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{'item': 'W116 2108140-1'}

Obsah (15)§ 28§ 118Art. 133§ 109§ 43Art. 130Art. 131§ 7§ 6§ 135a§ 58§ 17§ 24§ 121§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW116 2108140-1 SpruchW116 2108140-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI a

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG insofern stattgegeben, als das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1.

§ 118Abs.

1 Z 1 BDG 1979 und hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2.

§ 118Abs.

1 Z 2 BDG 1979 eingestellt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern stattgegeben, als das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich Anschuldigungspunkt 1.

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 und hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2.

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eingestellt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Schreiben vom 20.09.2014 erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige an die Vollzugsdirektion und ersuchte um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Als Anlass wird eine Ermahnung

§ 109Abs.

2 BDG 1979 durch den stellvertretenden Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX vom 26.08.2014 genannt. Zudem werden Zeugen bzw. eine eidesstattliche Erklärung angeboten, um die darin behaupteten Dienstpflichtverletzungen zu widerlegen. Beigelegt sind die Kopien der eidesstattlichen Erklärung des Haftinsassen XXXX vom 26.08.2014 und der Ermahnung des stellvertretenden Anstaltsleiters vom 26.08.2014.1.1. Mit Schreiben vom 20.09.2014 erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige an die Vollzugsdirektion und ersuchte um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Als Anlass wird eine Ermahnung

Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 durch den stellvertretenden Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 vom 26.08.2014 genannt. Zudem werden Zeugen bzw. eine eidesstattliche Erklärung angeboten, um die darin behaupteten Dienstpflichtverletzungen zu widerlegen. Beigelegt sind die Kopien der eidesstattlichen Erklärung des Haftinsassen römisch 40 vom 26.08.2014 und der Ermahnung des stellvertretenden Anstaltsleiters vom 26.08.

  1. 1.
  2. Mit Verfügung vom 07.10.2014 gab der Vorsitzende der Disziplinarkommission in der Sache ergänzende Erhebungen in Auftrag. Bezüglich des Vorwurfs der Nichtverbringung der Abfallbehälter wurden eine Auswertung des Bildmaterials der Überwachungskameras und eine zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Insassen angefordert. Hinsichtlich der Verletzung der Meldepflicht wurde die zeugenschaftliche Einvernahme namentlich genannter Zeugen sowie des stellvertretenden Anstaltsleiters angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 1.
  3. Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurden der Bericht des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 10.11.2014 sowie die dazugehörenden Stellungnahmen und Niederschriften übermittelt. Dabei handelt es sich hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtverbringung der Abfallbehälter um die Stellungnahme des zuständigen Beamten der Wirtschaftsverwaltung vom 14.10.2014 zu den Überwachungskameras und die Niederschrift des oben genannten Strafgefangenen vom 05.11.
  4. Zum Vorwurf der Meldepflichtverletzung werden die Stellungnahme des stellvertretenden Anstaltsleiters vom 17.10.2014, die Niederschriften der Kommissionsmitglieder der Feuerbeschau vom 27.10., vom 29.
  5. bzw. vom 04.11.2014 und die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 10.11.2014 vorgelegt. Bezüglich dieses Vorwurfs wird ergänzend ausgeführt, dass aufgrund mangelnder örtlicher und zeitlicher Wahrnehmungen der genannten Zeugen die vom Disziplinarbeschuldigten behauptete Unmöglichkeit seiner Meldepflicht nachzukommen nicht zu klären sei.1.
  6. Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurden der Bericht des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 10.11.2014 sowie die dazugehörenden Stellungnahmen und Niederschriften übermittelt. Dabei handelt es sich hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtverbringung der Abfallbehälter um die Stellungnahme des zuständigen Beamten der Wirtschaftsverwaltung vom 14.10.2014 zu den Überwachungskameras und die Niederschrift des oben genannten Strafgefangenen vom 05.11.
  7. Zum Vorwurf der Meldepflichtverletzung werden die Stellungnahme des stellvertretenden Anstaltsleiters vom 17.10.2014, die Niederschriften der Kommissionsmitglieder der Feuerbeschau vom 27.10., vom 29.
  8. bzw. vom 04.11.2014 und die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 10.11.2014 vorgelegt. Bezüglich dieses Vorwurfs wird ergänzend ausgeführt, dass aufgrund mangelnder örtlicher und zeitlicher Wahrnehmungen der genannten Zeugen die vom Disziplinarbeschuldigten behauptete Unmöglichkeit seiner Meldepflicht nachzukommen nicht zu klären sei. Aus dem Schreiben des Sachbearbeiters des Wirtschaftsbereichs ist zu entnehmen, dass von den fünf Kameras im betreffenden Bereich lediglich die Kamera im Hofbereich technisch aufzeichnen würde, das Bildmaterial werde aber nach 72 Stunden automatisch wieder gelöscht. Der Stellungnahme des stellvertretenden Anstaltsleiters zufolge hätte die vierköpfige Brandschutzkommission rund ein bis zwei Minuten vom Betreten bis zum Verlassen der Zu- und Abgangsabteilung benötigt und hätte der Beschuldigte das Türsperren und das Gespräch der Kommissionsmitglieder hören müssen, zumal es absolut still gewesen sei. Hinsichtlich der geforderten Sicherheit in diesem Bereich hätte er zudem Nachschau halten müssen. Die Kommission habe sich beim Verlassen im unmittelbaren Blickfeld des Beschwerdeführers befunden und der Anstaltsleiterstellvertreter habe sogar Blickkontakt gehabt. Kurz nachdem der Gefertigte die Abteilung verlassen habe, habe der Disziplinarbeschuldigte die Gesperretür der Abteilung geöffnet und verbal seine Verwunderung zum Ausdruck gebracht, dass die Abfallbehälter im Stiegenhaus verblieben wären, wobei er eine Meldung unterlassen habe. Nach Ansicht des Gefertigten wäre vom Zeitpunkt des Betretens der Kommission bis zum Aufenthalt im Stiegenhaus genügend Zeit für eine inhaltlich korrekte Meldung zur Verfügung gestanden. Den Niederschriften des RevInsp. XXXX (" keine Angaben machen kann, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Abteilung Zu- und Abgang war."), des BezInsp. XXXX ("Ich konnte deshalb keine Wahrnehmungen [ ] da [ ] und ich in Gesprächen verwickelt und bereits beim Verlassen der Abteilung Zu- und Abgang in Richtung Hauptstiegenhaus waren.") und des Ing. XXXX (" keine Aussage machen kann, da ich mich nicht mehr erinnern kann, weil ich auf die internen Gepflogenheiten nicht achten muss.") sind keine konkreten Angaben zur vorgeworfenen Meldepflichtverletzung zu entnehmen. Der Strafgefangene XXXX bestätigt in seiner Niederschrift seine Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 26.08.2014 und erklärt, dass er nicht wisse, wer die Abfallbehälter wieder zurückgestellt hätte.Den Niederschriften des RevInsp. römisch 40 (" keine Angaben machen kann, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Abteilung Zu- und Abgang war."), des BezInsp. römisch 40 ("Ich konnte deshalb keine Wahrnehmungen [ ] da [ ] und ich in Gesprächen verwickelt und bereits beim Verlassen der Abteilung Zu- und Abgang in Richtung Hauptstiegenhaus waren.") und des Ing. römisch 40 (" keine Aussage machen kann, da ich mich nicht mehr erinnern kann, weil ich auf die internen Gepflogenheiten nicht achten muss.") sind keine konkreten Angaben zur vorgeworfenen Meldepflichtverletzung zu entnehmen. Der Strafgefangene römisch 40 bestätigt in seiner Niederschrift seine Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 26.08.2014 und erklärt, dass er nicht wisse, wer die Abfallbehälter wieder zurückgestellt hätte. In der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der stellvertretende Anstaltsleiter lediglich eine Stellungnahme abgegeben habe und nicht zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht einvernommen worden sei. Seiner Ansicht nach würde man bei langsamer Gangart vom Betreten bis zum Verlassen der Abteilung 25 Sekunden benötigen und sei auch keines der Kommissionsmitglieder länger in der Abteilung gewesen. Zudem habe er erst später in Erfahrung gebracht, wer durch die Abteilung gegangen sei. Die Zu- und Abgangsabteilung werde von vielen Beamten als Durchgang benützt und die Betätigung der Sperren würde von ihm nicht ungehört bleiben, es sei jedoch nicht notwendig, die Arbeit einzustellen und Nachschau zu halten, da nur Berechtigte einen Schlüssel hätten, welche normal keine Gefahr darstellen. Weiters würde man bei Betreten des Dienstzimmers die notwendige Auskunft bzw. Meldung seine Abteilung betreffend erhalten. Obstlt. Ing. XXXX hätte es anzeigen müssen, wenn er eine Meldung erwartet habe. Außerdem sei er kurz nach Verlassen der Abteilung zurückgekehrt, habe das Dienstzimmer ohne zu grüßen betreten und in forscher Weise Auskunft über die im Stiegenhaus befindlichen Müllbehälter verlangt. Seine wahrheitsgemäße Antwort könne man als Meldung verstehen. Als er sich rund zwei Minuten später im selbst Stiegenhaus ein Bild gemacht habe, hätte ihn Obstlt. XXXX abermals nach den Müllkübeln gefragt. Seine diesbezügliche Antwort könnte man ebenfalls als Meldung verstehen. Durch die Zeugenaussage von XXXX sei jedenfalls bewiesen, dass die Müllbehälter wegen der Feuerbeschau, wie von Obstlt. Ing. XXXX angeordnet, aus dem Stiegenhaus entfernt worden seien.In der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der stellvertretende Anstaltsleiter lediglich eine Stellungnahme abgegeben habe und nicht zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht einvernommen worden sei. Seiner Ansicht nach würde man bei langsamer Gangart vom Betreten bis zum Verlassen der Abteilung 25 Sekunden benötigen und sei auch keines der Kommissionsmitglieder länger in der Abteilung gewesen. Zudem habe er erst später in Erfahrung gebracht, wer durch die Abteilung gegangen sei. Die Zu- und Abgangsabteilung werde von vielen Beamten als Durchgang benützt und die Betätigung der Sperren würde von ihm nicht ungehört bleiben, es sei jedoch nicht notwendig, die Arbeit einzustellen und Nachschau zu halten, da nur Berechtigte einen Schlüssel hätten, welche normal keine Gefahr darstellen. Weiters würde man bei Betreten des Dienstzimmers die notwendige Auskunft bzw. Meldung seine Abteilung betreffend erhalten. Obstlt. Ing. römisch 40 hätte es anzeigen müssen, wenn er eine Meldung erwartet habe. Außerdem sei er kurz nach Verlassen der Abteilung zurückgekehrt, habe das Dienstzimmer ohne zu grüßen betreten und in forscher Weise Auskunft über die im Stiegenhaus befindlichen Müllbehälter verlangt. Seine wahrheitsgemäße Antwort könne man als Meldung verstehen. Als er sich rund zwei Minuten später im selbst Stiegenhaus ein Bild gemacht habe, hätte ihn Obstlt. römisch 40 abermals nach den Müllkübeln gefragt. Seine diesbezügliche Antwort könnte man ebenfalls als Meldung verstehen. Durch die Zeugenaussage von römisch 40 sei jedenfalls bewiesen, dass die Müllbehälter wegen der Feuerbeschau, wie von Obstlt. Ing. römisch 40 angeordnet, aus dem Stiegenhaus entfernt worden seien.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die belangte Behörde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich: "Das Disziplinarverfahren gegen XXXX wird im Umfang der Vorwürfe, er habe am
  10. August 2014"Das Disziplinarverfahren gegen römisch 40 wird im Umfang der Vorwürfe, er habe am
  11. August 2014
  12. dem dienstlichen Auftrag des stellvertretenden Anstaltsleiters nicht entsprochen, die Abfallbehälter der Abteilung ‚Zu- und Abgang‘ zu entfernen,

