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{'item': 'W159 2130454-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW159 2130454-1 SpruchW159 2130454-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 06.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stelle noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil die Terroristengruppe Al-Shabaab ihn geschlagen habe, zumal er nicht regelmäßig die Moschee besucht habe, sonst habe er keine anderen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 06.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stelle noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil die Terroristengruppe Al-Shabaab ihn geschlagen habe, zumal er nicht regelmäßig die Moschee besucht habe, sonst habe er keine anderen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 11.02.2016 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er gesund sei und sich auch nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Der Antragsteller sei somalischer Staatsangehöriger. Er gehöre dem Clan Biyomaal an und sei Moslem. In der Folge nannte der Beschwerdeführer den Clanältesten und Orte, wo Angehörige dieses Clans leben würden, wobei es sich um einen mittelgroßen Clan handle und die Angehörigen Bauern und Viehzüchter seien. Er habe sieben Jahre die Schule in XXXX besucht. Dann habe er seinem Onkel, welcher eine Farm betrieben habe, wo Mais und Gemüse angebaut worden sei, geholfen. Er sei mit Frau XXXX seit dem XXXX traditionell verheiratet. Sie hätten in XXXX in einem Haus, das seiner Mutter und Onkel gehöre, gelebt. Im Oktober 2014 sei er dann nach Mogadischu gefahren und in der Folge ausgereist. Sein Vater sei schon lange verstorben. Sein Onkel sei ermordet worden. Er habe auch einen Sohn, neun Monate alt. Wirtschaftliche Probleme in Somalia habe er nicht gehabt. Der Familie gehe es auch gut.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 11.02.2016 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er gesund sei und sich auch nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Der Antragsteller sei somalischer Staatsangehöriger. Er gehöre dem Clan Biyomaal an und sei Moslem. In der Folge nannte der Beschwerdeführer den Clanältesten und Orte, wo Angehörige dieses Clans leben würden, wobei es sich um einen mittelgroßen Clan handle und die Angehörigen Bauern und Viehzüchter seien. Er habe sieben Jahre die Schule in römisch 40 besucht. Dann habe er seinem Onkel, welcher eine Farm betrieben habe, wo Mais und Gemüse angebaut worden sei, geholfen. Er sei mit Frau römisch 40 seit dem römisch 40 traditionell verheiratet. Sie hätten in römisch 40 in einem Haus, das seiner Mutter und Onkel gehöre, gelebt. Im Oktober 2014 sei er dann nach Mogadischu gefahren und in der Folge ausgereist. Sein Vater sei schon lange verstorben. Sein Onkel sei ermordet worden. Er habe auch einen Sohn, neun Monate alt. Wirtschaftliche Probleme in Somalia habe er nicht gehabt. Der Familie gehe es auch gut. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor der Al-Shabaab. Mit staatlichen Behörden habe er kein Problem gehabt. Es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Am 12.10.2014 in der Früh seien Al-Shabaab Mitglieder zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie alle in die Moschee beten gehen sollten. Sie hätten die Straße, wo ihr Haus steht, verminen wollen. Daraufhin sei er allein in die Moschee gegangen. Sein Onkel sei auf der Farm gewesen. Als er zurückgekommen sei, habe er beobachtet, wie Al-Shabaab Mitglieder gerade ein Loch graben würden und eine Bombe hineingelegt hätten. Sie sagten ihm, dass er sie nicht verraten solle, da sie ihn sonst ermorden würden. Gegen 11 Uhr sei er aber trotzdem zur Polizei gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass ihr Haus zerstört würde. Ca. zwei bis drei Stunden später, habe ihn die Al-Shabaab angerufen und ihn als Verräter bezeichnet und gesagt, dass ihn der Tod erwarten würde. Er habe alles abgestritten, aber sie hätten ihm den Namen des Polizeibeamten genannt, dem er es gemeldet habe und ihm gesagt, dass dieser Polizist Mitglied der Al-Shabaab sei. Um 14 Uhr habe ihn dann dieser Polizist angerufen und hätte ihm alles bestätigt und ihn genauso wie die Al-Shabaab bedroht. Dieser Polizist habe auch genau beschrieben, welche Kleidung er angehabt habe. Gegen 16 Uhr sei dann sein Onkel nach Hause gekommen und habe er ihm alles erzählt. Daraufhin habe ihm sein Onkel angekündigt, ihn am nächsten Tag nach Mogadischu bringen zu wollen. In der Nacht seien jedoch Al-Shabaab-Kämpfer zu ihnen gekommen und hätten an die Tür geklopft. Sein Onkel habe diese gesehen und habe ihn sofort durch das Fenster im Erdgeschoß gestoßen. Er habe sich dadurch am Oberkiefer verletzt und einen Zahn verloren, aber er