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{'item': 'G306 1406612-2'}

Obsah (15)Art 133§ 28a§ 28§ 133a§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlG306 1406612-2 SpruchG306 1406612-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 und Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

§ 28Abs.

1 erster Satz, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2013, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2. Der BF wurde

§ 133aSt

VG am XXXX2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen und verließ am selbigen Tag freiwillig das Bundesgebiet. Am XXXX2015 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet betreten und dem Vollzug seiner Restfreiheitsstrafe zugeführt.2. Der BF wurde

Paragraph 133 a, StVG am XXXX2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen und verließ am selbigen Tag freiwillig das Bundesgebiet. Am XXXX2015 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet betreten und dem Vollzug seiner Restfreiheitsstrafe zugeführt.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 15.09.2016, wurde der BF über den in Aussicht genommenen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 20.10.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 20.10.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit per E-Mail am 03.11.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des zuvor genannten Bescheids beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Dabei wurde jeweils in eventu, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, die Beschränkung dieses auf Österreich zu beschränken, die Zulassung der ordentlichen Revision, sowie die Behebung des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides samt bezughabender Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
  2. Mit per E-Mail am 03.11.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des zuvor genannten Bescheids beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Dabei wurde jeweils in eventu, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, die Beschränkung dieses auf Österreich zu beschränken, die Zulassung der ordentlichen Revision, sowie die Behebung des Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides samt bezughabender Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  5. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
  6. Der BF stellte am XXXX2008 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. B11 406.612-1/2009/20E, vom 23.12.2011, abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
  7. Der BF weist bis auf eine Hauptwohnsitzmeldung im Zeitraum XXXX2008 bis XXXX2009 und Anhaltungen in Justizanstalten in den Zeiträumen XXXX2010 bis XXXX2010, XXXX2012 bis XXXX2015 sowie seit XXXX2015 laufend, keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. 1.
  8. Mit am 17.05.2011 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 27.04.2011, wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.1.
  9. Mit am 17.05.2011 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 27.04.2011, wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. 1.
  10. Der BF wurde wiederholt am XXXX2011 und XXXX2015

§ 133aSt

VG aus der Strafhaft bedingt entlassen und kehrte am selbigen Tag in seinen Herkunftsstaat zurück.1.5. Der BF wurde wiederholt am XXXX2011 und XXXX2015

Paragraph 133 a, StVG aus der Strafhaft bedingt entlassen und kehrte am selbigen Tag in seinen Herkunftsstaat zurück. Jeweils am XXXX2012 und XXXX2015 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten, festgenommen und dem weiteren Vollzug seiner Freiheitsstrafe zugeführt. 1.

