Obsah (15)
§ 69§ 71Art 133§§ 67§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 38§ 33§ 148§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW178 2127286-1 SpruchW178 2127286-1/6E IM NAMEN DER REPBULIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER
§ 69AVG wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG wird als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens
§ 71AVG wird wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens
Paragraph 71, AVG wird wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 24.10.2014 erließ die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 22.04.2013 bis 07.05.2013 und vom 10.05.2013 bis 16.10.2013 Krankengeld in der Höhe von 5.049,73 Euro zu Unrecht erhalten habe und dieser Betrag zurückgefordert werde.
- Am 24.10.2014 erließ die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 22.04.2013 bis 07.05.2013 und vom 10.05.2013 bis 16.10.2013 Krankengeld in der Höhe von 5.049,73 Euro zu Unrecht erhalten habe und dieser Betrag zurückgefordert werde.
- Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.10.2014 an der lt ZMR zu diesem Zeitpunkt aufrechten Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist mit 29.10.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt und von diesem nicht behoben.
- Der Beschwerdeführer wurde am 22.07.2015 von einem Organ der belangten Behörde an seiner mittlerweile neuen Adresse aufgesucht und befragt, wann der den Zahlungsrückstand begleiche. Im Zuge dieses Gespräches erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von dem an ihn durch Hinterlegung zugestellten Bescheid. Der Beschwerdeführer fand sich am 24.10.2014 bei der belangten Behörde ein und dort wurde ihm der unter
- genannte Bescheid ausgefolgt.
- Mit Schreiben vom 07.08.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters einen I. Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand und einen II. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Er habe erst am 24.10.2014 vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt und biete Beweise an, die ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig erhoben hätten werden können.
- Mit Schreiben vom 07.08.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Vertreters einen römisch eins. Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand und einen römisch zwei. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Er habe erst am 24.10.2014 vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt und biete Beweise an, die ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig erhoben hätten werden können. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Gerichtes vom 17.12.2015 bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme / Wiedereinsetzung unterbrochen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2016 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liege keiner der im § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gründe vor.Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liege keiner der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Gründe vor. Zur beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens führte die belangte Behörde aus, dass diese auf die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2014 gerichtet sei. Zur Entscheidung sei jedoch nicht die bescheidlassende Behörde berufen, sondern aufgrund der sukzessiven Zuständigkeit
§§ 67
ff ASGG das örtlich und sachlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht.Zur beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens führte die belangte Behörde aus, dass diese auf die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2014 gerichtet sei. Zur Entscheidung sei jedoch nicht die bescheidlassende Behörde berufen, sondern aufgrund der sukzessiven Zuständigkeit
Paragraphen 67, ff ASGG das örtlich und sachlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht. Selbst bei Annahme, dass die belangte Behörde zur Überprüfung der beantragten Wiedereinsetzung zuständig wäre, würden die angeführten Gründe nicht ausreichen, da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegend sei, welches den Beschwerdeführer gehindert hätte, fristgerecht die Klage einzubringen.
- Mit Schreiben vom 10.06.2016 legte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer habe am 07.08.2015, das sei 16 Tage nach Kenntnis der dem Bescheid zugrundeliegenden Rückzahlungsverpflichtung, die Klage gegen die belangte Behörde beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht und auch dort den Antrag auf Wiederaufnahme / Wiedereinsetzung eingebracht. Dieser Antrag sei in weiterer Folge im Zuge der Klagszustellung am 18.08.2015 durch das Arbeits- und Sozialgericht der belangten Behörde zugestellt worden. Nach ihrer Ansicht sei der Antrag auf Wiederaufnahme / Wiedereinsetzung verspätet erfolgt. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer spätestens am 24.07.2015 durch die Ausfolgung des Bescheides Kenntnis von dessen Inhalt erlangt habe.
- Mit Schreiben vom 01.07.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Der Bescheid vom 24.10.2014 sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Abweisung der Wiederaufnahme bzw Wiedereinsetzung sei zu Unrecht erfolgt. Die angebotenen Beweise seien ohne Verschulden des Beschwerdeführers wegen der nicht ordnungsgemäßen Zustellung unterblieben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei begründet gewesen, da als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis eine nicht im Sinne des Gesetzes gelegene Zustellung erfolgt sei. Auch sei der Antrag rechtzeitig erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
Auszug aus dem ZMR hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vom 28.11.2007 bis 06.11.2014 in XXXX und ab dem 06.11.2014 in XXXX. An der Adresse inXXXX blieb am 28.10.2014 ein Zustellversuch des Bescheides erfolglos. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 29.10.2014 durch Hinterlegung.
