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{'item': 'W229 2009018-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW229 2009018-1 SpruchW229 2009018-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien hat mit Bescheid vom 11.04.2014,XXXX, festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.05.2010 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und für die Zeit vom 01.05.2010 bis 30.06.2013 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 70,65 zu entrichten hat. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer Brachenbesichtigung am 28.10.2013 festgehalten worden sei, dass auf der Parzelle XXXX im Herbst 2006 und im Herbst 2011 jeweils 2 Nussbäume gesetzt worden und alle 4 Nussbäume gegen Wildverbiss geschützt seien. Das gesamte Grundstück XXXX sei eingezäunt. Auf diesem Grundstück stehen insgesamt 44 verschiedene Obstbäume stehen, und zwar Nuss-, Kriecherl-, Zwetschken-, Kirschen-, Apfel- und Birnbäume. Fast alle Obstbäume seien nicht älter als 10 Jahre, wobei seit 2010 insgesamt 9 Obstbäume gesetzt worden seien. Auf dem Grundstück XXXX befinden sich insgesamt 14 Obstbäume, wobei nur ca. die Hälfte der Obstbäume älter als 20 Jahre sei. Sämtliche Bäume seien als Hobby gepflanzt worden. Die Früchte werden von jeder Sorte im Ausmaß von ca. 1 Kiste mit etwa 25 kg zum Eigenverzehr eingelagert und es werde aus den Früchten Apfelstrudel zubereitet. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes bestehe ab 01.05.2010 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Da die erstmalige Meldung über die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit am 28.10.2013 erstattet worden sei, sei ein Beitragszuschlag gem. § 34 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 70,65,- zu verhängen.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien hat mit Bescheid vom 11.04.2014,römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.05.2010 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und für die Zeit vom 01.05.2010 bis 30.06.2013 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 70,65 zu entrichten hat. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer Brachenbesichtigung am 28.10.2013 festgehalten worden sei, dass auf der Parzelle römisch 40 im Herbst 2006 und im Herbst 2011 jeweils 2 Nussbäume gesetzt worden und alle 4 Nussbäume gegen Wildverbiss geschützt seien. Das gesamte Grundstück römisch 40 sei eingezäunt. Auf diesem Grundstück stehen insgesamt 44 verschiedene Obstbäume stehen, und zwar Nuss-, Kriecherl-, Zwetschken-, Kirschen-, Apfel- und Birnbäume. Fast alle Obstbäume seien nicht älter als 10 Jahre, wobei seit 2010 insgesamt 9 Obstbäume gesetzt worden seien. Auf dem Grundstück römisch 40 befinden sich insgesamt 14 Obstbäume, wobei nur ca. die Hälfte der Obstbäume älter als 20 Jahre sei. Sämtliche Bäume seien als Hobby gepflanzt worden. Die Früchte werden von jeder Sorte im Ausmaß von ca. 1 Kiste mit etwa 25 kg zum Eigenverzehr eingelagert und es werde aus den Früchten Apfelstrudel zubereitet. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes bestehe ab 01.05.2010 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Da die erstmalige Meldung über die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit am 28.10.2013 erstattet worden sei, sei ein Beitragszuschlag gem. Paragraph 34, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 70,65,- zu verhängen. 2. Gegen diesen Bescheid der SVA der Bauern vom 11.04.2014 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, Graben 42, 3300 Amstetten, mit Schriftsatz vom 12.05.2014 Beschwerde eingebracht und die Anträge gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern unterliegt, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt werde, durchzuführen und sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern unterliege. Als Beschwerdegründe wurde vorgebracht, die belangte Behörde gehe völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 01.05.2010 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Es werde der ermittelte Einheitswert bestritten und sei dieser Wert nicht nachvollziehbar. Vor allem müssten die angeführten Grundstücke aufgrund der unterschiedlichen Anzahl und Sorten an Obstbäumen isoliert betrachtet werden. Das bisherige Verfahren sei völlig einseitig und lediglich zu Lasten des Beschwerdeführers geführt worden, sodass auch ein Verstoß gegen den verwaltungsstrafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" vorliege. Weiters wird in der Beschwerde angeführt, dass die im Zuge der Besichtigung vor Ort am 28.10.2013 erlangten Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden seien und er nicht die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Ausdrücklich bestritten werde, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass von jeder Sorte 1 Kiste mit 25 kg eingelagert werde. Die belangte Behörde führe selbst an, dass fast alle Obstbäume nicht älter als 10 Jahre seien. Soweit die Behörde vermeine, völlig unbewiesen, von 44 Bäumen sprechen zu können, werde lediglich darauf verwiesen, dass der Großteil der Bäume keine Obstbäume seien, vielmehr Zierbäume. Faktum sei, dass die belangte Behörde richtigerweise zu dem Ergebnis gelange, dass auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers vom 10.09.2010 kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege und sohin nicht von einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Eigenfläche auszugehen sei, sodass keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern gegeben sei. Tatsache sei, dass sämtliche auf den Grundstücken befindliche Bäume weder geschnitten, noch gespritzt, gedüngt oder sonst gepflegt werden und das Obst für den eigenen Verzehr verwendet werde. Aus dem Umstand, dass 2013 das Vorhandensein weiterer Bäume festgestellt worden sei, ergebe sich unzweifelhaft, dass es sich bei der Mehrzahl der Bäume um Jungbäume handle, von denen noch keinerlei wie immer geartete Erträgnisse zu erwarten seien und derzeit auch keine Erträgnisse vorliegen. Zudem seien die Boden- und Klimaverhältnisse als eher schlecht zu bezeichnen, sodass auch zukünftig zumindest nicht mit ergiebigen Erträgnissen zu rechnen sei. Das Ausmaß der Obstgewinnung gehe sohin keinesfalls über das üblicherweise in Gärten erreichte Maß hinaus und könne keinesfalls von einer landwirtschaftlichen Produktion gesprochen werden. Weiters liege auch keine fortgesetzte Verfolgung von Arbeitsergebnissen vor, die allenfalls vorliegenden Erträgnisse – welche äußerst gering seien – werden lediglich für den Eigenbedarf verwendet und gehen die Erträgnisse nicht über das übliche Maß hinaus. Aus der Gestaltung des Gartens und der Situierung der Bäume sowie der Anzahl der Bäume sei ersichtlich, dass es sich nicht um eine auf Gewinn ausgerichtete fortgesetzte verfolgte landwirtschaftliche Tätigkeit handle. Zum Beweis wurden in der Beschwerde Beweisanträge gestellt, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Ortsaugenschein, Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aufgrund der fehlenden Erträgnisse sowie des Alters und der Anzahl sowie der Situierung der Bäume und der fehlenden Arbeitsmittel kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege und die Einvernahme der Zeugin XXXX. Zudem wird vorgebracht, hätte die Erstbehörde die oben dargestellten Beweisanträge durchgeführt und die diesbezüglichen Beweismittel erhoben, wäre sie in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass es an jeglichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung zur Unfallversicherung der Bauern mangle. Nicht unberücksichtigt dürfe bleiben, dass auch die von den älteren Bäumen allenfalls erzielbaren Erträgnisse nicht das übliche Maß übersteigen und sowohl die Quantität, als auch die Qualität des Obstes nicht geeignet seien, einen landwirtschaftlichen Betrieb darzustellen. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe zudem, dass die gegenständlichen Bäume auch Teil der Landschaftspflege und Gartengestaltung seien.römisch 40 . Zudem wird vorgebracht, hätte die Erstbehörde die oben dargestellten Beweisanträge durchgeführt und die diesbezüglichen Beweismittel erhoben, wäre sie in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass es an jeglichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung zur Unfallversicherung der Bauern mangle. Nicht unberücksichtigt dürfe bleiben, dass auch die von den älteren Bäumen allenfalls erzielbaren Erträgnisse nicht das übliche Maß übersteigen und sowohl die Quantität, als auch die Qualität des Obstes nicht geeignet seien, einen landwirtschaftlichen Betrieb darzustellen. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe zudem, dass die gegenständlichen Bäume auch Teil der Landschaftspflege und Gartengestaltung seien. 