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{'item': 'W162 2122842-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW162 2122842-1 SpruchW162 2122842-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.10.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.10.2015 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

  1. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Demnach wurde am 23.12.2015 durch einen Arzt für Orthopädie ein Gutachten auf Grund einer persönlichen Untersuchung am 21.12.2015 erstellt. Es wurde ein Untersuchungsbefund nach Einblick in vorliegende Befunde erhoben und als Ergebnis aufgrund der Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" unter der Positionsnummer 02.01.02 und "Degenerative Kniegelenksveränderungen bds." unter der Positionsnummer 02.05.19 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Festgehalten wurde, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht so negativ beeinflusst werde, dass sich daraus eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde. Es wurde festgehalten, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Dauerzustand handle und weiters, dass dieser trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb – allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen – einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zudem wurden keine Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen festgestellt. Gleichfalls würden keine Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegungen vorliegen.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2016 wurde ausgesprochen, dass der am 15.10.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den §§ 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG abgewiesen werde und weiters, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) betrage.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2016 wurde ausgesprochen, dass der am 15.10.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Paragraphen 2 und 14 Absatz 1 und 2 BEinstG abgewiesen werde und weiters, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) betrage. Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung (BGBl. II. Nr. 261/2010) erfolgt sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Insgesamt sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grund der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010,) erfolgt sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Insgesamt sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

