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{'item': 'W116 2017039-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 17§ 112§ 126§ 127Art. 130Art. 131§ 7§ 6§ 135a§ 58§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW116 2017039-1 SpruchW116 2017039-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das behördliche Verfahren: 1.
  2. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist seit 01.09.1979 im Postautodienst beschäftigt und wurde am 01.01.1987 zum Beamten ernannt. Er ist ein der Österreichischen Postbus AG

§ 17Abs. 1a Z 3 Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wird bei der ÖBB-Postbus Gmb

H als Omnibuslenker der Verkehrsleitung XXXX im Lenkdienst verwendet.1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist seit 01.09.1979 im Postautodienst beschäftigt und wurde am 01.01.1987 zum Beamten ernannt. Er ist ein der Österreichischen Postbus AG

Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, Poststrukturgesetz (PTSG) zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH als Omnibuslenker der Verkehrsleitung römisch 40 im Lenkdienst verwendet. 1.2. Mit Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom 11.12.2014, GZ PAD-002/14-01, wurde der Beschwerdeführer

§ 112Abs.

1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert und

Abs. 4 leg. cit. der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mehrere seiner Kollegen wiederholt gegen Geld oder geldwerte Leistungen seine in seinen Dienstplänen zugeteilten Dienste fahren habe lassen. Dazu sei es zumindest an den näher angeführten Tagen gekommen. Zwecks Verschleierung habe er auch Tachographenscheiben und Fahrtberichte gefälscht. Dies würde sich aus den technischen Auswertungen der digitalen und analogen Tachographenscheiben, Fahrscheindruckern und Abgleichen mit den Monatsdienstplänen und Fahrtberichten sowie den Niederschriften mit seinen namentlich genannten Kollegen widerspruchsfrei ergeben.1.2. Mit Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom 11.12.2014, GZ PAD-002/14-01, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert und

Absatz 4, leg. cit. der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mehrere seiner Kollegen wiederholt gegen Geld oder geldwerte Leistungen seine in seinen Dienstplänen zugeteilten Dienste fahren habe lassen. Dazu sei es zumindest an den näher angeführten Tagen gekommen. Zwecks Verschleierung habe er auch Tachographenscheiben und Fahrtberichte gefälscht. Dies würde sich aus den technischen Auswertungen der digitalen und analogen Tachographenscheiben, Fahrscheindruckern und Abgleichen mit den Monatsdienstplänen und Fahrtberichten sowie den Niederschriften mit seinen namentlich genannten Kollegen widerspruchsfrei ergeben. 1.3. In weiterer Folge ist es zu niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und der beteiligten Kollegen gekommen: 1.3.1. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2014 bestätigte der Disziplinarbeschuldigte, dass es zu mehreren Diensttäuschen gekommen sei. Diese seien aber mit den Vorgesetzten abgesprochen gewesen. Da sie sechs Disponentinnen hätten, könne er sich an die bzw. den jeweiligen Vorgesetzten nicht mehr erinnern. Er habe Tachographenberichte nicht, Fahrtberichte aber schon unterschrieben. Wenn die Fahrtberichte nicht auf seinen Namen gelaufen wären, hätte er seine Stunden nicht erreicht und weniger Gehalt bekommen. Zusammenfassend könne man sagen, dass alle vorgelegten Fahrtberichte aber die analogen Tachographenscheiben nur zum Teil von ihm stammen würden. Er kenne das Lenkerhandbuch, in welchem die Lenkerpflichten vermerkt seien, habe sich aber nicht damit befasst. Auch von der Dienstanweisung vom 20.08.2014, nach der eigenmächtiges Tauschen der Dienste untersagt sei, habe er gehört, gelesen habe er diese nie. Abschließend erklärte er, er wisse ohnedies, dass er hier Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Von der aktuellen Sache abgesehen habe er jedoch noch nie etwas gemacht. 1.3.2. Am 17.11.2014 bestätigte sein Kollege XXXX, dass er mehrmals Dienste für den Disziplinarbeschuldigten gefahren sei. Er habe diesbezüglich niemanden informiert oder um Erlaubnis gefragt. Bei digitalen Tachografen sei er ohne Fahrerkarte gefahren, bei analogen Tachographen seien die Tachoblätter mit den Daten des Beschuldigten befüllt worden. Dieser habe auch die Fahrtberichte so ausgefüllt, so als ob er selbst die Dienste gefahren wäre. Im Gegenzug habe ihm dieser das Auto repariert. Er sei von Jänner bis Mai 2014 rund sieben- bis achtmal für den Beschwerdeführer gefahren.1.3.2. Am 17.11.2014 bestätigte sein Kollege römisch 40 , dass er mehrmals Dienste für den Disziplinarbeschuldigten gefahren sei. Er habe diesbezüglich niemanden informiert oder um Erlaubnis gefragt. Bei digitalen Tachografen sei er ohne Fahrerkarte gefahren, bei analogen Tachographen seien die Tachoblätter mit den Daten des Beschuldigten befüllt worden. Dieser habe auch die Fahrtberichte so ausgefüllt, so als ob er selbst die Dienste gefahren wäre. Im Gegenzug habe ihm dieser das Auto repariert. Er sei von Jänner bis Mai 2014 rund sieben- bis achtmal für den Beschwerdeführer gefahren. 1.3.3. Am 13.11.2014 gab XXXX im Wesentlichen an, dass er maximal drei oder vier Dienste für den Beschwerdeführer gefahren sei. Er sei immer mit seiner Fahrerkarte gefahren und habe geschaut, dass es zu keinen arbeitsrechtlichen Verstößen komme. Er habe keinen Vorgesetzten darüber informiert. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er alles abklärt hätte. Dieser habe ihm das Auto repariert. Es sei innerhalb der Belegschaft bekannt gewesen, dass XXXX rund 10.- €1.3.3. Am 13.11.2014 gab römisch 40 im Wesentlichen an, dass er maximal drei oder vier Dienste für den Beschwerdeführer gefahren sei. Er sei immer mit seiner Fahrerkarte gefahren und habe geschaut, dass es zu keinen arbeitsrechtlichen Verstößen komme. Er habe keinen Vorgesetzten darüber informiert. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er alles abklärt hätte. Dieser habe ihm das Auto repariert. Es sei innerhalb der Belegschaft bekannt gewesen, dass römisch 40 rund 10.- € pro Stunde für die Abwicklung seiner Dienste bezahlt. Auf Nachfrage bestätigte er, dass solche Abmachungen sehr wohl bekannt gewesen seien. 1.3.4. Am 13.11.2014 brachte XXXX im Wesentlichen vor, dass er 2014 vielleicht zweimal für den Beschwerdeführer gefahren sei. Die Dispo (Disponent/

