G idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 751797504-150655930 (AAM)wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 55, Absatz 2, AsylG idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl. 751797504-150655930 (AAM), wird
F, 53 Abs. 1 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl. 751797504-150655930 (AAM), wird
Paragraphen 60, Absatz 3, FPG idgF, 53 Absatz eins, FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. . III. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 21.07.2004 schlepperunterstützt mit einem verfälschten chinesischen Reisepass (gefälschtes Geschäftsvisum), der ihm unterwegs abgenommen wurde, illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 28.07.2004 einen Asylantrag stellte, welcher mit seit 16.09.2005 rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2005 in Bezug auf Asyl
G 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China
G 1997 als zulässig festgestellt und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde.Der Beschwerdeführer reiste am 21.07.2004 schlepperunterstützt mit einem verfälschten chinesischen Reisepass (gefälschtes Geschäftsvisum), der ihm unterwegs abgenommen wurde, illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 28.07.2004 einen Asylantrag stellte, welcher mit seit 16.09.2005 rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2005 in Bezug auf Asyl
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig festgestellt und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Mit Bescheid vom 29.09.2005 der BPD XXXX sowie mit Bescheid vom 11.10.2005 der BPD XXXX wurde über den Beschwerdeführer
G Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, woraus er am 23.10.2005 entlassen wurde.Mit Bescheid vom 29.09.2005 der BPD römisch 40 sowie mit Bescheid vom 11.10.2005 der BPD römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins und 2 FrG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, woraus er am 23.10.2005 entlassen wurde. Am 02.11.2005 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, welcher bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2005
1 AVG wegen entschiedener Sache ohne neuerliche Ausweisung zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. C1 266300-0/2008/10E, abgewiesen.Am 02.11.2005 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, welcher bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2005
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache ohne neuerliche Ausweisung zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl. C1 266300-0/2008/10E, abgewiesen. Erneut wurde mit Bescheiden der BPD XXXX vom 01.12.2005 und vom 16.01.2006 Schubhaft gegen den BF angeordnet.Erneut wurde mit Bescheiden der BPD römisch 40 vom 01.12.2005 und vom 16.01.2006 Schubhaft gegen den BF angeordnet. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 12.04.2007 wurde gegen den BF wegen Schwarzarbeit
Vm Abs. 2 Z8 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der SID XXXX vom 13.06.2007 bestätigt wurde.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 12.04.2007 wurde gegen den BF wegen Schwarzarbeit
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z8 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der SID römisch 40 vom 13.06.2007 bestätigt wurde. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.07.2008 wurde über den BF erneut zur Sicherung seiner Abschiebung Schubhaft verhängt, jedoch konnte bei der chinesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer nicht erwirkt werden.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.07.2008 wurde über den BF erneut zur Sicherung seiner Abschiebung Schubhaft verhängt, jedoch konnte bei der chinesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer nicht erwirkt werden. Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD XXXX vom 18.03.2013 erneut wegen Schwarzarbeit auf die Dauer von 5 Jahre befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum wurde infolge einer Berufung mit Erkenntnis des VwG XXXX vom 13.01.2015 auf 18 Monate herabgesetzt und nicht für den gesamten Schengenraum verhängt.Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 18.03.2013 erneut wegen Schwarzarbeit auf die Dauer von 5 Jahre befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum wurde infolge einer Berufung mit Erkenntnis des VwG römisch 40 vom 13.01.2015 auf 18 Monate herabgesetzt und nicht für den gesamten Schengenraum verhängt. Am 17.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer sodann persönlich einen Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G 2005 wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, wozu er neben dem teilweise ausgefüllten Antragsformblatt eine Kursbesuchsbestätigung vom 10.02.2015 für einen Deutschkurs A1 von 23.02. bis 13.05.2015, einen Meldezettel, eine Bestätigung des Vereins XXXX über ein dem Beschwerdeführer bis 31.12.2015 gewährtes Wohnrecht als Untermieter, eine E-Card, eine Verfahrenskarte
G, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit dem XXXX vom 11.02.2015 für den Fall einer "Visumserteilung" bis 01.01.2016 als Koch mit einem Monatslohn von € 1.200 Euro und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sowie einen Versicherungsdatenauszug in Kopie vorlegte.Am 17.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer sodann persönlich einen Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, wozu er neben dem teilweise ausgefüllten Antragsformblatt eine Kursbesuchsbestätigung vom 10.02.2015 für einen Deutschkurs A1 von 23.02. bis 13.05.2015, einen Meldezettel, eine Bestätigung des Vereins römisch 40 über ein dem Beschwerdeführer bis 31.12.2015 gewährtes Wohnrecht als Untermieter, eine E-Card, eine Verfahrenskarte
Paragraph 36 a, AsylG, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit dem römisch 40 vom 11.02.2015 für den Fall einer "Visumserteilung" bis 01.01.2016 als Koch mit einem Monatslohn von € 1.200 Euro und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sowie einen Versicherungsdatenauszug in Kopie vorlegte. Am 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner anwaltlichen Vertreter und einer Vertrauensperson unter Beiziehung eines Dolmetschers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) hiezu einvernommen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung seines Antrages
G und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung seines Antrages
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme vom 08.04.2015 führte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass dieser am 18.03.2015 die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes beantragt habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er die Ladung vom 09.02.2015 zum Bundesamt befolgt habe. Zum Parteiengehör mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bedeuten würde: Er halte sich seit August 2004, also seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen und unbescholten im Bundesgebiet auf und habe keine Bindungen mehr an seinen Heimatstaat. Er verfüge über einen großen (österreichischen bzw. hier aufenthaltsberechtigten) Freundeskreis, zu welchem eine intensive soziale Bindung bestehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass über den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Strafe wegen seiner illegalen Ausreise aus China verhängt werde. Mangels Aufenthaltstitels verfüge der Beschwerdeführer über keine Arbeitsbewilligung und sei daher eine rechtmäßige berufliche Bindung unmöglich. Der Beschwerdeführer sei zudem unbescholten. Er besuche einen Deutschkurs und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig sei und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen wolle. Beantragt werde die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G.In der Stellungnahme vom 08.04.2015 führte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass dieser am 18.03.2015 die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes beantragt habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er die Ladung vom 09.02.2015 zum Bundesamt befolgt habe. Zum Parteiengehör mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bedeuten würde: Er halte sich seit August 2004, also seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen und unbescholten im Bundesgebiet auf und habe keine Bindungen mehr an seinen Heimatstaat. Er verfüge über einen großen (österreichischen bzw. hier aufenthaltsberechtigten) Freundeskreis, zu welchem eine intensive soziale Bindung bestehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass über den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Strafe wegen seiner illegalen Ausreise aus China verhängt werde. Mangels Aufenthaltstitels verfüge der Beschwerdeführer über keine Arbeitsbewilligung und sei daher eine rechtmäßige berufliche Bindung unmöglich. Der Beschwerdeführer sei zudem unbescholten. Er besuche einen Deutschkurs und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig sei und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen wolle. Beantragt werde die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.02.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach China zulässig ist sowie die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Neben Länderfeststellungen wurde zur Person des Beschwerdeführers beweiswürdigend festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. In China habe der Beschwerdeführer sieben Jahre die Schule besucht und als Schweißer in einer Fabrik gearbeitet. Er habe eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs vom 23.02. bis 13.05.2015 vorgelegt. Sein am 28.08.2004 gestellter Asylantrag sei bereits am 16.09.2005 rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden. Sein zweiter Asylantrag vom 24.10.2005 sei am 10.09.2010 neuerlich negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 11.09.2010 illegal im Bundesgebiet, am 18.03.2013 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen worden, welches am 13.01.2015 durch das VwG XXXX auf 18 Monate reduziert worden sei. Da er nach eigenen Angaben ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig gewesen und seine Ausreise nicht nachgewiesen sei, habe das Einreiseverbot nie wirksam werden können. Infolge der Abweisung seines Antrags vom 18.03.2015 auf Aufhebung des Einreiseverbotes sei dieses nach wie vor gültig und rechtskräftig, wodurch die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (§ 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ) nicht vorlägen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gegen ihn ein rechtskräftige Einreiseverbot bestehe und er von der staatlichen Grundversorgung lebe, er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht sozialversichert, wohne in einem Asylheim und könne es durch seine Lebensverhältnisse zur Belastung einer Gebietskörperschaft kommen, womit er die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfülle (§ 60, § 56 Abs.3 AsylG) und sein Antrag abzuweisen sei. Diese Entscheidung sei