  1. Der BF weist folgende Verurteilungen auf: 1.Ziffer eins LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2010, Rk XXXX, wegen §§ 28a, Abs. 1,LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2010, Rk römisch 40 , wegen Paragraphen 28 a,, Absatz eins,, 4.Ziffer 4 Und
  2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1,
  3. Und
  4. Fall SMG:Und
  5. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Und
  6. Fall SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten. Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, in einer zumindest die Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen in insgesamt 10 Angriffen gegen Entgelt überlassen, solches anderen angeboten, sowie in drei Angriffen Suchtgift erworben und besessen hat. Dabei wurde mildernd das teilweise Geständnis, erschwerend jedoch die beträchtliche Suchtgiftmenge, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, der lange Deliktszeitraum und die Vielzahl der Angriffe, gewertet.
  7. LG XXXXXXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, rk XXXX2013, wegen §§ §§ 28 Abs.
  8. Satz
  9. Fall, 28Abs.s 2 SMG, §§ 28a Abs. 1
  10. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 2 Z 3 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren.
  11. LG XXXXXXXX, Zl. römisch 40 , vom XXXX2013, rk XXXX2013, wegen Paragraphen Paragraphen 28, Absatz eins, Satz
  12. Fall, 28Abs.s 2 SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  13. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren. Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 15-fache übersteigenden Menge, und zwar Heroin und Marihuana, im Jahre 2012 gewerbsmäßig anderen durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf in insgesamt 7 Angriffen überlassen und am XXXX2012 solches erworben und besessen hat, damit es in Verkehr gesetzt werde.Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das 15-fache übersteigenden Menge, und zwar Heroin und Marihuana, im Jahre 2012 gewerbsmäßig anderen durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf in insgesamt 7 Angriffen überlassen und am XXXX2012 solches erworben und besessen hat, damit es in Verkehr gesetzt werde. Dabei wurde mildernd das reumütige Geständnis des BF, erschwerend jedoch das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Vielzahl der Angriffe sowie der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung trotz Aufenthaltsverbotes in Österreich, gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat, einzig zur Begehung der zu seiner letzten Verurteilung geführt habenden Straftaten erneut ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist und sich - wiederholt - durch den Verkauf von Suchtgiften eine Einnahmequelle zu erschließen versucht hat. Der BF weist zudem eine einschlägige Vorstrafe aufgrund eines Suchtmitteldeliktes in Deutschland auf, und verbüßte diesbezüglich ebendort eine zweijährige Haftstrafe. 1.
  14. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. 1.
  15. Der BF verfügt über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. 1.
  16. Sonstige Anhaltspunkte, welche auf eine tiefgreifende Integration des BF in sozialer, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht, im Bundesgebiet sprechen könnten, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  17. Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides.1.
  18. Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  21. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, sowie zu den Punkten II. 1.5, -1.6 und -1.
  22. getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, sowie zu den Punkten römisch zwei. 1.5, -1.6 und -1.
  23. getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf einem Sozialversicherungsauszug, sowie dem Umstand, dass der BF in Strafhaft angehalten wird und zudem eine Erwerbstätigkeit nicht vorgebracht hat. Die erstmalige Einreise des BF ins Bundesgebiet, dessen Antragstellung auf Zuerkennung des internationalen Schutzes sowie die Abweisung dieses Antrages samt Ausweisung des BF, beruhen auf einer Ausfertigung des obenzitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes. Die Wohnsitzmeldungen und Anhaltungen in Justizanstalten sowie die fehlenden sonstigen Meldungen im Bundesgebiet beruhen auf einen aktuellen Auszug aus dem ZMR. Das verhängte Rückkehrverbot beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheide, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Verurteilungen des BF sowie die diesbezüglichen Ausführungen, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer jeweiligen Ausfertigung der obenzitierten Strafurteile. Die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen hat, einzig zu dessen Zwecke erneut nach Österreich eingereist ist und sich durch seine Straftaten eine Einnahmequelle zu erschließen versucht hat, beruht ebenfalls auf den jeweiligen Ausfertigungen der besagten Strafurteile. Zudem ergibt sich der Zweck seiner Einreise auch aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten, welche für eine tiefgreifende Integration des BF in gesellschaftlicher, beruflicher und sprachlicher Hinsicht sprechen könnten, beruht auf dem Nichtvorbringen diesbezüglicher substantiierter Sachverhalte durch den BF. Die Beschränkung des gegenständlichen Rechtsmittels beruht auf dem Wortlaut der Beschwerdeschrift, wonach explizit nur der Spruchpunkt III. des besagten Bescheides in Beschwerde gezogen wurde.Die Beschränkung des gegenständlichen Rechtsmittels beruht auf dem Wortlaut der Beschwerdeschrift, wonach explizit nur der Spruchpunkt römisch drei. des besagten Bescheides in Beschwerde gezogen wurde. Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte es unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, kann dem BF nicht beigetreten werden. Vielmehr wurde dem BF seitens des BFA, im Rahmen des Parteiengehörs, schriftlich die Möglichkeit eingeräumt sich zur gegenständlichen Rechtssache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zur Sache geschwiegen. Insofern kann, insbesondere eingedenk der dem BF zukommenden Mitwirkungspflicht, ein Verfahrensmangel auf Seiten der belangten Behörde nicht erkannt werden. Vielmehr handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie im Falle der unterlassenen Mitwirkung des BF weitere Ermittlungen unterlässt. (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9

