G iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Demnach hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher
Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl geführt hätte, ergeben. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche
G zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Zudem habe die individuelle Interessensabwägung ergeben, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens
Weiters weise der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgehe sowie kaum die deutsche Sprache beherrsche, wobei der Beschwerdeführer zwar mit einem Deutschkurs begonnen habe, jedoch weder Schulen oder eine Universität besucht habe und auch nicht Mitglied eines Vereins sei, kein schützenswertes Privatleben auf. Daher stelle eine Ausweisung auch keinen Eingriff in sein Privatleben dar.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Demnach hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher
Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl geführt hätte, ergeben. Des Weiteren seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Zudem habe die individuelle Interessensabwägung ergeben, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens
Weiters weise der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Arbeit nachgehe sowie kaum die deutsche Sprache beherrsche, wobei der Beschwerdeführer zwar mit einem Deutschkurs begonnen habe, jedoch weder Schulen oder eine Universität besucht habe und auch nicht Mitglied eines Vereins sei, kein schützenswertes Privatleben auf. Daher stelle eine Ausweisung auch keinen Eingriff in sein Privatleben dar. 2. Mangels Vorliegen einer aktuellen Meldung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers, der diesbezüglich erfolglosen Ermittlung (Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem) bzw. aufgrund der unterlassenen Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes seitens des Beschwerdeführers wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2015
G eingestellt.2. Mangels Vorliegen einer aktuellen Meldung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers, der diesbezüglich erfolglosen Ermittlung (Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem) bzw. aufgrund der unterlassenen Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes seitens des Beschwerdeführers wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2015
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren
G fortgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG fortgesetzt. 3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W221 1419658-1/24E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.
G als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde
G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 10 11.217-BAE, erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2016, Zl. W221 1419658-1/24E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses wurde
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis in seinem Spruchpunkt I. entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe eine staatliche Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht behauptet. Zudem komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen durch den Nachbarn keine Glaubwürdigkeit zu. Darüber hinaus weise der behauptete Streit keine derartige Intensität auf, die als asylrelevant anzusehen sei. Der geschilderte Streit um das Grundstück zwischen Privaten beruhe nicht auf einem in der GFK aufgezählten asylrelevanten Gründen, sondern sei aufgrund des Neides des Nachbarn über die guten Erträge des Beschwerdeführers entstanden. Dass die guineischen Behörden aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit seien, Schutz zu gewähren, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und habe der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen, den Streit durch staatliche Behörden klären zu lassen. Ferner wurde ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Demnach sei nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit, so auch durch Gelegenheitsarbeiten, sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Er habe auf einer Landwirtschaft gearbeitet und könne daher auch in diesem Bereich seine Arbeitskraft anbieten. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Situation in Guinea sei auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Guinea sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Zu seinem Spruchpunkt II. führt das Erkenntnis aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halte sich der Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende, integrative Schritte erkennbar.Im Wesentlichen lässt sich diesem Erkenntnis in seinem Spruchpunkt römisch eins. entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe eine staatliche Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht behauptet. Zudem komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen durch den Nachbarn keine Glaubwürdigkeit zu. Darüber hinaus weise der behauptete Streit keine derartige Intensität auf, die als asylrelevant anzusehen sei. Der geschilderte Streit um das Grundstück zwischen Privaten beruhe nicht auf einem in der GFK aufgezählten asylrelevanten Gründen, sondern sei aufgrund des Neides des Nachbarn über die guten Erträge des Beschwerdeführers entstanden. Dass die guineischen Behörden aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit seien, Schutz zu gewähren, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und habe der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen, den Streit durch staatliche Behörden klären zu lassen. Ferner wurde ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Demnach sei nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit, so auch durch Gelegenheitsarbeiten, sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Er habe auf einer Landwirtschaft gearbeitet und könne daher auch in diesem Bereich seine Arbeitskraft anbieten. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Situation in Guinea sei auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Guinea sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Zu seinem Spruchpunkt römisch zwei. führt das Erkenntnis aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halte sich der Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende, integrative Schritte erkennbar. 4. Am 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, die Sprachen Fulla und Mandingo zu sprechen, wobei er versuche Deutsch zu lernen. Er habe sieben Jahre die Koranschule in XXXX besucht. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen zu verfügen und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung zu leben. Er sei geschieden und alleinstehend. Einer legalen Arbeit gehe der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Allerdings werde er manchmal abgeholt, um Leuten zu helfen. Dafür erhalte er zwischen €4. Am 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, die Sprachen Fulla und Mandingo zu sprechen, wobei er versuche Deutsch zu lernen. Er habe sieben Jahre die Koranschule in römisch 40 besucht. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen zu verfügen und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung zu leben. Er sei geschieden und alleinstehend. Einer legalen Arbeit gehe der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Allerdings werde er manchmal abgeholt, um Leuten zu helfen. Dafür erhalte er zwischen € 30,00 und € 100,00. Sonst erhalte er Sozialgeld von der Volkshilfe in der Höhe von € 280,00. Bisher habe er für die Dauer von sieben Monaten einen Deutschkurs besucht und ein Zertifikat erhalten. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, dass er das entsprechende Zertifikat bei der Caritas abgegeben habe, jedoch nicht wieder zurückbekommen und verabsäumt habe, eine Kopie anzufertigen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er leide weder an schweren Erkrankungen noch nehme er derzeit Medikamente. In Guinea lebe seine Ex-Gattin mit seinen beiden Söhnen, zu denen er jedoch keinen Kontakt mehr habe. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Guinea wolle er keine Stellungnahme abgeben. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea
Ferner wurde unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass er gesund und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla sei. In Guinea habe er sieben Jahre lang die Schule besucht. Er sei geschieden und würden seine beiden Kinder in Guinea leben. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nur geringfügig Deutsch spreche, wobei er den diesbezüglichen Nachweis des Sprachdiploms A2 nicht erbracht habe. Weitere Kurse oder sonstige schulische Fortbildungsveranstaltungen habe er nicht besucht und er sei weder Mitglied eines Vereins noch in einer sonstigen Organisation tätig. Zudem habe er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Bisher sei der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen legalen Erwerbsfähigkeit in Österreich nachgegangen. Der Beschwerdeführer biete diversen Leuten seine Hilfe an, wofür er eine Entschädigung erhalte. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und werde von der Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut. Das Bundesamt traf auf den Seiten 6 bis 10 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Guinea. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die getroffenen Feststellungen aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung
G vorliegen würden. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffs in sein Privatleben berücksichtige die Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29.11.2010 in Österreich aufhalte. Er habe einen Deutschkurs besucht, wobei er die deutsche Sprache geringfügig beherrsche. Das Sprachdiplom A2 habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Weitere Kurse oder sonstige schulische Fortbildungsveranstaltungen habe der Beschwerdeführer nicht besucht. Bisher sei er keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Um nebenbei Geld zu verdienen, helfe er Leuten und erhalte dafür eine geringfügige Entschädigung. Derzeit werde er von der Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass er über eine sonstige berücksichtigungswürdige besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht verfüge. Folglich stellte die Behörde nach einer individuellen Interessensabwägung fest, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei, zumal die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als relativ kurz zu qualifizieren sei. Zudem sei eine berufliche Integration zu verneinen. Ferner sei zu berücksichtigten, dass besondere weitere soziale Integrationsbemühungen nicht erkennbar seien bzw. sei Derartiges nicht belegt oder vorgebracht worden. Ein schützenswertes Privatleben könne nicht auf dem alleinigen Besuch eines Deutschkurses begründet werden. Des Weiteren hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor durch die Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut werde und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Zwar sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, jedoch verstärke dieser Umstand nicht die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich. Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung sei insofern im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Guinea verbracht habe. Dort sei er sozialisiert, spreche Mandingo auf muttersprachlichem Niveau und würden – laut seinen Angaben – seine Kinder im Herkunftsland leben, welche von seiner Exgattin betreut würden. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über andere Bezugsgruppen im Sinne eines Freundes- und/oder Bekanntenkreises verfüge. Dies gründe das Bundesamt auf den Umstand, dass dies vom Beschwerdeführers nicht revidiert worden sei. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass der Beschwerdeführer in Guinea in völliger Isolation gelebt habe. Im Fall seiner Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer erneut in die dortige Gesellschaft integrieren könne. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert und ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten mit den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich, welche jedoch nicht schützenswert seien, zur Erreichung des Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. Demnach habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Zudem seien keine Gründe