  1. in)sei darüber in Kenntnis gesetzt worden. Derartige Abmachungen mit anderen Lenkern seien im bekannt gewesen. Er habe es auch gemacht, weil er gewusst habe, dass sehr viele Lenker vom Beschwerdeführer dasselbe Angebot erhalten hätten und die Abwicklung gleich gelaufen sei. Selbst nach der Dienstanweisung bezüglich inoffizieller Diensttäusche habe der Beschwerdeführer (weiterhin) Angebote für das Fahren seiner Dienste gemacht.1.3.4. Am 13.11.2014 brachte römisch 40 im Wesentlichen vor, dass er 2014 vielleicht zweimal für den Beschwerdeführer gefahren sei. Die Dispo (Disponent/
  2. in)sei darüber in Kenntnis gesetzt worden. Derartige Abmachungen mit anderen Lenkern seien im bekannt gewesen. Er habe es auch gemacht, weil er gewusst habe, dass sehr viele Lenker vom Beschwerdeführer dasselbe Angebot erhalten hätten und die Abwicklung gleich gelaufen sei. Selbst nach der Dienstanweisung bezüglich inoffizieller Diensttäusche habe der Beschwerdeführer (weiterhin) Angebote für das Fahren seiner Dienste gemacht. 1.3.5. Am 17.11.2014 sagte XXXX zusammenfassend aus, dass er nicht viel dazu angeben könnte und nur einmal einen Dienst des Beschwerdeführers gefahren sei. Dabei sei der Fahrtbericht vom Beschwerdeführer erstellt worden, als wäre dieser selbst den Dienst gefahren. Er habe einen der Disponenten darüber informiert, könne sich aber leider nicht mehr an ihn erinnern. Er habe an diesem Tag einen Unfall gehabt und dem namentlich genannten Sachbearbeiter gesagt, dass er eigentlich frei hätte und den Dienst für den Beschwerdeführer gefahren sei.1.3.5. Am 17.11.2014 sagte römisch 40 zusammenfassend aus, dass er nicht viel dazu angeben könnte und nur einmal einen Dienst des Beschwerdeführers gefahren sei. Dabei sei der Fahrtbericht vom Beschwerdeführer erstellt worden, als wäre dieser selbst den Dienst gefahren. Er habe einen der Disponenten darüber informiert, könne sich aber leider nicht mehr an ihn erinnern. Er habe an diesem Tag einen Unfall gehabt und dem namentlich genannten Sachbearbeiter gesagt, dass er eigentlich frei hätte und den Dienst für den Beschwerdeführer gefahren sei. 1.3.6. Am 20.11.2014 bestätigte XXXX, dass er einmal für den Beschwerdeführer gefahren sei. Er habe das Tachoblatt und den Fahrtbericht in Absprache mit dem Beschwerdeführer ohne Namen ausgefüllt. Vermutlich habe dieser danach beide Dokumente ergänzt.1.3.6. Am 20.11.2014 bestätigte römisch 40 , dass er einmal für den Beschwerdeführer gefahren sei. Er habe das Tachoblatt und den Fahrtbericht in Absprache mit dem Beschwerdeführer ohne Namen ausgefüllt. Vermutlich habe dieser danach beide Dokumente ergänzt. 1.3.7. Am 20.11.2014 brachte XXXX zusammenfassend vor, dass er nur einmal für den Beschuldigten gefahren sei und wahrscheinlich einen Dienst getauscht habe.1.3.7. Am 20.11.2014 brachte römisch 40 zusammenfassend vor, dass er nur einmal für den Beschuldigten gefahren sei und wahrscheinlich einen Dienst getauscht habe. 2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid: 2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 16.12.2014, GZ: 6/6-DK-XII/14, wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde dazu rechtlich ausgeführt (auszugsweise und anonymisiert): " Es besteht der