3. Mit Schreiben vom 18.06.2014 legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.06.2016 im Rahmen des Parteiengehörs den Beschwerdeführer um Stellungnahme zum Vorlageschreiben des SVB sowie zur Niederschrift vom 28.10.2013 ersucht. 5. Am 11.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt wurden. 6. Am 15.12.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der XXXX, der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, ein Vertreter der SVB sowie als Zeugin XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, teilnahmen.6. Am 15.12.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der römisch 40 , der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, ein Vertreter der SVB sowie als Zeugin römisch 40 , die Ehefrau des Beschwerdeführers, teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Frau, XXXX, Eigentümer von landwirtschaftlich bewerteten Flächen im Ausmaß von 0,5849 ha; dies sind in der katastralgemeine Zeillern die Parzellen XXXX mit 0,3949 ha, XXXX mit 0,0086 ha, XXXX mit 0,0264 ha, XXXX mit 0,1266 ha und XXXX mit 0,0284 ha. Auf dem Grundstück XXXX befindet sich ein Holzlager. Der Einheitswert für diese Flächen beträgt gerundet €Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Frau, römisch 40 , Eigentümer von landwirtschaftlich bewerteten Flächen im Ausmaß von 0,5849 ha; dies sind in der katastralgemeine Zeillern die Parzellen römisch 40 mit 0,3949 ha, römisch 40 mit 0,0086 ha, römisch 40 mit 0,0264 ha, römisch 40 mit 0,1266 ha und römisch 40 mit 0,0284 ha. Auf dem Grundstück römisch 40 befindet sich ein Holzlager. Der Einheitswert für diese Flächen beträgt gerundet € 400. Der ermittelte Einheitswert liegt bei € 477,- und damit über € 150,-. Auf den genannten Grundstücken befinden sich insgesamt 66 Obstbäume, darunter Apfel-, Birn-, Marillen-, Kirsch-, Nuss-, Pflaumen-, Weichsel- und Zwetschkenbäume; im Jahr 2013 und auch bereits im Jahr 2010 waren davon bereits 24 Obstbäume älter als zehn Jahre. Die Obstbäume werden als Hobby gesetzt und gepflegt. Diese Tätigkeit zielt auch auf einen Ertrag ab. Die Früchte werden zum eigenen Verzehr verwendet. Ein Verkauf der Früchte oder verarbeiteter Produkte erfolgt nicht. Von jeder Sorte werden je eine Kiste von 20 kg bis 25 kg eingelagert. Weiters werden Apfelstrudel, Kirschkuchen bzw. Biskuitkuchen gebacken und Zwetschkenknödel zubereitet bzw. wird das Obst für Müsli verwendet. Sämtliche Obstbäume werden vor Wildverbiss geschützt. Dies geschieht entweder dadurch, dass die Grundstücke, auf denen sich eine Vielzahl der Bäume befindet, eingezäunt sind. Jene Bäume, die sich nicht im eingefriedeten Bereich befinden, werden mit Gittern vor Wildverbiss geschützt. Sterben Bäume ab, so werden diese regelmäßig nachgesetzt. Dies erfolgt bei Weichseln, Kirschen und Zwetschken aus Sämlingen bzw. Wildwuchs, die bei hinreichender Größe umgesetzt werden. Apfel- und Birnbäume erhält der Beschwerdeführer von Bekannten, die in ihrem Garten nicht ausreichend Platz haben und setzt diese im Obstgarten ein. Der Beschwerdeführer mäht bzw. mulcht das Gras, entfernt das Fallobst bzw. mulcht dies ebenfalls. Das Gras wird keiner weiteren Verwendung zugeführt. Am 10.09.2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sich auf seinem Eigengrund 15 – 17 Bäume befinden und er die Bäume aus optischen Gründen nicht schneiden möchte. Ab und zu sammle er Fallobst auf und schütte es in einen Graben. Mit Schreiben vom 10.09.2010 teilte er mit, dass die Obstbäume weder geschnitten, gespritzt, gedüngt oder gepflegt werden. Das Obst werde für den sofortigen Verzehr gepflückt und es erfolge keine Weiterverarbeitung. Das Alter der Bäume wurde mit 10 bis 150 Jahren angegeben. Aus diesem Schreiben ergibt sich eine Anzahl von Bäumen von 31. Auf Basis dieser Angaben ging die SVB nicht von einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung aus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig. Die Feststellungen betreffend die Höhe des Einheitswertes ergeben sich aus der im Akt einliegenden Mindestbewertung (Mitteilung gemäß § 217 Abs. 2 Ziffer 6 BSVG).Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig. Die Feststellungen betreffend die Höhe des Einheitswertes ergeben sich aus der im Akt einliegenden Mindestbewertung (Mitteilung gemäß Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 6 BSVG). Die Feststellungen betreffend die Anzahl und das Alter der Bäume sowie die Baumarten ergeben sich aus der entsprechenden Auflistung in der Niederschrift vom 28.10.2013, welche im Zuge des Ortsaugenscheins aufgenommen wurde und vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde. Dass zumindest 24 Bäume älter als 10 Jahre sind ergibt sich aus der Liste selbst. Der Umstand, dass die Obstbäume als Hobby gesetzt bzw. gepflegt werden und aus ihnen der genannte Ertrag erzielt wird, wurde vom Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 28.10.2013 entsprechend angegeben und diese von ihm auch unterzeichnet. Dass die Früchte bzw. verarbeitete Produkte nicht verkauft werden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie den Angaben der Zeugin während der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend die weitere Verwendung des Obstes für Kuchen und die Feststellung hinsichtlich der eingelagerten Menge an Obst ergeben sich aus den Angaben in der Niederschrift vom 28.10.2013 sowie den Angaben der Zeugin und des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung. Dass die wenngleich hobbymäßige Tätigkeit letztlich auch auf einen Ertrag abzielt, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. So wurde von ihm bezüglich der noch relativ jungen und noch wenig ertragreichen Nussbäume angegeben, dass auch bei den Nussbäumen daran gedacht ist, zukünftig den etwaigen Ertrag einzulagern. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung angibt, die Bäume eigentlich aus Gründen der Zierde, anzupflanzen bzw. den Obstgarten aus diesem Grunde zu pflegen, so überzeugt dies nicht. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Niederschrift eine hobbymäßige Tätigkeit genannt hat. Zum anderen widerspricht dies klar den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ertrages der Obstbäume bzw. der – wie bereits angeführt – auf einen Ertrag gerichteten Tätigkeit. Zwar ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an der der Obstblühte im Frühjahr erfreut und diese – wie in den im Akt einliegenden Fragebogen bzw. in der Beschwerde ausgeführt – auch der Gartengestaltung dienen, die Pflege des Obstgartens allein aus diesen Gründen, unabhängig von einem daraus zu erzielenden Nutzen in Form von geernteten Obst, konnte im Verfahren aus den genannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden. Dass die Obstbäume eingefriedet oder ansonsten mit Gittern vor Wildverbiss geschützt werden, wurde vom Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 28.10.2013 entsprechend angegeben bzw. ist auf den im Rahmen des Ortsaugenscheins am selben Tag aufgenommenen Fotos ersichtlich. Auch hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich dargelegt, vor welchen Tieren die Bäume geschützt werden. Die festgestellte Vorgehensweise hinsichtlich des Nachpflanzens der Bäume hat der Beschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Das Gras keiner weiteren Verwendung zuzuführen wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahrensverlauf übereinstimmend angegeben. Die Feststellungen betreffend die Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2010 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 10.09.2010 (OZ15) sowie aus dem ausgefüllten Fragebogen (OZ 16,17) ebenfalls vom 10.09.2010. Aus der im Fragebogen enthaltenen Skizze ergibt sich die Anzahl von 31 Bäumen. Dass auf Basis dieser Angaben keine erwerbswirtschaftliche Nutzung gesehen wurde, ergibt sich aus der Brachefeststellung vom 07.10.2010 (OZ 18). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Entscheidung durch Einzelrichterin ergibt sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 182 Z 7 BSVG.3.1. Die Entscheidung durch Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.2. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.3.2. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert. § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet: "Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:"Die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

  1. a)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  2. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
  3. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
  4. c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
  5. c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
  6. d)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