Auszug aus dem ZMR hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vom 28.11.2007 bis 06.11.2014 in römisch 40 und ab dem 06.11.2014 in römisch 40 . An der Adresse inXXXX blieb am 28.10.2014 ein Zustellversuch des Bescheides erfolglos. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 29.10.2014 durch Hinterlegung. Durch das Vorstelligwerden eines Organs der belangten Behörde an seiner Wohnadesse erlangte der Beschwerdeführer am 22.07.2015 Kenntnis von dem durch Hinterlegung zugestellten Bescheid. Am 24.07.2015 wurde ihm der Bescheid bei der belangten Behörde ausgefolgt. Am 07.08.2015 bracht der Beschwerdeführer die Anträge auf Wiedereinsetzung bzw Wiederaufnahme, die Beschwerde sowie zeitgleich die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Die belangte Behörde erlangte am 18.08.2015 Kenntnis von den Anträgen. 2. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus einer Abfrage aus dem ZMR. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1. Gesetzliche Grundlagen § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet:
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid
§ 38
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. § 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 67 ASGG lautet:Paragraph 67, ASGG lautet:
(1)In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf – vorbehaltlich des § 68 – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
(1)In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf – vorbehaltlich des Paragraph 68, – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat
- a)nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);
- a)nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG);
- b)sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder 3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.3. über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (Paragraph 367 a, ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG gehemmt wird.
(2)Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen – handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
(2)Die Klage muß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen – handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet. § 148 ZPO lautet:Paragraph 148, ZPO lautet: 1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Processhandlung vorzunehmen war.
(2)Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.
(3)Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 3.2. Zu A) I.3.2. Zu A) römisch eins. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl VwGH 22. 1. 1991, 90/08/0223; 31. 1. 1996, 96/03/0001). Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen, dh entweder mündlich verkündet (vgl § 62 Rz 20
- ff)oder schriftlich (in konventioneller oder elektronischer Form) zugestellt oder ausgefolgt worden sein (vgl § 62 Rz 17
- ff)und damit rechtliche Existenz erlangt haben. (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 3)Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde vergleiche VwGH 22. 1. 1991, 90/08/0223; 31. 1. 1996, 96/03/0001). Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen, dh entweder mündlich verkündet vergleiche Paragraph 62, Rz 20
- ff)oder schriftlich (in konventioneller oder elektronischer Form) zugestellt oder ausgefolgt worden sein vergleiche Paragraph 62, Rz 17
- ff)und damit rechtliche Existenz erlangt haben. (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 69, Rz 3) Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, ist vorerst diese Frage einer Klärung zuzuführen: Im Anlassfall erfolgte ein Zustellversuch des Bescheides an der zum Zeitpunkt der Zustellung aktuellen Wohnsitzanschrift des Beschwerdeführers. Da dieser Versuch einer Zustellung nicht erfolgreich war, wurde das Schriftstück durch Hinterlegung zugestellt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte rechtmäßig im Sinne des § 17 Zustellgesetz.Im Anlassfall erfolgte ein Zustellversuch des Bescheides an der zum Zeitpunkt der Zustellung aktuellen Wohnsitzanschrift des Beschwerdeführers. Da dieser Versuch einer Zustellung nicht erfolgreich war, wurde das Schriftstück durch Hinterlegung zugestellt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte rechtmäßig im Sinne des Paragraph 17, Zustellgesetz. Dass der mit 29.10.2014 hinterlegte Bescheid nicht in die Sphäre des Beschwerdeführers gelangt ist, ist in diesem Fall dem Beschwerdeführer selbst zurechenbar. Bei gehöriger Sorgfalt (zB regelmäßiges Leeren des Briefkastens) hätte der Beschwerdeführer vom hinterlegten Bescheid ohne weiteres Kenntnis erlangen können. Es kann daher festgestellt werden, dass der Bescheid rechtsgültig erlassen und zugestellt wurde, wodurch diese Voraussetzung für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt ist. Ferner muss der Antrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, dh der Einhaltung der subjektiven (Rz 59
- ff)und objektiven Frist (Rz 64
- ff)maßgeblichen Angaben enthalten (VwGH 19. 5. 1993, 91/13/0099; 25. 1. 1996, 95/19/0003; Hengstschläger 3 Rz 588; Thienel 4 316).
