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{'item': 'W235 1419658-2'}

Obsah (24)§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10Art. 1Art. 8§ 24§ 75§ 52§ 46§ 55§ 50Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlW235 1419658-2 SpruchW235 1419658-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 57und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 27.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er aus XXXX in Guinea stamme, Fulla sowie Mandingo spreche und gesund sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei und er mit einem Nachbarn wegen eines Grundstücks, welches seinem Vater gehört habe, Probleme gehabt hätte. Bereits ein Jahr zuvor habe jener Nachbar den Beschwerdeführer bedroht, ihn wegen des Grundstücks zu töten. Daher habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Europa geflüchtet. Im Fall der Rückkehr befürchte er von seinem Nachbarn getötet zu werden.Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er aus römisch 40 in Guinea stamme, Fulla sowie Mandingo spreche und gesund sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater verstorben sei und er mit einem Nachbarn wegen eines Grundstücks, welches seinem Vater gehört habe, Probleme gehabt hätte. Bereits ein Jahr zuvor habe jener Nachbar den Beschwerdeführer bedroht, ihn wegen des Grundstücks zu töten. Daher habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Europa geflüchtet. Im Fall der Rückkehr befürchte er von seinem Nachbarn getötet zu werden. 1.
  2. Am 03.12.2010 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und angab, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten geflohen sei. In seinem Herkunftsland habe er in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Guinea, gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Landwirtschaft bzw. vom Verkauf von Früchten gelebt habe. 1.
  3. Am 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, illegal nach Österreich eingereist zu sein und über kein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu verfügen. Er sei alleinstehend und habe keine Obsorgeverpflichtungen. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Arbeit habe. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch besuche er eine Schule oder Universität. Er besuche lediglich einen Deutschkurs und spreche etwas Deutsch. Vor seiner Ausreise habe er in seinem Herkunftsland von der Arbeit als Obstverkäufer gelebt. Seinen Gesundheitszustand betreffend erklärte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Demnach hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Art. 1

Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl geführt hätte, ergeben. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche

§ 8Asyl

G zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Zudem habe die individuelle Interessensabwägung ergeben, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens

Art. 8EMRK verstoße.

Weiters weise der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgehe sowie kaum die deutsche Sprache beherrsche, wobei der Beschwerdeführer zwar mit einem Deutschkurs begonnen habe, jedoch weder Schulen oder eine Universität besucht habe und auch nicht Mitglied eines Vereins sei, kein schützenswertes Privatleben auf. Daher stelle eine Ausweisung auch keinen Eingriff in sein Privatleben dar.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Demnach hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl geführt hätte, ergeben. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche

Paragraph 8, AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Zudem habe die individuelle Interessensabwägung ergeben, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens

Artikel 8, EMRK verstoße.

Weiters weise der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgehe sowie kaum die deutsche Sprache beherrsche, wobei der Beschwerdeführer zwar mit einem Deutschkurs begonnen habe, jedoch weder Schulen oder eine Universität besucht habe und auch nicht Mitglied eines Vereins sei, kein schützenswertes Privatleben auf. Daher stelle eine Ausweisung auch keinen Eingriff in sein Privatleben dar. 2. Mangels Vorliegen einer aktuellen Meldung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers, der diesbezüglich erfolglosen Ermittlung (Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem) bzw. aufgrund der unterlassenen Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes seitens des Beschwerdeführers wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2015

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt.2. Mangels Vorliegen einer aktuellen Meldung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers, der diesbezüglich erfolglosen Ermittlung (Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem) bzw. aufgrund der unterlassenen Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes seitens des Beschwerdeführers wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2015

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G fortgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG fortgesetzt. 3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W221 1419658-1/24E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

§§ 3und 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde

§ 75Abs. 20 Asyl

G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W221 1419658-1/24E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses wurde

