Obsah (11)
§ 2Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW162 2121768-1 SpruchW162 2121768-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 und Paragraph 25, Absatz 12, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von sechzig
(60)von Hundert (vH) ab 21.12.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.Herr römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von sechzig
(60)von Hundert (vH) ab 21.12.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 22.09.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 22.09.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Demnach wurde am 01.11.2015 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ein Gutachten auf Grund einer persönlichen Untersuchung am 14.10.2015 erstellt. Es wurde ein Untersuchungsbefund nach Einblick in vorliegende Befunde erhoben und als Ergebnis aufgrund der Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Festgehalten wurde, dass das führende Leiden 1 "chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus" durch das Leiden 2 "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" um eine Stufe erhöhe, da dieses eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es wurde festgehalten, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand handle und weiters, dass dieser trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb – allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen – einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zudem wurden keine Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen festgestellt. Gleichfalls würden keine Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegungen vorliegen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2015 wurde ausgesprochen, dass der am 22.09.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den §§ 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG abgewiesen werde und weiters, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) betrage.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2015 wurde ausgesprochen, dass der am 22.09.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Paragraphen 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG abgewiesen werde und weiters, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) betrage. Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung (BGBl. II. Nr. 261/2010) erfolgt sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Insgesamt sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010,) erfolgt sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Insgesamt sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 29.12.2015 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Einschätzung seines Grades der Behinderung "drastisch verschlechtert" habe und er durch seine COPD-Krankheit massiv eingeschränkt sei. Er legte seiner Beschwerde den Entlassungsbrief eines Krankenhauses bei.
- Am 19.02.2016 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2016 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice wurde um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht und wurde in der Folge ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten erstellt. Dieses Gutachten vom 04.01.2017 kam zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen und Befunde sowie der persönlichen Untersuchung im Fall des Beschwerdeführers eine neue Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe, sohin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. festgestellt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen stellen sich wie folgt dar: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD der Gruppe C bzw. III nach alter Definition) mit sekundärer Lungenüberblähung und Sauerstoff-Diffusionsstörung Unterer Rahmensatz, da ständig höhergradige Einschränkung der Atemfunktion mit deutlicher Überblähung und objektivierbarer Sauerstoff-Diffusionsstörung, allerdings ohne sekundäre kardiovaskuläre Folgeerscheinungen oder respiratorischer Globalinsuffizienz bzw. ohne gehäufte akute Exazerbationen. Mitberücksichtigt ist die Langzeitsauerstofftherapie seit Dezember
- Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD der Gruppe C bzw. römisch drei nach alter Definition) mit sekundärer Lungenüberblähung und Sauerstoff-Diffusionsstörung Unterer Rahmensatz, da ständig höhergradige Einschränkung der Atemfunktion mit deutlicher Überblähung und objektivierbarer Sauerstoff-Diffusionsstörung, allerdings ohne sekundäre kardiovaskuläre Folgeerscheinungen oder respiratorischer Globalinsuffizienz bzw. ohne gehäufte akute Exazerbationen. Mitberücksichtigt ist die Langzeitsauerstofftherapie seit Dezember