(2011)Rz 321.Insofern kann, insbesondere eingedenk der dem BF zukommenden Mitwirkungspflicht, ein Verfahrensmangel auf Seiten der belangten Behörde nicht erkannt werden. Vielmehr handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie im Falle der unterlassenen Mitwirkung des BF weitere Ermittlungen unterlässt. vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz
  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  4. Da sich die Beschwerde einzig auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides beschränkt, ist gegenständlich einzig auf die Rechtmäßigkeit dieses einzugehen.3.1.
  5. Da sich die Beschwerde einzig auf den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides beschränkt, ist gegenständlich einzig auf die Rechtmäßigkeit dieses einzugehen. 3.1.
  6. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
  7. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.1.3.
  2. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)3.1.3.
  3. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind(vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind(vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.1.3.
  6. Es steht unbestritten fest, dass der BF zuletzt mit Urteil des LG XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung zum Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren verurteilt wurde.3.1.3.
  7. Es steht unbestritten fest, dass der BF zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung zum Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren verurteilt wurde. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF zum Zwecke der gewerblichen Erschließung von Einnahmequellen die mit seinen Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird insofern untermauert, als der BF bereits einschlägig delinquierte und damit aufgezeigt hat, zur Befriedigung von Bereicherungsgelüsten zu nachhaltig rechtswidrigem Verhalten zu neigen.Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF zum Zwecke der gewerblichen Erschließung von Einnahmequellen die mit seinen Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird insofern untermauert, als der BF bereits einschlägig delinquierte und damit aufgezeigt hat, zur Befriedigung von Bereicherungsgelüsten zu nachhaltig rechtswidrigem Verhalten zu neigen. So vermochte diesen nicht einmal die mit seinen Taten erfolgte Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet und der allfällig damit beförderten - notorisch bekannten - Beschaffungskriminalität seitens der Drogenkonsumenten, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten. Vielmehr nahm dieser die mögliche Verwirklichung der zuvor genannten Negativfolgen des Suchtgifthandels sowie den allfälligen Verlust der Möglichkeit ins Bundesgebiet einzureisen und in diesem vorübergehend Aufenthalt zu nehmen - wiederholt - bewusst in Kauf. Der Umstand, dass der BF bereits in Deutschland eine Haftstrafe wegen eines Suchtmitteldeliktes verbüßt hat, wiederholt entgegen der gesetzlichen Bestimmungen ins Bundesgebiet eingereist ist und einen raschen Rückfall in strafrechtswidriges Verhalten aufweist, untermauert den zu kriminellen Handlungen neigenden Charakter des BF. Den BF vermochten weder bereits erfahrene strafgerichtliche und fremdenrechtliche Sanktionen noch der Verlust eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet zu einem rechtstreuen Leben verhalten. Selbst wiederholt erfahrene strafrechtliche Benefizien wie die bedingte Entlassung aus der Strafhaft

§ 133aSt

VG, vermochten den BF zu einem Umdenken verleiten. Vielmehr hat der BF wiederholt gegen dessen strafrechtlichen Auflagen verstoßen und ist entgegen dieser sowie einem Rückkehrverbot ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Dem nicht genug, kehrte der BF nach dessen freiwilligen Ausreise am 24.10.2011 einzig zur Begehung von Straftaten erneut ins Bundesgebiet zurück.Den BF vermochten weder bereits erfahrene strafgerichtliche und fremdenrechtliche Sanktionen noch der Verlust eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet zu einem rechtstreuen Leben verhalten. Selbst wiederholt erfahrene strafrechtliche Benefizien wie die bedingte Entlassung aus der Strafhaft