§ 118Abs.

1 Z 2 BDG 1979 und1. dem dienstlichen Auftrag des stellvertretenden Anstaltsleiters nicht entsprochen, die Abfallbehälter der Abteilung ‚Zu- und Abgang‘ zu entfernen,

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 und 2. gegenüber Obstlt. XXXX die Meldepflicht verletzt,

§ 118Abs.

1 Z 4 BDG 1979 eingestellt".2. gegenüber Obstlt. römisch 40 die Meldepflicht verletzt,

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 eingestellt". Begründend wurde ausgeführt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, im Wesentlichen aus den Angaben des Disziplinarbeschuldigten (S 7ff in ON 1; S 14f in ON 3) ergeben würde, die in den entscheidenden Punkten weder den zeugenschaftlichen Angaben des XXXX (S 11 in ON 1; S 12f in ON 3), des RI XXXX (S 8 in ON 3), des Bl XXXX (S 9 in ON 3) und des Ing. XXXX (S 11 in ON 3) noch der Stellungnahme des Obstlt. Ing. XXXX (S 6f in ON 3) oder den sonstigen Erhebungsergebnissen widersprechen würden.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, im Wesentlichen aus den Angaben des Disziplinarbeschuldigten (S 7ff in ON 1; S 14f in ON 3) ergeben würde, die in den entscheidenden Punkten weder den zeugenschaftlichen Angaben des römisch 40 (S 11 in ON 1; S 12f in ON 3), des RI römisch 40 (S 8 in ON 3), des Bl römisch 40 (S 9 in ON 3) und des Ing. römisch 40 (S 11 in ON 3) noch der Stellungnahme des Obstlt. Ing. römisch 40 (S 6f in ON 3) oder den sonstigen Erhebungsergebnissen widersprechen würden. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt, wobei sich dieses zusammengefasst wie folgt darstellt: Am