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis in seinem Spruchpunkt I. entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe eine staatliche Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht behauptet. Zudem komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen durch den Nachbarn keine Glaubwürdigkeit zu. Darüber hinaus weise der behauptete Streit keine derartige Intensität auf, die als asylrelevant anzusehen sei. Der geschilderte Streit um das Grundstück zwischen Privaten beruhe nicht auf einem in der GFK aufgezählten asylrelevanten Gründen, sondern sei aufgrund des Neides des Nachbarn über die guten Erträge des Beschwerdeführers entstanden. Dass die guineischen Behörden aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit seien, Schutz zu gewähren, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und habe der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen, den Streit durch staatliche Behörden klären zu lassen. Ferner wurde ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Demnach sei nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit, so auch durch Gelegenheitsarbeiten, sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Er habe auf einer Landwirtschaft gearbeitet und könne daher auch in diesem Bereich seine Arbeitskraft anbieten. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Situation in Guinea sei auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Guinea sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Zu seinem Spruchpunkt II. führt das Erkenntnis aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halte sich der Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende, integrative Schritte erkennbar.Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch eins. entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe eine staatliche Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht behauptet. Zudem komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen durch den Nachbarn keine Glaubwürdigkeit zu. Darüber hinaus weise der behauptete Streit keine derartige Intensität auf, die als asylrelevant anzusehen sei. Der geschilderte Streit um das Grundstück zwischen Privaten beruhe nicht auf einem in der GFK aufgezählten asylrelevanten Gründen, sondern sei aufgrund des Neides des Nachbarn über die guten Erträge des Beschwerdeführers entstanden. Dass die guineischen Behörden aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit seien, Schutz zu gewähren, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und habe der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen, den Streit durch staatliche Behörden klären zu lassen. Ferner wurde ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Demnach sei nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit, so auch durch Gelegenheitsarbeiten, sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Er habe auf einer Landwirtschaft gearbeitet und könne daher auch in diesem Bereich seine Arbeitskraft anbieten. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Situation in Guinea sei auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Guinea sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Zu seinem Spruchpunkt römisch zwei. führt das Erkenntnis aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halte sich der Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende, integrative Schritte erkennbar. 4. Am 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, die Sprachen Fulla und Mandingo zu sprechen, wobei er versuche Deutsch zu lernen. Er habe sieben Jahre die Koranschule in XXXX besucht. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen zu verfügen und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung zu leben. Er sei geschieden und alleinstehend. Einer legalen Arbeit gehe der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Allerdings werde er manchmal abgeholt, um Leuten zu helfen. Dafür erhalte er zwischen €4. Am 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, die Sprachen Fulla und Mandingo zu sprechen, wobei er versuche Deutsch zu lernen. Er habe sieben Jahre die Koranschule in römisch 40 besucht. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen zu verfügen und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung zu leben. Er sei geschieden und alleinstehend. Einer legalen Arbeit gehe der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Allerdings werde er manchmal abgeholt, um Leuten zu helfen. Dafür erhalte er zwischen € 30,00 und € 100,00. Sonst erhalte er Sozialgeld von der Volkshilfe in der Höhe von € 280,00. Bisher habe er für die Dauer von sieben Monaten einen Deutschkurs besucht und ein Zertifikat erhalten. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, dass er das entsprechende Zertifikat bei der Caritas abgegeben habe, jedoch nicht wieder zurückbekommen und verabsäumt habe, eine Kopie anzufertigen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er leide weder an schweren Erkrankungen noch nehme er derzeit Medikamente. In Guinea lebe seine Ex-Gattin mit seinen beiden Söhnen, zu denen er jedoch keinen Kontakt mehr habe. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Guinea wolle er keine Stellungnahme abgeben. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea

§ 46FPG zulässig ist.