Paragraph 133 a, StVG, vermochten den BF zu einem Umdenken verleiten. Vielmehr hat der BF wiederholt gegen dessen strafrechtlichen Auflagen verstoßen und ist entgegen dieser sowie einem Rückkehrverbot ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Dem nicht genug, kehrte der BF nach dessen freiwilligen Ausreise am 24.10.2011 einzig zur Begehung von Straftaten erneut ins Bundesgebiet zurück. Im Ergebnis ist daher zum Schluss zu gelangen, dass der BF keinerlei Respekt vor dem österreichischen Rechtssystem hegt und diesem daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Wenn der BF nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde vermeint sich reuig zu zeigen, ist diesem zu entgegnen dafür keinen Beweis vorbringen gekonnt zu haben. Vielmehr hat der BF wiederholt dessen Unwillen sich an gesetzliche Vorgaben zu halten zum Ausdruck gebracht. Inwiefern nunmehr eine Änderung der Einstellung des BF eingetreten sein soll, lässt sich nicht nachvollziehen. Vor dem Hintergrund seines bisher gezeigten Verhaltens, kann dem BF hinsichtlich seiner beteuerten Reue kein Glauben geschenkt werden. Insofern lässt der einzig auf Gewinn ausgerichtete, dabei die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter des BF, auf dessen Rückfallgefährlichkeit schließen. (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876 zur Rückfallgefährlichkeit bei Suchtmitteldelinquenz) So hat der BF diese eingedenk seiner wiederholten einschlägigen Delinquenz bereits unter Beweis gestellt.Insofern lässt der einzig auf Gewinn ausgerichtete, dabei die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter des BF, auf dessen Rückfallgefährlichkeit schließen. vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876 zur Rückfallgefährlichkeit bei Suchtmitteldelinquenz) So hat der BF diese eingedenk seiner wiederholten einschlägigen Delinquenz bereits unter Beweis gestellt. Die seit Begehung der letzten Straftat verstrichene Zeit entfaltet eingedenk der seitherigen überwiegenden Anhaltung des BF in Untersuchungs- und Strafhaft gegenständlich keine Relevanz (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Der in Freiheit zugebrachte Zeitraum erweist sich als zu kurz, um darauf auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können.Die seit Begehung der letzten Straftat verstrichene Zeit entfaltet eingedenk der seitherigen überwiegenden Anhaltung des BF in Untersuchungs- und Strafhaft gegenständlich keine Relevanz vergleiche VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Der in Freiheit zugebrachte Zeitraum erweist sich als zu kurz, um darauf auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente, nicht vorhandener sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte, sowie dem wiederholt gezeigten fremden- und strafrechtswidrigen Verhalten des BF, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente, nicht vorhandener sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte, sowie dem wiederholt gezeigten fremden- und strafrechtswidrigen Verhalten des BF, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden strafrechtswidrigen Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden strafrechtswidrigen Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - seinen Aufenthalt im Bundesgebiet einzig zur Begehung von Straftaten missbraucht hat, sich selbst durch bereits erfahrene straf- und fremdenrechtliche Sanktionen nicht von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen und widerrechtlichen Einreisen abgehalten gefühlt und darüber hinaus keine Integrationsbereitschaft gezeigt hat, ist unter Berücksichtigung der im Strafurteil ausgesprochen Strafhöhe, den von der Straftaten des BF ausgehenden Unwerten und dem sonstigen rechtswidrigen Verhalten des BF davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - seinen Aufenthalt im Bundesgebiet einzig zur Begehung von Straftaten missbraucht hat, sich selbst durch bereits erfahrene straf- und fremdenrechtliche Sanktionen nicht von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen und widerrechtlichen Einreisen abgehalten gefühlt und darüber hinaus keine Integrationsbereitschaft gezeigt hat, ist unter Berücksichtigung der im Strafurteil ausgesprochen Strafhöhe, den von der Straftaten des BF ausgehenden Unwerten und dem sonstigen rechtswidrigen Verhalten des BF davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Vor dem Hintergrund des bisher Dargelegten erweist sich sowohl die Verhängung eines Einreiseverbotes als auch die Höhe desselben als recht- und verhältnismäßig. Letztlich bleibt festzuhalten, dass eine Eingrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots schon an der Gesetzeslage scheitert, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. So spricht § 53 Abs. 1 FPG auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". (vgl. Symanski in Schreffler-König/Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht

(2014)§ 53 E 3).Letztlich bleibt festzuhalten, dass eine Eingrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots schon an der Gesetzeslage scheitert, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. So spricht Paragraph 53, Absatz eins, FPG auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". vergleiche Symanski in Schreffler-König/Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 53, E 3). 3.
  1. Da sich sowohl das Einreiseverbot an sich, als auch die Befristung dieses als rechtmäßig erweisen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.1406612.2.00

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