begründete Verdacht, dass OMont R (der Beschwerdeführer) mehrere seiner Kollegen wiederholt gegen Geld oder geldwerte Leistungen seine in seinen Dienstplänen zugeteilten Dienste fahren ließ. [ ] Um diese Sachverhalte zu verschleiern habe OMont R auch Tachographenscheiben und Fahrtberichte gefälscht, die bei seinem Dienstgeber für Zwecke der Abrechnung herangezogen werden. Er habe dadurch bewirkt, dass seine Monatsbezüge nicht auf Basis seiner tatsächlich geleisteten Dienste, sondern aufgrund seines Soll-Dienstplanes – den die Abrechnung seines Dienstgebers aufgrund seiner falschen Angaben und gefälschten Fahrtberichte auch für seine tatsächlich erbrachte Leistung halten musste – berechnet wurde[n]. Er habe demnach regelmäßig seine Kollegen seine Dienste verrichten lassen, habe sie dafür bezahlt und abrechnungsrelevante Fahrtberichte und Tachographenscheiben gefälscht. Dadurch seien wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet worden, da durch die inkriminierte Handlungsweise die Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeit- und Lenkzeitvorschriften seitens des Dienstgebers bei ihm und den betroffenen Kollegen verhindert wurde. An der Überwachung dieser Vorschriften besteht jedoch ein großes dienstliches Interesse, da die Übertretung Verwaltungsstrafen und Imageschäden sowie letztendlich eine Gefährdung von Fahrgästen zur Folge haben kann. Da der Beamte Bezüge bezogen hat, die – verglichen mit dem Ausmaß der tatsächlich durch ih[n] geleisteten Dienste – überhöht waren, habe dieser seinen Dienstgeber in diesem Ausmaß unmittelbar finanziell geschädigt. Die dargestellte Verdachtslage gründet sich sowohl auf technische Auswertungen der digitalen und analogen Tachographen, Fahrscheindrucker und Abgleiche mit den Monatsdienstplänen und Fahrtberichten, jeweils für die untersuchten Monate Jänner 2014 bis Mai 2014 als auch auf die übereinstimmenden Aussagen der betroffenen Kollegen in den niederschriftlichen Einvernahmen sowie die Angaben des OMont R in der niederschriftlichen Einvernahme am 11. Dezember 2014. Dabei gab der Beamte an, dass die wahrheitswidrigen Angaben in den Fahrtberichten aus seiner Sicht erforderlich waren, um weiterhin die vollen Bezüge zu erhalten. Durch die oben beschriebenen Handlungen des Beamten, die den konkreten Verdacht von folgenschweren Täuschungshandlungen begründen, sei der Österreichischen Postbus AG ein schwerer Vertrauensschaden zugefügt worden, wodurch wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet bzw. betroffen seien. Es besteht demnach der dringende und begründete Verdacht, dass OMont R die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) und seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) verletzt hat.Durch die oben beschriebenen Handlungen des Beamten, die den konkreten Verdacht von folgenschweren Täuschungshandlungen begründen, sei der Österreichischen Postbus AG ein schwerer Vertrauensschaden zugefügt worden, wodurch wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet bzw. betroffen seien. Es besteht demnach der dringende und begründete Verdacht, dass OMont R die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) und seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) verletzt hat.