Ferner wurde unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass er gesund und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla sei. In Guinea habe er sieben Jahre lang die Schule besucht. Er sei geschieden und würden seine beiden Kinder in Guinea leben. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nur geringfügig Deutsch spreche, wobei er den diesbezüglichen Nachweis des Sprachdiploms A2 nicht erbracht habe. Weitere Kurse oder sonstige schulische Fortbildungsveranstaltungen habe er nicht besucht und er sei weder Mitglied eines Vereins noch in einer sonstigen Organisation tätig. Zudem habe er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Bisher sei der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen legalen Erwerbsfähigkeit in Österreich nachgegangen. Der Beschwerdeführer biete diversen Leuten seine Hilfe an, wofür er eine Entschädigung erhalte. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und werde von der Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut. Das Bundesamt traf auf den Seiten 6 bis 10 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Guinea. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die getroffenen Feststellungen aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G vorliegen würden. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffs in sein Privatleben berücksichtige die Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29.11.2010 in Österreich aufhalte. Er habe einen Deutschkurs besucht, wobei er die deutsche Sprache geringfügig beherrsche. Das Sprachdiplom A2 habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Weitere Kurse oder sonstige schulische Fortbildungsveranstaltungen habe der Beschwerdeführer nicht besucht. Bisher sei er keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Um nebenbei Geld zu verdienen, helfe er Leuten und erhalte dafür eine geringfügige Entschädigung. Derzeit werde er von der Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass er über eine sonstige berücksichtigungswürdige besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht verfüge. Folglich stellte die Behörde nach einer individuellen Interessensabwägung fest, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei, zumal die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als relativ kurz zu qualifizieren sei. Zudem sei eine berufliche Integration zu verneinen. Ferner sei zu berücksichtigten, dass besondere weitere soziale Integrationsbemühungen nicht erkennbar seien bzw. sei Derartiges nicht belegt oder vorgebracht worden. Ein schützenswertes Privatleben könne nicht auf dem alleinigen Besuch eines Deutschkurses begründet werden. Des Weiteren hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor durch die Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut werde und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Zwar sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, jedoch verstärke dieser Umstand nicht die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich. Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung sei insofern im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Guinea verbracht habe. Dort sei er sozialisiert, spreche Mandingo auf muttersprachlichem Niveau und würden – laut seinen Angaben – seine Kinder im Herkunftsland leben, welche von seiner Exgattin betreut würden. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über andere Bezugsgruppen im Sinne eines Freundes- und/oder Bekanntenkreises verfüge. Dies gründe das Bundesamt auf den Umstand, dass dies vom Beschwerdeführers nicht revidiert worden sei. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass der Beschwerdeführer in Guinea in völliger Isolation gelebt habe. Im Fall seiner Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer erneut in die dortige Gesellschaft integrieren könne. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert und ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten mit den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich, welche jedoch nicht schützenswert seien, zur Erreichung des Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. Demnach habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Zudem seien keine Gründe

§ 50Abs.

1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich. Daher sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG vorliegen würden. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffs in sein Privatleben berücksichtige die Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29.11.2010 in Österreich aufhalte. Er habe einen Deutschkurs besucht, wobei er die deutsche Sprache geringfügig beherrsche. Das Sprachdiplom A2 habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Weitere Kurse oder sonstige schulische Fortbildungsveranstaltungen habe der Beschwerdeführer nicht besucht. Bisher sei er keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Um nebenbei Geld zu verdienen, helfe er Leuten und erhalte dafür eine geringfügige Entschädigung. Derzeit werde er von der Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass er über eine sonstige berücksichtigungswürdige besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht verfüge. Folglich stellte die Behörde nach einer individuellen Interessensabwägung fest, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei, zumal die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als relativ kurz zu qualifizieren sei. Zudem sei eine berufliche Integration zu verneinen. Ferner sei zu berücksichtigten, dass besondere weitere soziale Integrationsbemühungen nicht erkennbar seien bzw. sei Derartiges nicht belegt oder vorgebracht worden. Ein schützenswertes Privatleben könne nicht auf dem alleinigen Besuch eines Deutschkurses begründet werden. Des Weiteren hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor durch die Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut werde und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Zwar sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, jedoch verstärke dieser Umstand nicht die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich. Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung sei insofern im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Guinea verbracht habe. Dort sei er sozialisiert, spreche Mandingo auf muttersprachlichem Niveau und würden – laut seinen Angaben – seine Kinder im Herkunftsland leben, welche von seiner Exgattin betreut würden. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über andere Bezugsgruppen im Sinne eines Freundes- und/oder Bekanntenkreises verfüge. Dies gründe das Bundesamt auf den Umstand, dass dies vom Beschwerdeführers nicht revidiert worden sei. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass der Beschwerdeführer in Guinea in völliger Isolation gelebt habe. Im Fall seiner Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer erneut in die dortige Gesellschaft integrieren könne. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert und ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten mit den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich, welche jedoch nicht schützenswert seien, zur Erreichung des Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. Demnach habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Zudem seien keine Gründe

Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich. Daher sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 09.08.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer versucht habe das Sprachdiplom zu erlangen, jedoch sei das Zeugnis bei der Caritas, wo er das Originalzertifikat abgegeben und verabsäumt habe, eine Kopie anzufertigen, nicht auffindbar. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seit beinahe fünf Jahren in Österreich aufhältig sei und Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und falle dem Staat nicht zur Last. Er helfe einem Freund Zeitungen auszutragen und erhalte dafür im Gegenzug finanzielle Unterstützung. Auch sei positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner schwierigen Verhältnisse nicht straffällig geworden sei.
  2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie unter Berücksichtigung seiner bisherigen Angaben, der bisherigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 25.07.2016, seinem Beschwerdevorbringen vom 09.08.2016 und der im Wege des gegenständlichen Parteiengehörs noch vorzulegenden Dokumenten und Stellungnahmen, beabsichtigt sei, eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist Parteiengehör sowie die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden geboten und ihm einige verfahrenswesentliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Integrationsmaßnahmen gestellt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Informationen zur Situation im Herkunftsland übermittelt und wurde ihm ebenso die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Guinea und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Fulla an, spricht die Sprachen Mandingo und Fulla und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, wo er bis zum Jahr 2010 lebte. In XXXX besuchte er sieben Jahre lang eine Koranschule. Darüber hinaus verfügt er über berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft und konnte in seinem Herkunftsstaat von den Erträgen der familieneigenen Landwirtschaft leben. Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater von zwei Kindern, die in Guinea von seiner Exgattin versorgt werden.1.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Guinea und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er gehört der Volksgruppe der Fulla an, spricht die Sprachen Mandingo und Fulla und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , wo er bis zum Jahr 2010 lebte. In römisch 40 besuchte er sieben Jahre lang eine Koranschule. Darüber hinaus verfügt er über berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft und konnte in seinem Herkunftsstaat von den Erträgen der familieneigenen Landwirtschaft leben. Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater von zwei Kindern, die in Guinea von seiner Exgattin versorgt werden. 1.1.
  7. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nachdem das zuvor eingestellte Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wieder fortgesetzt wurde, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III.

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nachdem das zuvor eingestellte Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wieder fortgesetzt wurde, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.1.

  1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise nach Österreich bis zu seinem
  2. Lebensjahr in Guinea. Er ist erwerbsfähig und hat seinen Lebensunterhalt im Herkunftsland durch die Mitarbeit auf der familieneigenen Landwirtschaft bestritten. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Guinea nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. 1.1.
  3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und auch keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung führt. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit November 2010 – sohin seit ca. sechs Jahren und drei Monaten – in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Er verrichtet zwar Hilfstätigkeiten, wofür er eine geldwerte Entschädigung erhält, was jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, sodass er wohl in der Lage ist, sich in einfacher Form in Deutsch zu verständigen. Weitere Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. In Österreich verfügt er über keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. 1.1.
  4. Festgestellt wird, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten zu Verzögerungen gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist über Monate seiner Mitwirkungs- bzw. Meldepflicht nicht nachgekommen, was auch dazu geführt hat, dass das Verfahren zwischenzeitig eingestellt werden musste.1.1.
  5. Festgestellt wird, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten zu Verzögerungen gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist über Monate seiner Mitwirkungs- bzw. Meldepflicht nicht nachgekommen, was auch dazu geführt hat, dass das Verfahren zwischenzeitig eingestellt werden musste. 1.1.
  6. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea

§ 46

FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.

