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{'item': 'W217 2125537-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW217 2125537-1 SpruchW217 2125537-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am 19.09.2005 ein bis 31.07.2007 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Der BF beantragte im Jahr 2015 die Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpass. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.11.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.11.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese und Sozialanamnese: seit ca. 06 in Pension als selbst. Kaufmann verheiratet seit ca. 75, Gattin auch in Pension, 2 erw. Kinder, 6 Enkel, TE, Pylorusspasmus, Lipomentfernung als Kleinkind linke Schulter und Hodenoperation 2004 Sturz in Schacht mit Schambein- und Halswirbelkörper 7 Fraktur mit Funktionsstörung der Finger und Zwerchfelldysfunktion. Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt überzunehmend eingeschränkte Lungenfunktion. ‚Er könne kaum mehr Bergaufgehen und müsse einen Sauerstoff dazu nehmen, wenn er etwas anstrengendes mache. Schwäche in beiden Armen und Funktionsstörung der Hände - wenn es kalt sei, könne er nichts angreifen, Schmerzen im Nacken Seit ca. 10-12 Jahren leide er auch unter Herzrhythmusstörungen (Vorhofflimmern) Eine Ablation und Cardioversionen habe nichts gebracht‘. Keine Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: regelmäßig: Candesartan, Sintrom, Furostat, Nebivolol, Ebrantil Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte – Exzerpt: Untersuchungsbefund: 71 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänder, guter Ernährungszustand Größe: 1,70 cm Gewicht: 70 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 24,22 Blutdruck: 140/90 Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT arhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Oberbauchlap , NL bds. frei Extremitäten: OE: Nackengriff li. nicht möglich, Schürzengriff möglich, C7 Läsion beider Hände mit Funktionsstörung aller Finger bis auf den Zeigefinger und Daumen rechts, dort auch Zangen und Pinzettengriff möglich, links nur als Hilfshand mit eingeschränkter Greiffunktion und Schwäche verwendbar, sonst, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich Hyposensibilität der Finger 3-5 links, UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, blande Narbe von der rechten zur linken Schulter, in der Seitenansicht deutlich verstärkte Brustkyphose /kindskopfgroßes Restlipom im Schulterbereich rechts, FBA: 20 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz Schober: 14/10 zu 1/4 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 2 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Sensorium: weitgehend frei. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 10.11.2015: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Deckplatteneinbruch am
  2. Halswirbelkörper bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall C5-6 Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und posttraumatische C VII Läsion beidseits mit deutlicher Funktionsstörung der Finger der linken mehr als rechten Hand sowie Phrenikusparese links und Zwerchfelldysfunktion rechts mit Lungenfunktionseinschränkung Zustand nach Deckplatteneinbruch am
  3. Halswirbelkörper bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall C5-6 Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und posttraumatische C römisch sieben Läsion beidseits mit deutlicher Funktionsstörung der Finger der linken mehr als rechten Hand sowie Phrenikusparese links und Zwerchfelldysfunktion rechts mit Lungenfunktionseinschränkung g.z. 020103 70 2 Vorhofflimmern bei Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradig 050706 30 3 Arterieller Bluthochdruck 050102 20 4 Geheilter Bruch beider linken Schambeinäste 020401 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt. Leiden 3-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgenden beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu- und Zusammenfassung der Position 1-3+7 des Vorgutachtens aufgrund der aktuellen Befunde und der erstmaligen Einstufung nach der neuen Einschätzungsverordnung. Bedingt durch die Verschlechterung der Lungenfunktion und Bewegungseinschränkung der Finger deutliche Erhöhung auch des Gesamt Grades der Behinderung. Eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung ist aktuell nicht mehr dokumentiert, die hochgradige Einschränkung der ventilierbaren Luftmenge ist durch die posttraumatische Zwerchfelldysfunktion bedingt. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ( ) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen
  5. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? keine erhebliche Einschränkung des Immunsystens dokumentiert."
