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{'item': 'W168 2114698-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW168 2114698-2 SpruchW168 2114700-2/2E W168 2114698-2/2E W168 2114699-2/2E W168 2114701-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 1.) 20.10.2015, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.08.2015,1.) 20.10.2015, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.08.2015, 2.) 20.10.2015, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.08.2015,2.) 20.10.2015, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.08.2015, 3.) 20.10.2015, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.08.2015,3.) 20.10.2015, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.08.2015, 4.) 20.10.2015, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.08.2015,4.) 20.10.2015, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.08.2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 25.2.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde XXXX genannt, das Kind der erstbeschwerdeführenden Partei.1.1 Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 25.2.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  2. Als Bezugsperson wurde römisch 40 genannt, das Kind der erstbeschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten am 2.1.2015 einen Schriftsatz zur behaupteten Minderjährigkeit der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien. Mit Schreiben vom 3.7.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im Beiblatt zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson volljährig sei. Die Bezugsperson habe nie schlüssige Beweismittel zu ihrem Alter vorgelegt und sei der Inhalt afghanischer Dokumente generell bedenklich. In Auftrag gegebene Altersfeststellungen hätten ergeben, dass die zweitbeschwerdeführende Partei mindestens 24 Jahre, die drittbeschwerdeführende Partei 19-20 Jahre alt sei. Die von den beschwerdeführenden Parteien angegebenen Geburtsdaten seien daher unrichtig. Mit Schreiben vom 9.6.2015 forderte die Österreichische Botschaft Islamabad die beschwerdeführenden Parteien zur Stellungnahme zur Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf, wonach die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da die genannte Bezugsperson volljährig sei und damit kein Familienangehöriger im Sinne des
  3. Hauptstückes des AsylG
  4. Am 29.7.2015 erstatteten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Vertretung eine Stellungnahme und führten aus, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge noch minderjährig gewesen sei und der Antragszeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich sei. 1.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.8.2015 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung eines Einreisetitels jeweils mit der Begründung, dass die von den beschwerdeführenden Parteien genannte Bezugsperson volljährig sei, weshalb die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Sinne des
  6. Hauptstücks des AsylG 2005 seien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführer hätten Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, welche dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden sei. Dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei, hätten die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme nicht unter Beweis gestellt. 1.
  7. Gegen die Bescheide richtet sich die am 21.9.2015 eingelangte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass sich aus der Begründung des negativen Bescheides nicht ergebe, weshalb die Anträge abgewiesen worden seien. Die Bezugsperson, der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen und damit eine "taugliche" Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, woraus sich die Volljährigkeit ableite. Auf dem Verlängerungsbescheid betreffend befristete Aufenthaltsberechtigung sei das Geburtsdatum XXXX angeführt. Wenn die Behörde im Asylverfahren von diesem Geburtsdatum ausgehe, müsste sie dieses auch im Verfahren betreffend die Einreiseanträge der Angehörigen heranziehen. Die Bezugsperson sei im Jahr 2012 als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden, die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis 29.10.2016 verlängert und ein Aberkennungsverfahren nicht eingeleitet. Der Einreiseantrag sei nach der ersten Verlängerung gestellt worden. Die Angehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson sei offenbar nie in Zweifel gezogen worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Ansicht gelangte, dass die Gewährung des Asylstatus oder subsidiären Schutzes nicht wahrscheinlich sei. Darüber hinaus sei zumindest die Gewährung von subsidiärem Schutz an eine alleinstehende Frau und Kinder aus Afghanistan nicht von vornherein unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführer beantragten die Stattgebung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG und die Bewährung des Visums in Abänderung der Bescheide der Erstbehörde, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz.1.