  1. Zur Situation in Guinea wird festgestellt: 1.2.
  2. Politische Lage: Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a). Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte – unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft – Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.
  3. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte – unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft – Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.
  4. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vergleiche HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2015 * Al Jazeera (19.10.2013): Guinea ruling party wins parliamentary polls, http://www.aljazeera.com/news/africa/2013/10/guinea-election-results-favour-ruling-party-2013101822593948526.html, Zugriff 20.3.2015 * HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015 1.2.
  5. Sicherheitslage: Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (20.3.2015): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2015 * BMEIA – Europa, Integration und Äußeres (13.2.2014): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.3.2015 1.2.
  6. Bewegungsfreiheit: Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014). Quellen: * BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.8.2014): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411722636_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-08-2014-englisch.pdf, Zugriff 24.3.2015 * BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.3.2015): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.3.2015 * FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 24.3.2015 * USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015 1.2.
  7. Grundversorgung/Wirtschaft: Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an
  8. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt – Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (4.2014a): Innenpolitik – Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.2.2014 * AA – Auswärtiges Amt (4.2014b): Wirtschaft – Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 24.3.2015 * GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (k.D.): Weltweit – Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 24.3.2015 * UNDP – United Nations Development Programme

(2014): Table 1: Human Development Index and its components, http://hdr.undp.org/en/content/table-1-human-development-index-and-its-components, Zugriff 24.3.2015 1.2.5. Medizinische Versorgung: Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012). Guinea wurde am 29.12.2015 seitens der WHO für Ebola-frei erklärt. Am 14.1.2016 wurde ganz Westafrika für Ebola-frei erklärt. Am folgenden Tag wurde jedoch eine Infektion in Sierra Leone festgestellt. Guinea und Liberia befinden sich gegenwärtig in ein einer 90-tägigen Phase der erhöhten Überwachung in Bezug auf Ebola-Infektionen. Am 27.3.2016 endet diese Phase in Guinea, sofern zwischenzeitlich keine Infektion festgestellt wird (Anfragebeantwortung BFA-Staatendoku 19.02.2016). Am 16.03.2016 wurden drei Todesfälle und zwei Infektionen in einer Familie in der Stadt Koropara, Präfektur Nzérékoré, gemeldet. Am nächsten Tag sind auch die zwei Infizierten gestorben. Die lokalen Gesundheitsbehörden haben den Notfallsplan reaktiviert. 816 Kontakte wurden identifiziert von 107 Haushalten. Deren Bewegungsfreiheit wurde eingeschränkt, solange sie unter medizinischer Beobachtung stehen (WHO 28.03.2016). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (24.3.2015): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 13.2.2014 * AU – African Union
(2013): Annual Status Report on Maternal Newborn and Child Health in Africa 2013, http://www.carmma.org/sites/default/files/PDF-uploads/MNCH_2013_Status_Report_Eng.pdf, Zugriff 24.3.2015 * BBC (24.9.2014): Ebola drains already weak West African health systems, http://www.bbc.com/news/world-africa-29324595, Zugriff 24.3.2015 * BTI – Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index
(2014): Guinea Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Guinea.pdf, Zugriff 24.3.2015 * CDC – Centers for Disease Control and Prevention (23.3.2015): 2014 Ebola Outbreak in West Africa - Case Counts, http://www.cdc.gov/vhf/ebola/outbreaks/2014-west-africa/case-counts.html, Zugriff 24.3.2015 * CGRA / CGVS - Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides, OFPRA – Office français de protection des réfugiés et apatrides, DFJP – Département fédéral de justice et police (3.2012): Rapport de mission en République de Guinée 29.
  1. – 19.11.2011, http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/gin/GIN-ber-mission-f.pdf, Zugriff 14.2.2014 * DF - Deutschlandfunk (20.1.2015): Warum Ebola auch ein Symptom ist, http://www.deutschlandfunk.de/afrikas-gesundheitssysteme-warum-ebola-auch-ein-symptom-ist.724.de.html?dram:article_id=309228, Zugriff 24.3.2015 * FH – Freedom House (28.1.2015) : Freedom in the World 2015 – Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/298296/434834_de.html, Zugriff 24.3.2015 * ISOS – International SOS (24.3.2015): Ebola – Guinea, https://www.internationalsos.com/ebola/default.cfm?content_id=395&language_id=ENG, Zugriff 25.3.2015 * Reuters (6.2.2015) : Guinea Ebola infections double as hidden cases discovered, http://www.reuters.com/article/2015/02/06/us-health-ebola-guinea-idUSKBN0LA18E20150206, Zugriff 24.3.2015 * BFA-Staatendoku 19.02.2016: Anfragebeantwortung vom 19.02.2016 zum aktuellen Lagebericht hinsichtlich Ebola in Guinea * WHO 28.03.2016: http://who.int/csr/disease/ebola/guinea-flareup-update/en/ (Zugriff am 23.03.2016) 1.2.