G sowie § 52 Abs.3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies sei mangels Vorliegen von Gründen
1 bis 3 FPG
Mangels feststellbaren Gründen sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen gewesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.02.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist sowie die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Neben Länderfeststellungen wurde zur Person des Beschwerdeführers beweiswürdigend festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. In China habe der Beschwerdeführer sieben Jahre die Schule besucht und als Schweißer in einer Fabrik gearbeitet. Er habe eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs vom 23.02. bis 13.05.2015 vorgelegt. Sein am 28.08.2004 gestellter Asylantrag sei bereits am 16.09.2005 rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden. Sein zweiter Asylantrag vom 24.10.2005 sei am 10.09.2010 neuerlich negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 11.09.2010 illegal im Bundesgebiet, am 18.03.2013 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden, welches am 13.01.2015 durch das VwG römisch 40 auf 18 Monate reduziert worden sei. Da er nach eigenen Angaben ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig gewesen und seine Ausreise nicht nachgewiesen sei, habe das Einreiseverbot nie wirksam werden können. Infolge der Abweisung seines Antrags vom 18.03.2015 auf Aufhebung des Einreiseverbotes sei dieses nach wie vor gültig und rechtskräftig, wodurch die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ) nicht vorlägen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gegen ihn ein rechtskräftige Einreiseverbot bestehe und er von der staatlichen Grundversorgung lebe, er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht sozialversichert, wohne in einem Asylheim und könne es durch seine Lebensverhältnisse zur Belastung einer Gebietskörperschaft kommen, womit er die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfülle (Paragraph 60,, Paragraph 56, Absatz 3, AsylG) und sein Antrag abzuweisen sei. Diese Entscheidung sei
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies sei mangels Vorliegen von Gründen
Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG
Paragraph 46, FPG zulässig. Mangels feststellbaren Gründen sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin moniert wird, dass die belangte Behörde die Ermessensbestimmung des FPG falsch gehandhabt habe. Es läge kein Tatbestandsmerkmal vor, um überhaupt eine Rückkehrentscheidung erlassen zu können. Eine gesetzliche Grundlage sei nicht erkennbar. Die Behörde habe alle Ermessensentscheidungen gehörig zu begründen, es sei auf die familiären und persönlichen Verhältnisse im Einzelfall einzugehen gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei unangemessen. Diese werde von der Behörde lediglich damit begründet, dass das Aufenthaltsverbot noch gültig sei. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde erkennen müssen, dass überhaupt keine öffentlichen Interessen seinem Weiterverbleib im Bundesgebiet entgegenstünden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und hätte die Behörde erheben müssen, ob eine Integration in objektiver Hinsicht gegeben sei. Seinem über zehnjährigen und überwiegend legalen Aufenthalt hätte eine große Gewichtung zu Teil werden müssen. Ebenso sei ein Großteil der restlichen Ziffern (§ 61 Abs. 2 FPG) im Sinne des Beschwerdeführers als positiv auszulegen. Entsprechend der Rechtssprechung des VwGH könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei einem über zehnjährigen Aufenthalt im Inland nur dann verhältnismäßig sein, wenn es an jeglicher Integration fehle, wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden könne. Beantragt werde die ersatzlose Behebung in eventu Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin moniert wird, dass die belangte Behörde die Ermessensbestimmung des FPG falsch gehandhabt habe. Es läge kein Tatbestandsmerkmal vor, um überhaupt eine Rückkehrentscheidung erlassen zu können. Eine gesetzliche Grundlage sei nicht erkennbar. Die Behörde habe alle Ermessensentscheidungen gehörig zu begründen, es sei auf die familiären und persönlichen Verhältnisse im Einzelfall einzugehen gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei unangemessen. Diese werde von der Behörde lediglich damit begründet, dass das Aufenthaltsverbot noch gültig sei. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde erkennen müssen, dass überhaupt keine öffentlichen Interessen seinem Weiterverbleib im Bundesgebiet entgegenstünden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und hätte die Behörde erheben müssen, ob eine Integration in objektiver Hinsicht gegeben sei. Seinem über zehnjährigen und überwiegend legalen Aufenthalt hätte eine große Gewichtung zu Teil werden müssen. Ebenso sei ein Großteil der restlichen Ziffern (Paragraph 61, Absatz 2, FPG) im Sinne des Beschwerdeführers als positiv auszulegen. Entsprechend der Rechtssprechung des VwGH könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei einem über zehnjährigen Aufenthalt im Inland nur dann verhältnismäßig sein, wenn es an jeglicher Integration fehle, wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden könne. Beantragt werde die ersatzlose Behebung in eventu Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX XXXX vom 22.11.2016 wegen § 127 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 römisch 40 vom 22.11.2016 wegen Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt. Am XXXX wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) mit seinem Rechtsvertreter (RV) erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:Am römisch 40 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer (BF) mit seinem Rechtsvertreter Regierungsvorlage erschien. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "[ ] VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht. VR befragt die anwesende Partei, ob diese physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen: BF: Ja. [ ] VR: Sie wissen, warum Sie heute hier sind? BF: Ja, ich weiß es. Es geht um meinen Aufenthalt. [ ] Der BF verzichtet ausdrücklich auf die Zuziehung eines Rechtsberaters bei der gegenständlichen Verhandlung. [ ] R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? BF: Seit August
G 2005 ab.Am 13.12.2016 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage: > erstinstanzlicher Verfahrensakt; > PV; > in der Verhandlung vorgelegte Dokumente. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Identität basiert auf den glaubwürdigen – weil widerspruchsfrei – Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen Asylverfahren und sonstigen Verfahren sowie zum Ablauf des gegenständlichen Verfahrens sind dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen bzw. ergeben sich aus den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aktuellen ZMR-, IFA- und GVS-Auszügen sowie einem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen resultieren aus seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht am 13.12.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 17.02.2015 gestellt hat. Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel)
G 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. § 58 Abs. 7 AsylG 2005: Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Abs. 11 gilt.Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005: Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt. § 58 Abs. 8 AsylG 2005: Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005: Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 58 Abs. 9 AsylG 2005: Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 58, Absatz 9, AsylG 2005: Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
G 2005 sind Anträge
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 NAG 2005 - mit dem zweiten Satz des § 58 Abs 6 AsylG 2005 inhaltsgleich - folgt, dass die Änderung eines Antrags nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist, wobei sich aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (vgl. E
BG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bei Vorliegen der in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen
3 NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen ist, der
1 Z 2 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt. Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden (vgl. E
Paragraph 17, AuslBG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 oder nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bei Vorliegen der in Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen
Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen ist, der
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt. Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden vergleiche E
G 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G 2005) idgF.Der BF stellte am 17.01.2015 persönlich in der