  1. August 2014 habe in der Justizanstalt XXXX eine Feuerbeschau stattgefunden, an der Obstlt. Ing. XXXX (in Vertretung des Anstaltsleiters), ferner die Exekutivbediensteten RI XXXX und Bl XXXX sowie seitens des Stadtmagistrats XXXX Ing. XXXX teilgenommen hätten. Im zeitlichen Vorfeld jener Feuerbeschau habe Obstlt. XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer (Leiter der Abteilung "Zu- und Abgang") angeordnet, dass die Abfallbehälter aus dem Bereich des Brandabschnittes des Stiegenhauses noch vor Beginn der Feuerbeschau um 09.00 Uhr zu entfernen seien. Der Beschwerdeführer sei dieser Anordnung insofern nachgekommen, als er den Strafgefangenen XXXX damit beauftragt habe, diese Abfallbehälter in den Wirtschaftshof zu verbringen. XXXX sei diesem Auftrag um ca. 06.50 Uhr auch tatsächlich nachgekommen. Allerdings hätten sich die beschriebenen Brandlasten bereits um 09.00 Uhr wieder im Stiegenhaus der Abteilung "Zu- und Abgang" befunden, was in der Folge zu einer Beanstandung bzw. Auflagenerteilung seitens der Brandschutzbehörde geführt habe. Es habe letztlich nicht festgestellt werden, auf wessen Geheiß die umstrittenen Abfallbehälter unmittelbar nach ihrer Entleerung wieder in das Stiegenhaus zurückgestellt worden seien. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und des Strafgefangenen XXXX sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Abfallbehälter noch vor dem avisierten Kontrollgang in den Wirtschaftshof verbracht wurden; die Ermittlungen darüber, wer die Brandlasten – noch vor der Feuerbeschau – wieder in das Stiegenhaus verfrachtet hat, hätten jedoch keine griffigen Anhaltspunkte erbracht.Am
  2. August 2014 habe in der Justizanstalt römisch 40 eine Feuerbeschau stattgefunden, an der Obstlt. Ing. römisch 40 (in Vertretung des Anstaltsleiters), ferner die Exekutivbediensteten RI römisch 40 und Bl römisch 40 sowie seitens des Stadtmagistrats römisch 40 Ing. römisch 40 teilgenommen hätten. Im zeitlichen Vorfeld jener Feuerbeschau habe Obstlt. römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer (Leiter der Abteilung "Zu- und Abgang") angeordnet, dass die Abfallbehälter aus dem Bereich des Brandabschnittes des Stiegenhauses noch vor Beginn der Feuerbeschau um 09.00 Uhr zu entfernen seien. Der Beschwerdeführer sei dieser Anordnung insofern nachgekommen, als er den Strafgefangenen römisch 40 damit beauftragt habe, diese Abfallbehälter in den Wirtschaftshof zu verbringen. römisch 40 sei diesem Auftrag um ca. 06.50 Uhr auch tatsächlich nachgekommen. Allerdings hätten sich die beschriebenen Brandlasten bereits um 09.00 Uhr wieder im Stiegenhaus der Abteilung "Zu- und Abgang" befunden, was in der Folge zu einer Beanstandung bzw. Auflagenerteilung seitens der Brandschutzbehörde geführt habe. Es habe letztlich nicht festgestellt werden, auf wessen Geheiß die umstrittenen Abfallbehälter unmittelbar nach ihrer Entleerung wieder in das Stiegenhaus zurückgestellt worden seien. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und des Strafgefangenen römisch 40 sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Abfallbehälter noch vor dem avisierten Kontrollgang in den Wirtschaftshof verbracht wurden; die Ermittlungen darüber, wer die Brandlasten – noch vor der Feuerbeschau – wieder in das Stiegenhaus verfrachtet hat, hätten jedoch keine griffigen Anhaltspunkte erbracht. Im Verlauf jener Feuerbeschau hätten die Kommissionsmitglieder auch die Abteilung "Zu- und Abgang" aufgesucht. Der Beschwerdeführer sei reaktionslos in seinem Dienstzimmer sitzen geblieben, als Obstlt. Ing. XXXX die Abteilung im Gangbereich durchquert habe. Er habe es insbesondere unterlassen, aufgrund der Tatsache, dass abteilungsfremde Personen seine Abteilung betreten haben und er diesen Umstand auch bemerkt habe, von sich aus als dienstführender Exekutivbeamter eine informative Meldung in Bezug auf den ihm zugewiesenen Arbeitsbereich an seinen Vorgesetzten Obstlt. Ing. XXXX zu erstatten.Im Verlauf jener Feuerbeschau hätten die Kommissionsmitglieder auch die Abteilung "Zu- und Abgang" aufgesucht. Der Beschwerdeführer sei reaktionslos in seinem Dienstzimmer sitzen geblieben, als Obstlt. Ing. römisch 40 die Abteilung im Gangbereich durchquert habe. Er habe es insbesondere unterlassen, aufgrund der Tatsache, dass abteilungsfremde Personen seine Abteilung betreten haben und er diesen Umstand auch bemerkt habe, von sich aus als dienstführender Exekutivbeamter eine informative Meldung in Bezug auf den ihm zugewiesenen Arbeitsbereich an seinen Vorgesetzten Obstlt. Ing. römisch 40 zu erstatten. Der Disziplinarbeschuldigte habe in seinen Stellungnahmen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er in seinem Dienstzimmer verblieben sei und gleichsam darauf gewartet habe, dass sich sein Dienstvorgesetzter bei ihm melden werde, als dieser gemeinsam mit der Brandschutzkommission die Abteilung "Zu- und Abgang" durchschritten habe. Dabei habe er auch eingeräumt, dass es von ihm als dienstführenden Justizwachebeamten nicht ungehört bleibe, wenn Sperren betätigt werden; allerdings habe er es nicht für notwendig gehalten, die Arbeit einzustellen und das Dienstzimmer zwecks Nachschau zu verlassen, da ohnehin nur Berechtigte einen Schlüssel hätten und diese Personen normal keine Gefahr darstellten (S 15 in ON 3). Schließlich habe Obstlt. Ing. XXXX ausdrücklich festgehalten (S 6 in ON 3), dass sich die Kommissionsmitglieder im unmittelbaren Blickfeld des Beschwerdeführers befunden hätten, der sich nach wie vor in seinem Büro aufgehalten habe, als sie die Zu- und Abgangsabteilung verlassen hätten.Der Disziplinarbeschuldigte habe in seinen Stellungnahmen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er in seinem Dienstzimmer verblieben sei und gleichsam darauf gewartet habe, dass sich sein Dienstvorgesetzter bei ihm melden werde, als dieser gemeinsam mit der Brandschutzkommission die Abteilung "Zu- und Abgang" durchschritten habe. Dabei habe er auch eingeräumt, dass es von ihm als dienstführenden Justizwachebeamten nicht ungehört bleibe, wenn Sperren betätigt werden; allerdings habe er es nicht für notwendig gehalten, die Arbeit einzustellen und das Dienstzimmer zwecks Nachschau zu verlassen, da ohnehin nur Berechtigte einen Schlüssel hätten und diese Personen normal keine Gefahr darstellten (S 15 in ON 3). Schließlich habe Obstlt. Ing. römisch 40 ausdrücklich festgehalten (S 6 in ON 3), dass sich die Kommissionsmitglieder im unmittelbaren Blickfeld des Beschwerdeführers befunden hätten, der sich nach wie vor in seinem Büro aufgehalten habe, als sie die Zu- und Abgangsabteilung verlassen hätten. Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass der Disziplinarsenat nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 zu entscheiden habe, ob aufgrund der Disziplinaranzeige (hier: Selbstanzeige) ein Disziplinarverfahren durchzuführen sei. Ein solches Verfahren sei nicht durchzuführen, wenn einer der Einstellungsgründe des § 118 BDG 1979 vorliege.Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass der Disziplinarsenat nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 zu entscheiden habe, ob aufgrund der Disziplinaranzeige (hier: Selbstanzeige) ein Disziplinarverfahren durchzuführen sei. Ein solches Verfahren sei nicht durchzuführen, wenn einer der Einstellungsgründe des Paragraph 118, BDG 1979 vorliege. Nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 sei das Disziplinarverfahren mit Bescheid (unter anderem) einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Dies treffe auf den Vorwurf zu, der Disziplinarbeschuldigte habe entgegen einem dienstlichen Auftrag des stellvertretenden Anstaltsleiters die Abfallbehälter der Zu- und Abgangsabteilung nicht entfernt. Denn es sei insoweit forensisch nicht ausreichend erweislich, dass die Abfallbehälter über Veranlassung des Disziplinarbeschuldigten gleichsam unmittelbar nach dem Entleeren wieder im Stiegenhaus aufgestellt wurden.Nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 sei das Disziplinarverfahren mit Bescheid (unter anderem) einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Dies treffe auf den Vorwurf zu, der Disziplinarbeschuldigte habe entgegen einem dienstlichen Auftrag des stellvertretenden Anstaltsleiters die Abfallbehälter der Zu- und Abgangsabteilung nicht entfernt. Denn es sei insoweit forensisch nicht ausreichend erweislich, dass die Abfallbehälter über Veranlassung des Disziplinarbeschuldigten gleichsam unmittelbar nach dem Entleeren wieder im Stiegenhaus aufgestellt wurden. Der Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 liege hingegen vor, wenn die Schuld des Beschuldigten gering sei, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und überdies eine Bestrafung nicht geboten sei, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Der Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 liege hingegen vor, wenn die Schuld des Beschuldigten gering sei, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und überdies eine Bestrafung nicht geboten sei, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