  2. Behandlung nach Rückkehr: IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014). ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015). Quellen: * BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.3.2015): Projekt ERIN, http://www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektERIN/projekt_erin-node.html;jsessionid=E582D11C84692EB47AB89E2520F63064.1_cid286, Zugriff 25.3.2015 * IOM – International Organisation for Migration (11.2014): CAR CRISIS Returnees and Third Country Nationals, http://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0CB0QFjAA&url=http%3A%2F%2Fdata.unhcr.org%2Fcar%2Fdownload.php%3Fid%3D392&ei=9FoRVZj-NIWrPJedgGA&usg=AFQjCNGzWqTQ2SDjh_wn8sjbrxAOEkfcFQ&bvm=bv.89184060,d.ZWU, Zugriff 24.3.2015 * IOM - International Organisation for Migration (4.2014): Assisted Voluntary Return and Reintegration Conference 2-4 April 2014 The Reintegration of Returning Migrants Opportunities and Challenges, http://www.iomdakar.org/docs/avrr2-4-2014.pdf, Zugriff 24.3.2015 * UN – United Nations (o.D.): NGO Directory – Women – Guinea, http://www.un.org/africa/osaa/ngodirectory/dest/Women.htm#Guinea, Zugriff 24.3.2015 * UNHRC – UN Human Rights Council (17.1.2012): Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Guinea, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1329385869_a-hrc-19-49-en.pdf, Zugriff 24.3.2015 * USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015
  3. Beweiswürdigung: 2.1.
  4. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachkenntnis, Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seiner vorhandenen Existenzgrundlage in Guinea, zu seinen Familienangehörigen sowie zu den Aufenthaltsorten seiner Angehörigen (Exfrau und zwei Kinder) in Guinea sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.1.
  5. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W221 1419658-1/24E. 2.1.
  6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und zu dem dort von ihm ausgeübten Beruf ergeben sich ebenso aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handelt, dem es auch – wie vor seiner Ausreise - möglich und zumutbar sein wird, in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten im landwirtschaftlichen Bereich zu bestreiten und/oder vergleichbare Tätigkeiten auszuüben, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich über eine siebenjährige Schulbildung verfügt und sohin alphabetisiert ist. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Guinea bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W221 1419658-1/24E, nicht festgestellt werden konnte. 2.1.
  7. Die Feststellungen zur nicht allzu ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht außergewöhnlich stark bemüht hat, was sich unter anderem auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und auch keine Aus- bzw. Weiterbildung absolviert hat. Die Feststellung zur Ausübung gelegentlicher Hilfstätigkeiten gründet sich ebenso auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer das vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls eingeräumte Parteiengehör, insbesondere die Möglichkeit, zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen hat, was auf ein gewisses Desinteresse am Ausgang des Verfahrens schließen lässt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer etwas Deutsch spricht, gründet sich auf seine Aufenthaltsdauer und seine diesbezüglichen Angaben im Zuge des Verfahrens. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben und aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 28.02.
  8. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung in Anspruch genommen habe und daher dem Staat nicht zur Last falle, deckt sich nicht mit den Informationen aus dem GVS-Register, denen zufolge der Beschwerdeführer als "aktiv" gemeldet ist und sehr wohl Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. 2.1.
  9. Die Feststellung, dass es im Asylverfahren auf Grund der Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten seitens des Beschwerdeführers zu einer Verzögerung gekommen ist, ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2015 sowie dem diesbezüglichen Fortsetzungsbeschluss vom 18.01.
  10. 2.1.
  11. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen vom 12.08.2016 und vom 28.02.
  12. 2.
  13. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Guinea sind dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Guinea" vom 25.03.2015 entnommen und beruhen auf den angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschwerdeführer bis dato ungenutzt verstreichen ließ. Bei den im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Guinea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die im Länderinformationsblatt herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. 3.2.1.2.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.1.2.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 3.2.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.2.1.3. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. 3.2.1.