§ 112Abs.

1 BDG 1979 ist eine Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet werden.

Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 ist eine Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet werden. Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die Entscheidung ist im Verdachtsbereich zu treffen. Es müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein. Die bisher aufgezeigten Unregelmäßigkeiten lassen den begründeten Verdacht zu, dass OMont R die ihm zur Last gelegten Handlungen gesetzt und damit massiv gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der konkrete Verdacht der dargestellten schweren Dienstpflichtverletzungen stellt ohne Zweifel eine Gefährdung des Ansehens der Österreichischen Postbus AG in der Öffentlichkeit dar. Durch die oben beschriebenen Handlungen, habe der Beamte der Österreichischen Postbus AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt. Durch die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen werden nicht nur das Ansehen des Unternehmens, sondern auch wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere an einem ungestörten Betrieb, gefährdet. Nach der Art der OMont Thomas Rauth zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, würde eine Belassung im Dienst dem Ansehen des Unternehmens schaden und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, zumal in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Seriosität der Bediensteten von höchster Bedeutung ist. Eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst würde, abgesehen vom zweifelsohne entstandenen Vertrauensverlust, auch eine weiter bestehende latente Gefahr bedeuten, dass sich der Beamte wiederum normwidrig verhält. Eine Belassung im Dienst gefährdet wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung bis zur zweifelsfreien Klärung seiner disziplinären Verantwortung das Ansehen des Amtes, im gegenständlichen Fall das im freien Wettbewerb stehende Unternehmen Österreichische Postbus AG, und wesentliche dienstliche Interessen. Bis zur zweifelsfreien Abklärung dieser Vorwürfe ist eine Belassung des Beschuldigten im Dienst weder dem Dienstgeber noch den Kunden zumutbar. Der Senat folgte daher der Auffassung der Dienstbehörde, dass der im § 112 Abs.1 Z. 3 BDG 1979 normierte Tatbestand als verwirklicht anzusehen ist und die Suspendierung daher zweifelsfrei zu bestätigen war.Der Senat folgte daher der Auffassung der Dienstbehörde, dass der im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 normierte Tatbestand als verwirklicht anzusehen ist und die Suspendierung daher zweifelsfrei zu bestätigen war. Die Dienstbehörde hat bereits

§ 112Abs.

4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung verfügt.Die Dienstbehörde hat bereits

Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung verfügt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 2.