  6. Seit 17.02.2016 ist der BF Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 %.
  7. Am 22.02.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einlangend beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
  8. Mit Bescheid vom 11.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden. Weiters seien keine Einschränkungen des Immunsystems dokumentiert. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
  9. In seiner Beschwerde vom 18.04.2016 führte der BF aus, dass er aufgrund seiner Atemprobleme sowie der Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, welche 1.200 m betrage, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Unter einem legte er einen lungenfachärztlichen Befundbericht bei.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.04.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
  11. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Pulmologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
  12. Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Lungenfacharzt, führt in seinem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 Folgendes aus:
  13. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Lungenfacharzt, führt in seinem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 Folgendes aus: "Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtshofes soll der Beschwerdeführer lungenfachärztlich untersucht werden. Insbesondere soll die Frage einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantwortet werden. Die Befunderhebung erfolgt am 24.06.2016 von 09:45 - 10:15 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen. Eingesehen wird das bekämpfte Gutachten I. Instanz Abl. 56 vom 10.11.2015, wo Veränderungen der Wirbelsäule, Vorhofflimmern, Bluthochdruck und der abgeheilte Zustand beider Schambeinäste erwähnt ist und einen Gesamtgrad der Behinderung von 80% erreichte. Die COPD wird in diesem Gutachten nicht erwähnt, daher erfolgte die Beschwerde.Eingesehen wird das bekämpfte Gutachten römisch eins. Instanz Abl. 56 vom 10.11.2015, wo Veränderungen der Wirbelsäule, Vorhofflimmern, Bluthochdruck und der abgeheilte Zustand beider Schambeinäste erwähnt ist und einen Gesamtgrad der Behinderung von 80% erreichte. Die COPD wird in diesem Gutachten nicht erwähnt, daher erfolgte die Beschwerde. Eingesehen wird das Beschwerdevorbringen Abl. 81: Atemprobleme, der Fußweg bis zur nächsten Haltestelle von 1200 Metern ist mir nicht mehr zumutbar, als Beweismittel beigelegt wird ein lungenärztlicher Befund Abl. 79-80 vom 11.04.2016, wo Veränderungen im Sinne einer COPD des Stadiums III erkennbar sind.Eingesehen wird das Beschwerdevorbringen Abl. 81: Atemprobleme, der Fußweg bis zur nächsten Haltestelle von 1200 Metern ist mir nicht mehr zumutbar, als Beweismittel beigelegt wird ein lungenärztlicher Befund Abl. 79-80 vom 11.04.2016, wo Veränderungen im Sinne einer COPD des Stadiums römisch drei erkennbar sind. Weiters eingesehen wird der Befundbericht des Krankenhauses XXXX/Lungenabteilung vom 14.10.2011, wo eine ausgeprägte Einschränkung des Lungenvolumens angeführt wird, weiters eine Zwerchfelllähmung links und deutliche Einschränkung der Zwerchfellbeweglichkeit rechts. Es wurde für die Nacht ein Beatmungsgerät verordnet (BiPAP). Unter körperlicher Belastung war eine Langzeitsauerstofftherapie notwendig. Eine Messung der Atemgase vom 11.10.2011 ergab einen Abfall des Sauerstoffdruckes bei 50 Watt Belastung. Eingesehen wird das Vorgutachten des BSB Abl. 29 vom 19.08.2005, wo eine COPD mit 10% Grad der Behinderung eingestuft wurde. Die eingeschränkte Beweglichkeit des Zwerchfelles wurde in diesem Gutachten nicht berücksichtigt. Auch im unfallchirurgischem Gutachten wurde auf diese Veränderungen nicht eingegangen. Fachbezogen sind keine weiteren schweren Vorerkrankungen anamnestisch zu erheben. Jedenfalls ist festzuhalten, dass COPD bereits 2004 als ‚seit vielen Jahren‘ in einem Befund des Hanuschkrankenhauses Abl. 16 erwähnt wird. Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Medikamente: Sintrom wegen Vorhofflimmern, Nebivolol, Candesartan, Ebrantil Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers) Atemnot bei jeder körperlichen Belastung, er wohne auf einem Hügel, bis zum Autobus müsse er mehr als 1 km gehen, dies bergauf, er benötige daher unbedingt das Auto, weil er sonst die Wegstrecke nicht schaffe, kein Husten oder Auswurf, im Vordergrund stehen die Atembeschwerden Objektiver Untersuchungsbefund 71 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, Größe: 170 cm, Gewicht: 70 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 95-96%, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, zeitlich- und örtlich vollständig orientiert, keine fassbaren kognitive Defizite, ausgeglichene Stimmungslage Brustkorb: symmetrisch, rechts am Rücken findet sich ein großes subkutanes Lipom, seitengleiche Atemexkursionen Lunge: hypersonorer Klopfschall, die Zwerchfelle beidseits eingeschränkt atemverschieblich, Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern Große Lungenfunktionsprüfung: die Vitalkapazität mit 53% mittelgradig eingeschränkt, der FEV1 im Anteil an der Vitalkapazität mit 79% nur gering vermindert, leichtgradige periphere Obstruktion, das Lungenvolumen mit 60% mittelgradig vermindert, keine Überblähung Diagnosen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden 1 2 3 4 5 6 7 Zustand nach Deckplatteneinbruch am
  14. Halswirbelkörper bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorfall komplette Zwerchfelllähmung links, sowie Teil-Lähmung des rechten Zwerchfelles mit mittel- bis höhergradiger Einschränkung des Lungenvolumens und Notwendigkeit einer nächtlichen Beatmungstherapie ausgeprägte Sauerstoff-Entsättigung während des Schlafes respiratorische Insuffizienz bei Belastung mit anamnestischer Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie bei Anstrengungen Vorhofflimmern unter gerinnungshemmender Dauerbehandlung Bluthochdruck Geheilter Bruch beider linker Schambeinäste Fachärztliche Beurteilung zur Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes Beim Beschwerdeführer ist auf Basis des Befundes Abl. 65 vom Oktober 2011 eine weitgehend vollständige Lähmung des Zwerchfelles erhebbar. Damals war bei Belastung eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch indiziert, weiters muss nachts eine Beatmungstherapie angewendet werden. In Kombination mit einer an sich leichtgradigen COPD, sowie der Herzerkrankung (flimmernde Kardiomyopathie) im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung ist es für den endgefertigten Sachverständigen glaubhaft und nachvollziehbar, dass Wegstrecken von 300-400 Metern nicht ohne Pause zurückgelegt werden können. Die gutachterliche Einschätzung stützt sich neben der eigenen Untersuchung auch auf den aktuellen lungenärztlichen Befund Abl. 79, sowie dem ausführlichen Befund der Lungenabteilung des Krankenhauses XXXX Abl. 65, weiters auch auf die Tatsache einer COPD seit mindestens 15 Jahren in der Anamnese (Befundbericht Abl. 47 des XXXX!).Die gutachterliche Einschätzung stützt sich neben der eigenen Untersuchung auch auf den aktuellen lungenärztlichen Befund Abl. 79, sowie dem ausführlichen Befund der Lungenabteilung des Krankenhauses römisch 40 Abl. 65, weiters auch auf die Tatsache einer COPD seit mindestens 15 Jahren in der Anamnese (Befundbericht Abl. 47 des XXXX!). Eine Messung der Atemgase in Ruhe Abl. 44 vom 26.06.2015 ergab eine respiratorische Globalinsuffizienz. Eine weitere Messung der Atemgase Abl. 40 vom 11.10.2011 zeigte einen Abfall des Sauerstoffdruckes bei einer Belastung von 50 Watt mit eindeutiger Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Auf Basis dieser objektiven Unterlagen und Befunde ergibt sich, dass gegenüber dem Gutachten I. Instanz, wo die pulmologischen Einschränkungen nicht erwähnt sind, eine Änderung vorzunehmen ist:Auf Basis dieser objektiven Unterlagen und Befunde ergibt sich, dass gegenüber dem Gutachten römisch eins. Instanz, wo die pulmologischen Einschränkungen nicht erwähnt sind, eine Änderung vorzunehmen ist: Dem Beschwerdeführer ist auf Basis der oben angeführten Diagnosen das Zurückleqen von Gehstrecken von 300-400 Metern ohne Pause wegen respiratorischer Insuffizienz und nahezu vollständiger Zwerchfelllähmung nicht mehr möglich. Auf die neu vorgelegten Unterlagen, sowie die Einwendungen des BF wurde im Gutachten eingegangen. Der Zustand besteht zumindest seit
  15. Die Änderung gegenüber dem bekämpften Gutachten I. Instanz Abl. 55-59 wird oben begründet. Insbesondere ist festzustellen, dass in diesem Gutachten keine Erkrankung der Atmungsorgane erwähnt ist.Die Änderung gegenüber dem bekämpften Gutachten römisch eins. Instanz Abl. 55-59 wird oben begründet. Insbesondere ist festzustellen, dass in diesem Gutachten keine Erkrankung der Atmungsorgane erwähnt ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, es liegt ein Dauerzustand vor."