§ 69
Abs 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, womit sowohl die subjektive als auch die objektive Frist gemeint ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 124; aA betreffend die objektive Frist Walter/Mayer Rz 596), vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die "Beweislast" (näher § 45 Rz 3) für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trägt (VwGH
- 1998, 98/06/0086;
- 2005, 2005/02/0040;
- 2006, 2005/05/0260). Er hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den "Nachweis" zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden (VwGH
- 1992, 91/12/0150;
- 2003, 2003/08/0256), und zu diesem ZweckFerner muss der Antrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, dh der Einhaltung der subjektiven (Rz 59 ff) und objektiven Frist (Rz 64 ff) maßgeblichen Angaben enthalten (VwGH
- 1993, 91/13/0099;
- 1996, 95/19/0003; Hengstschläger 3 Rz 588; Thienel 4 316).
Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, womit sowohl die subjektive als auch die objektive Frist gemeint ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 124; aA betreffend die objektive Frist Walter/Mayer Rz 596), vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die "Beweislast" (näher Paragraph 45, Rz 3) für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trägt (VwGH
- 1998, 98/06/0086;
- 2005, 2005/02/0040;
- 2006, 2005/05/0260). Er hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den "Nachweis" zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden (VwGH
- 1992, 91/12/0150;
- 2003, 2003/08/0256), und zu diesem Zweck – den Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH
- 1996, 96/09/0015;
- 1998, 98/06/0086) sowie – darzutun, an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger 3 Rz 588; Thienel 4 316). Die bloße Behauptung, den Antrag "innerhalb offener Frist" zu stellen, vermag dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genauen Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme genauso wenig zu entsprechen (VwGH
- 1981, 81/03/0168;
- 1997, 97/12/0146) wie die Angabe, vom Wiederaufnahmegrund "erst dieser Tage" (VwGH
- 1996, 96/09/0015;
- 1997, 97/12/0146), "soeben" (VwGH
- 1996, 96/09/0015;
- 1997, 97/12/0146), "erst jetzt" (vgl VwGH
- 1993, 91/13/0099;
- 1996, 96/09/0015) oder "jüngst" bzw "nunmehr" (VwGH
- 1998, 98/06/0086;
- 1998, 98/08/0167;
- 2003, 98/07/0071) Kenntnis erlangt zu haben. Auch wenn die Angaben des Wiederaufnahmewerbers in (nahezu) keinem Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmevorbringen stehen, fehlen die erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit (VwGH
- 1994, 92/12/0212). In einigen Erk nimmt der Gerichtshof jedoch an, dass die Wendung "vor einigen Tagen" in einem datierten Schreiben als ausreichende Präzisierung des Zeitpunktes der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes angesehen werden kann (vgl VwGH
- 1980, 2621 A/1980;
- 1997, 97/12/0146;
- 1998, 98/06/0086). Hat die Erstbehörde den Wiederaufnahmeantrag meritorisch erledigt und damit "als rechtzeitig anerkannt", ist die Berufungsbehörde nicht gehindert, die Frage der Rechtzeitigkeit neu aufzurollen und anders zu beurteilen (VwGH
- 1986, 86/11/0073Die bloße Behauptung, den Antrag "innerhalb offener Frist" zu stellen, vermag dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genauen Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme genauso wenig zu entsprechen (VwGH
- 1981, 81/03/0168;
- 1997, 97/12/0146) wie die Angabe, vom Wiederaufnahmegrund "erst dieser Tage" (VwGH
- 1996, 96/09/0015;
- 1997, 97/12/0146), "soeben" (VwGH
- 1996, 96/09/0015;
- 1997, 97/12/0146), "erst jetzt" vergleiche VwGH
- 1993, 91/13/0099;
- 1996, 96/09/0015) oder "jüngst" bzw "nunmehr" (VwGH
- 1998, 98/06/0086;
- 1998, 98/08/0167;
- 2003, 98/07/0071) Kenntnis erlangt zu haben. Auch wenn die Angaben des Wiederaufnahmewerbers in (nahezu) keinem Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmevorbringen stehen, fehlen die erforderlichen Angaben über die Rechtzeitigkeit (VwGH
- 1994, 92/12/0212). In einigen Erk nimmt der Gerichtshof jedoch an, dass die Wendung "vor einigen Tagen" in einem datierten Schreiben als ausreichende Präzisierung des Zeitpunktes der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes angesehen werden kann vergleiche VwGH
- 1980, 2621 A/1980;
- 1997, 97/12/0146;
- 1998, 98/06/0086). Hat die Erstbehörde den Wiederaufnahmeantrag meritorisch erledigt und damit "als rechtzeitig anerkannt", ist die Berufungsbehörde nicht gehindert, die Frage der Rechtzeitigkeit neu aufzurollen und anders zu beurteilen (VwGH
- 1986, 86/11/0073
§ 69
Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, dh an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung der verfahrensrechtlichen Frist sind §§ 32 und 33 AVG maßgeblich (vgl § 32 Rz 12). Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar (vgl § 33 Rz 11).