  8. Gegen die Bescheide richtet sich die am 21.9.2015 eingelangte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass sich aus der Begründung des negativen Bescheides nicht ergebe, weshalb die Anträge abgewiesen worden seien. Die Bezugsperson, der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen und damit eine "taugliche" Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, woraus sich die Volljährigkeit ableite. Auf dem Verlängerungsbescheid betreffend befristete Aufenthaltsberechtigung sei das Geburtsdatum römisch 40 angeführt. Wenn die Behörde im Asylverfahren von diesem Geburtsdatum ausgehe, müsste sie dieses auch im Verfahren betreffend die Einreiseanträge der Angehörigen heranziehen. Die Bezugsperson sei im Jahr 2012 als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden, die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis 29.10.2016 verlängert und ein Aberkennungsverfahren nicht eingeleitet. Der Einreiseantrag sei nach der ersten Verlängerung gestellt worden. Die Angehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson sei offenbar nie in Zweifel gezogen worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Ansicht gelangte, dass die Gewährung des Asylstatus oder subsidiären Schutzes nicht wahrscheinlich sei. Darüber hinaus sei zumindest die Gewährung von subsidiärem Schutz an eine alleinstehende Frau und Kinder aus Afghanistan nicht von vornherein unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführer beantragten die Stattgebung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG und die Bewährung des Visums in Abänderung der Bescheide der Erstbehörde, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz. Über Verbesserungsauftrag der ÖB Islamabad legten die Beschwerdeführer Übersetzungen von Personalausweisen/Geburtsurkunden vor. 1.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei und eine Nachprüfung nicht in Betracht komme. Den Beschwerdeführern wäre Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer konfrontiert worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Ablehnung im Gegensatz zur Behauptung der beschwerdeführenden Parteien sehr wohl begründet und ausgeführt, dass gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen sei.1.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei und eine Nachprüfung nicht in Betracht komme. Den Beschwerdeführern wäre Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer konfrontiert worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Ablehnung im Gegensatz zur Behauptung der beschwerdeführenden Parteien sehr wohl begründet und ausgeführt, dass gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen sei. 1.
  11. Am 23.10.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen worden sei, welche die Botschaft mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen habe. Es werde daher beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
  12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 4.12.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.2.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.2.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  14. Als Bezugsperson wurde XXXX genannt, der der Sohn der erstbeschwerdeführende Partei und der Bruder der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien ist. Diesem wurde im Jahr 2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 genannt, der der Sohn der erstbeschwerdeführende Partei und der Bruder der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien ist. Diesem wurde im Jahr 2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Botschaft mit Erledigung vom 3.7.2015 mitgeteilt, dass die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose nicht vorgesehen ist, da die genannte Bezugsperson volljährig ist.
  15. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Botschaft. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (Paragraph 11,) anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich an. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im Fall der beschwerdeführenden Parteien wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson das in Österreich subsidiär schutzberechtigte Kind der erstbeschwerdeführenden Partei genannt. Nachdem Zweifel an der Richtigkeit der angegeben Geburtsdaten der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien aufgekommen sind, wurde von Seiten der ÖB Islamabad eine Altersfeststellung beauftragt. Diese ergab, dass die drittbeschwerdeführende Partei zum Untersuchungszeitpunkt am 1.9.2014 zwischen 19 und 20 Jahre alt gewesen sei.Im Fall der beschwerdeführenden Parteien wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson das in Österreich subsidiär schutzberechtigte Kind der erstbeschwerdeführenden Partei genannt. Nachdem Zweifel an der Richtigkeit der angegeben Geburtsdaten der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien aufgekommen sind, wurde von Seiten der ÖB Islamabad eine Altersfeststellung beauftragt. Diese ergab, dass die drittbeschwerdeführende Partei zum Untersuchungszeitpunkt am 1.9.2014 zwischen 19 und 20 Jahre alt gewesen sei. Bei der drittbeschwerdeführenden Partei handelt es sich um die Zwillingsschwester der Bezugsperson, weshalb das Untersuchungsergebnis auch Aufschluss über das Alter der Bezugsperson gibt und dass diese ebenfalls zum Untersuchungszeitpunkt am 1.9.2014 zwischen 19 und 20 Jahre alt gewesen sei. Was den Einwand der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde betrifft, dass die Bezugsperson im Bescheid über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit dem Geburtsdatum " XXXX " bezeichnet werde, sei festgehalten, dass die Bezugsperson im Asylverfahren angegeben habe, überhaupt nicht zu wissen, wie alt sie wäre, wobei im weiteren Verlauf des Verfahrens das Jahr 1997 als Geburtsjahrgang genannt worden sei und später – nach Konfrontation mit den Angaben der drittbeschwerdeführenden Partei – das von dieser genannte Geburtsdatum, der XXXX , auch für diese beansprucht wurde.Bei der drittbeschwerdeführenden Partei handelt es sich um die Zwillingsschwester der Bezugsperson, weshalb das Untersuchungsergebnis auch Aufschluss über das Alter der Bezugsperson gibt und dass diese ebenfalls zum Untersuchungszeitpunkt am 1.9.2014 zwischen 19 und 20 Jahre alt