habe flüchten können. Die Al-Shabaab habe in der Folge die Tür aufgebrochen. Seine Mutter sei schreiend zu seinen Onkel gelaufen und sei von der Al-Shabaab zur Wand gestoßen worden, wobei ihr die Hand gebrochen worden sei. Seinem Onkel hätten sie dann in den Kopf geschossen. Er sei dann zu einer Bekannten der Familie gelaufen, habe ihr alles erzählt. Sie habe ihm Frauenkleider gegeben und sei er als Frau verkleidet in einen Bus nach Mogadischu gefahren und habe dort bei entfernten Verwandten seiner Mutter Unterschlupf gefunden. Er habe sich dort zwei Monate versteckt, aber auch dort haben ihn die Al-Shabaab jeden Tag angerufen. Die Al-Shabaab würden alles wissen, Al-Shabaab-Mitglieder seien überall, auch wenn man seine Nummer wechsle, würden sie am nächsten Tag die neue Nummer wissen. Nach seinen Erlebnissen mit der Polizei in XXXX habe er nicht weiter bei der Polizei um Schutz angesucht oder auch nicht bei den AMISON-Truppen, da er auch in Mogadischu Angst vor der Polizei hatte. Die Al-Shabaab habe ihn weiter bei seiner Familie gesucht. Bei einer Rückkehr würde er von der Al-Shabaab getötet werden. Auch die AMISON könne ihm nicht schützen, diese würden nur wichtige Leute schützen.In der Nacht seien jedoch Al-Shabaab-Kämpfer zu ihnen gekommen und hätten an die Tür geklopft. Sein Onkel habe diese gesehen und habe ihn sofort durch das Fenster im Erdgeschoß gestoßen. Er habe sich dadurch am Oberkiefer verletzt und einen Zahn verloren, aber er habe flüchten können. Die Al-Shabaab habe in der Folge die Tür aufgebrochen. Seine Mutter sei schreiend zu seinen Onkel gelaufen und sei von der Al-Shabaab zur Wand gestoßen worden, wobei ihr die Hand gebrochen worden sei. Seinem Onkel hätten sie dann in den Kopf geschossen. Er sei dann zu einer Bekannten der Familie gelaufen, habe ihr alles erzählt. Sie habe ihm Frauenkleider gegeben und sei er als Frau verkleidet in einen Bus nach Mogadischu gefahren und habe dort bei entfernten Verwandten seiner Mutter Unterschlupf gefunden. Er habe sich dort zwei Monate versteckt, aber auch dort haben ihn die Al-Shabaab jeden Tag angerufen. Die Al-Shabaab würden alles wissen, Al-Shabaab-Mitglieder seien überall, auch wenn man seine Nummer wechsle, würden sie am nächsten Tag die neue Nummer wissen. Nach seinen Erlebnissen mit der Polizei in römisch 40 habe er nicht weiter bei der Polizei um Schutz angesucht oder auch nicht bei den AMISON-Truppen, da er auch in Mogadischu Angst vor der Polizei hatte. Die Al-Shabaab habe ihn weiter bei seiner Familie gesucht. Bei einer Rückkehr würde er von der Al-Shabaab getötet werden. Auch die AMISON könne ihm nicht schützen, diese würden nur wichtige Leute schützen. In Österreich besuche er einmal pro Woche einen Deutschkurs. Verwandte oder Familienangehörige in Österreich habe er nicht. Er sei auch nicht bei Vereinen oder Organisationen Mitglied. Die belangte Behörde holte daraufhin im Wege der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung bei ACCORD hinsichtlich der namentlichen Registrierung von Wertkarten/Mobiltelefon Sim-Karten sowie zur Infiltrierung von Telefongesellschaften und der Polizei durch die Al-Shabaab ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 29.06.2016, Zl.XXXXwurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben genannten im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Somalia getroffen und in der Folge auch die bereits erwähnte Anfragebeantwortung wiedergegeben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 29.06.2016, Zl.XXXXwurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben genannten im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Somalia getroffen und in der Folge auch die bereits erwähnte Anfragebeantwortung wiedergegeben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragsstellers den Anforderungen für die Glaubhaftigkeit eines Asylvorbringens nicht entsprechen würden, weil es wesentliche Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA gegeben habe und es nach der eingeholten Anfragebeantwortung es wohl zutreffend sei, dass Sim-Karten nur nach persönlicher Registrierung ausgestellt würden, dazu jedoch ein Reisepass oder Personalausweis erforderlich sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch behauptet, nie einen Auslandsreisepass oder sonstige Identitätsdokumente besessen zu haben, sodass er auch gar keine Möglichkeit gehabt hätte, eine Sim-Karte anzumelden. Die Behörde gehe davon aus, dass die behaupteten Drohanrufe daher nicht der Wahrheit entsprechen würden. Außerdem gehöre er – wie es den Länderinformationen ersichtlich – nicht zu jenem Personenkreis, an dem die Al-Shabaab ein wirkliches Interesse hätte. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass die Al-Shabaab den Beschwerdeführer täglich durch Drohanrufe belästigt hätte, aber nicht seine Adresse ausgeforscht und ihn persönlich aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe daher keine Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Asylantrag mangels glaubhafter Asylgründe abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde nach der Erlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass keine Umstände ersichtlich seien, dass der Antragsteller nach Rückkehr nicht wieder sein bisheriges existenzgesichertes Leben, insbesondere in Mogadischu aufnehmen könnte. Zu Spruchteil III. wurde zunächst dargelegt, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und weiters erst vor kurzer Zeit illegal eingereist sei und sich nicht selbst versorgen könne und schließlich seien seine Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker als jene zu Österreich. Es seien auch keine besonderen privaten Interessen hinsichtlich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich feststellbar. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Gründen sei nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung sei zulässig. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor. Auch wenn die Situation selbst in Mogadischu nach wie vor fragil sei, sei dies kein Hinderungsgrund für eine Rückführung, auch stünde einer Abschiebung keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche nach Somalia zulässig sei. Es stünden daher einer Ausweisung keine objektiven Gründe entgegen. Es würden auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Asylantrag mangels glaubhafter Asylgründe abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach der Erlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass keine Umstände ersichtlich seien, dass der Antragsteller nach Rückkehr nicht wieder sein bisheriges existenzgesichertes Leben, insbesondere in Mogadischu aufnehmen könnte. Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst dargelegt, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und weiters erst vor kurzer Zeit illegal eingereist sei und sich nicht selbst versorgen könne und schließlich seien seine Bindungen zum Heimatstaat wesentlich stärker als jene zu Österreich. Es seien auch keine besonderen privaten Interessen hinsichtlich eines weiteren Aufenthaltes in Österreich feststellbar. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Gründen sei nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung sei zulässig. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor. Auch wenn die Situation selbst in Mogadischu nach wie vor fragil sei, sei dies kein Hinderungsgrund für eine Rückführung, auch stünde einer Abschiebung keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche nach Somalia zulässig sei. Es stünden daher einer Ausweisung keine objektiven Gründe entgegen. Es würden auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde gerafft das bisherige Vorbringen und der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt, dass er aufgrund seiner Anzeige bei der Polizei er von der Al-Sbabaab als Verräter angesehen werde und daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. In seiner Heimatstadt XXXX besitze die Al-Shabaab nach wie vor signifikanten Einfluss und hätte auch die Anfragebeantwortung hinsichtlich der namentlichen Registrierung von Wertkarten/Mobiltelefon Sim-Karten und der Infiltrierung von Telefongesellschaften und der Polizei durch die Al-Shabaab, wie sie in den angefochtenen Bescheid wiedergegeben worden sei, seine Angaben bestätigt. Es handle sich wohl um keine (direkte) vom Staat ausgehende Verfolgung, aber im vorliegenden Fall sei der Staat nicht in der Lage bzw. willens ihm ausreichend Schutz vor der Al-Shabaab zu gewährleisten. Er müsse daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiv gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität ohne Zweifel die asylrechtliche Relevanz erreichen würde. Eventualiter wurde ausgeführt, dass es wohl in Somalia eine leicht verbesserte, aber noch immer problematisch allgemeine Sicherheitslage gebe, sodass ein "real risk" einer im Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung vorliege. Auch die Hauptstadt Mogadischu sei total überlastet. Es fehle an einer funktionierenden Infrastruktur und lebten viele in Ruinen und sei eine gesicherte Grundversorgung nicht gegeben, wobei auch der Terror der Al-Shabaab täglich präsent sei. Es stehe dem Antragsteller daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, sodass ihm eventualiter auch subsidiärer Schutz zu zuerkennen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde gerafft das bisherige Vorbringen und der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt, dass er aufgrund seiner Anzeige bei der Polizei er von der Al-Sbabaab als Verräter angesehen werde und daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. In seiner Heimatstadt römisch 40 besitze die Al-Shabaab nach wie vor signifikanten Einfluss und hätte auch die Anfragebeantwortung hinsichtlich der namentlichen Registrierung von Wertkarten/Mobiltelefon Sim-Karten und der Infiltrierung von Telefongesellschaften und der Polizei durch die Al-Shabaab, wie sie in den angefochtenen Bescheid wiedergegeben worden sei, seine Angaben bestätigt. Es handle sich wohl um keine (direkte) vom Staat ausgehende Verfolgung, aber im vorliegenden Fall sei der Staat nicht in der Lage bzw. willens ihm ausreichend Schutz vor der Al-Shabaab zu gewährleisten. Er müsse daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiv gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität ohne Zweifel die asylrechtliche Relevanz erreichen würde. Eventualiter wurde ausgeführt, dass es wohl in Somalia eine leicht verbesserte, aber noch immer problematisch allgemeine Sicherheitslage gebe, sodass ein "real risk" einer im Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung vorliege. Auch die Hauptstadt Mogadischu sei total überlastet. Es fehle an einer funktionierenden Infrastruktur und lebten viele in Ruinen und sei eine gesicherte Grundversorgung nicht gegeben, wobei auch der Terror der Al-Shabaab täglich präsent sei. Es stehe dem Antragsteller daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, sodass ihm eventualiter auch subsidiärer Schutz zu zuerkennen sei. Der Beschwerdeführer legte zunächst mit Schreiben vom 08.08.2016 eine Vollmacht an den XXXX vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 01.12.2016 an, wobei die belangte Behörde bereits vorweg auf die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung verzichtete. Zu dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer, allerdings in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX und gab an, dass er nunmehr durch diesen und nicht mehr durch den XXXX vertreten werde, wobei auch eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt wurde.Der Beschwerdeführer legte zunächst mit Schreiben vom 08.08.2016 eine Vollmacht an den römisch 40 vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 01.12.2016 an, wobei die belangte Behörde bereits vorweg auf die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung verzichtete. Zu dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer, allerdings in Begleitung einer Mitarbeiterin des römisch 40 und gab an, dass er nunmehr durch diesen und nicht mehr durch den römisch 40 vertreten werde, wobei auch eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses nicht ergänzen. Er gab an, somalischer Staatsangehöriger zu sein, aber über keine Dokumente zu verfügen. Er sei Moslem und gehöre dem Clan Biyomaal an. Die meisten Angehörigen seines Clans würden in der Provinz Schabella Hoose leben. Viele seien Nomaden, andere Feldarbeiter. Dieser Clan gehöre zum Großclan Dir. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia nicht diskriminiert worden. Am XXXX sei er in der Stadt XXXX geboren und habe auch dort bis zu seiner Ausreise und zwar Stadtbezirk XXXX gelebt. Insgesamt habe er sieben Klassen der Volks- und Hauptschule besucht. Sein Vater sei schon früh verstorben. Sein Onkel habe eine Landwirtschaft betrieben, bei der er auch mitgeholfen habe. Seine Mutter habe die landwirtschaftlichen Produkte dieser Farm verkauft. Wirtschaftliche Probleme hätten sie in Somalia nicht gehabt. Als er ungefähr sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater an einem natürlichen Tod verstorben. Er sei ein Einzelkind. Am 25.03.2014 habe er nach islamischem Recht geheiratet. Er habe einen Sohn namens XXXX, welcher im Jahre XXXX geboren sei. Politisch betätigt habe er sich nicht.Am römisch 40 sei er in der Stadt römisch 40 geboren und habe auch dort bis zu seiner Ausreise und zwar Stadtbezirk römisch 40 gelebt. Insgesamt habe er sieben Klassen der Volks- und Hauptschule besucht. Sein Vater sei schon früh verstorben. Sein Onkel habe eine Landwirtschaft betrieben, bei der er auch mitgeholfen habe. Seine Mutter habe die landwirtschaftlichen Produkte dieser Farm verkauft. Wirtschaftliche Probleme hätten sie in Somalia nicht gehabt. Als er ungefähr sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater an einem natürlichen Tod verstorben. Er sei ein Einzelkind. Am 25.03.2014 habe er nach islamischem Recht geheiratet. Er habe einen Sohn namens römisch 40 , welcher im Jahre römisch 40 geboren sei. Politisch betätigt habe er sich nicht. Er habe schon mehrmals Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, die ersten hätten im Jahre 2014 begonnen. Sie hätten am Strand Fußball gespielt, es sei aber die Zeit Mittagsgebetes gewesen. Nachdem die Al-Shabaab-Leute ihr Mittagsgebet verrichtet hätten, wären sie zu ihnen