Obsah (7)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW162 2147743-1 SpruchW162 2147743-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin stellte am 24.10.2016 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.12.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am 25.11.2016 aufgrund des Leidens "Teilkompensierte angeborene Plexusparese links" ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 24.10.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.
- Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 03.02.2017 wandte sie sich gegen die erfolgte Einstufung und gab die Beschwerdeführerin an, dass sie deutsche Staatsbürgerin sei und bereits einen deutschen Behindertenausweis mit einem GdB von 50 v.H. habe. Sie habe neben ihrer Behinderung eine 5 Monate alte Tochter und dadurch sei sie oft gezwungen, auf das Auto umzusteigen. Dieses benötige sie auch oft für ihre Physiotherapietermine, da diese mit Kind und öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen seien. Sie müsse deshalb oft mit dem Taxi oder ihrem Lebensgefährten fahren, da sie ihren Kopf vor Schmerzen kaum drehen könne. Sie sei als "frisch gebackene Mutter" eines am linken Arm beeinträchtigten Säuglings oft auf die Hilfe anderer angewiesen. Es verwundere sie, dass ihr psychischer Status dokumentiert werde, aber nicht das Faktum, dass sie "frisch gebackene Mutter" sei. Es sei auch nicht vermerkt worden, dass sie 1 bis 2 mal pro Woche physiotherapeutische Unterstützung erhalten. Sie sei nicht gefragt worden, wie weit ihre Behinderung sie im Alltag einschränke, dies sei aus einer reinen Begutachtung ihrer Bewegungseinschränkung nicht ersichtlich. Das Tragen von Einkäufen und das gleichzeitige Schieben eines Kinderwagens sei für sie schwierig zu kombinieren mit dem Ein- und Aussteigen in Busse, weshalb sie immer auf die Hilfe anderer angewiesen sei. Sie sei öfter als nicht behinderte Menschen auf das Auto angewiesen und trage hohe Therapie- und Medikamentenkosten sowie utopisch hohe Parkgebühren. Deshalb solle ihr "Fall noch einmal genauer" begutachtet werden. Sie legte ihrer Beschwerde einen "Schwerbehindertenausweis" aus Deutschland, jedoch keinerlei Befunde oder Unterlagen bei.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2017 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall der Beschwerdeführerin 30 v.H. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, mit guter flüssiger Funktion des linken Armes. Schulterbeweglichkeit zum Teil mit Trickbewegungen. Fingerfunktion, Fingerfertigkeit gut. Guter AZ und EZ, Rechtshänderin. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narben im Bereich des linken Schultergelenkes und des linken Ellbogengelenkes. Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, leicht abgeschwächte Muskulatur im Bereich des linken Schultergürtels sonst seitengleiche Muskulatur. Hals-, Brust, Lendenwirbelsäule frei beweglich. Obere Extremität Allgemein Rechtshänderin, verkürzter und verschmächtigter linker Arm, abgeschwächte Schultergürtelmuskulatur links, Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter rechts: S 40/0/180, F 180/0/30, Rotation frei. Schulter links: S 30/0/90, F 90/0/20, Rotation ist endlagig eingeschränkt. Ellbogengelenk rechts: S0/0/135, Rje
- Ellbogen links: S 0/10/90, R je
- Handgelenk rechts: S je
- Handgelenk links: S je
- Langfingergelenk bds: Frei beweglich. Schürzen- Nackengriff: Rechts normal, links der Nackengriff mit Trickbewegung möglich. Schürzengriff ist nicht möglich. Kraft-, Faustschluss, Fingerfertigkeit: Seitengleich. Untere Extremität Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar. Hüft-, Knie- und Sprunggelenke: Frei beweglich. Füße: Unaufffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig. Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege rasch, selbstständig. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Teilkompensierte angeborene Plexusparese links. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Funktionsbehinderungen im Bereich von Schulter-, Ellbogen- und Handgelenk bei freier Fingergelenksbeweglichkeit und guter Adaptierung. 04.03.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 16.12.