§ 43Abs.

1 BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die dienstlichen Aufgaben würden sich einerseits aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamten zugewiesen ist, und anderseits in inhaltlicher Hinsicht aus den maßgeblichen (Verwaltungs-)Vorschriften ergeben. Unter letzteren seien im Bereich des BDG alle jene Gesetze und Verordnungen zu verstehen, die Verwaltungsbehörden sachliche Zuständigkeiten hoheitlicher und nicht hoheitlicher Art übertragen, sowie allfällige Verfahrensvorschriften. Durch die Verpflichtung zur Wahrung "der geltenden Rechtsordnung" stelle § 43 Abs. 1 BDG 1979 klar, dass der Beamte bei der Dienstverrichtung jede einzelne dieser Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Aber auch wenn diese Anordnung nicht bestünde, würde sich selbiges aus der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben, da diese nur durch die Rechtsordnung bestimmt werde (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4. Aufl. S 133).

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die dienstlichen Aufgaben würden sich einerseits aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamten zugewiesen ist, und anderseits in inhaltlicher Hinsicht aus den maßgeblichen (Verwaltungs-)Vorschriften ergeben. Unter letzteren seien im Bereich des BDG alle jene Gesetze und Verordnungen zu verstehen, die Verwaltungsbehörden sachliche Zuständigkeiten hoheitlicher und nicht hoheitlicher Art übertragen, sowie allfällige Verfahrensvorschriften. Durch die Verpflichtung zur Wahrung "der geltenden Rechtsordnung" stelle Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 klar, dass der Beamte bei der Dienstverrichtung jede einzelne dieser Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Aber auch wenn diese Anordnung nicht bestünde, würde sich selbiges aus der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben, da diese nur durch die Rechtsordnung bestimmt werde (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten

  1. Aufl. S 133). Der Vorwurf, der Disziplinarbeschuldigte habe in der konkreten Situation seine Meldepflicht verletzt, gründe sich auf Punkt F. der Wach- und Verhaltensvorschrift für Justizwachebeamte, demzufolge dann, wenn ein Vorgesetzter einen örtlichen Arbeitsbereich betritt, ihm der Justizwachebeamte mit Kommandofunktion eine mündliche Meldung zu erstatten habe. Die Meldung habe knapp, aber informativ für den Vorgesetzten zu sein. Entgegen der Auffassung des Disziplinarbeschuldigten würde es sich bei dieser elementaren Verhaltensvorschrift unmissverständlich um eine Bringschuld des (zur Meldung verpflichteten) Exekutivbeamten handeln, dessen Überwachungsbereich sich nicht bloß auf das eigene Dienstzimmer, sondern auf die gesamte Abteilung erstrecken würde. In diesem Licht würden jedoch sämtliche Einwendungen des Disziplinarbeschuldigten, es wäre an seinem Vorgesetzten Obstlt. Ing. XXXX gelegen, das Büro des Beschwerdeführers aufzusuchen, dem Meldepflichtigen gegenüberzutreten und die Grundstellung einzunehmen, um zu signalisieren, dass er nun informiert werden möchte, ebenso ins Leere gehen, wie der weitere Hinweis, dass Obstlt. Ing. XXXX, nachdem die Kommission die Abteilung bereits verlassen habe, zurückgekehrt sei und den Disziplinarbeschuldigten in forscher Weise wegen der im Stiegenhaus befindlichen Müllbehälter zur Rede gestellt habe, weil man die Antwort des Disziplinarbeschuldigten darauf ohnehin als Meldung verstehen könne. Ausgehend von dieser Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten würde vielmehr zusätzlich ein allfälliger Verstoß gegen die in § 43a BDG 1979 normierte Pflicht des Beamten, seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, in den Blick rücken (Kucsko-Stadlmayer aaO S 218).Der Vorwurf, der Disziplinarbeschuldigte habe in der konkreten Situation seine Meldepflicht verletzt, gründe sich auf Punkt F. der Wach- und Verhaltensvorschrift für Justizwachebeamte, demzufolge dann, wenn ein Vorgesetzter einen örtlichen Arbeitsbereich betritt, ihm der Justizwachebeamte mit Kommandofunktion eine mündliche Meldung zu erstatten habe. Die Meldung habe knapp, aber informativ für den Vorgesetzten zu sein. Entgegen der Auffassung des Disziplinarbeschuldigten würde es sich bei dieser elementaren Verhaltensvorschrift unmissverständlich um eine Bringschuld des (zur Meldung verpflichteten) Exekutivbeamten handeln, dessen Überwachungsbereich sich nicht bloß auf das eigene Dienstzimmer, sondern auf die gesamte Abteilung erstrecken würde. In diesem Licht würden jedoch sämtliche Einwendungen des Disziplinarbeschuldigten, es wäre an seinem Vorgesetzten Obstlt. Ing. römisch 40 gelegen, das Büro des Beschwerdeführers aufzusuchen, dem Meldepflichtigen gegenüberzutreten und die Grundstellung einzunehmen, um zu signalisieren, dass er nun informiert werden möchte, ebenso ins Leere gehen, wie der weitere Hinweis, dass Obstlt. Ing. römisch 40 , nachdem die Kommission die Abteilung bereits verlassen habe, zurückgekehrt sei und den Disziplinarbeschuldigten in forscher Weise wegen der im Stiegenhaus befindlichen Müllbehälter zur Rede gestellt habe, weil man die Antwort des Disziplinarbeschuldigten darauf ohnehin als Meldung verstehen könne. Ausgehend von dieser Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten würde vielmehr zusätzlich ein allfälliger Verstoß gegen die in Paragraph 43 a, BDG 1979 normierte Pflicht des Beamten, seinem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, in den Blick rücken (Kucsko-Stadlmayer aaO S 218). Freilich würden aber die Voraussetzungen der Z 4 des § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen. Angesichts der einmaligen Verletzung einer Dienstpflicht des disziplinarrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers seien Schuld und Folgen seines mutmaßlichen Fehlverhaltens gering. In spezialpräventiver Hinsicht sei zu hoffen, dass die vorliegende Behandlung der Selbstanzeige des Disziplinarbeschuldigten, mit der er eigentlich die Berechtigung seiner Ermahnung in Frage stellen wolle, ausreiche, um ihm die möglichen disziplinären Folgen von Dienstpflichtverletzungen vor Augen zu führen und ihn künftig davon abzuhalten.Freilich würden aber die Voraussetzungen der Ziffer 4, des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen. Angesichts der einmaligen Verletzung einer Dienstpflicht des disziplinarrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers seien Schuld und Folgen seines mutmaßlichen Fehlverhaltens gering. In spezialpräventiver Hinsicht sei zu hoffen, dass die vorliegende Behandlung der Selbstanzeige des Disziplinarbeschuldigten, mit der er eigentlich die Berechtigung seiner Ermahnung in Frage stellen wolle, ausreiche, um ihm die möglichen disziplinären Folgen von Dienstpflichtverletzungen vor Augen zu führen und ihn künftig davon abzuhalten.
  2. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 3, ein, worin der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten wird. Als Begründung wird darin Nachstehendes ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert): " ad
  3. Ich hätte dem dienstlichen Auftrag des Anstaltsleiters nicht entsprochen. Bei einer mündlichen Verhandlung mit Zeugenladung aller Beteiligten, insbesondere des Hausarbeiters, XXXX, geb.XXXX, derzeit in der Justizanstalt, XXXX, wäre nochmals unmissverständlich klar gestellt worden, dass ich dem Auftrag von Obstl. Ing. XXXX zeitgerecht nachgekommen bin und somit keine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Es wäre somit ex lege § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zu entscheiden gewesen.Bei einer mündlichen Verhandlung mit Zeugenladung aller Beteiligten, insbesondere des Hausarbeiters, römisch 40 , geb.XXXX, derzeit in der Justizanstalt, römisch 40 , wäre nochmals unmissverständlich klar gestellt worden, dass ich dem Auftrag von Obstl. Ing. römisch 40 zeitgerecht nachgekommen bin und somit keine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Es wäre somit ex lege Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zu entscheiden gewesen. XXXX hat in seiner eidesstattlichen Erklärung bestätigt, dass ich ihm den Auftrag erteilt und er in meinem Beisein die Müllbehälter aus dem Stiegenhaus in den Wirtschaftshof gebracht hat. Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme durch Major XXXX hat XXXX diese Tatsache nochmals bestätigt und zudem bestätigt, dass er von niemandem unter Druck gesetzt wurde und seine Aussage der Wahrheit entspricht. Die Tatsache, dass die Müllbehälter bei der Feuerbeschau leer waren beweist zusätzlich, dass sie im Wirtschaftshof waren, da sie nur von dort zur Entleerung geholt werden.römisch 40 hat in seiner eidesstattlichen Erklärung bestätigt, dass ich ihm den Auftrag erteilt und er in meinem Beisein die Müllbehälter aus dem Stiegenhaus in den Wirtschaftshof gebracht hat. Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme durch Major römisch 40 hat römisch 40 diese Tatsache nochmals bestätigt und zudem bestätigt, dass er von niemandem unter Druck gesetzt wurde und seine Aussage der Wahrheit entspricht. Die Tatsache, dass die Müllbehälter bei der Feuerbeschau leer waren beweist zusätzlich, dass sie im Wirtschaftshof waren, da sie nur von dort zur Entleerung geholt werden. Was nach dem Verbringen der Müllbehälter im Wirtschaftshof mit diesen passiert ist entzieht sich meiner Kenntnis und ist nicht Gegenstand des Vorwurfes ich hätte dem dienstlichen Auftrag des Leiters der Wirtschaftsverwaltung, zu diesem Zeitpunkt stellvertretender Anstaltsleiter, nicht entsprochen. ad
  4. Verletzung der Meldepflicht. ln der Begründung wurde die Stellungnahme von Obstl. Ing. XXXX nahezu voll inhaltlich übernommen, obwohl dezidiert eine zeugenschaftliche Einvernahme von der Disziplinarkommission angeordnet war. Diese Stellungnahme wurde ohne inhaltliche Überprüfung im gegenständlichen Bescheid zu meinem Nachteil berücksichtigt. Dies ist insofern rechtsstaatlich bedenklich, dass von meiner Seite, eine vom
  5. November 2014 datierte Stellungnahme völlig unberücksichtigt blieb, die genau die Widersprüchlichkeit der angesprochenen Stellungnahme von Obstl. Ing. XXXX aufgezeigt hätte.ln der Begründung wurde die Stellungnahme von Obstl. Ing. römisch 40 nahezu voll inhaltlich übernommen, obwohl dezidiert eine zeugenschaftliche Einvernahme von der Disziplinarkommission angeordnet war. Diese Stellungnahme wurde ohne inhaltliche Überprüfung im gegenständlichen Bescheid zu meinem Nachteil berücksichtigt. Dies ist insofern rechtsstaatlich bedenklich, dass von meiner Seite, eine vom
  6. November 2014 datierte Stellungnahme völlig unberücksichtigt blieb, die genau die Widersprüchlichkeit der angesprochenen Stellungnahme von Obstl. Ing. römisch 40 aufgezeigt hätte. Eine mündliche Verhandlung hätte zusätzlich für Aufklärung gesorgt, da der Hausarbeiter XXXX als Zeuge bei einer Befragung in dieser Angelegenheit noch wichtige Tatsachen zur Wahrheitsfindung machen hätte können, zu Punkten zu denen er bei der zeugenschaftlichen Einvernahme nicht befragt wurde.Eine mündliche Verhandlung hätte zusätzlich für Aufklärung gesorgt, da der Hausarbeiter römisch 40 als Zeuge bei einer Befragung in dieser Angelegenheit noch wichtige Tatsachen zur Wahrheitsfindung machen hätte können, zu Punkten zu denen er bei der zeugenschaftlichen Einvernahme nicht befragt wurde. Es wurde nicht berücksichtigt, dass das Dienstzimmer der Abteilung Zu- Abgang ein adaptierter Haftraum ist und ich vom Dienstzimmer aus nicht sehen kann wer durch die Abteilung geht. Besonders befremdlich erscheint die Tatsache, dass eine Disziplinarkommission mit zwei rechtkundigen Mitgliedern und einem fachkundigen Mitglied eine angeblich elementare Vorschrift unter dem Titel "Wach- und Verhaltensvorschriften für Justizwachbeamte" als geltende Norm hinstellt, welche sie im juristischem Sinn nie war, sondern lediglich bis 1995 als Lernhilfe in der Justizwachschule verwendet wurde. Vielmehr gilt in gegenständlicher Angelegenheit die Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO), Erlass vom 22.12.1995, GZ. JMZ 42302/27/95, im Konkreten die relevanten Punkte 6.3 (Grußpflicht) und 6.4 (Meldepflicht) dieser Vorschrift. Die Grußpflicht wird im Inhaltsverzeichnis der VZO im Rechtsinformationssystem (RIS) unter dem Punkt 6.2 und die Meldepflicht unter dem Punkt 6.3 angeführt. Tatsächlich werden diese in den Punkten 6.3 und 6.4 behandelt. Es hätte im zweiten Vorwurf nach § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eine Einstellung erfolgen müssen ".Es hätte im zweiten Vorwurf nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eine Einstellung erfolgen müssen ".
  7. Mit Schreiben vom 03.06.2015 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 3, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden. Am
  9. September 2014 hat der Beschwerdeführer Selbstanzeige an die Vollzugsdirektion erstattet und um Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens gegen sich ersucht. Der Anlass dafür war eine Ermahnung

§ 109Abs.