§ 33
Abs 2 AVG wird der Postenlauf in die Frist nicht eingerechnet (vgl § 33 Rz 4 ff). Maßgeblich ist demnach nicht, wann der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist, sondern wann er an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde übergeben wurde.
Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, dh an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung der verfahrensrechtlichen Frist sind Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich vergleiche Paragraph 32, Rz 12). Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar vergleiche Paragraph 33, Rz 11).
Paragraph 33, Absatz 2, AVG wird der Postenlauf in die Frist nicht eingerechnet vergleiche Paragraph 33, Rz 4 ff). Maßgeblich ist demnach nicht, wann der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist, sondern wann er an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde übergeben wurde. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH
- 1990, 90/06/0013VwGH 90/06/0013 - Beschluss (Volltext) VwGH 90/06/0013 - Beschluss (RS 1) ;
- 2003, 2003/05/
- Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. Daher kommt es beispielsweise nicht darauf an, wann die Partei in Erfahrung bringt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie von einer Tatsache (oder einem Beweismittel), die (das) bei Abschluss des Verfahren vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt hat (VwGH
- 2006, 2005/05/0260); vgl auch VwGH
- 1979, 990/78). Spielte der Sachverhalt in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Rolle, ist entscheidend, wann der Antragsteller davon im Verfahren (zB in einer Verhandlung) Kenntnis erlangt hat, und nicht, wann das darauf bezogene Gerichtsurteil gefällt (VwGH
- 1971, 165/71) oder der Bescheid erlassen wurde (VwGH
- 1993, 92/12/0046), in dem der Sachverhalt seine allfällige Wertung erfahren hat. Für den Lauf der subjektiven Frist ist es bedeutungslos, ob der Antragsteller bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den Wiederaufnahmegrund bereits früher hätte in Erfahrung bringen können (vgl Hellbling 461). Ebenso spielt es keine Rolle, ab wann die nachteiligen Folgen des rechtskräftigen Bescheides eingetreten sind (VwGH
- 1953, 611/51).Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. Daher kommt es beispielsweise nicht darauf an, wann die Partei in Erfahrung bringt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie von einer Tatsache (oder einem Beweismittel), die (das) bei Abschluss des Verfahren vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt hat (VwGH
- 2006, 2005/05/0260); vergleiche auch VwGH
- 1979, 990/78). Spielte der Sachverhalt in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Rolle, ist entscheidend, wann der Antragsteller davon im Verfahren (zB in einer Verhandlung) Kenntnis erlangt hat, und nicht, wann das darauf bezogene Gerichtsurteil gefällt (VwGH
- 1971, 165/71) oder der Bescheid erlassen wurde (VwGH
- 1993, 92/12/0046), in dem der Sachverhalt seine allfällige Wertung erfahren hat. Für den Lauf der subjektiven Frist ist es bedeutungslos, ob der Antragsteller bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den Wiederaufnahmegrund bereits früher hätte in Erfahrung bringen können vergleiche Hellbling 461). Ebenso spielt es keine Rolle, ab wann die nachteiligen Folgen des rechtskräftigen Bescheides eingetreten sind (VwGH
- 1953, 611/51). Im vorliegenden Fall war daher in weiterer Folge zu klären, wann der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Am 22.07.2015 hat der Beschwerdeführer durch einen Besuch eines Organs der belangten Behörde an seinem Wohnsitz davon Kenntnis erlangt, dass ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, mit dem die Behörde ihm eine Rückzahlungsverpflichtung auferlegt hat. Der Beschwerdeführer hat daher zwar am 22.07.2015 (erstmals) von dem durch Hinterlegung zugestellten Bescheid und der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung Kenntnis erlangt, jedoch nicht von dessen detaillierten Inhalt. Am 24.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Bescheides übergeben. Dieses Datum ist als fristauslösend für die subjektive Frist von 2 Wochen für das Einbringen eines Wiederaufnahmeantrages anzusehen. Die zweiwöchige Frist für das Einbringen des Wiederaufnahmeantrages ist somit mit Ablauf des 07.08.2015 verstrichen. Der Beschwerdeführer brachte am 07.08.2015 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die Klage gegen den Bescheid und den Antrag auf Wiederaufnahme / Wiedereinsetzung beim LG Wiener Neustadt als zuständiges Arbeits- und Sozialgericht ein. Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fällt gem § 69 Abs 4 AVG in die Zuständigkeit jener Behörde, die den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (vgl VwGH