  1. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.12.2014 persönlich zugestellt.
  2. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren: 3.
  3. Mit Schriftsatz vom 01.01.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen ein. Darin wird zunächst der Antrag gestellt, die Suspendierung aufzuheben, da die erhobenen Anschuldigungen bezüglich der getauschten Dienste nur zum Teil der Wahrheit entsprechen würden, und im Wesentlichen vorgebracht, dass diese Dienste mit der Geschäftsführung der Postbus GmbH XXXX (Disponenten) abgesprochen und nicht gegen Geld oder geldwerte Leistungen gefahren worden seien. Die vorgeworfenen Geldleistungen seien lediglich Trinkgelder bzw. Anerkennungen für das Entgegenkommen seiner Kollegen und die geldwerten Leistungen aufgrund seiner (handwerklichen) Fähigkeiten seien im gegenseitigen Einverständnis und zum finanziellen Vorteil der Kollegen gewesen. Bei genaueren Recherchen wäre zu Tage gekommen, dass er die getauschten Dienste im Gegenzug auch "zurückgefahren" sei und die Stunden zugunsten des betroffenen Kollegen auf dessen Zeitkonto zugewiesen worden seien. Die Tachoblätter und Fahrberichte seien nicht auf sein Konto verbucht, sondern vom jeweiligen Fahrer selbst ausgefüllt und auf dessen Stundenkonto gutgeschrieben worden. Es würde sich um kollegiale Vereinbarungen handeln, welche der Leitung der Postbus GmbH XXXX bekannt gewesen seien. Er habe die Diensttäusche zu einem späteren Zeitpunkt wieder "zurückfahren" wollen, jedoch habe er diesen Ausgleich aufgrund seiner Dienstfreistellung nicht mehr leisten können. Abschließend äußerte er sich noch zu weiteren, seiner Ansicht nach diskriminierenden Ereignissen am Arbeitsplatz.3.
  4. Mit Schriftsatz vom 01.01.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen ein. Darin wird zunächst der Antrag gestellt, die Suspendierung aufzuheben, da die erhobenen Anschuldigungen bezüglich der getauschten Dienste nur zum Teil der Wahrheit entsprechen würden, und im Wesentlichen vorgebracht, dass diese Dienste mit der Geschäftsführung der Postbus GmbH römisch 40 (Disponenten) abgesprochen und nicht gegen Geld oder geldwerte Leistungen gefahren worden seien. Die vorgeworfenen Geldleistungen seien lediglich Trinkgelder bzw. Anerkennungen für das Entgegenkommen seiner Kollegen und die geldwerten Leistungen aufgrund seiner (handwerklichen) Fähigkeiten seien im gegenseitigen Einverständnis und zum finanziellen Vorteil der Kollegen gewesen. Bei genaueren Recherchen wäre zu Tage gekommen, dass er die getauschten Dienste im Gegenzug auch "zurückgefahren" sei und die Stunden zugunsten des betroffenen Kollegen auf dessen Zeitkonto zugewiesen worden seien. Die Tachoblätter und Fahrberichte seien nicht auf sein Konto verbucht, sondern vom jeweiligen Fahrer selbst ausgefüllt und auf dessen Stundenkonto gutgeschrieben worden. Es würde sich um kollegiale Vereinbarungen handeln, welche der Leitung der Postbus GmbH römisch 40 bekannt gewesen seien. Er habe die Diensttäusche zu einem späteren Zeitpunkt wieder "zurückfahren" wollen, jedoch habe er diesen Ausgleich aufgrund seiner Dienstfreistellung nicht mehr leisten können. Abschließend äußerte er sich noch zu weiteren, seiner Ansicht nach diskriminierenden Ereignissen am Arbeitsplatz. 3.
  5. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen legte die Verfahrensakten mit Schreiben vom 09.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 3.
  6. Zwecks Überprüfung eines allenfalls vorliegenden strafrechtlich relevanten Tatbestandes erstattete das Personalamt der Österreichischen Postbus AG am 10.02.2015 eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, welche laut Mitteilung vom 18.02.2015 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer letztlich eingestellt hat, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. 3.
  7. Am 09.04.2015 wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Verlauf habe sich der Beschwerdeführer bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 19.02.2015 voll geständig und einsichtig gezeigt.3.
  8. Am 09.04.2015 wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwölf, in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Verlauf habe sich der Beschwerdeführer bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 19.02.2015 voll geständig und einsichtig gezeigt. 3.
  9. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, vom 09.04.2015, GZ: 1/20-DK-XII/15, wurde der Beschwerdeführer näher angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden und über ihn

§ 126Abs. 2 i

Vm. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt.

§ 127Abs.

2 BDG 1979 wurde die Abstattung der Geldbuße in 11 Monatsraten zu EUR 225,- und einer Ausgleichstaxe bewilligt.3.5. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwölf, vom 09.04.2015, GZ: 1/20-DK-XII/15, wurde der Beschwerdeführer näher angeführter Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden und über ihn

Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt.

Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wurde die Abstattung der Geldbuße in 11 Monatsraten zu EUR 225,- und einer Ausgleichstaxe bewilligt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist seit 01.09.1979 im Postautodienst beschäftigt und wurde am 01.01.1987 zum Beamten ernannt. Dem Beschwerdeführer wurde im Verdachtsbereich angelastet, er habe die Dienstpflichten eines Beamten verletzt, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) und seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Dem Beschwerdeführer wurde im Verdachtsbereich angelastet, er habe die Dienstpflichten eines Beamten verletzt, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979), in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) und seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Die namentlich genannten Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie Dienste für den Beschwerdeführer gefahren sind bzw. dass die vorgeworfenen Diensttäusche gegen Geld oder geldwerte Leistungen unter den Kollegen allgemein bekannt waren. Weiters haben einzelne Kollegen bestätigt bzw. hat der Beschwerdeführer selbst zugegeben, dass er die Fahrberichte wahrheitswidrig bzw. vorsätzlich falsch ausgefüllt hat, um weiterhin seine unverminderte Entlohnung zu erhalten. Es bestanden daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, welche die Annahme des wahrscheinlichen Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten. Aus diesem Grund bestand auch ein nachvollziehbares wesentliches dienstliches Interesse an der Suspendierung, solange die Vorwürfe nicht restlos aufgeklärt sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf aufmerksam zu machen, dass sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, am 09.04.2015 letztlich bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 19.02.2015 voll geständig und einsichtig gezeigt hat.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf aufmerksam zu machen, dass sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwölf, am 09.04.2015 letztlich bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 19.02.2015 voll geständig und einsichtig gezeigt hat. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XII, vom 09.04.2015, GZ: 1/20-DK-XII/15, der näher ausgeführten Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden und eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt.

