F (VwGVG), behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), behoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Verfügung jeweils vom 27.02.2015 wurden über die XXXX (im Folgenden: Gesellschaft), und über die Geschäftsführerin XXXX, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Zwangsstrafen infolge Verstoßes gegen die Verpflichtung
Die Zustellung der Zwangsstrafverfügungen erfolgte mit 04.03.2015.1. Mit Verfügung jeweils vom 27.02.2015 wurden über die römisch 40 (im Folgenden: Gesellschaft), und über die Geschäftsführerin römisch 40 , der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Zwangsstrafen infolge Verstoßes gegen die Verpflichtung
Paragraphen 277, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) von je EUR 700,-- verhängt. Die Zustellung der Zwangsstrafverfügungen erfolgte mit 04.03.
3 UGB Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- verhängt; der Beschluss wurde mit Rekurs der Beschwerdeführerin vom 10.06.2015 angefochten.2. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin im Namen der Gesellschaft Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.05.2015, Zl. 28 Fr 286/15w-5, wurde über die Gesellschaft
Paragraph 283, Absatz 3, UGB Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- verhängt; der Beschluss wurde mit Rekurs der Beschwerdeführerin vom 10.06.2015 angefochten. 3. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde die Beschwerdeführerin mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 05.06.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,-- und die Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 708,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.3. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde die Beschwerdeführerin mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 05.06.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,-- und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 708,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1 Z 1 B-VG erhoben. Die Beschwerdeführerin habe die Zwangsstrafen angefochten und Urkunden vorgelegt. Weiters habe sie mit Schreiben vom 18.03.2015 dem Firmenbuch XXXX ausdrücklich mitgeteilt, dass mit Begleitschreiben vom 15.05.2014 die Bilanz den Firmenbuch/Handelsgericht XXXX"mittels Einlaufkasten der Gerichtsgebäude" vorgelegt worden sei. Andererseits habe die Geschäftsführerin "irrtümlich und aus Versehen den Einspruch vom 18 ON-1 der Unterfertigung nicht mit ON-2 ergänzt und im Übrigen auch als XXXXund nicht firmenmäßig unterschrieben". Sie sei regelrecht überfordert von den unendlichen Anforderungen des Firmenbuchs gewesen. Das Firmenbuch XXXX hätte einen Verbesserungsauftrag erteilen und richtigstellen sollen, ob die Blankounterschrift der Geschäftsführerin auf ON-1 für sie persönlich oder als firmenmäßige Unterfertigung zu bewerten sei. Es sei nicht richtig, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung
ff UGB vorliege, die an die Geschäftsführerin gerichtete Zwangsstrafe in Rechtskraft erwachsen sei sowie der angefochtene Zahlungsauftrag dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts entspreche. In der Anlage zur Beschwerde wurde ein "Rekurs und Einspruch innerhalb offener Frist" vom 15.06.2015 beigelegt, der sich gegen eine (andere) Strafverfügung vom 27.05.2015 richtete.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz (Postaufgabe 05.08.2015) fristgerecht Beschwerde
Die Beschwerdeführerin habe die Zwangsstrafen angefochten und Urkunden vorgelegt. Weiters habe sie mit Schreiben vom 18.03.2015 dem Firmenbuch römisch 40 ausdrücklich mitgeteilt, dass mit Begleitschreiben vom 15.05.2014 die Bilanz den Firmenbuch/Handelsgericht XXXX"mittels Einlaufkasten der Gerichtsgebäude" vorgelegt worden sei. Andererseits habe die Geschäftsführerin "irrtümlich und aus Versehen den Einspruch vom 18 ON-1 der Unterfertigung nicht mit ON-2 ergänzt und im Übrigen auch als XXXXund nicht firmenmäßig unterschrieben". Sie sei regelrecht überfordert von den unendlichen Anforderungen des Firmenbuchs gewesen. Das Firmenbuch römisch 40 hätte einen Verbesserungsauftrag erteilen und richtigstellen sollen, ob die Blankounterschrift der Geschäftsführerin auf ON-1 für sie persönlich oder als firmenmäßige Unterfertigung zu bewerten sei. Es sei nicht richtig, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung
Paragraphen 277, ff UGB vorliege, die an die Geschäftsführerin gerichtete Zwangsstrafe in Rechtskraft erwachsen sei sowie der angefochtene Zahlungsauftrag dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts entspreche. In der Anlage zur Beschwerde wurde ein "Rekurs und Einspruch innerhalb offener Frist" vom 15.06.2015 beigelegt, der sich gegen eine (andere) Strafverfügung vom 27.05.2015 richtete.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.1.2.
Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.1.2.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die
Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die
Absatz eins, leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Auf Mandatsbescheide
GH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.Auf Mandatsbescheide
Paragraph 6, Absatz 2, GEG findet Paragraph 57, Absatz 3, AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des Paragraph 7, Absatz 2, GEG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.
3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen. Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 38). Ist ein Bescheid
3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.Ist ein Bescheid
Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde. Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid
2 GEG keine Folge gegeben und den Mandatsbescheid bestätigt hat (die "Zurückweisung" kann hier als bloßes Vergreifen im Ausdruck gewertet werden) und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid
Paragraph 6, Absatz 2, GEG keine Folge gegeben und den Mandatsbescheid bestätigt hat (die "Zurückweisung" kann hier als bloßes Vergreifen im Ausdruck gewertet werden) und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren
3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage ist kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, sind keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren
Paragraph 57, Absatz 3, AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen vergleiche etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar vergleiche VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage ist kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, sind keine Ermittlungsschritte iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002). 3.1.
GVG zu beheben.Da dem angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war dieser
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben. Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden vergleiche VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139). 3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide
2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen.Die Frage, ob Paragraph 57, Absatz 3, AVG auf Mandatsbescheide
Paragraph 6, Absatz 2, GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG anzusehen ist, nicht abgegangen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2115144.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.