  1. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:3.2.1.
  2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen: Der in seinem Herkunftsstaat geschiedene und sohin alleinstehende Beschwerdeführer reiste im November 2010 alleine in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt hier weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich sein zugrundeliegender Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen:Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich sein zugrundeliegender Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die von ihm verrichtete Tätigkeit (Hilfstätigkeiten) zeigt zwar eine gewisse "Arbeitswilligkeit", ist aber weit davon entfernt, mit einer tatsächlichen (Vollzeit)beschäftigung gleichgesetzt werden zu können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sehr wohl – wenn auch eingeschränkte - Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber gibt. Dass der Beschwerdeführer den Versuch unternommen hat, eine solche legale Beschäftigung zu erlangen bzw. überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu stellen, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs besucht, jedoch ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Besuch eines Kurses innerhalb eines Aufenthaltszeitraumes von ca. sechs Jahren und drei Monaten im österreichischen Bundesgebiet nicht als außergewöhnlich starke Integrationsmaßnahme gewertet werden kann. Darüber hinausgehende Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Der Beschwerdeführer hat zwar einen Deutschkurs besucht, jedoch ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Besuch eines Kurses innerhalb eines Aufenthaltszeitraumes von ca. sechs Jahren und drei Monaten im österreichischen Bundesgebiet nicht als außergewöhnlich starke Integrationsmaßnahme gewertet werden kann. Darüber hinausgehende Aus- oder Fortbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ca. sechs Jahre und drei Monate. Der Aufenthalt im Bundesgebiet war jedoch nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ca. sechs Jahre und drei Monate. Der Aufenthalt im Bundesgebiet war jedoch nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt hingegen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Dort leben seine Familienangehörigen, insbesondere seine Exgattin mit den beiden gemeinsamen Kindern. Auch wenn der Beschwerdeführer – wie angegeben – derzeit keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat hat, ist nicht erkennbar bzw. wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, dass er diesen Kontakt bei einer Rückkehr nach Guinea nicht wieder aufleben lassen kann. Hingegen verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN).Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN). Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Ausmaß ebenso auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zurückzuführen und sohin zum Teil auch von ihm zu vertreten ist. Der Beschwerdeführer spricht Mandingo sowie Fulla auf Mutterspracheniveau und hat im Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben bis zur Einreise nach Österreich verbrachte, sieben Jahre lang die Schule besucht, sodass gesagt werden kann, dass er dort sozialisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er die ersten 23 Jahre seines Lebens im Herkunftsland verbrachte und daher mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in Guinea vertraut ist und davon ausgegangen werden kann, dass er dort neben seiner Familie auch über Freunde verfügt bzw. ehemalige freundschaftliche Kontakte bei Rückkehr leicht wieder aufleben lassen wird können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wie auch vor seiner Ausreise, in der Lage sein wird, seinen notwendigen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche z.B. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar, wobei im gegenständlichen Fall auch noch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs ungenützt verstreichen ließ und sohin die Gelegenheit, seine Integrationsbestrebungen darzulegen, nicht ergriffen hat. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.2.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.2.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.2.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.2.2.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt I.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

§ 50Abs.

2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zurecht für zulässig erklärt hat.3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zurecht für zulässig erklärt hat. 3.2.3. Frist für die freiwillige Ausreise: 3.2.3.1.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen.3.2.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.2.4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (d.i. § 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (d.i. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungs-gericht

§ 24Vw

GVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Integrationsmaßnahmen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zur Situation im Herkunftsstaat und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, sodass auch unter diesem Aspekt eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht zu erblicken ist.Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungs-gericht

Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Integrationsmaßnahmen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zur Situation im Herkunftsstaat und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, sodass auch unter diesem Aspekt eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht zu erblicken ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen angefochtenen Punkten wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen angefochtenen Punkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.1419658.2.00

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