXXX .Seit August 2014 bzw. seit Geburt des Fünftbeschwerdeführers im Bundesgebiet halten sich die beschwerdeführenden Parteien ununterbrochen in Österreich auf. Vor ihrer Ausreise lebten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien im eigenen Haus des Erstbeschwerdeführers in einem Dorf in römisch 40 . 1.2 Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. 1.
  6. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde aufgrund eines Unfalls im Jahr 2013 der linke Unterschenkel in Georgien amputiert, sowohl in ihrem Herkunftsstaat als auch in Österreich wurde sie deswegen ärztlich behandelt. So wurde zuletzt am 28.04.2016 eine Stumpfrevision komplikationslos vorgenommen und die Drittbeschwerdeführerin mit Stützkrücken in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen. Dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde aufgrund des gleichen Vorfalls der rechte Vorfuß im Lisfranc-Gelenk amputiert. Im Jänner 2015 wurde bei ihm aufgrund einer erworbenen Varusdeformität des rechten Fußes eine operative Fußkorrektur rechts vorgenommen, welche komplikationslos verlief. In Georgien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten. Sie verfügen in Österreich über keine Familienangehörige oder Verwandte und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht in Vereinen tätig. Die unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig, sondern kümmert sich um ihre Kinder. Die beschwerdeführenden Parteien absolvierten noch keinen Deutschkurs und auch keine Deutschprüfungen. Sie sind der deutschen Sprache nur marginal mächtig. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien beherrschen die in ihrem Herkunftsstaat gesprochene Sprache Georgisch. Sie verfügen über nahe Verwandte (Vater und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers; Mutter, Schwester und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin) in Georgien. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung und war zuletzt als LKW-Fahrer beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte in Georgien eine neunjährige Schulbildung, war als Hausfrau tätig und kümmerte sich um ihre Kinder. 1.
  7. Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird auf die den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2016 zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen. Aus diesen Länderfeststellungen, die auch den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurden, ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation: Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
  8. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
  9. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
  10. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
  11. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
  12. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b). Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember
  13. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014). Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015). Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch UN 21.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 Regionale Problemzone: Abchasien Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. Ein Zuwiderhandeln in diesem Fall, aber auch wirtschaftliche Aktivitäten, und der Erwerb von Immobilien in Abchasien können von den georgischen Behörden mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden (AA 11.11.2015). Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben beträgt die Einwohnerzahl 240.
  14. Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014). Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.
  15. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Region Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014). Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen. Die politische, wirtschaftliche und militärische Schutzmacht Russland begleicht laut westlichen NGOs bis zu drei Vierteln des abchasischen Haushalts (NZZ 31.5.2014). Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014). Moskau hat seit 2008 mindestens 465 Mio. US-Dollar in den Erhalt und Ausbau der militärischen Infrastruktur investiert. Laut russischer offizieller Stellen umfasst das in Abchasien stationierte Militär- und Sicherheitspersonal 5.000 Personen. Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für fünf Jahre gewählt. Jene über 200.000 ethnischen Georgier, welche im Zuge der Kriegshandlungen 1992–93 flüchteten, sind von den abchasischen Wahlen ausgeschlossen. Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten, wobei die mehr als 20.000 ethnischen Georgier, die noch im Bezirk Gali leben, aus dem Wählerregister gestrichen wurden. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen. Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt (FH 28.4.2015). Nach Massenprotesten und einer deklarativen Absetzung durch das abchasische Parlament trat Ende Mai 2014 Alexander Ankwab als Präsident des Landes zurück. Kritiker warfen Ankwab zunehmend autoritäres Gebaren vor. Er hätte selbstherrlich über die Moskauer Subventionen verfügt und diese statt für die Realwirtschaft für Prestigeprojekte verwendet oder geradewegs in die eigene Tasche abgezweigt. Auch die Aussöhnung zwischen Abchasen und ethnischen Georgiern hätte er vernachlässigt. Kritik musste sich auch Russland gefallen lassen, das allerdings an Ankwab nicht festzuhalten schien. Teile der politischen Opposition forderten, dass das Verhältnis zu Russland neu definiert werden müsse. Denn die Abhängigkeit von Russland berge Gefahren (NZZ 1.6.2014). Am 24.8.2014 gewann der Oppositionspolitiker und ehemalige KGB-Offizier Raul Chadschimba bereits im ersten Wahlgang die vorgezogenen Präsidentschaftswahl in Abchasien. Chadschimba war Anführer der Protestbewegung, die den amtierenden Präsidenten Alexander Ankwab drei Monate zuvor zu Fall brachte. Größte Herausforderung auch für Chadschimba bleibt die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage (NZZ 24.8.2014). Von den Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen blieben schätzungsweise 22.000 ethnische Georgier, die nach Abchasien zurückkehrten. Ihnen wurde das Wahlrecht mit dem Argument entzogen, sie hätten ihre abchasischen Pässe illegal erworben (FP 26.8.2014). Am