gekommen und hätten sie geschlagen, weil sie ihnen vorgeworfen hätten, dass sie anstatt zu beten, Fußball gespielt hätten. Sie seien auch mit einer Peitsche geschlagen worden. Zuerst hätten sie sie mitnehmen wollen, aber dann hätten sie die Meinung geändert und sie eindringlich darauf hingewiesen, dem Gebetsaufruf zu folgen und ihnen gedroht, wenn sie das nächste Mal nicht am Gebet teilnehmen würden, würden sie wieder geschlagen werden. Dieser Vorfall sei Anfang 2014 gewesen, dass genaue Datum wisse er nicht mehr. Der zweite Vorfall habe sich am 12.10.2014 zugetragen. Gegen fünf Uhr früh seien vier Mitglieder Al-Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten an die Tür geklopft und hätten ihm gesagt, dass er beten gehen solle. Aus Angst sei er in die nächste Moschee gegangen und habe gebetet. Auf dem Weg nach Hause sah er die vier Personen, die ihn aufgeweckt hätten, eine Bombe auf der Straße zu verstecken. Einer habe ihm dann gesagt, er soll nach Hause gehen und das nicht verraten. Nach ca. sechseinhalb Stunden habe er diesen Vorfall aber nicht mehr für sich behalten können und sei zur Polizei gegangen und habe ihnen gemeldet, wo eine Bombe versteckt worden sei. Dann sei er nach Hause gegangen. Zwei Stunden später habe er dann einen Anruf von der Al-Shabaab bekommen. Sie hätten ihm vorgehalten, warum er zur Polizei gegangen sei, er habe alles bestritten, aber neben den Al-Shabaab-Mitgliedern sei auch ein Polizist gewesen, der ihm genau beschrieben habe, was er angehabt habe, als er bei der Polizei gewesen sei. Er habe das weiter bestritten und das Telefon aufgelegt. Gegen 16 Uhr sei dann sein Onkel von der Farm zurückgekommen und habe ihm darüber erzählt. Dieser habe ihm Vorwürfe gemacht, dass er das getan habe und habe ihm angekündigt, ihn am nächsten Tag nach Mogadischu zu bringen. Gegen vier Uhr früh seien jedoch wieder vier Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten zuerst an der Tür geklopft. Sein Onkel sei dort hingegangen und habe nach den Männern gefragt. Er habe durch eine kleine Lücke in der Tür gesehen, dass vier maskierte Personen dort wären. Daraufhin habe er die Tür nicht aufgemacht, sondern sei zu ihm aufs Zimmer gerannt und habe ihm gesagt, er solle sich schnell anziehen und flüchten. Die Al-Shabaab habe dann die Tür eingetreten und sei in die Wohnung eingedrungen. Was weiter geschehen sei, habe ihm seine Mutter erzählt. Sie hätten seine Mutter geschubst, dadurch habe sie sich die Hand gebrochen. Den ersten, der in das Zimmer hinein gekommen sei, habe seinen Onkel zurückhalten wollen, dieser sei mit einer Pistole bewaffnet gewesen und habe seinen Onkel erschossen. Sein Onkel habe versucht den Al-Shabaab Mann aufzuhalten, vielleicht hatte dieser Angst gehabt, dass er ihm seine Pistole wegnehme und habe ihn darauf erschossen. Er habe sich den Schneidezahn weggebrochen, als er durch das Fenster rausgesprungen sei. Er sei nicht durch das geschlossene Fenster gesprungen, sondern gerade das Fenster aufgemacht, als ihm sein Onkel gleich hinausgeschubst habe. Zu Fuß sei er dann in einen anderen Bezirk gelaufen, wo eine Freundin seiner Mutter gelebt habe. Diese habe ihm dann in einem öffentlichen Bus nach Mogadischu gebracht. Die Al-Shabaab-Leute hätten zuerst ein Loch in die Straße gegraben und habe er dann gesehen, wie sie die Kabel für die Zünder zusammengebunden hätten. Es komme oft vor, dass die Leute der Al-Shabaab Bomben mit einem Fernzünder verstecken. Sie würden dann von der Ferne, wenn ein AMISON-Auto vorbeifahren, die Bombe zünden, dabei würden unschuldige Menschen ums Leben kommen. Außerdem sei die Bombe nicht weit von ihren Haus entfernt gewesen, er habe Angst um die Familie gehabt, deswegen habe er dann das Attentat der Polizei gemeldet. Gefragt, wie er sehen habe können, dass neben dem Al-Shabaab-Mann ein Polizist gestanden sei, als er von der Al-Shabaab angerufen worden sei, gab er an, dass dies ein bekannter Polizist gewesen sei und dieser sogar genau beschrieben habe, welche Kleidung er bei der Anzeige angehabt habe. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme lediglich angegeben habe, dass er Probleme mit der Al-Shabaab gehabt habe, da er nicht regelmäßig die Moschee besucht habe (AS 45), während er beim BFA (AS 19) hingegen lediglich den Vorfall mit dem Sprengstoff und den Anruf der Al-Shabaab und der Polizisten angegeben habe, er nunmehr jedoch von beiden Vorfälle spreche, gab er an, dass bei der Ersteinvernahme der Polizist gesagt habe, dass er nur kurz antworten solle und er bei der nächsten Einvernahme mehr Zeit habe, seine Probleme zu erzählen. Beim BFA habe er das Gleiche erwähnt, was er heute gesagt habe. Er sei mit einem öffentlichen Bus von XXXX nach Mogadischu gefahren, aber mit einer Burka bekleidet. Einen Ausweis habe