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF. Dieser Antrag wurde im Zuge der am 13.12.2017 beim BVwG stattgefundenen mündlichen Verhandlung auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005 abgeändert.Dieser Antrag wurde im Zuge der am 13.12.2017 beim BVwG stattgefundenen mündlichen Verhandlung auf einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgeändert. Nach Auffassung des BVwG ist unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH daher auch von der Zulässigkeit der Antragsänderung von § 56 auf § 55 AsylG 2005 im vorliegenden Fall auszugehen.Nach Auffassung des BVwG ist unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH daher auch von der Zulässigkeit der Antragsänderung von Paragraph 56, auf Paragraph 55, AsylG 2005 im vorliegenden Fall auszugehen. Umstände im Sinne des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen, sodass dieser Antrag nicht zurückzuweisen ist.Umstände im Sinne des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen, sodass dieser Antrag nicht zurückzuweisen ist. § 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Sein zweiter Asylantrag vom 02.11.2005 wird letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zahl C1 266300-0/2008/10E,
1 AVG wegen entschiedener Sache (ohne neuerliche Ausweisung) zurückgewiesen. Seither hat der BF trotz Erlassung eines Aufenthalts- und einem Einreiseverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen, ist weiterhin einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat Sprachkurse besucht und ist um Integration in Österreich bemüht. Im Hinblick auf § 58 Abs. 10 AsylG kann daher nach Auffassung des BVwG nicht davon ausgegangen werden, dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G eine neue Gesamtabwägung durchzuführen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2005 nach Abweisung seines Asylantrages vom 28.07.2004 und einer negativen Refoulemententscheidung im Hinblick auf die VR China
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Sein zweiter Asylantrag vom 02.11.2005 wird letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2010, Zahl C1 266300-0/2008/10E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache (ohne neuerliche Ausweisung) zurückgewiesen. Seither hat der BF trotz Erlassung eines Aufenthalts- und einem Einreiseverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen, ist weiterhin einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat Sprachkurse besucht und ist um Integration in Österreich bemüht. Im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG kann daher nach Auffassung des BVwG nicht davon ausgegangen werden, dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G eine neue Gesamtabwägung durchzuführen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: -Strichaufzählung die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; -Strichaufzählung die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -Strichaufzählung die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; -Strichaufzählung die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und -Strichaufzählung das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249):Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249): Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens: Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers, hält er sich doch seit Juli 2004 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens, welches mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.08.2005 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und hat seither neben Kontakten an seinen Arbeitsplätzen auch in Sprachkursen persönliche Kontakte in Österreich aufgebaut. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher insbesondere aufgrund des über 12 Jahre währenden Aufenthaltes im Bundesgebietes zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher insbesondere aufgrund des über 12 Jahre währenden Aufenthaltes im Bundesgebietes zugunsten des Beschwerdeführers. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Der Beschwerdeführer ist im Juli 2004 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen ersten Asylantrag gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde im August 2005 negativ entschieden wurde. Erst seither musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein im Bundesgebiet begründetes Privatleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, RZ 9, 10)Der Beschwerdeführer ist im Juli 2004 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen ersten Asylantrag gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde im August 2005 negativ entschieden wurde. Erst seither musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein im Bundesgebiet begründetes Privatleben auf unsicherer Grundlage beruht. Dieser Punkt spricht zwar nicht für den Beschwerdeführer, aber nicht in dem Ausmaße gegen ihn, wie von der Verwaltungsbehörde angenommen vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, RZ 9, 10) Die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Der aktuelle Strafregisterauszug weist zwar eine Verurteilung auf, sodass nicht mehr von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249 RZ 13), jedoch handelte es sich bei der Straftat um eine, welche nur mit einer äußerst niedrigen Geldstrafe bestraft wurde; das Strafgericht ging offensichtlich von einem sehr niedrigen Unrechtsgehalt aus und hob auch den bisherigen – im Ergebnis 12jährigen – ordentlichen Lebenswandel als Minderungsgrund hervor.Der aktuelle Strafregisterauszug weist zwar eine Verurteilung auf, sodass nicht mehr von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, RA 2015/21/0249 