1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich. Daher sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG vorliegen würden. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffs in sein Privatleben berücksichtige die Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29.11.2010 in Österreich aufhalte. Er habe einen Deutschkurs besucht, wobei er die deutsche Sprache geringfügig beherrsche. Das Sprachdiplom A2 habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Weitere Kurse oder sonstige schulische Fortbildungsveranstaltungen habe der Beschwerdeführer nicht besucht. Bisher sei er keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Um nebenbei Geld zu verdienen, helfe er Leuten und erhalte dafür eine geringfügige Entschädigung. Derzeit werde er von der Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass er über eine sonstige berücksichtigungswürdige besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht verfüge. Folglich stellte die Behörde nach einer individuellen Interessensabwägung fest, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig anzusehen sei, zumal die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als relativ kurz zu qualifizieren sei. Zudem sei eine berufliche Integration zu verneinen. Ferner sei zu berücksichtigten, dass besondere weitere soziale Integrationsbemühungen nicht erkennbar seien bzw. sei Derartiges nicht belegt oder vorgebracht worden. Ein schützenswertes Privatleben könne nicht auf dem alleinigen Besuch eines Deutschkurses begründet werden. Des Weiteren hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor durch die Grundversorgungsstelle Oberösterreich betreut werde und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Zwar sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, jedoch verstärke dieser Umstand nicht die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich. Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung sei insofern im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Guinea verbracht habe. Dort sei er sozialisiert, spreche Mandingo auf muttersprachlichem Niveau und würden – laut seinen Angaben – seine Kinder im Herkunftsland leben, welche von seiner Exgattin betreut würden. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Guinea über andere Bezugsgruppen im Sinne eines Freundes- und/oder Bekanntenkreises verfüge. Dies gründe das Bundesamt auf den Umstand, dass dies vom Beschwerdeführers nicht revidiert worden sei. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass der Beschwerdeführer in Guinea in völliger Isolation gelebt habe. Im Fall seiner Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer erneut in die dortige Gesellschaft integrieren könne. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert und ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten mit den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege. Nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich, welche jedoch nicht schützenswert seien, zur Erreichung des Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. Demnach habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Zudem seien keine Gründe
Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich. Daher sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nachdem das zuvor eingestellte Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wieder fortgesetzt wurde, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.1.
FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1.1.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht
G und ist auch keine Aberkennung
G ergangen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. 3.2.1.2.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.1.2.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 3.2.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.2.1.3. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. 3.2.1.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.2.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zurecht für zulässig erklärt hat.3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zurecht für zulässig erklärt hat. 3.2.3. Frist für die freiwillige Ausreise: 3.2.3.1.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen.3.2.3.1.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.2.4.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.4.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.2.4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (d.i. § 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (d.i. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungs-gericht
GVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Integrationsmaßnahmen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zur Situation im Herkunftsstaat und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, sodass auch unter diesem Aspekt eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht zu erblicken ist.Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungs-gericht
Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Integrationsmaßnahmen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zur Situation im Herkunftsstaat und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, sodass auch unter diesem Aspekt eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht zu erblicken ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen angefochtenen Punkten wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen angefochtenen Punkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.1419658.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.