gewesen sei. Was den Einwand der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde betrifft, dass die Bezugsperson im Bescheid über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit dem Geburtsdatum " römisch 40 " bezeichnet werde, sei festgehalten, dass die Bezugsperson im Asylverfahren angegeben habe, überhaupt nicht zu wissen, wie alt sie wäre, wobei im weiteren Verlauf des Verfahrens das Jahr 1997 als Geburtsjahrgang genannt worden sei und später – nach Konfrontation mit den Angaben der drittbeschwerdeführenden Partei – das von dieser genannte Geburtsdatum, der römisch 40 , auch für diese beansprucht wurde. Die Bezugsperson machte demnach widersprüchliche Angaben und konnte kein taugliches Dokument vorlegen, weshalb sich das eingeholte Untersuchungsergebnis im Verfahren als einzig aussagekräftiges Beweismittel darstellt, dessen Schlüssigkeit weder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch von der Österreichischen Botschaft Islamabad und auch nicht vom hg. zur Entscheidung berufenen Einzelrichter in Zweifel gezogen wird, da diesem eine körperliche Untersuchung, eine Abklärung des Zahnstatus sowie eine radiologische Bildgebung zugrunde liegen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es zur Beurteilung der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit auf den Antrags- oder Entscheidungszeitpunkt ankomme, da die erstbeschwerdeführende Partei auch zum Antragszeitpunkt nicht Mutter eines minderjährigen Kindes mit einem Schutzstatus war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Österreichischen Botschaft demnach mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG seien und die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien fallen als Geschwister der ins Treffen geführten Bezugsperson unabhängig von deren Alter generell nicht in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 AsylG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Österreichischen Botschaft demnach mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG seien und die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien fallen als Geschwister der ins Treffen geführten Bezugsperson unabhängig von deren Alter generell nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Die beschwerdeführenden Parteien waren in das Verfahren eingebunden, hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese auch Gebrauch machten und war das Parteiengehör damit stets gewahrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ausführlich begründet, wohingegen es den beschwerdeführenden Parteien wie ausgeführt nicht gelang, die Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG zu belegen.Die beschwerdeführenden Parteien waren in das Verfahren eingebunden, hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese auch Gebrauch machten und war das Parteiengehör damit stets gewahrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ausführlich begründet, wohingegen es den beschwerdeführenden Parteien wie ausgeführt nicht gelang, die Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zu belegen. Die belangte Behörde hat die Abweisung des von den Beschwerdeführern jeweils gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht darauf gestützt, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder) gegeben sind. Die Fremden sind von dieser Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden, worauf in der Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen wurde. Die belangte Behörde kam demnach zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat die Abweisung des von den Beschwerdeführern jeweils gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht darauf gestützt, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder) gegeben sind. Die Fremden sind von dieser Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden, worauf in der Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen wurde. Die belangte Behörde kam demnach zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach § 35 AsylG 2005 bzw. § 26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330
  2. GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber weiter darauf zu verweisen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach Paragraph 35, AsylG 2005 bzw. Paragraph 26, FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt vergleiche Regierungsvorlage 330
  3. Gesetzgebungsperiode Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber weiter darauf zu verweisen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die beschwerdeführenden Parteien haben jedenfalls die Möglichkeit, einen regulären Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen, insbesondere auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Auf diese Weise werden die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an der Fortsetzung des geltend gemachten Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt und insbesondere auch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG umgesetzt. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen, wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern unter Gesetzesvorbehalt.Die beschwerdeführenden Parteien haben jedenfalls die Möglichkeit, einen regulären Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen, insbesondere auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Auf diese Weise werden die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an der Fortsetzung des geltend gemachten Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt und insbesondere auch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG umgesetzt. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen, wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern unter Gesetzesvorbehalt. Insgesamt betrachtet liegt ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG vor. Die Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad waren somit zu bestätigen und die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.Insgesamt betrachtet liegt ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Paragraph 35, AsylG vor. Die Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad waren somit zu bestätigen und die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2114698.2.00

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