er in Somalia nicht gehabt. Er habe aber ein Handy besessen. Gefragt, wie er sich dann Anmelden bzw. eine Sim-Karte und eine Wertkarte hätte erwerben können, wenn nach den Recherchen dazu ein Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises erforderlich sei, bestätigte er dies, führte aber aus, dass wenn die Mutter oder der Vater in der Umgebung bekannt seien, man trotzdem ein Handy bekomme. In ganz Somalia gebe es nur Wertkarten-Handys. Wenn man eine Wertkarte will, müsse man sich registrieren lassen oder bekannt sein.Er sei mit einem öffentlichen Bus von römisch 40 nach Mogadischu gefahren, aber mit einer Burka bekleidet. Einen Ausweis habe er in Somalia nicht gehabt. Er habe aber ein Handy besessen. Gefragt, wie er sich dann Anmelden bzw. eine Sim-Karte und eine Wertkarte hätte erwerben können, wenn nach den Recherchen dazu ein Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises erforderlich sei, bestätigte er dies, führte aber aus, dass wenn die Mutter oder der Vater in der Umgebung bekannt seien, man trotzdem ein Handy bekomme. In ganz Somalia gebe es nur Wertkarten-Handys. Wenn man eine Wertkarte will, müsse man sich registrieren lassen oder bekannt sein. Er sei zwei Monate in Mogadischu gewesen. Er habe aber auch dort Probleme mit der Al-Shabaab gehabt und zwar hätten sie ihn während seines Aufenthaltes in Mogadischu mehrmals angerufen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er sie verraten habe und dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn finden würden. In Mogadischu habe sich im Bezirk XXXX aufgehalten und zwar bei einem entfernten Verwandten seiner Mutter. Am 08.12.2014 sei er dann von Mogadischu in die Türkei geflogen. In Somalia seien noch seine Mutter, seine Frau und sein Sohn. Mit diesen habe er telefonisch Kontakt, sie würden sich weiterhin in XXXX aufhalten. Sie selbst hätten keine Probleme mit der Al-Shabaab, aber sie seien mehrmals gefragt worden, wo er aufhätlig sei.Er sei zwei Monate in Mogadischu gewesen. Er habe aber auch dort Probleme mit der Al-Shabaab gehabt und zwar hätten sie ihn während seines Aufenthaltes in Mogadischu mehrmals angerufen. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er sie verraten habe und dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn finden würden. In Mogadischu habe sich im Bezirk römisch 40 aufgehalten und zwar bei einem entfernten Verwandten seiner Mutter. Am 08.12.2014 sei er dann von Mogadischu in die Türkei geflogen. In Somalia seien noch seine Mutter, seine Frau und sein Sohn. Mit diesen habe er telefonisch Kontakt, sie würden sich weiterhin in römisch 40 aufhalten. Sie selbst hätten keine Probleme mit der Al-Shabaab, aber sie seien mehrmals gefragt worden, wo er aufhätlig sei. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er besuche in Österreich zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Manchmal spiele er mit anderen Flüchtlingen aus der Unterkunft Fußball und besuche auch Feste in der Umgebung. Bis jetzt habe er noch kein Zeugnis über den Deutschkurs bekommen. Er wohne in einem sehr kleinen Ort, wo es nicht Mal einen Supermarkt gebe. In Österreich habe er schon einige Male als Straßenkehrer gearbeitet und zwar im Auftrag der Gemeinde XXXX. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe auch keine österreichischen Freunde. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geoworden sei, bestritt er dies und hielt in der Folge der Richter fest, dass es sich bei dem eingeholten Strafregisterauszug um eine andere Person mit gleichen Namen und Geburtsdatum handle, welche aber sudanesischer Staatsbürger sei (wobei auch die Namen der Eltern andere seien). Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass sich XXXX noch immer unter der Kontrolle der Al-Shabaab befinde und wenn sie ihn dort sehen würden, würden sie ihn töten. Über Vorhalt, dass nach dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt XXXX sich nicht mehr unter der Kontrolle der Al-Shabaab, sondern der ugandischen AMISON Truppen befinden würden, sodass die Al-Shabaab ihn dort nicht mehr verfolgen könne, gab er an, dass sich die AMISON-Truppen nur am Stadtrand von XXXX befinden, im Inneren der Stadt seien nach wie vor die Al-Shabaab.Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er besuche in Österreich zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Manchmal spiele er mit anderen Flüchtlingen aus der Unterkunft Fußball und besuche auch Feste in der Umgebung. Bis jetzt habe er noch kein Zeugnis über den Deutschkurs bekommen. Er wohne in einem sehr kleinen Ort, wo es nicht Mal einen Supermarkt gebe. In Österreich habe er schon einige Male als Straßenkehrer gearbeitet und zwar im Auftrag der Gemeinde römisch 40 . Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Er habe auch keine österreichischen Freunde. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geoworden sei, bestritt er dies und hielt in der Folge der Richter fest, dass es sich bei dem eingeholten Strafregisterauszug um eine andere Person mit gleichen Namen und Geburtsdatum handle, welche aber sudanesischer Staatsbürger sei (wobei auch die Namen der Eltern andere seien). Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass sich römisch 40 noch immer unter der Kontrolle der Al-Shabaab befinde und wenn sie ihn dort sehen würden, würden sie ihn töten. Über Vorhalt, dass nach dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt römisch 40 sich nicht mehr unter der Kontrolle der Al-Shabaab, sondern der ugandischen AMISON Truppen befinden würden, sodass die Al-Shabaab ihn dort nicht mehr verfolgen könne, gab er an, dass sich die AMISON-Truppen nur am Stadtrand von römisch 40 befinden, im Inneren der Stadt seien nach wie vor die Al-Shabaab. Die Beschwerdeführervertreterin ersuchte um die Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt. Von dieser Möglichkeit machte sie Gebrauch. Die Beschwerdeführervertreterin wies darauf hin, dass der Umstand, dass XXXX unter Kontrolle der AMISON stehe, nicht stabil und von Dauer sei, da im Februar und im Juli 2016 diese vorrübergehend wieder von der Al-Shabaab erobert worden sei und diese in der Lage sei, nach wie vor junge Männer zu rekrutieren. XXXX habe für die Al-Shabaab als Hafenstadt wichtige strategische und wirtschaftliche Bedeutung und sei zumindest zu erwarten, dass diese Stadt wieder zum Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen werde. Angeschlossen wurden Internetauszüge betreffend die Heimatstadt des Beschwerdeführers.Die Beschwerdeführervertreterin ersuchte um die Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden schriftlichen Stellungnahme zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt. Von dieser Möglichkeit machte sie Gebrauch. Die Beschwerdeführervertreterin wies darauf hin, dass der Umstand, dass römisch 40 unter Kontrolle der AMISON stehe, nicht stabil und von Dauer sei, da im Februar und im Juli 2016 diese vorrübergehend wieder von der Al-Shabaab erobert worden sei und diese in der Lage sei, nach wie vor junge Männer zu rekrutieren. römisch 40 habe für die Al-Shabaab als Hafenstadt wichtige strategische und wirtschaftliche Bedeutung und sei zumindest zu erwarten, dass diese Stadt wieder zum Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen werde. Angeschlossen wurden Internetauszüge betreffend die Heimatstadt des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger vom Somalia und gehört dem Clan Biyomaal an, welcher Teil des Großclans Dir ist. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren, wo er auch (im Stadtbezirk Rosiya) bis kurz vor der Ausreise gelebt hat. Er besuchte sieben Klassen der Volks- und Hauptschule und hat anschließend auf der Farm seines Onkels, wo Mais und Gemüse angebaut wurde, gearbeitet. Sein Vater ist schon früh verstorben. Seine Mutter hat die landwirtschaftlichen Produkte der Farm verkauft. Wirtschaftliche Probleme hatte er in Somalia nicht. Er hat keine Geschwister und hat am 25.03.2014 nach islamischem Recht geheiratet. 2015 wurde sein Sohn XXXX geboren. Er hat sich in Somalia nicht politisch betätigt.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger vom Somalia und gehört dem Clan Biyomaal an, welcher Teil des Großclans Dir ist. Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren, wo er auch (im Stadtbezirk Rosiya) bis kurz vor der Ausreise gelebt hat. Er besuchte sieben Klassen der Volks- und Hauptschule und hat anschließend auf der Farm seines Onkels, wo Mais und Gemüse angebaut wurde, gearbeitet. Sein Vater ist schon früh verstorben. Seine Mutter hat die landwirtschaftlichen Produkte der Farm verkauft. Wirtschaftliche Probleme hatte er in Somalia nicht. Er hat keine Geschwister und hat am 25.03.2014 nach islamischem Recht geheiratet. 2015 wurde sein Sohn römisch 40 geboren. Er hat sich in Somalia nicht politisch betätigt. Seine Probleme mit der Al-Shabaab begannen bereits am Anfang des Jahres 2014, als er mit einer Gruppe anderer Jugendlicher anstatt das Gebet in der Moschee zu verrichten, Fußball gespielt hatte. Er wurde von Al-Shabaab Mitgliedern daraufhin auch mit einer Peitsche geschlagen. Am 12.10.2014 in der Früh wurde er wiederum von Al-Shabaab-Mitgliedern aufgefordert in die Moschee beten zu gehen. Er bemerkte, dass die Al-Shabaab auf der Straße unweit seines Wohnhauses eine Bombe versteckte, um diese in der Folge diese mit einem Fernzünder zu zünden. Dies fiel auch einem Al-Shabaab Mitglied auf und forderte dieser ihn auf, sie nicht zu verraten. Wenige Stunden später jedoch meldete der Beschwerdeführer dies der Polizei, weil er einerseits