  16. November 2014 unterzeichneten Russland und Abchasien in Sotschi ein Abkommen über "Verbündetenbeziehungen und strategische Partnerschaft". Dieses betrachtet künftig einen bewaffneten Angriff auf Abchasien als Angriff auf Russland und vice-versa. Weiters verpflichtet es Russland, sich für die internationale Anerkennung Abchasiens stark zu machen. Obgleich offiziell von gleichwertigen Beziehungen zweier souveräner Staaten gesprochen wird, gibt es in Abchasien kritische Stimmen, wonach Moskau damit zu viel Kontrolle über Abchasien zugestanden wurde. Anlässlich der Unterzeichnung sagte Russlands Präsident Putin eine Verdoppelung der Finanzhilfe für Suchumi zu (RFE/RL 24.11.2014). Die abchasischen Behörden beschränken weiterhin die Rechte vorwiegend von ethnischen Georgiern. Dazu gehören insbesondere das Wahlrecht, das Eigentumsrecht, das Recht ein Gewerbe zu registrieren sowie das Reiserecht (USDOS 25.6.2015). Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Die Europäische Union zeigte sich darüber besorgt und rief die abchasischen Behörden dazu auf, das universelle Kinderrecht auf Bildung zu schützen, denn es bedeute einen Bruch dieses Rechts, wenn weder Lehrer noch Schüler angemessen der Unterrichtssprache folgen können (EU 22.10.2015). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um. Die Festgenommenen werden an die abchasischen Behörden übergeben, welche die meisten nach fünf Tagen wieder freilassen. Allerdings werden manche auch länger festgehalten. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier, um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Das abchasische Rechtssystem verbietet es Georgiern, die während oder nach dem Krieg 1992-93 geflohen sind, ihr Eigentum einzufordern, was einer Enteignung gleichkommt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU – European Union (22.10.2015): OSCE Permanent Council No 1072 Vienna, 22 October 2015; EU Statement in Response to the Report of the Co-chairs of the Geneva International Discussions [PC.DEL/1400/15], http://eeas.europa.eu/delegations/vienna/documents/eu_osce/permanent_council/2015/pc_1072_eu_reply_geneva_co-chairs.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 – Abkhazia, http://www.ecoi.net/local_link/309928/433834_en.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung FP – Foreign Policy (26.8.2014): You Can’t Go Home Again, http://foreignpolicy.com/2014/08/26/you-cant-go-home-again-4/?wp_login_redirect=0, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GT – Georgia Today (3.9.2015): Georgian Language Banned from Gali Schools, http://georgiatoday.ge/news/1111/Georgian-Language-Banned-from-Gali-Schools, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (1.6.2014): Machtwechsel im isolierten Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/machtwechsel-im-isolierten-abchasien-1.18313552, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (25.8.2014): Die Rolle der Schutzmacht Russland - Früherer KGB-Offizier Präsident Abchasiens, http://www.nzz.ch/international/frueherer-kgb-offizier-praesident-abchasiens-1.18369977, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (31.5.2014): Frustration über Misswirtschaft - Politische Pattsituation in Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/kritik-an-der-schutzmacht-russlands-politische-pattsituation-in-abchasien-1.18313140, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (24.11.2015): Russia Strengthens Grip On Abkhazia With New Pact, http://www.rferl.org/content/georgia-russia-abkhazia/26707329.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (31.3.2014): Tuvalu Retracts Recognition Of Abkhazia, South Ossetia, http://www.rferl.org/content/tuvalu-georgia-retracts-abkhazia-ossetia-recognition/25315720.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 Regionale Problemzone: Südossetien Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend, trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen (RFE/RL 28.1.2014). Die politische Legitimität nach innen ist schwach. Ungleichheit und Korruption sind gestiegen. Schätzungen besagen, dass seit 2008 27 Milliarden Rubel an Hilfsleistungen verschwunden sind. Die lokale Wirtschaft ist nicht im Stande Arbeitsplätze und eine angemessene Ausbildung bereitzustellen bzw. der Massenarmut Herr zu werden (OD 10.6.2014). Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich (AA 11.11.2015). Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vergleiche auch Standard 9.6.2014). Der Entwurf zum strategischen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und Südossetien löste Anfang 2015 kontroverse Diskussionen zwischen der südossetischen Regierung unter Präsident Leonid Tibilov und dem Parlament aus. Insbesondere der Vorsitzende der Mehrheitspartei "Geeintes Ossetien" und Parlamentssprecher Anatoli Bibilov warf der Regierung vor, die Möglichkeit eines Anschlusses Südossetiens an die Russische Föderation aus dem Vertragstext gestrichen zu haben. Bibilov forderte die Abhaltung eines Anschluss-Referendums (RFE/RL 23.1.2015). Die südossetischen "Behörden" inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Die meisten wurden binnen 5 Tagen entlassen, einige blieben aber wesentlich länger in Haft. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Personen, die in Südossetien inhaftiert waren und später auf georgisches Territorium zurückkehrten, berichteten von Fällen von Misshandlungen und Missbrauch in südossetischen Haftanstalten. Diese beinhalteten Verbrennen mit Zigaretten und Schläge. Menschenrechtsbeobachter schätzen, dass die Hälfte der in Südossetien Inhaftierten irgendeine Form von Missbrauch erlebt. Angesichts des begrenzten Zugangs zu Südossetien sind derartige Berichte schwer zu überprüfen (USDOS 25.6.2015). Laut dem südossetischen KGB-Grenzschutz gab es 2014 493 Fälle von illegalen Grenzübertritten. Unter den Festgenommenen seien 249 Bürger Südossetiens, 140 georgische, 75 russische sowie 29 Bürger anderer Staaten gewesen. In 228 Fällen wurden Bußgelder verhängt. 139 Bürger Georgiens wurden nach Zahlung einer Geldstrafe des Landes verwiesen (PEC 27.1.2015). Im Sommer 2015 warf die georgische Regierung Russland vor, Grenzmarkierungen zwischen Georgien und Südossetien zu verschieben und damit georgisches Gebiet Südossetien einzuverleiben (ZO 12.8.2015). Der EU-Ratspräsident, Donald Tusk, zeigte sich besorgt und bezeichnete das Vorgehen als Provokation (Civil.ge 21.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (21.7.2015): EU’s Tusk Hails Tbilisi’s ‘Responsible Reaction’ to Russia’s ‘Provocations’, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=28454, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CN – Caucasian Knot (9.6.2014): Official of South Ossetian CEC confirms victory of "United Ossetia" at parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28376/, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Der Standard (9.6.2014): Prorussische Partei gewinnt Wahl in Südossetien, http://derstandard.at/2000001865997/Parlamentswahl-in-Suedossetien-begonnen, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OD – OpenDemocracy (10.6.2014): South Ossetia’s unwanted independence, https://www.opendemocracy.net/od-russia/stephen-f-jones/south-ossetia%E2%80%99s-unwanted-independence, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung ?EC - ?????????????? ????????? (27.01.2015): ? 2014 ???? ? ????? ?????? ???????????????? 493 ????? ????????? ?????????? – ???, http://cominf.org/en/node/1166504080, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (23.1.2015): 'Integration' With Russia Rives South Ossetia's Political Scene, http://www.rferl.org/content/georgia-russia-integration-south-ossetia-politics/26810121.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung ZO – Zeit-Online (12.8.2015): Georgien wirft Russland Grenzverschiebung vor, http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-08/kaukasus-konflikt-georgien-russland, Zugriff 11.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vergleiche auch UN-HRC 19.8.2014). Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vergleiche auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014). Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015). Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014). Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vergleiche auch OSCE 9.12.2014). Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015). Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014). Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/277847/411144_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HCOJ – High Council of Justice (10.2.2015): History of the HCOJ, http://hcoj.gov.ge/en/about/history-of-hcoj, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (9.12.2014): Trial Monitoring Report Georgia, http://www.osce.org/odihr/130676?download=true, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/CoE – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Council of Europe (22.8.2014): Joint Opinion on the Criminal Procedure Code of Georgia, http://www.legislationline.org/documents/id/19351, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TH - Thomas Hammarberg (9.7.2014): Progress and Challenges on Human Rights in Georgia - Recommendations to the Government of Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/key_eu_policies/human_rights/hammarber_reports/th_recomm072014_en.htm, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International Georgia (4.12.2014): Three years of court monitoring on administrative cases revealed significant improvements, but problems still remain, http://transparency.ge/en/post/report/three-years-court-monitoring-administrative-cases-revealed-significant-improvements-problems-still-remain, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Sicherheitsbehörden Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015). Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014). Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als
  1. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.
  2. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015). Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
  3. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
  4. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014). NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GYLA – Georgian Young Lawyers’ Association (10.12.2014): GYLA Evaluates the State of Human Rights Protection in 2014, http://gyla.ge/eng/news?info=2371, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vergleiche auch UN 21.5.2014). Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014). Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015). Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Artikel 333, des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Ei

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