- 2006, 2005/08/0161; VfSlg 17.987/206), in diesem Fall die belangte Behörde.Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fällt gem Paragraph 69, Absatz 4, AVG in die Zuständigkeit jener Behörde, die den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat vergleiche VwGH
- 2006, 2005/08/0161; VfSlg 17.987/206), in diesem Fall die belangte Behörde. Bei der nicht zuständigen Behörde eingebrachte Wiederaufnahmeanträge sind gem § 6 Abs 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters (insb hinsichtlich der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist an die zuständige Behörde, also an die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, weiterzuleiten (VwGH
- 1995, 95/20/0700).Bei der nicht zuständigen Behörde eingebrachte Wiederaufnahmeanträge sind gem Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr des Einschreiters (insb hinsichtlich der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist an die zuständige Behörde, also an die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, weiterzuleiten (VwGH
- 1995, 95/20/0700). Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Gericht mit Beschluss vom 17.08.2015 an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort am 18.08.2015 ein. Da der Antrag am letzten Tag der Frist bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wurde, durfte der Beschwerdeführer eine fristwahrende Weiterleitung des Antrages an die zuständige Behörde nicht erwarten. Der am 18.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher als verspätet zurückzuweisen. 3.
- Zu A) II.3.
- Zu A) römisch zwei. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Auch dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 07.08.2015 beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Dieses hat mit Beschluss vom 17.12.2015 das Verfahren bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme / Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde unterbrochen. Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung war die Versäumung der Frist der Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht. Durch den letzten Satz des § 67 Abs 2 ASGG ist klargestellt, dass es sich bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid um eine prozessuale Frist handelt, woraus folgt, dass im Falle einer Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 146 ff ZPO in Betracht kommt (Kuderna ASGG 373 Erl. 11 zu § 67; Feitzinger-Tades ASGG 93 Anm 5 zu § 67; Fasching in Tomandl SV-System
- ErgLfg 736; derselbe ZPR**2 Rz 2298).
§ 148
Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war.Durch den letzten Satz des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG ist klargestellt, dass es sich bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid um eine prozessuale Frist handelt, woraus folgt, dass im Falle einer Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 146, ff ZPO in Betracht kommt (Kuderna ASGG 373 Erl. 11 zu Paragraph 67,; Feitzinger-Tades ASGG 93 Anmerkung 5 zu Paragraph 67,; Fasching in Tomandl SV-System 6. ErgLfg 736; derselbe ZPR**2 Rz 2298).
Paragraph 148, Absatz eins, ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Im Lichte dieser Ausführungen war über die Entscheidung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Leistungssachen aufgrund der sukzessiven Zuständigkeit das örtlich und sachlich zuständige Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht berufen und nicht die belangte Behörde. Diese hatte – mit einem Verweis auf die Vermutung der Unzuständigkeit – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Es war daher in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht jedoch von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht jedoch von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
- Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. 3.
- Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Judikatur des VwGH stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2127286.1.00