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W162 2138103-1

Obsah (18)Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 40§ 35§ 41§ 8§ 54§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW162 2138103-1 SpruchW162 2138103-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 19.05.2014 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm aufgrund des in Höhe von 70 vH festgestellten Grades der Behinderung ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2016 bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. festgestellt. Es sei zu einer Verbesserung des führenden Leidens "Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat" nach einer Knie-TEP gekommen, wodurch sich eine Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung ergebe.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.08.2016 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers den Grad der Behinderung mit 60 v.H. neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 30.09.2016 Beschwerde erhoben. Er legte keine neuen Befunde vor und führte in seiner Beschwerde aus, dass er den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt hatte, da er aufgrund des Zunehmens seiner Beschwerden mit einer Erhöhung gerechnet hätte. Der untersuchende Sachverständige habe ihm jedoch anlässlich der Untersuchung gesagt, dass der Einbau der Prothese im rechten Bein kein Anlass zu einer höheren Behinderungsstufe sein und resultierte dies in einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Sohin ersuchte der Beschwerdeführer, sofern es tatsächlich zu keiner Anhebung seines Grades der Behinderung kommen könne, den Grad der Behinderung zumindest bei 70 v.H. zu belassen. Die Behinderungen und Schmerzen hätten seit der ursprünglichen Untersuchung im April 2014 zugenommen, es sei eine permanente Kurzatmigkeit vorhanden. Beim Gehen, Stiegensteigen und Tragen von Einkäufen in die Wohnung. Auch die Finger beider Hände seien geschwollen und schmerzhaft, beide Knie und Unterschenkel seien bei jedem Auftritt schmerzhaft und ein Aufstehen aus dem Sitzen sei nur mit einem Abstützen beider Hände möglich. Weiters habe er starke Schmerzen im linken Beckenbereich, ein längeres Liegen sei deshalb nicht möglich.
  6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016 an den ärztlichen Dienst wurde um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht.
  8. Am 13.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das ergänzende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.12.2016 ein. Darin wurde zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen und im Wesentlichen die ursprüngliche Einschätzung des Sachverständigengutachtens vom 19.05.2016 bestätigt. Ausgeführt wurde, dass eine mäßige Kurzatmigkeit beim An- und Auskleiden vorliege, andererseits hätte der Beschwerdeführer davon berichtet, eine Strecke von 2km ohne Probleme zurückgelegt zu haben. Im März 2014 sei eine mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz bei guter systolischer Linksventrikelfunktion festgestellt worden, allerdings sei seitdem keine internistische Kontrolle erfolgt, sodass keine aktuelle Einschätzung der Belastbarkeit bzw. der Herzpumpfunktion möglich sei. Hinsichtlich der geschwollenen Finger verwies der Sachverständige darauf, dass in der Untersuchung zwar Fingerpolyarthrosen festgestellt worden seien, jedoch sei die funktionelle Beeinträchtigung nur mäßiggradig gewesen, der Faustschluss sei vollständig erhalten, eine Anhaltefunktion in öffentlichen Verkehrsmitteln sei somit möglich. Schwellungen könnten keine objektiviert werden. Hinsichtlich der schmerzhaften Knie und Unterschenkel führte der Sachverständige aus, dass das linke Knie ohne Einschränkung beweglich gewesen wäre, das rechte in einem Ausmaß von S 0-0-125, die Beugung sei demnach endlagig mäßiggradig eingeschränkt, was einem sehr guten Ergebnis nach Implantation einer Knieprothese entspreche. Zudem würden keine Unterschenkelödeme vorliegen. Hinsichtlich der Schmerzen im linken Beckenbereich seien während der Untersuchung keine Beschwerden angeführt worden, allerdings könnten diese Schmerzen möglicherweise von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ausgehen, welche unter Leiden 1 bereits berücksichtigt worden wären. Zu den Schwierigkeiten beim Aufstehen aus dem Sitzen wurde ausgeführt, dass dies im Rahmen der Untersuchung ohne Hilfsgriffe erfolgt wäre, das Stufensteigen alternierend mit Anhalten am Handlauf. Das Gangbild habe sich etwas langsam aber flüssig und ohne Gehhilfen sicher dargestellt.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht.