2 BDG 1979 durch den (stellvertretenden) Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX vom

  1. August 2014, B-54/A-3/
  2. Dem Beschwerdeführer wurde darin die Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 BDG 1979 zum Vorwurf gemacht, weil er am
  3. August 2014 zum einen den dienstlichen Auftrag, die Abfallbehälter der Abteilung "Zu- und Abgang" aus dem Bereich des Brandabschnittes des Stiegenhauses mit Blick auf eine um 09.00 Uhr desselben Tages stattfindende Feuerbeschau des Objekts zu entfernen, nicht entsprochen habe, und er überdies – als Obstlt. XXXX (als Vertretung des Anstaltsleiters) im Verlauf eben jener Feuerbeschau die Abteilung des Disziplinarbeschuldigten betreten habe, seine Meldepflicht unterlassen habe.Am
  4. September 2014 hat der Beschwerdeführer Selbstanzeige an die Vollzugsdirektion erstattet und um Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens gegen sich ersucht. Der Anlass dafür war eine Ermahnung

Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 durch den (stellvertretenden) Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 vom

  1. August 2014, B-54/A-3/
  2. Dem Beschwerdeführer wurde darin die Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, BDG 1979 zum Vorwurf gemacht, weil er am
  3. August 2014 zum einen den dienstlichen Auftrag, die Abfallbehälter der Abteilung "Zu- und Abgang" aus dem Bereich des Brandabschnittes des Stiegenhauses mit Blick auf eine um 09.00 Uhr desselben Tages stattfindende Feuerbeschau des Objekts zu entfernen, nicht entsprochen habe, und er überdies – als Obstlt. römisch 40 (als Vertretung des Anstaltsleiters) im Verlauf eben jener Feuerbeschau die Abteilung des Disziplinarbeschuldigten betreten habe, seine Meldepflicht unterlassen habe. Am Morgen des 20.08.2014 suchte der stellvertretende Anstaltsleiter der Justizanstalt Innsbruck persönlich den Beschwerdeführer in dessen Abteilung "Zu- und Abgang" auf und erteilte diesem den dienstlichen Auftrag, die Abfallbehälter der Abteilung aus dem Bereich des Brandabschnittes des Stiegenhauses zu entfernen. Er wurde darauf hingewiesen, dass um 09:00 Uhr eine Feuerbeschau des Objektes stattfinden werde und bis zu diesem Zeitpunkt die angeführten Brandlasten aus dem Stiegenhaus verbracht sein müssen. Der Beschwerdeführer ist dieser Weisung nachgekommen, indem er den Strafgefangenen XXXX damit beauftragte, die Abfallbehälter in den Wirtschaftshof zu verbringen. Diesem Auftrag hat XXXX um ca. 06.50 Uhr erfüllt. Im Zuge der Feuerbeschau, wurde festgestellt, dass sich die Abfallbehälter wieder im Stiegenhaus befanden. Wer diese zurückverbracht hatte, konnte im Zuge der durchgeführten Erhebungen nicht ausgeforscht werden. Es haben sich dabei aber jedenfalls auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass allenfalls der Beschwerdeführer selbst für deren Rückverbringung verantwortlich sein könnte.Am Morgen des 20.08.2014 suchte der stellvertretende Anstaltsleiter der Justizanstalt Innsbruck persönlich den Beschwerdeführer in dessen Abteilung "Zu- und Abgang" auf und erteilte diesem den dienstlichen Auftrag, die Abfallbehälter der Abteilung aus dem Bereich des Brandabschnittes des Stiegenhauses zu entfernen. Er wurde darauf hingewiesen, dass um 09:00 Uhr eine Feuerbeschau des Objektes stattfinden werde und bis zu diesem Zeitpunkt die angeführten Brandlasten aus dem Stiegenhaus verbracht sein müssen. Der Beschwerdeführer ist dieser Weisung nachgekommen, indem er den Strafgefangenen römisch 40 damit beauftragte, die Abfallbehälter in den Wirtschaftshof zu verbringen. Diesem Auftrag hat römisch 40 um ca. 06.50 Uhr erfüllt. Im Zuge der Feuerbeschau, wurde festgestellt, dass sich die Abfallbehälter wieder im Stiegenhaus befanden. Wer diese zurückverbracht hatte, konnte im Zuge der durchgeführten Erhebungen nicht ausgeforscht werden. Es haben sich dabei aber jedenfalls auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass allenfalls der Beschwerdeführer selbst für deren Rückverbringung verantwortlich sein könnte. Während der Feuerbeschau verblieb der Beschwerdeführer in seinem Büro. Auch als der stellvertretende Anstaltsleiter kurz danach in die Abteilung des Beschwerdeführers zurückkehrte, blieb dieser in seinem Büro sitzen und erstattete dem Vorgesetzen keine dienstliche Meldung. Derartige Meldungen im Vollzugsbereich sind im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 22.12.1995, JMZ 42302/27/V/95, der Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO) geregelt. Nach Punkt 6.
  4. (Meldepflicht) Absatz 1,
  5. Satz dieses Erlasses ist einem Vorgesetzten, dem während desselben Dienstes bereits Meldung erstattet worden ist, nur dann neuerlich zu melden, wenn seither Veränderungen eingetreten sind. Wie oben bereits ausgeführt, war dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Feuerbeschau und damit während desselben Dienstes vom stellvertretenden Anstaltsleiter persönlich ein Auftrag erteilt worden. Dass der Beschwerdeführer bei diesem Zusammentreffen dem Vorgesetzten keine entsprechende Meldung erstattet hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, noch gibt es in den Unterlagen dafür irgendwelche Hinweise. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aus Sicht des Beschwerdeführers zwischenzeitig irgendwelche dienstlich relevanten Veränderungen eingetreten wären.
  6. Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der eidesstattlichen Erklärung des Strafgefangenen XXXX vom 26.08.2014 bzw. aus seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, aus der Ermahnung des stellvertretenden Anstaltsleiters vom 26.08.2014, seiner Stellungnahme vom 17.10.2014 und der im konkreten Fall anwendbaren Vollzugsordnung für Justizanstalten (Erlass des BMJ vom 22.12.1995, JMZ 42302/27/V/95).Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der eidesstattlichen Erklärung des Strafgefangenen römisch 40 vom 26.08.2014 bzw. aus seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, aus der Ermahnung des stellvertretenden Anstaltsleiters vom 26.08.2014, seiner Stellungnahme vom 17.10.2014 und der im konkreten Fall anwendbaren Vollzugsordnung für Justizanstalten (Erlass des BMJ vom 22.12.1995, JMZ 42302/27/V/95).
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) id

F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: "Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E

  1. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  2. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.""Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
  3. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  4. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen." Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides: Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren zu Unrecht in Anschuldigungspunkt 1.