  16. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem BF sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Beide Parteien verzichteten auf diese Möglichkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der gegenständliche Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" langte am 22.02.2016 bei der belangten Behörde ein. Der BF ist seit 17.02.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 %. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
  18. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 eines Lungenfacharztes, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist. Darin führt der Sachverständige aus, dass beim BF auf Basis des Befundes vom Oktober 2011 eine weitgehend vollständige Lähmung des Zwerchfelles erhebbar ist. In Kombination mit einer an sich leichtgradigen COPD, sowie der Herzerkrankung (flimmernde Kardiomyopathie) im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung stellt der Sachverständige fest, dass es für ihn glaubhaft und nachvollziehbar ist, dass der BF Wegstrecken von 300-400 Metern nicht ohne Pause zurücklegen kann. Dabei stützt der Sachverständige seine gutachterliche Einschätzung sowohl auf die eigene Untersuchung als auch auf den aktuellen lungenärztlichen Befund vom 15.04.2016, den ausführlichen Befund der Lungenabteilung des Krankenhauses XXXX vom 14.10.2011, sowie auf die Tatsache, dass eine COPD seit mindestens 15 Jahren beim BF besteht, wie sich aus der Anamnese des Entlassungsberichtes des XXXX vom 26.11.2004 ergibt. Weiters hat eine Messung der Atemgase in Ruhe vom 26.06.2015 eine respiratorische Globalinsuffizienz ergeben. Eine weitere Messung der Atemgase vom 11.10.2011 zeigte einen Abfall des Sauerstoffdruckes bei einer Belastung von 50 Watt mit eindeutiger Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie.Dabei stützt der Sachverständige seine gutachterliche Einschätzung sowohl auf die eigene Untersuchung als auch auf den aktuellen lungenärztlichen Befund vom 15.04.2016, den ausführlichen Befund der Lungenabteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 14.10.2011, sowie auf die Tatsache, dass eine COPD seit mindestens 15 Jahren beim BF besteht, wie sich aus der Anamnese des Entlassungsberichtes des römisch 40 vom 26.11.2004 ergibt. Weiters hat eine Messung der Atemgase in Ruhe vom 26.06.2015 eine respiratorische Globalinsuffizienz ergeben. Eine weitere Messung der Atemgase vom 11.10.2011 zeigte einen Abfall des Sauerstoffdruckes bei einer Belastung von 50 Watt mit eindeutiger Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Abschließend stellte der Sachverständige fest, dass dem BF das Zurückleqen von Gehstrecken von 300-400 Metern ohne Pause wegen respiratorischer Insuffizienz und nahezu vollständiger Zwerchfelllähmung nicht mehr möglich ist. Dieses Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 zu Grunde gelegt. In diesem Gutachten werden die Auswirkungen der Beschwerden des BF auf sein Alltagsleben beschrieben.

diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013 - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung – beim BF vor.Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 21.07.2016 zu Grunde gelegt. In diesem Gutachten werden die Auswirkungen der Beschwerden des BF auf sein Alltagsleben beschrieben.

diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung – beim BF vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2125537.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.