RZ 13), jedoch handelte es sich bei der Straftat um eine, welche nur mit einer äußerst niedrigen Geldstrafe bestraft wurde; das Strafgericht ging offensichtlich von einem sehr niedrigen Unrechtsgehalt aus und hob auch den bisherigen – im Ergebnis 12jährigen – ordentlichen Lebenswandel als Minderungsgrund hervor. Der Grad der Integration: Unzweifelhaft sind nicht geringe Integrationsbemühungen mit ausreichendem Ausbaupotential anzunehmen: Der Beschwerdeführer hat während seines nunmehr mehr als zwölfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits Deutschkenntnisse erworben und war bereits geringfügig erwerbstätig. Auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Einstellungszusage ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seinen Unterhalt selbst zu erwirtschaften. Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu – zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik. In diesem Zusammenhang ist auch auf seine im Rahmen geknüpften Bekanntschaften im Bundesgebiet zu verweisen, dem auch Österreicher bzw. zum Aufenthalt im Bundesgbiet Berechtigte angehören. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit von mehr als 12 Jahren "überhaupt nicht genützt hätte", um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0250 RZ 10 und 12). Der Beschwerdeführer konnte durch seine bisherigen Anstrengungen auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen: Da er im Herkunftsstaat außer seiner Grundschulbildung noch Berufserfahrung als Schweißer und Dreher in einer Fabrik sowie als Koch gesammelt hat, erweist sich – unabhängig von der vorliegenden Einstellungszusage – seine Aussicht, auch in Österreich beruflich tätig zu werden, als sehr wahrscheinlich. Auch belegt sein bisheriger Aufenthalt in Österreich den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft, dem vor dem Hintergrund des überwiegenden Abbruches ursprünglicher Bindungen zum Herkunftsstaat noch größeres Gewicht zukommt. Das Bild bereits erfolgter Integrationsbemühungen lässt, prognostisch gesehen, diese – gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst war bis September 2010 nicht als rechtswidrig zu werten, basierte er doch auf zwei Asylanträgen. Hinsichtlich jenes bis zum gegenständlichen Verfahren verstrichenen Zeitraumes ist zwar den entsprechenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde prinzipiell nicht entgegenzutreten, durch die Nichtberücksichtigung der soeben angeführten und von der Verwaltungsbehörde in eben nicht in diesem Ausmaß berücksichtigten Integrationsfaktoren erscheint dieser Punkt dann doch nicht mehr so negativ wie von der Verwaltungsbehörde angenommen. Im Besonderen ist noch weiter festzuhalten: Im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), können im Einzelfall jedoch, wie dem gegenständlichen, besondere Umstände vorliegen, die - prognostisch gesehen - eine Aufenthaltsverfestigung annehmen lassen. Nochmals ist insbesondere auf obige Ausführungen zum Willen, sich selbst zu erhalten hinzuweisen. Zur mitunter wesentlich kürzeren Aufenthaltsdauer, welche das Bundesverwaltungsgericht als ausreichend ansah, vergleiche auch folgende hg. Rechtsprechung ohne Familienbezug - L 502 1437914 v. 21.08.2014 (knapp über zweijähriger Aufenthalt); L 502 1428523 v. 21.08.2014 (Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten); I408 1426017-1/22E, I408 1426019-1/13E, I408 1426020-1/13E v. 11.09.2014 (jeweils drei Jahre und ein Monat); W 147 1428646-2 v. 27.03.2015 (unter 3,5 Jahre Aufenthaltsdauer); W158 1428468-1 v. 20.02.2015 (drei Jahre und zwei Monate); W 119 1425342-1 v. 16.04.2015 (drei Jahre und zwei Monate) u.a. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Wiederum ist auf vorige Ausführungen zu verweisen; neben dem Umstand des durch die Asylverfahren begründeten vorläufigen Aufenthaltsrechtes ist hier auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar trotz Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, er war jedoch immer behördlich gemeldet, womit der von ihm durch die Überschreitung des vorläufigen Aufenthaltsrechts bewirkte "Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts" in einem abgemilderten Licht erscheint. In Bezug auf die Verrichtung von Arbeiten ohne Rechtsgrundlage ist auf den im Sachverhalt festgestellten Irrtum hinzuweisen: " Ich dachte mir, ich bin auf geringfügiger Basis angestellt. Das war aber nicht so. 2009 habe ich nicht gearbeitet. Ich hatte danach große Angst und habe dann nicht mehr gearbeitet. Ich kenne mich nicht aus. Der Lokalbesitzer 2012 hat mir versichert, dass alles in Ordnung sei und ich habe es wieder versucht." Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben. Die Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, jedoch durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem durch die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer hier einerseits bereits einen größeren Bekanntenkreis geschaffen und die noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat völlig abgebrochen hat, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen. Unzweifelhaft hat sich jedenfalls der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort von Altersarmut betroffen wäre. Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer der fünf Jahre währenden Asylverfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer illegal jedoch mit behördlicher Anmeldung weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und war für die Behörden auffindbar. Der weitere illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet resultiert zwar nicht aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, jedoch wurde gegen den Beschwerdeführer bisher noch keine Ausweisung durchgesetzt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 RZ 13)Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer der fünf Jahre währenden Asylverfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer illegal jedoch mit behördlicher Anmeldung weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und war für die Behörden auffindbar. Der weitere illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet resultiert zwar nicht aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, jedoch wurde gegen den Beschwerdeführer bisher noch keine Ausweisung durchgesetzt vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 RZ 13) Zukunftsprognose: Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 13.12.2016 einen in persönlicher Hinsicht positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall geboten ist, liegen die Voraussetzungen
G 2005 vor.Da die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall geboten ist, liegen die Voraussetzungen
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige, 1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; 2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; 3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. § 14.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist, womit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen.Infolge der vorliegenden sozialen bzw. wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers innerhalb seines Aufenthalts im Bundesgebiet von bisher mehr als zwölf Jahren und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6 sowie 04.08.2016, Ra 2015/21/0250) sowie im Hinblick darauf, dass er Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 – Deutsch auf A2-Niveau – bisher noch nicht nachgewiesen hat und im Bundesgebiet zur Zeit keiner nach dem AuslBG erlaubten Erwerbstätigkeit nachtgeht, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erfüllt, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist, womit die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen. § 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet: "
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. [ ]
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
G 2005 sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid über einen Antrag
G 2005 abgesprochen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. § 58 Abs. 7 AsylG 2005).Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid über einen Antrag
Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen hat vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vergleiche Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). Eine amtswegige Entscheidung über einen Aufenthaltstitel
G 2005 kommt
G 2005 im gegenständlichen Fall, in dem konkret ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 beantragt wurde, nicht in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 2.3).Eine amtswegige Entscheidung über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 kommt
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall, in dem konkret ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 beantragt wurde, nicht in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 2.3). Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) § 60 FPGParagraph 60, FPG [ ]
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. § 53 FPG
den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) hatte bereits "
den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12). Da "ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt" und "der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen" war – siehe Spruchpunkt I. – sowie die Rückkehrentscheidung
PolG 2005 gegenstandslos" wurde, war auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen" und demgemäß der diesbezügliche Bescheid der Verwaltungsbehörde spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Da "ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt" und "der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen" war – siehe Spruchpunkt römisch eins. – sowie die Rückkehrentscheidung
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos" wurde, war auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen" und demgemäß der diesbezügliche Bescheid der Verwaltungsbehörde spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt III. (Revision)Zu Spruchpunkt römisch drei. (Revision)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig. Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.1266300.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.