- 06.06.03 50 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelsegment Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen. 02.01.02 30 3 nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 4 Hypertonie 05.01.02 20 5 Carpaltunnelsyndrom beidseits (links mehr als rechts) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Ausprägung und Beschwerden ohne Atrophien. 04.05.06 20 6 Trigeminusneuralgie beidseits Oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht. 04.04.02 20 7 Schweres beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom, seit Dezember 2015 erfolgreich auf nächtliche Beatmungstherapie eingestellt Unterer Rahmensatz, da durch nächtliche Beatmungstherapie (Schlafmaske) Atemstillstände während des Schlafes weitgehend verhindert werden können, jedoch die Auswirkungen der Therapie auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden müssen. 06.11.02 20 8 Noduli hämorrhoidales Unterer Rahmensatz, da keine Anämie. 07.04.13 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leidenszustände erhöhen nicht weiter, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Lungenfachärztliche Beurteilung zur Fragestellung des Gerichtes ad1) Die neu vorgelegten Befunde dokumentieren, dass eine Verschlechterung der vorbekannten chronischen Atemwegserkrankung (COPD) eingetreten ist, welche wegen Sauerstoff-Diffusionsstörung eine Sauerstoff-Zufuhr bei Belastung erforderlich macht und die Schlafapnoe auf eine nächtliche Beatmungstherapie eingestellt wurde. Die übrigen Diagnosen im bekämpften Gutachten I. Instanz bleiben unverändert.ad1) Die neu vorgelegten Befunde dokumentieren, dass eine Verschlechterung der vorbekannten chronischen Atemwegserkrankung (COPD) eingetreten ist, welche wegen Sauerstoff-Diffusionsstörung eine Sauerstoff-Zufuhr bei Belastung erforderlich macht und die Schlafapnoe auf eine nächtliche Beatmungstherapie eingestellt wurde. Die übrigen Diagnosen im bekämpften Gutachten römisch eins. Instanz bleiben unverändert. ad2) Es ergibt sich eine neue Einschätzung, wonach der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen steigt, eine Verschlechterung im Gesundheitszustand konnte durch die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde, sowie die eigene fachärztliche Befunderhebung nachgewiesen werden. Diese Verschlechterung ist auf Basis der neu vorgelegten Befunde (XXXX vom 21.12.2015) mit Dezember 2015 anzunehmen.Diese Verschlechterung ist auf Basis der neu vorgelegten Befunde (römisch 40 vom 21.12.2015) mit Dezember 2015 anzunehmen. Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 22.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Zu 1.
- Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 04.01.2017 aufgrund persönlicher Untersuchung am 13.10.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind in ausreichendem Ausmaße dokumentiert und durch sämtliche Befunde als auch durch das zweitinstanzlich erhobene Gutachten untermauert. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert und befunddokumentiert, wurde festgestellt, dass sich aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen und Befunde sowie der persönlichen Untersuchung im Fall des Beschwerdeführers eine neue Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe, sohin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. festgestellt, woraus im Vergleich zum Vorgutachten vom 01.11.2015 eine Anhebung des Grades der Behinderung resultiert. Das Sachverständigengutachten vom 04.01.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH beträgt, gründet sich auf das gegenständliche Gutachten. Das Leiden 1 wird demnach durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leidenszustände erhöhen nicht weiter, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Die neu vorgelegten Befunde dokumentieren demnach, dass eine Verschlechterung der vorbekannten chronischen Atemwegserkrankung COPD eingetreten ist, welche wegen Sauerstoff-Diffusionsstörung eine Sauerstoffzufuhr bei Belastung erforderlich macht und die Schlafapnoe auf eine nächtliche Beatmungstherapie eingestellt wurde. Daraus ergab sich eine neue Einschätzung, der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Der erkennende Senat schließt sich der neuen Einschätzung an, wonach insbesondere aufgrund der vorgelegten Befunde und Unterlagen sowie der persönlichen fachärztlichen Befunderhebung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde. In einer Gesamtschau ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine andere Einstufung als die vorgenommene nicht zulässig ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.01.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Gutachten vom 04.01.2017 wird auch schlüssig dargestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Dezember 2015 anzunehmen ist (Verschlechterung auf Basis der neu vorgelegten Befunde, XXXX vom 21.12.2015).Im Gutachten vom 04.01.2017 wird auch schlüssig dargestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Dezember 2015 anzunehmen ist (Verschlechterung auf Basis der neu vorgelegten Befunde, römisch 40 vom 21.12.2015). Zu 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 22.09.2015 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 22.09.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Da laut Sachverständigengutachten vom 04.01.2017 schlüssig dargestellt wurde, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Dezember 2015 anzunehmen ist (Verschlechterung auf Basis der neu vorgelegten Befunde, XXXX vom 21.12.2015) und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da laut Sachverständigengutachten vom 04.01.2017 schlüssig dargestellt wurde, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Dezember 2015 anzunehmen ist (Verschlechterung auf Basis der neu vorgelegten Befunde, römisch 40 vom 21.12.2015) und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2121768.1.00