§ 127Abs.

2 BDG 1979 wurde die Abstattung der Geldbuße in 11 Monatsraten zu EUR 225,- und einer Ausgleichsrate bewilligt.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwölf, vom 09.04.2015, GZ: 1/20-DK-XII/15, der näher ausgeführten Dienstpflichtverletzungen für schuldig befunden und eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt.

Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wurde die Abstattung der Geldbuße in 11 Monatsraten zu EUR 225,- und einer Ausgleichsrate bewilligt. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, womit das gegenständliche Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

  1. Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der technischen Auswertungen der digitalen und analogen Tachographen, der Fahrscheindrucker und durch Abgleiche mit den Monatsdienstplänen und Fahrtberichten. Weiters aus den übereinstimmenden Aussagen der betroffenen Kollegen in den niederschriftlichen Einvernahmen sowie den Angaben des O(Mont)XXXX in der niederschriftlichen Einvernahme am
  2. Dezember
  3. Zusammengefasst bereitst bereits aufgrund der Aussagen seiner Kollegen und der Auswertung der (unterschiedlichen) Fahrtaufzeichnungen von einer begründeten Verdachtslage auszugehen und war die Darstellung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers nicht überzeugend und deshalb nicht geeignet den begründeten Tatverdacht zu entkräften. Abgesehen davon muss lediglich ein begründeter Verdacht vorliegen; die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung noch nicht nachgewiesen sein (vgl. VwGH 29.11.2002, 95/09/0039).Zusammengefasst bereitst bereits aufgrund der Aussagen seiner Kollegen und der Auswertung der (unterschiedlichen) Fahrtaufzeichnungen von einer begründeten Verdachtslage auszugehen und war die Darstellung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers nicht überzeugend und deshalb nicht geeignet den begründeten Tatverdacht zu entkräften. Abgesehen davon muss lediglich ein begründeter Verdacht vorliegen; die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung noch nicht nachgewiesen sein vergleiche VwGH 29.11.2002, 95/09/0039).
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) id