- Weder sind an der von der belangten Behörde beigezogenen Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.11.2016 und wurde von einem Facharzt für Orthopädie seitens der belangten Behörde erstattet. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift moniert, dass sie einen höheren Gesamtgrad der Behinderung habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung pauschal vorgebracht hat, jedoch zur Unterstützung ihres Vorbringens keinerlei Befunde oder medizinische Gutachten vorgelegt hat und ihre Beschwerde nicht konkretisiert hat. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Einstufung mit 30 v.H. nicht korrekt sei, so bringt sie gleichzeitig nicht vor, wieso die Einstufung des Leidens ihrer Meinung nach nicht korrekt erfolgt wäre. Der von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung vom 25.11.2016 umfassend eingegangen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin steht zudem in keinster Weise mit dem Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So ist der Sachverständige, ein Arzt für Orthopädie, auf Grund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Leidens "Teilkompensierte angeborene Plexusparese links" ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. vorliegt. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Nachvollziehbar und für den erkennenden Senat schlüssig wurde ausgeführt, dass die Einstufung unter der Positionsnummer 04.03.01 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz erfolgt ist, da eine mäßiggradige Funktionsbehinderung im Bereich von Schulter-, Ellbogen- und Handgelenk bei freier Fingergelenksbeweglichkeit und guter Adaptierung vorliegt. Der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal sie zwar nach ihrer eigenen Einschätzung pauschal eine höhere Bewertung anstrebt, jedoch konkret weder medizinische Befunde vorlegte oder ein Vorbringen erstattete, welches zu einer anderen Einschätzung und Einstufung führen könnte. Sie hat in ihrem Beschwerdevorbringen vielmehr einzig vorgebracht, dass sie neben ihrer Behinderung eine 5 Monate alte Tochter habe und dadurch oft gezwungen sei, auf das Auto umzusteigen. Dieses benötige sie auch oft für ihre Physiotherapietermine, da diese mit Kind und öffentlichen Verkehrsmitteln schwer zu erreichen seien. Sie müsse deshalb oft mit dem Taxi oder ihrem Lebensgefährten fahren, da sie ihren Kopf vor Schmerzen kaum drehen könne. Sie sei als "frisch gebackene Mutter" eines am linken Arm beeinträchtigten Säuglings oft auf die Hilfe anderer angewiesen. Es verwundere sie, dass ihr psychischer Status dokumentiert werde, aber nicht das Faktum, dass sie "frisch gebackene Mutter" sei. Zu diesem Vorbringen ist beweiswürdigend auszuführen, dass im Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung entscheidungsrelevant ist und diesbezüglich aufgrund persönlicher Untersuchung die Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Diesbezüglich ist
der Einschätzungsverordnung (s.
- Rechtliche Beurteilung) vorzugehen. Im Fall der Beschwerdeführerin erfolgte eine umfangreiche persönliche Untersuchung durch einn Facharzt für Orthopädie am 25.11.
- Hierbei wurde eine Anamnese durchgeführt, auf sämtliche vorgelegten Beweismittel eingegangen und ein klinischer Befund sowie die vorliegenden Funktionseinschränkungen erhoben. Zur von der Beschwerdeführerin angemerkten Frequenz ihrer Physiotherapien wird angemerkt, dass das Leiden der Beschwerdeführerin sehr wohl unter Positionsnummer 04.03.01 erfasst wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nicht gefragt worden, wie weit ihre Behinderung sie im Alltag einschränke, dies sei aus einer reinen Begutachtung ihrer Bewegungseinschränkung nicht ersichtlich, so ist zu entgegnen, dass dieser Aussage die ausführliche persönliche Untersuchung vom 25.11.2016 samt Anamneseerhebung entgegensteht. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel zur Unterstützung ihres Vorbringens vorgelegt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei öfter als nicht behinderte Menschen auf das Auto angewiesen und trage hohe Therapie- und Medikamentenkosten sowie utopisch hohe Parkgebühren, so ist erneut darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens die Feststellung der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung darstellt. Nach Einschätzung des erkennenden Senates ist dies ordnungsgemäß durch den begutachtenden Sachverständigen erfolgt. Das Beschwerdevorbringen tritt insgesamt der Einschätzung des Sachverständigengutachtens nicht erfolgreich entgegen und bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, welche Einschätzung darin ihrer Ansicht nach nicht korrekt wäre. Vielmehr erfolgte die Einschätzung des Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin jedenfalls dem Gutachten vom 15.09.2016 nicht erfolgreich entgegengetreten. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die vorgelegten Befunde und ihr Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten in ihrer Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Beweiswürdigend ist anzumerken, dass im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt wurden, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.12.2016, das bei der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. festgestellt hat. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland ein "Schwerbehindertenausweis" ausgestellt und ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 04.09.1998 bis 0872028 festgestellt wurde, hat für die belangte Behörde und das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Orthopädie am 16.12.2016 eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2147743.1.00