  7. d)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt."Änderungen des Einheitswertes gemäß Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt." Gem. § 6 Abs 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen TätigkeitGem. Paragraph 6, Absatz 4, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt. Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. § 34 Abs. 1 BSVG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, BSVG lautet: "Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:"Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß Paragraph 16, meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben: 1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden. 2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten."Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten." 3.3.2. Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (vgl. VwGH vom 20.02.2002, 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 07.08.2002, 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, 2006/08/0335).3.3.2. Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden vergleiche VwGH vom 20.02.2002, 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH vom 07.08.2002, 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, 2006/08/0335). 3.3.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ein Ertrag vor, der nicht derart gering ist, dass das Obst ausschließlich an Ort und Stelle verzehrt wird, vielmehr reicht die geerntete Obstmenge aus, um dieses zu Apfelstrudel bzw. anderen Kuchen zu verarbeiten. Weiters wird ein nicht unbeträchtlicher Teil der Obstes – nämlich 20 bis 25 kg je Obstsorte – eingelagert. Damit entspricht die Menge aber nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen" und liegt der Obstbau somit auf Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 19.02.2007, 2006/08/0335 mwH). Selbst wenn der Obstbau – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und tut dem auch eine bloß hobbymäßige Bewirtschaftung keinen Abbruch (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0201 mit Hinweis auf VwGH vom 24.04.1990, 88/08/0268). Letztlich liegt auch der Zweck – des wenngleich hobbymäßig ausübten Obstbaus – wie festgestellt auf der Erzielung eines Ertrages und damit in einer landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. zum Zweck, den der Liegenschaftsbesitzer anstrebt VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0085); auch wurden vom Beschwerdeführer, indem er die Bäume sowohl vor Wildverbiss schützt als auch durch Nachpflanzen den Bestand aufrecht erhält, Handlungen gesetzt, die eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen bzw. auf einen künftigen Nutzen gerichtet sind. Daran ändert auch nichts, dass der Ertrag durch regelmäßiges Schneiden und Düngen der Bäume höher sein könnte und der Beschwerdeführer davon absieht (vgl. zur Nachhaltigkeit des Obstbaus VwGH vom 07.08.2002, 99/08/0043). Insofern der Beschwerdeführer schlechte Klima- und Bodenverhältnisse vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass demgegenüber bereits ein Ertrag vorliegt, der über jene Mengen hinausgeht, welche an Ort und Stelle verzehrt werden können (vgl. VwGH vom 20.02.2002, 2001/08/0201). Dies gilt auch für den vorgebrachten Umstand, dass der Großteil der Bäume Jungbäume sind, zumal wie festgestellt 24 Bäume älter als 10 Jahr sind und ohnehin ein Ertrag festgestellt werden konnte, der über eine bloß geringfügige Menge hinausgeht (vgl. VwGH vom 07.08.2002, 99/08/0043, und VwGH vom 21.02.2007, 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde). Vor diesem Hintergrund konnte von der in der Beschwerde beantragten Beweiserhebung durch einen Sachverständigen abgesehen werden (vgl. VwGH vom 20.02.2002, 2001/08/0201).3.3.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ein Ertrag vor, der nicht derart gering ist, dass das Obst ausschließlich an Ort und Stelle verzehrt wird, vielmehr reicht die geerntete Obstmenge aus, um dieses zu Apfelstrudel bzw. anderen Kuchen zu verarbeiten. Weiters wird ein nicht unbeträchtlicher Teil der Obstes – nämlich 20 bis 25 kg je Obstsorte – eingelagert. Damit entspricht die Menge aber nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen" und liegt der Obstbau somit auf Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH vom 19.02.2007, 2006/08/0335 mwH). Selbst wenn der Obstbau – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und tut dem auch eine bloß