F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, lauten: "Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. [ ] Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [ ] Dienstplan § 48.
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen. [ ] Nebenbeschäftigung § 56. [ ]Paragraph 56, [ ]
(2)Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. [ ] Dienstpflichtverletzungen § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Suspendierung § 112
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.Paragraph 112,
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. 3.3.
  1. Zur Auslegung: Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist laut der ständigen Judikatur des VwGH, dass dem Beschwerdeführer schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG);Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist laut der ständigen Judikatur des VwGH, dass dem Beschwerdeführer schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298). 3.3.
  2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Die Disziplinarkommission hat in ihrer Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG begangen zu haben. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer namentlich genannte Kollegen wiederholt an näher angeführten Tagen gegen Geld oder geldwerte Leistungen seine in seinen Dienstplänen zugeteilten Dienste fahren habe lassen. Zwecks Verschleierung habe er auch Tachographenscheiben und Fahrtberichte gefälscht, welche bei seinem Dienstgeber für Zwecke der Abrechnung herangezogen werden. Dadurch seien seine Monatsbezüge nicht auf Basis seiner tatsächlich geleisteten Dienste berechnet und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet worden, da dadurch letztlich die Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeit- und Lenkzeitvorschriften seitens des Dienstgebers bei ihm und den betroffenen Kollegen verhindert worden sei. Dies würde im Falle von Übertretungen, insbesondere Verwaltungsstrafen und Imageschäden sowie letztendlich auch eine Gefährdung von Fahrgästen nach sich ziehen.Die Disziplinarkommission hat in ihrer Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen zu haben. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer namentlich genannte Kollegen wiederholt an näher angeführten Tagen gegen Geld oder geldwerte Leistungen seine in seinen Dienstplänen zugeteilten Dienste fahren habe lassen. Zwecks Verschleierung habe er auch Tachographenscheiben und Fahrtberichte gefälscht, welche bei seinem Dienstgeber für Zwecke der Abrechnung herangezogen werden. Dadurch seien seine Monatsbezüge nicht auf Basis seiner tatsächlich geleisteten Dienste berechnet und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet worden, da dadurch letztlich die Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeit- und Lenkzeitvorschriften seitens des Dienstgebers bei ihm und den betroffenen Kollegen verhindert worden sei. Dies würde im Falle von Übertretungen, insbesondere Verwaltungsstrafen und Imageschäden sowie letztendlich auch eine Gefährdung von Fahrgästen nach sich ziehen. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat die belangte Behörde nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet, die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt und dargelegt, worauf sich die Verdachtslage gründet. Wie sich aus der vorliegenden Aktenlage nämlich ergibt, hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 11.12.2014 selbst zugegeben, dass es zu mehreren Diensttäuschen gekommen sei und dass er Fahrtberichte von Fahrten unterschrieben habe, welche eigentlich von anderen Kollegen gefahren worden sind. Diesen Umstand hat er letztlich durch die Aussage bekräftigt, dass er seine Stunden nicht erreicht und weniger Gehalt bekommen hätte, wenn die Fahrtberichte nicht auf seinen Namen gelaufen wären. Damit hat er letztlich die dahingehenden Vorwürfe der Disziplinarkommission bestätigt. Soweit er sich damit rechtfertigt, dass die Diensttäusche mit der Geschäftsführung, mit den Vorgesetzten bzw. mit Disponenten abgesprochen gewesen wären, handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich um eine durch nichts gestützte Behauptung, zumal er sich an die bzw. den konkreten Disponenten nicht mehr erinnern konnte, was darüber hinaus angesichts der langen Dienstzugehörigkeit des Beschwerdeführers und lediglich sechs Disponentinnen in der konkreten Dienststelle wenig glaubwürdig erscheint. Auch seine Kollegen bestätigen in ihren Einvernahmen, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. So hat beispielsweise sein Kollege XXXX unmissverständlich ausgesagt, dass er für ihn mehrmals Dienste übernommen und der Beschwerdeführer bei analogen Tachographen die Tachoblätter mit seinen Daten befüllt bzw. Fahrtberichte so ausgefüllt habe, als ob er selbst die Dienste gefahren wäre. Auch sein Kollege XXXX hat gleichlautend ausgeführt, dass der Beschuldigte den Fahrtbericht seiner Fahrt so ausgefüllt habe, als wäre er selbst den Dienst gefahren. Übereinstimmend dazu hat XXXX angegeben, dass er das Tachoblatt und den Fahrtbericht in Absprache mit dem Disziplinarbeschuldigten ohne Namen ausgefüllt habe und dieser seiner Vermutung nach, die beiden Bescheinigungen danach selbst ergänzt hätte. Damit werden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach bei genauerer Recherche zu Tage gekommen wäre, dass die Tachoblätter und Fahrberichte nicht auf sein Konto verbucht, sondern vom jeweiligen Fahrer selbst ausgefüllt und auf dessen Stundenkonto gutgeschrieben worden seien, widerlegt. Auch sein weiteres Vorbringen, dass er den Kollegen lediglich Trinkgelder bzw. Anerkennungen für ihr Entgegenkommen gegeben hätte, wird durch die Aussagen seiner Kollegen widerlegt. So hat etwa XXXX erklärt, dass innerhalb der Belegschaft bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer rund 10,- € pro Stunde für die Abwicklung seiner Dienste bezahlt habe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben von XXXX offenbar auch nach einer Dienstanweisung bezüglich inoffizieller Diensttäusche weiterhin Angebote für das Fahren seiner Dienste gemacht hat. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, war ihm die Dienstanweisung vom 20.08.2014 bekannt.Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat die belangte Behörde nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet, die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt und dargelegt, worauf sich die Verdachtslage gründet. Wie sich aus der vorliegenden Aktenlage nämlich ergibt, hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 11.12.2014 selbst zugegeben, dass es zu mehreren Diensttäuschen gekommen sei und dass er Fahrtberichte von Fahrten unterschrieben habe, welche eigentlich von anderen Kollegen gefahren worden sind. Diesen Umstand hat er letztlich durch die Aussage bekräftigt, dass er seine Stunden nicht erreicht und weniger Gehalt bekommen hätte, wenn die Fahrtberichte nicht auf seinen Namen gelaufen wären. Damit hat er letztlich die dahingehenden Vorwürfe der Disziplinarkommission bestätigt. Soweit er sich damit rechtfertigt, dass die Diensttäusche mit der Geschäftsführung, mit den Vorgesetzten bzw. mit Disponenten abgesprochen gewesen wären, handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich um eine durch nichts gestützte Behauptung, zumal er sich an die bzw. den konkreten Disponenten nicht mehr erinnern konnte, was darüber hinaus angesichts der langen Dienstzugehörigkeit des Beschwerdeführers und lediglich sechs Disponentinnen in der konkreten Dienststelle wenig glaubwürdig erscheint. Auch seine Kollegen bestätigen in ihren Einvernahmen, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. So hat beispielsweise sein Kollege römisch 40 unmissverständlich ausgesagt, dass er für ihn mehrmals Dienste übernommen und der Beschwerdeführer bei analogen Tachographen die Tachoblätter mit seinen Daten befüllt bzw. Fahrtberichte so ausgefüllt habe, als ob er selbst die Dienste gefahren wäre. Auch sein Kollege römisch 40 hat gleichlautend ausgeführt, dass der Beschuldigte den Fahrtbericht seiner Fahrt so ausgefüllt habe, als wäre er selbst den Dienst gefahren. Übereinstimmend dazu hat römisch 40 angegeben, dass er das Tachoblatt und den Fahrtbericht in Absprache mit dem Disziplinarbeschuldigten ohne Namen ausgefüllt habe und dieser seiner Vermutung nach, die beiden Bescheinigungen danach selbst ergänzt hätte. Damit werden die Ausführungen in der Beschwerde, wonach bei genauerer Recherche zu Tage gekommen wäre, dass die Tachoblätter und Fahrberichte nicht auf sein Konto verbucht, sondern vom jeweiligen Fahrer selbst ausgefüllt und auf dessen Stundenkonto gutgeschrieben worden seien, widerlegt. Auch sein weiteres Vorbringen, dass er den Kollegen lediglich Trinkgelder bzw. Anerkennungen für ihr Entgegenkommen gegeben hätte, wird durch die Aussagen seiner Kollegen widerlegt. So hat etwa römisch 40 erklärt, dass innerhalb der Belegschaft bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer rund 10,- € pro Stunde für die Abwicklung seiner Dienste bezahlt habe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben von römisch 40 offenbar auch nach einer Dienstanweisung bezüglich inoffizieller Diensttäusche weiterhin Angebote für das Fahren seiner Dienste gemacht hat. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, war ihm die Dienstanweisung vom 20.08.2014 bekannt. Die belangte Behörde hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den begründeten Verdacht konkreter und schwerer Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet dargelegt. Das Beschwerdevorbringen war insgesamt nicht geeignet, die von der belangten Behörde erkannte Verdachtslage maßgeblich zu erschüttern. Und wie die Disziplinarkommission auch Recht ausgeführt hat, war die Suspendierung aufgrund der Schwere der Vorwürfe notwendig, um eine weitere Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen des Dienstes (Vermeidung von Verwaltungsstrafen, weiteren Imageschäden und Gefährdung von Fahrgästen). Für das Ansehen des Unternehmens und das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Seriosität der Bediensteten wäre es ausgesprochen nachteilig, sollten derartige Verletzungen interner Weisungen (bezüglich Überwachung der Arbeits- und Lenkzeitvorschriften) und allgemeiner Dienstpflichten unter den Fahrgästen bekannt werden. Sowohl der Dienstgeber als auch die Allgemeinheit erwarten sich von öffentlichen Kraftfahrern, dass diese ihren anspruchsvollen Dienst vorschrifts- und gesetzeskonform (mit entsprechenden Ruhezeiten) verrichten, sodass eine Weiterbeschäftigung eines beamteten Kraftfahrers bei Vorliegens von derart schweren Anschuldigungen vor ihrer abschließenden Klärung ohne jeden Zweifel geeignet gewesen wäre, das Ansehen des öffentlichen Busunternehmens weiter zu schädigen und damit wesentliche dienstliche Interessen zu verletzen. Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
  3. Zu Spruchteil B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W116.2017039.1.00

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