  1. Mit Schreiben vom 14.02.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid seine physische und psychische Verfassung nicht korrekt widerspiegle und stellte diesbezüglich in Aussicht, dass er Befunde nachreichen werde.
  2. Am 10.03.2016 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Am 24.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom Beschwerdeführer nachgereichter orthopädischer Befund vom 16.02.2016 ein.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice wurde um Erörterung des nachgereichten Befundes ersucht sowie um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und ob dies eine Änderung der bisherigen Einschätzung bedinge.
  5. Am 14.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein aktenmäßiges Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.10.2016 ein, in welchem auf das Beschwerdevorbringen, den nachgereichten Befund und die am 21.12.2015 vorgenommene persönliche Untersuchung eingegangen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass es zu keiner Änderung der vorgenommenen Einschätzung komme.
  6. Mit Schreiben vom 19.10.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.
  7. Mit Schreiben vom 19.10.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, AVG in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal. Schmerzhaft vor allem lumbal re. Höhe L4/L5, die Muskulatur dort auch druckempfindlich. Leichtere Schmerzsymptomatik auch an der HWS. HWS: Rechts/Linksdrehung je 55-60°, KJA 2/17 cm. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung 25-30°. LWS: FBA 25 cm, Schoberzeichen 13/10 cm, Beschwerden beim Aufrichten. Obere Extremitäten: In allen Abschnitten altersgemäß gut beweglich, Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff, Ellbogenstreckung und -beugung, Unterarmdrehung, Fingerfunktion seitengleich möglich. Untere Extremitäten: Beinlänge seitengleich, Beinachse normal. Hüftfunktion: Im Sitzen bds. S 0/0/110°, R 30/0/10°, dann Schmerzen an der LWS, vor allem beim Beugen der re. Hüfte. Im Liegen die Untersuchungsmöglichkeit deutlich eingeschränkt wegen Kreuzschmerzen, re. die Hüftbeugung bis 70° möglich, dann schmerzhaft, li. bis 90°. Kniegelenke: Äußerlich unauffällig, schlank, bland, ergussfrei, bandfest, S 0/0/135°, die Haut vor den Kniegelenken leicht gerötet, aber im Prinzip gut verschieblich. Sprunggelenke: S 20/0/40°, bandfest. Neurologie: PSR und ASR bds. auslösbar, peripher keine sensomotorischen Defizite. Gestrecktes Heben der Beine von der Unterlage ist möglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine zur Untersuchung, trägt normale Schuhe, keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Das Gangbild dann eher vorsichtig, kleinschrittig, ohne richtige Abrollstörung oder Hinken. Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand und Kniebeuge sind möglich, der Rumpf wird dabei aber sehr steif gehalten und er gibt Beschwerden an den Kniegelenken an. Status Psychicus: altersgemäß 1.2.
  4. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da eine chronische Schmerzsymptomatik besteht, die einer medikamentösen Therapie bedarf. 02.01.02 40 2 Degenerative Kniegelenksveränderungen bds. Oberer Rahmensatz, da bds. Knorpelschäden hinter der Kniescheibe bestehen und die Kniebeugung schmerzbedingt beeinträchtigt ist. 02.05.19 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht so negativ beeinflusst, dass sich daraus eine weitere Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades ergeben würde. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA 1.
  5. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
  6. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 23.12.2015 sowie auf dem ergänzenden Sachverständigengutachten, eingeholt durch das Bundesverwaltungsgericht, vom 05.10.
  7. Weder sind an der von der belangten Behörde beigezogenen Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2015 und wurde von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin seitens der belangten Behörde erstattet sowie nach neuerlicher Befassung aufgrund nachgereichter Befunde am 05.10.2016 aufgrund eines aktenmäßigen Gutachtens bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass der Bescheid seine physische und psychische Verfassung nicht widerspiegeln würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung pauschal vorgebracht und nicht näher ausgeführt hat. So hat er im Zuge des Beschwerdeverfahrens keinerlei Befunde zu seinem psychischen Zustand vorgelegt und hat sich im Zuge des Verfahrens kein Anlass gezeigt, dass diesbezüglich eine einschätzungsrelevante Erkrankung vorliegen würde. Vielmehr stellte sich sein psychischer Zustand im Zuge der Untersuchung "altersgemäß" dar. Der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung umfassend eingegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht zudem in keinster Weise mit dem Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So ist die Sachverständige, ein Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Grund persönlicher Untersuchung und nach erneuter Befassung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" unter der Positionsnummer 02.01.02 und "Degenerative Kniegelenksveränderungen bds." unter der Positionsnummer 02.05.19 vorliegen und wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. Festgehalten wurde, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht so negativ beeinflusst werde, dass sich daraus eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde. Während der Untersuchung trug der Beschwerdeführer normale Schuhe, keine Gehhilfen und konnte sich selbst An- und Auskleiden. Sein Gangbild zeigte sich vorsichtig und ohne Abrollstörung oder Hinken, ein zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand und Kniebeuge waren möglich. Festgestellt wurde, dass der Rumpf dabei steif gehalten wurde und es Beschwerden an den Kniegelenken gab. Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdevorbringen pauschal orthopädische physische Erkrankungen vorgebracht und diesbezüglich einen Befund nachgereicht. Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar Stellung genommen und ausgeführt, dass dieser Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule und des Beckens mäßiggradige Abnützungen der Wirbelsäule dokumentiere, jedoch ohne schwerwiegende degenerative Veränderungen oder Fehlstellungen. Daraus ergab sich seitens des Gutachtens keine Änderung seiner ursprünglichen Einschätzung. Die Abnützungen an der Wirbelsäule waren entsprechend im Sachverständigengutachten vom 23.12.2015 erfasst worden. Zur Einschätzung der Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule unter der Positionsnummer 01.01.02 mit einem GdB von 40% wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dies auf die nach klinischer Untersuchung festgestellte Funktionsbehinderung, die chronischen Schmerzen und medikamentösen Therapiebedarf bezogen hatte. Da keine neurologischen Ausfallserscheinungen und schwerwiegende Funktionsstörungen der Wirbelsäule vorlagen, war eine höhere Einschätzung nicht möglich. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer jedenfalls dem Gutachten vom 23.12.2015 nicht erfolgreich entgegengetreten. Es wurde auf die Erkrankung des Beschwerdeführers, die vorgelegten Befunde und sein Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten in seiner Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch wurden im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch wurden im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2016 der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG in Kenntnis gesetzt wurde und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein und nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerspruchslos zur Kenntnis.Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2016 der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, AVG in Kenntnis gesetzt wurde und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein und nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerspruchslos zur Kenntnis. Das vorliegende Sachverständigengutachten auf Grund persönlicher Untersuchung vom 23.12.2015 und das aktenmäßige Gutachten vom 05.10.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 15.10.2015 auf.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 i

Vm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 23.12.2015 zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., sondern ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – vollständig und schlüssig, und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2122842.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.