  11. Mit Schreiben vom 28.01.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufschub der Frist, um seinen neuesten rheumatologischen Befunde vorlegen zu können. In der Folge langte am 21.02.2017 eine neuerliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vorbrachte, dass Kurzatmigkeit nicht nur beim An- und Auskleiden sondern bei praktisch jeder Bewegung auftrete und es ihm nicht mehr möglich sei, eine Strecke von 2 km zurückzulegen, er habe im Herbst letzten Jahres derartige Spaziergänge eingestellt. Die Rheumatologische Ambulanz habe festgestellt, dass er an der rechten Hand an einer hochgradig deformierenden Rhizarthrose und links an einer geringgradigen Rhizarthrose leide, er habe auch beträchtliche Arthrosen mit groben osteophytären Randappositionen und Veränderungen an den Gelenksfacetten. Er leide an beiden Händen unter großen Schmerzen, der Faustschluss sei ihm nicht möglich. Knie und Unterschenkel beider Beine würden ständig schmerzen, beim Gehen auf der Straße und beim Sitzen in der Wohnung. Er betonte seine Schmerzen im Beckenbereich und Schwierigkeiten beim Aufstehen aus dem Sitzen. Dem Schreiben waren keine neuen Befunde beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  12. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  13. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  14. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. 1.2.
  15. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Untersuchungsbefund: AlIgemeinzustand: Altersentsprechend gut Ernährungszustand: überernährt Größe: 170 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 160/70mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder, Herz: sehr leise HAT, arrhythmisch Lungen: VA bds, HWS: F 10-0-10, R 60-0-
  16. Übrige WS: deutlich vermehrte Kyphose der oberen BWS. seichte Skoliose, Seitneigen 2/3, Rotation 1/3 eingeschränkt, Lasegue bds. bis 75° negativ. OE frei beweglich, Fingerpolyarthrosen der PIP und DIP-Gelenke, Faustschluss vollständig. UE: frei beweglich, re Knie: blande OP-Narbe ventral, S 0-0-125 Blande Narbe links unter dem Kniegelenk lateral, Senk-Spreizfüße beidseits, Hammerzehen II bds.,Senk-Spreizfüße beidseits, Hammerzehen römisch zwei bds., Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme. Abdomen: Narbe unter re Rippenbogen, leichter Druckschmerz rechter Mittelbauch Beim An- und Auskleiden mäßige Kurzatmigkeit. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: etwas langsam aber flüssig, ohne Gehhilfe sicher, Stufensteigen alternierend mit Anhalten am Geländer, er selbst sagt, dass er 2 km gehen könne. Das Aufstehen aus dem Sitzen ist selbstständig ohne Hilfsgriffe möglich. Status Psychicus: Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit merklich eingeschränkt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend. 1.2.
  17. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aufgrund einer Verbesserung des führenden Leidens nach Knie-TEP rechts wird dieses etwas herabgesetzt. Zusammenfassung der Leiden 2 und 4 des Vorgutachtens (neues Leiden 2). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund der leichten Verbesserung des führenden Leidens ergibt sich eine Reduktion des Gesamt-GdB von 70 auf 60vH. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. 1.
  18. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung ist am 23.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.
  19. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Der Arzt für Allgemeinmedizin setzte sich in seinem Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 umfassend mit den Vorgutachten, den vorgelegten Beweismitteln und dem Beschwerdevorbringen auseinander und nahm eine gründliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er stellte nachvollziehbar fest, dass das führende Leiden "Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat" durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht werde, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Weiters wurde im Vergleich zum Vorgutachten schlüssig und glaubwürdig ausgeführt, dass es zu einer Verbesserung des führenden Leidens nach Knie-TEP rechts gekommen ist und dieses deshalb herabgesetzt wird. Aufgrund dieser Verbesserung ergab sich demnach eine Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. auf 60 v. H. Zum Gangbild wurde im Gutachten vom 19.05.2016 ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer langsam, aber flüssig und ohne Gehhilfe sicher bewegt hat, Stufensteigen sei alternierend mit Anhalten am Geländer möglich. Das Aufstehen aus dem Sitzen war selbstständig ohne Hilfsmittel möglich. Zum Einwand der Beschwerdeführers, dass er den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt hatte, da er aufgrund des Zunehmens seiner Beschwerden mit einer Erhöhung gerechnet hätte und er sohin ersuchte, sofern es tatsächlich zu keiner Anhebung seines Grades der Behinderung kommen könne, den Grad der Behinderung zumindest bei 70 v.H. zu belassen, wird ausgeführt, dass die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im vorliegenden Fall aufgrund der eigenen Antragstellung des Beschwerdeführers erfolgt ist und die entsprechende Einstufung auf Basis der Einschätzungsverordnung zum Zeitpunkt der Untersuchung erfolgt ist. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der "permanenten Kurzatmigkeit" des Beschwerdeführers und dessen Ausführungen, wonach dies beim Gehen, Stiegensteigen und Tragen von Einkäufen in die Wohnung zunehmend auftrete, wird ausgeführt, dass dieses Vorbringen dem ärztlichen Sachverständigen neuerlich zur Begutachtung vorgelegt wurde und dieser diesbezüglich nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt hat, dass im Fall des Beschwerdeführers eine mäßige Kurzatmigkeit beim An- und Auskleiden vorliege, andererseits hätte der Beschwerdeführer davon berichtet, eine Strecke von 2km ohne Probleme zurückgelegt zu haben. Im März 2014 sei eine mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz bei guter systolischer Linksventrikelfunktion festgestellt worden, allerdings sei seitdem keine internistische Kontrolle erfolgt, sodass keine aktuelle Einschätzung der Belastbarkeit bzw. der Herzpumpfunktion möglich sei. Das Vorbringen im Zuge des Parteiengehörs, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine 2km problemlos zurücklegen könne und er im Herbst letzten Jahres derartige Spaziergänge eingestellt hätte, kann diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung führen. Bezüglich der "geschwollenen Finger" des Beschwerdeführers wird darauf verwiesen, dass diese im Zuge der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 19.05.2016 umfassend begutachtet wurden und in der Untersuchung zwar Fingerpolyarthrosen festgestellt worden sind, jedoch war die funktionelle Beeinträchtigung nur mäßiggradig, der Faustschluss war vollständig erhalten, wodurch eine Anhaltefunktion in öffentlichen Verkehrsmitteln somit möglich ist. Die vom Beschwerdeführer angemerkten Schwellungen konnten im Zuge der Untersuchung nicht objektiviert werden. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Zuge des Parteiengehörs anmerkt, dass ihm der Faustschluss nicht möglich sei und er unter großen Schmerzen leide sowie auf neue Befunde verweist, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die Einschätzung im Zuge der Untersuchung zur Erstellung des Gutachtens vom 19.05.2016 erfolgte und weiters, dass der Beschwerdeführer verabsäumt hat, diesbezüglich Beweismittel vorzulegen, die sein Beschwerdevorbringen unterstützen könnten. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Schmerzen beider Knie und Unterschenkel hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass das linke Knie ohne Einschränkung beweglich war, das rechte in einem Ausmaß von S 0-0-125, die Beugung demnach endlagig mäßiggradig eingeschränkt ist, was einem sehr guten Ergebnis nach Implantation einer Knieprothese entspricht. Zudem würden keine Unterschenkelödeme vorliegen. Im Zuge des Parteiengehörs wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, konnte jedoch diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorlegen, um sein Vorbringen zu objektivieren und der vorgenommenen Einschätzung erfolgreich entgegenzutreten. Hinsichtlich der vorgebrachten Schmerzen im linken Beckenbereich wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Schmerzen möglicherweise von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ausgehen, welche unter Leiden 1 bereits berücksichtigt worden wären. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorlegen, um sein Vorbringen zu objektivieren und der vorgenommenen Einschätzung erfolgreich entgegenzutreten. Zu den vorgebrachten "Schwierigkeiten beim Aufstehen aus dem Sitzen" wird einerseits auf die vorgenommene Untersuchung vom 19.05.2016 verwiesen, welche ohne Hilfsgriffe erfolgt ist, sowie darauf, dass das Beschwerdevorbringen in Widerspruch zum Sachverständigengutachten steht, wonach sich auch das gesamte Gangbild etwas langsam aber flüssig und ohne Gehhilfen sicher dargestellt hat. Insgesamt ist beweiswürdigend insbesondere darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens und des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben wurde, sein Vorbringen aufgrund von Beweismitteln oder Ausführungen zu untermauern, er dies jedoch nicht erfolgreich wahrgenommen hat. Vielmehr wurde das Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 durch ein ergänzendes Gutachten vom 14.12.2016 bestätigt. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 23.02.2016 auf.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: --Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).--Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). --Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. --In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.--In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 54Abs.

12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses war nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Da ein Grad der Behinderung von sechzig

(60)vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleibenIm gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2138103.1.00

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