GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen die Antragstellerin
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Antragstellerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schreiben vom 26.11.2015 an die Österreichische Post AG gab das Bundesamt bekannt, dass der Rückschein der am 05.10.2015 zur Post gegebenen Briefsendung (Rsb) bislang nicht eingelangt sei und ersuchte um Übermittlung des entsprechenden Rückscheines oder um Bekanntgabe der Zustelldaten (Hinterlegung, Zustelldatum...). Mit E-Mail vom 28.12.2015 teilte die Österreichische Post AG mit, dass es sich nicht mehr feststellen lasse, ob gegenständlicher Rückscheinbrief auf der Zustellbasis zur Zustellung eingetroffen sei. Laut Rückmeldung der Hinterlegungspostfiliale sei keine Ausfolgung und keine Hinterlegung feststellbar.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen die Antragstellerin
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 12.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Antragstellerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Aus dem Rückschein geht hervor, dass der Bescheid vom 12.10.2016 am 18.10.2016 von einem Angestellten des PV2 übernommen wurde. Im Akt findet sich kein Hinweis, dass das Bundesamt den Bescheid vom 12.10.2016 der Antragstellerin persönlich zugestellt hat.
G 2005 durch das Bundesamt.9. Mit Aktenvermerk vom 24.10.2016 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
den nach § 10 Abs 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§ 1026 ABGB) treten die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten gegenüber solange nicht ein, als sie ohne sein Verschulden unbekannt war (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0104). (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst am Tag des Einlangens der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bei der Behörde wirksam.
den nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Paragraph 1026, ABGB) treten die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten gegenüber solange nicht ein, als sie ohne sein Verschulden unbekannt war (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0104). (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Für die Wirksamkeit der Vollmachtskündigung genügt das Einlangen bei der Behörde (Hinweis E 6.4.1951, 259/51, VwSlg 2027 A/1951). Die (als ein nur behördeninterner Vorgang zu betrachtende) Behandlung und Zuordnung der Mitteilung der Vollmachtskündigung in allen anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers obliegt der belangten Behörde (VwGH 18.10.1996, 95/09/0103). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Vollmachtskündigung, die wie festgestellt am 12.10.2016 beim Bundesamt eingelangt ist, gegenüber dem Bundesamt am 12.10.2016 wirksam geworden ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die Vollmachtskündigung dem zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes erst am 20.10.2016 zur Kenntnis gelangt ist, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist die Zustellung des Bescheides vom 12.10.2016 an den früheren (Zustell-)Bevollmächtigten am 18.10.2016 nicht rechtswirksam erfolgt, da die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses dem Bundesamt gegenüber bereits am 12.10.2016, dem Einlangen der Bekanntgabe der Vollmachtskündigung, rechtswirksam erfolgt ist. Der Bescheid vom 12.10.2016 wäre daher der Antragstellerin persönlich zuzustellen gewesen. Dass der Antragstellerin die Entscheidung des Bundesamtes tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 7 Zustellgesetz eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden.Dass der Antragstellerin die Entscheidung des Bundesamtes tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des Paragraph 7, Zustellgesetz eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht durch ihn ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringt, jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinne des § 1025 ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die Rechtsmittelfrist bereits zu laufen begonnen hat (VwGH 17.12.1984, 83/11/0288). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Bekanntgabe der Vollmachtskündigung bereits vor der Zustellung des Bescheides vom 12.10.2016 bei der Behörde eingelangt, sodass die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Der PV1 handelte somit auch nicht im Sinne der Fortsetzungspflicht
ABGB.Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht durch ihn ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringt, jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinne des Paragraph 1025, ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die Rechtsmittelfrist bereits zu laufen begonnen hat (VwGH 17.12.1984, 83/11/0288). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Bekanntgabe der Vollmachtskündigung bereits vor der Zustellung des Bescheides vom 12.10.2016 bei der Behörde eingelangt, sodass die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Der PV1 handelte somit auch nicht im Sinne der Fortsetzungspflicht
Paragraph 1025, ABGB. Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2143850.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.