§ 118Abs.

1 Z 2 als nicht erwiesen und in Anschuldigungspunkt 2.

§ 118Abs.

1 Z 4 als mutmaßliches Fehlverhalten mit geringer Schuld und geringen Folgen eingestellt hätte, statt eine Einstellung

§ 118Abs.

1 Z 1 vorzunehmen, da er tatsächlich keine Dienstpflichtverletzungen begangen habe.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren zu Unrecht in Anschuldigungspunkt 1.

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, als nicht erwiesen und in Anschuldigungspunkt 2.

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, als mutmaßliches Fehlverhalten mit geringer Schuld und geringen Folgen eingestellt hätte, statt eine Einstellung

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, vorzunehmen, da er tatsächlich keine Dienstpflichtverletzungen begangen habe. 3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauteten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, lauteten: "Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichtverletzungen § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein." Die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO), BM für Justiz, Erlass JMZ 42302/27/V/95 vom 22.12.1995 lauteten: "6.3. Grußpflicht
(1)Justizwachebeamte in Uniform haben gegenüber leitenden Organen der staatlichen Vollziehung, Mitgliedern allgemeiner Vertretungskörper, Vorgesetzten (§ 44 Abs. 1 BDG) und ranghöheren uniformtragenden Bediensteten militärische Ehrenbezeugung in der beim österreichischen Bundesheer vorgesehenen Form zu leisten. Gleiches gilt beim Erklingen der Bundeshymne, dem Hissen der Staatsfahne, dem Präsentieren der Staatsfahne oder der Fahne einzelner Exekutiveinheiten während eines Festaktes und gegenüber militärischen Formationen. Der Anstaltsleiter kann anordnen, daß auch bei anderen Gelegenheiten und gegenüber anderen als den genannten Personen die militärische Ehrenbezeugung zu leisten ist. Bei wiederholter Begegnung kann die militärische Ehrenbezeugung gegenüber einem ranghöheren uniformtragenden Bediensteten entfallen.
(1)Justizwachebeamte in Uniform haben gegenüber leitenden Organen der staatlichen Vollziehung, Mitgliedern allgemeiner Vertretungskörper, Vorgesetzten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG) und ranghöheren uniformtragenden Bediensteten militärische Ehrenbezeugung in der beim österreichischen Bundesheer vorgesehenen Form zu leisten. Gleiches gilt beim Erklingen der Bundeshymne, dem Hissen der Staatsfahne, dem Präsentieren der Staatsfahne oder der Fahne einzelner Exekutiveinheiten während eines Festaktes und gegenüber militärischen Formationen. Der Anstaltsleiter kann anordnen, daß auch bei anderen Gelegenheiten und gegenüber anderen als den genannten Personen die militärische Ehrenbezeugung zu leisten ist. Bei wiederholter Begegnung kann die militärische Ehrenbezeugung gegenüber einem ranghöheren uniformtragenden Bediensteten entfallen.
(2)Die Ehrenbezeugung in militärischer Form hat zu entfallen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles nicht tunlich erscheint (z.B. beim Lenken von Kraftfahrzeugen) oder der Justizwachebeamte mit Aufgaben, die unmittelbar der Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen, betraut ist.
(3)Im übrigen haben Justizwachebeamte nach den Regeln der Höflichkeit zu grüßen. 6.4. Meldepflicht
(1)Betritt ein Vorgesetzter einen örtlichen Arbeitsbereich, so hat der die Kommandofunktion wahrnehmende Justizwachebeamte mündlich Meldung zu erstatten. Die Meldung ist knapp, aber so abzufassen, daß sie den Vorgesetzten hinreichend informiert, damit dieser allenfalls erforderliche Anordnungen treffen kann. Ist einem Vorgesetzen während desselben Dienstes bereits Meldung erstattet worden, so ist ihm nur dann neuerlich zu melden, wenn seither Veränderungen eingetreten sind. Betreten mehrere Vorgesetzte gleichzeitig einen örtlichen Arbeitsbereich, so ist die Meldung an den ranghöchsten zu richten.
(2)Über die allgemeine Meldepflicht hinaus haben Justizwachebeamte ihrem unmittelbaren Vorgesetzten alle Ereignisse und Umstände zu melden, die für die Dienstführung des Vorgesetzten von Bedeutung sein könnten. Darunter fallen insbesondere alle außergewöhnlichen, vom üblichen Dienstbetrieb abweichenden Vorkommnisse sowie festgestellte Mängel, soweit der Bedienstete ihnen nicht selbst abhelfen kann. Der Vorgesetzte seinerseits hat zu entscheiden, ob er nach den genannten Gesichtspunkten die Meldung seinem unmittelbaren Vorgesetzten weiterleitet.
(3)Jeder Justizwachebeamte hat alle die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt betreffenden Vorkommnisse zu beobachten und unverzüglich - auch schon bei bloßem Verdacht einer Gefahr - dem in diesem Bereich die Kommandofunktion ausübenden Bediensteten zu melden. Die Bestimmung hinsichtlich der Meldepflicht des Postens an den Wachzimmerkommandanten (Nachtdienstkommandanten) bleibt dadurch unberührt. Dem Anstaltsleiter sind jedenfalls alle die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt betreffenden Vorkommnisse sowie jeder Gebrauch einer Dienstwaffe zu melden.
(4)Meldepflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt." 3.3.3. Zur Auslegung: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 dargelegt hat, ist mit dieser die Feststellung verbunden, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; die Fortführung des Disziplinarverfahrens erweist sich aber aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluss dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn

§ 121Abs.

1 BDG 1979 mit einer Disziplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umso mehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann (VwGH vom 19.10.1990, Zl. 90/09/0098 und vom 17.07.1997, Zl. 97/09/0164).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 dargelegt hat, ist mit dieser die Feststellung verbunden, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; die Fortführung des Disziplinarverfahrens erweist sich aber aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluss dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn

Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 mit einer Disziplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umso mehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann (VwGH vom 19.10.1990, Zl. 90/09/0098 und vom 17.07.1997, Zl. 97/09/0164). Da der Gesetzgeber – anders als zum Beispiel bei § 124 Abs. 1 FinStrG (Hinweis E 26.5.1988, 88/16/0070, 0073, 0074) – ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluss zwingend nicht ausgeschlossen hat, ist im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, dass es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein kann, die mit einer Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, daß beide Parteien eine auf § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Missbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar (VwGH vom 19.10.1990, Zl. 90/09/0098).Da der Gesetzgeber – anders als zum Beispiel bei Paragraph 124, Absatz eins, FinStrG (Hinweis E 26.5.1988, 88/16/0070, 0073, 0074) – ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluss zwingend nicht ausgeschlossen hat, ist im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, dass es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein kann, die mit einer Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, daß beide Parteien eine auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Missbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar (VwGH vom 19.10.1990, Zl. 90/09/0098). Aus § 126 Abs. 2 BDG 1979 folgt, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch von einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür zutreffen. Diese vom Wortlaut nahe gelegte Auslegung wird auch durch die Einrichtung der Selbstanzeige (§ 111 BDG 1979) untermauert, die dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen (VwGH vom 17.07.1997, Zl. 97/09/0164, Stammrechtssatz, GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 2).Aus Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 folgt, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch von einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür zutreffen. Diese vom Wortlaut nahe gelegte Auslegung wird auch durch die Einrichtung der Selbstanzeige (Paragraph 111, BDG 1979) untermauert, die dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen (VwGH vom 17.07.1997, Zl. 97/09/0164, Stammrechtssatz, GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 2). 3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Wie sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ergibt, ist mit einer Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 auch die Feststellung verbunden, dass der betroffene Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat und ist der Disziplinarbeschuldigte durch eine derartige Feststellung "beschwert", zumal dieser ein Makel anhaftet, der sich in der Regel auf die gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann. Diesem kann und soll es daher nicht verwehrt sein, die mit der Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzug zu bekämpfen. Im konkreten Fall treffen diese Umstände auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens bezüglich des Tatvorwurfs in Anschuldigungspunkt 2. zu.Wie sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ergibt, ist mit einer Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 auch die Feststellung verbunden, dass der betroffene Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat und ist der Disziplinarbeschuldigte durch eine derartige Feststellung "beschwert", zumal dieser ein Makel anhaftet, der sich in der Regel auf die gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann. Diesem kann und soll es daher nicht verwehrt sein, die mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzug zu bekämpfen. Im konkreten Fall treffen diese Umstände auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens bezüglich des Tatvorwurfs in Anschuldigungspunkt 2. zu. Gleiches wird aber wohl auch für eine Einstellung

dem ersten Anwendungsfall des § 118 Abs. 1 Z 2, BDG 1979 zu gelten haben, wo es lediglich zu einer Entlastung "im Zweifel" kommt, weil die zur Last gelegte Tat letztlich nicht erwiesen werden kann. Denn mit dieser Feststellung bleiben auch Zweifel an der "Unschuld" des Beschuldigten und damit an der Korrektheit seines dienstlichen Verhaltens. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich zulässig.Gleiches wird aber wohl auch für eine Einstellung

dem ersten Anwendungsfall des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2,, BDG 1979 zu gelten haben, wo es lediglich zu einer Entlastung "im Zweifel" kommt, weil die zur Last gelegte Tat letztlich nicht erwiesen werden kann. Denn mit dieser Feststellung bleiben auch Zweifel an der "Unschuld" des Beschuldigten und damit an der Korrektheit seines dienstlichen Verhaltens. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich zulässig. Zu dem unter Anschuldigungspunkt 1 angeführten Vorwurf ist Folgendes auszuführen: Am Morgen 20.08.2014 erschien der stellvertretenden Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX persönlich in der Abteilung des Beschwerdeführers und gab diesem den dienstlichen Auftrag, die Abfallbehälter der Abteilung "Zu- und Abgang" aus dem Bereich des Brandabschnittes des Stiegenhauses zu entfernen, da um 09:00 Uhr eine Feuerbeschau des Objektes vorgesehen sei und bis zu diesem Zeitpunkt die angeführten Brandlasten aus dem Stiegenhaus verbracht sein müssten. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer um rund 06:50 Uhr nachweislich vollinhaltlich nach, indem er den Strafgefangenen XXXX diese Verrichtung auftrug und ihn bei der Verbringung der Behälter in den Wirtschaftshof beaufsichtigte. Was die danach festgestellte Rückverbringung der Müllbehälter in das Stiegenhaus der Abteilung "Zu- und Abgang" anbelangt, konnte der dafür Verantwortliche nicht ausgeforscht werde. Die weiteren Ermittlungen haben aber jedenfalls auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgebracht, dass allenfalls der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich sein könnte.Am Morgen 20.08.2014 erschien der stellvertretenden Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 persönlich in der Abteilung des Beschwerdeführers und gab diesem den dienstlichen Auftrag, die Abfallbehälter der Abteilung "Zu- und Abgang" aus dem Bereich des Brandabschnittes des Stiegenhauses zu entfernen, da um 09:00 Uhr eine Feuerbeschau des Objektes vorgesehen sei und bis zu diesem Zeitpunkt die angeführten Brandlasten aus dem Stiegenhaus verbracht sein müssten. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer um rund 06:50 Uhr nachweislich vollinhaltlich nach, indem er den Strafgefangenen römisch 40 diese Verrichtung auftrug und ihn bei der Verbringung der Behälter in den Wirtschaftshof beaufsichtigte. Was die danach festgestellte Rückverbringung der Müllbehälter in das Stiegenhaus der Abteilung "Zu- und Abgang" anbelangt, konnte der dafür Verantwortliche nicht ausgeforscht werde. Die weiteren Ermittlungen haben aber jedenfalls auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgebracht, dass allenfalls der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich sein könnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt daher hinsichtlich des ersten Vorwurfes der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vor, weil der Beschwerdeführer nach Aktenlage die ihm hier angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt daher hinsichtlich des ersten Vorwurfes der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 vor, weil der Beschwerdeführer nach Aktenlage die ihm hier angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat. Hinsichtlich des unter Punkt 2 des angefochtenen Bescheides angeführten Vorwurfes ist Folgendes auszuführen: Wie oben bereits ausgeführt, war dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Feuerbeschau und damit während desselben Dienstes in seiner Abteilung vom stellvertretenden Anstaltsleiter persönlich ein Auftrag erteilt worden. Dass der Beschwerdeführer dem Vorgesetzten bei diesem Zusammentreffen keine entsprechende Meldung erstattet hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, noch gibt es in den Unterlagen irgendwelche Hinweise dafür. Wie sich nun aber aus der im konkreten Fall anwendbaren Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO), Erlass des BM für Justiz vom 22.12.1995, JMZ 42302/27/V/95, Punkt 6.4. (Meldepflicht) Absatz 1 3. Satz ergibt, ist einem Vorgesetzten, dem während desselben Dienstes bereits Meldung erstattet worden ist, nur dann neuerlich zu melden, wenn seither Veränderungen eingetreten sind. Es liegen im gegenständlichen Akt aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass während dieses Dienstes zwischen dem ersten Zusammentreffen mit dem Vorgesetzten und dessen Rückkehr nach der Feuerbeschau aus Sicht des Beschwerdeführers irgendwelche dienstlich relevanten Veränderungen eingetreten wären. Eine Pflicht zu einer neuerlichen Meldung des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt aus vorliegenden Bestimmungen daher nicht abzuleiten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt daher hinsichtlich des zweiten Vorwurfes der zweite Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vor, weil die dem Beschwerdeführer hier angelastete Tat, nämlich das Unterlassen einer Meldung zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt, keine Dienstpflichtverletzung darstellt.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt daher hinsichtlich des zweiten Vorwurfes der zweite Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vor, weil die dem Beschwerdeführer hier angelastete Tat, nämlich das Unterlassen einer Meldung zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt, keine Dienstpflichtverletzung darstellt. 3.4. Zu Spruchteil B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W116.2108140.1.00

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