hobbymäßige Bewirtschaftung keinen Abbruch vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0201 mit Hinweis auf VwGH vom 24.04.1990, 88/08/0268). Letztlich liegt auch der Zweck – des wenngleich hobbymäßig ausübten Obstbaus – wie festgestellt auf der Erzielung eines Ertrages und damit in einer landwirtschaftlichen Nutzung vergleiche zum Zweck, den der Liegenschaftsbesitzer anstrebt VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0085); auch wurden vom Beschwerdeführer, indem er die Bäume sowohl vor Wildverbiss schützt als auch durch Nachpflanzen den Bestand aufrecht erhält, Handlungen gesetzt, die eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen bzw. auf einen künftigen Nutzen gerichtet sind. Daran ändert auch nichts, dass der Ertrag durch regelmäßiges Schneiden und Düngen der Bäume höher sein könnte und der Beschwerdeführer davon absieht vergleiche zur Nachhaltigkeit des Obstbaus VwGH vom 07.08.2002, 99/08/0043). Insofern der Beschwerdeführer schlechte Klima- und Bodenverhältnisse vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass demgegenüber bereits ein Ertrag vorliegt, der über jene Mengen hinausgeht, welche an Ort und Stelle verzehrt werden können vergleiche VwGH vom 20.02.2002, 2001/08/0201). Dies gilt auch für den vorgebrachten Umstand, dass der Großteil der Bäume Jungbäume sind, zumal wie festgestellt 24 Bäume älter als 10 Jahr sind und ohnehin ein Ertrag festgestellt werden konnte, der über eine bloß geringfügige Menge hinausgeht vergleiche VwGH vom 07.08.2002, 99/08/0043, und VwGH vom 21.02.2007, 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde). Vor diesem Hintergrund konnte von der in der Beschwerde beantragten Beweiserhebung durch einen Sachverständigen abgesehen werden vergleiche VwGH vom 20.02.2002, 2001/08/0201). 3.3.4. Vorliegend ist somit von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auszugehen und ergibt sich aufgrund des über € 150 liegenden Einheitswertes für den Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG.3.3.4. Vorliegend ist somit von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auszugehen und ergibt sich aufgrund des über € 150 liegenden Einheitswertes für den Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG. 3.3.5. Gemäß § 34 Abs. 1 BSVG kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag vorschreiben, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde. Die Anmeldung gilt gemäß § 16 BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt. Entgegen der festgestellten ursprünglichen Meldung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 hat sich im Zuge der Brachenbesichtigung am 28.10.2013 sowie im weiteren Verfahren ergeben, dass sich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers zum einen deutlich mehr Bäume befinden als dies von ihm im Jahr 2010 angegeben wurde und zum anderen der festgestellte Ertrag an Obst vorliegt. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass eine Meldung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2013 gem. § 16 Abs. 1 BSVG verspätet erfolgte und ist die Verhängung eines Beitragszuschlages gem. § 34 BSVG nicht zu beanstanden.3.3.5. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BSVG kann der Versicherungsträger den gemäß Paragraph 16, BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag vorschreiben, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde. Die Anmeldung gilt gemäß Paragraph 16, BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt. Entgegen der festgestellten ursprünglichen Meldung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 hat sich im Zuge der Brachenbesichtigung am 28.10.2013 sowie im weiteren Verfahren ergeben, dass sich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers zum einen deutlich mehr Bäume befinden als dies von ihm im Jahr 2010 angegeben wurde und zum anderen der festgestellte Ertrag an Obst vorliegt. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass eine Meldung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2013 gem. Paragraph 16, Absatz eins, BSVG verspätet erfolgte und ist die Verhängung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 34, BSVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Pkt. 3.3. zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Pkt. 3.3. zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2009018.1.00

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