verhindern wollte, dass unschuldige AMISON-Soldaten durch die Bombe zu Schaden kommen und andererseits, da er Angst um seine Familie und deren Haus hatte. Zwei Stunden später wurde er von der Al-Shabaab angerufen, wobei auch ein bekannter Polizist offenbar neben dem Al-Shabaab-Mitglied stand und genau beschreiben konnte, was der Beschwerdeführer bei der Anzeige an hatte. Das Al-Shabaab-Mitglied hielt ihm vor, wieso er zur Polizei gegangen wäre und bedrohte ihn mit dem Tod. Als er das am Nachmittag seinem von der Farm heimkommenden Onkel erzählte, machte dieser ihm ebenfalls Vorhalte und kündigte an, ihn am nächsten Tag nach Mogadischu zu bringen. Aber bereits um vier Uhr früh kamen wieder vier Al-Shabaab Mitglieder zu ihnen nach Hause. Sein Onkel sah diese durch einen Spalt in der Tür, machte diese jedoch nicht auf, sondern weckte den Beschwerdeführer auf und dieser riss das Fenster auf, sein Onkel schubste ihn hinaus, wobei der Beschwerdeführer bei der Flucht Verletzungen am Kiefer davon trug und sich einen Schneidezahn brach. Seine Mutter erzählte ihm in der Folge, dass sein Onkel versuchte einen Al-Shabaab Mann aufzuhalten, dieser glaubte, dass er ihm seine Pistole entwendenden wolle und erschoss diesen kurzerhand. Seine Mutter wurde gegen die Tür geschubst und ihr wurde dadurch die Hand gebrochen. Dem Beschwerdeführer gelang es zu Fuß in einen anderen Bezirk zu einer Freundin seiner Mutter zu fliehen. Dort verkleidete er sich als Frau mit einer Burka und fuhr mit dem öffentlichen Bus nach Mogadischu, wo er sich bei einem entfernten Verwandten seiner Mutter zwei Monate lang versteckte. Aber auch dort wurde er von der Al-Shabaab mehrmals angerufen, wobei sie ihm vorhielten, dass er sie verraten habe und drohten, dass sie ihn töten würden, falls sie seiner habhaft würden. Am 08.12.2014 flog er dann von Mogadischu in die Türkei und gelangte von dort dann über den See- und Landweg nach Österreich, wo er am 06.05.2015 (nach Umgehung der Grenzkontrolle) einlangte, und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Frau, der minderjährige Sohn und die Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX. Sie selbst haben keine Probleme mit der Al-Shabaab. Die Al-Shabaab hat allerdings mehrmals gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhält.Am 08.12.2014 flog er dann von Mogadischu in die Türkei und gelangte von dort dann über den See- und Landweg nach Österreich, wo er am 06.05.2015 (nach Umgehung der Grenzkontrolle) einlangte, und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Frau, der minderjährige Sohn und die Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 . Sie selbst haben keine Probleme mit der Al-Shabaab. Die Al-Shabaab hat allerdings mehrmals gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhält. Der Beschwerdeführer hat keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, besucht Deutschkurse und hat auch schon gemeinnützige Arbeit als z.B. Straßenkehrer verrichtet, ist aber bei keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied und hat auch noch keine österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Somalia wird folgendes festgestellt:
  2. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Bild kann nicht dargestellt werden KI vom 20.9.2016: Dürre Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016
  3. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
  4. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.
  5. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
  1. Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
  2. Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
  3. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
  4. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 5. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt – inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015). Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 6. Korruption Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 167) (TI 2015). Auch in anderen Indizes rangiert Somalia als Schlusslicht (WB 10.2015). Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat es die Regierung verabsäumt, einen Reformprozess zu initiieren. Wie auch die Vorgängerregierungen beteiligt sich die aktuelle Regierung an systematischer Korruption und großangelegtem Missbrauch staatlicher Gelder (BS 2016). Das räuberische Verhalten der politischen Akteure bleibt ein Problem (WB 10.2015). Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung WB - World Bank (10.2015): Somalia Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/11/16/090224b0831bee3e/1_0/Rendered/PDF/Somalia0econom0tal0fiscal0relations.pdf, Zugriff 24.3.2016 7. Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestraf

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