Obsah (11)
§ 83§ 15§ 125§ 129§ 146§ 229§ 136§ 241§ 269§ 105§ 107RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlG306 2140509-1 SpruchG306 2140509-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER
Paragraph 107 /, eins,
§ 83
/1
Paragraph 83 /, eins,
Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat * zu LG XXXX RK XXXX.2007* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2007 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre OB.LDS.GERICHT XXXX vom XXXX.2009OB.LDS.GERICHT römisch 40 vom römisch 40 .2009 * zu LG XXXX RK XXXX.2007* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2007 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXX.2009LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 2. BG XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.20072. BG römisch 40 vom römisch 40 .2007 RK römisch 40 .2007 § 83/1
Paragraph 83 /, eins,
Datum der (letzten) Tat XXXX.2007Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2007 Schuldspruch ohne Strafe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2007Vollzugsdatum römisch 40 .2007 3. LG XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.20083. LG römisch 40 vom römisch 40 .2008 RK römisch 40 .2008 § 241 E/1
Paragraph 241, E/1
§ 15/1 269/1 (1.
FALL)
Paragraph 15 /, eins, 269/1 (1. FALL)
§ 83
/1 84 ABS 2/4
Paragraph 83 /, eins, 84 ABS 2/4
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2008Vollzugsdatum römisch 40 .2008 * zu LG XXXX RK XXXX.2008* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2008 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2008Vollzugsdatum römisch 40 .2008 LG XXXX vom XXXX.2016LG römisch 40 vom römisch 40 .2016 4. 04) LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.20094. 04) LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2009 § 127
§ 125
§ 129
/1 U 2
Paragraph 129 /, eins, U 2
§ 146
147 ABS 1/1
Paragraph 146, 147 ABS 1/1
§ 229
/1
Paragraph 229 /, eins,
§ 136
/1 U 2
Paragraph 136 /, eins, U 2
Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2009Vollzugsdatum römisch 40 .2009 * zu LG XXXX RK XXXX.2009* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX.2009LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 zu LG XXXX RK XXXX.2009zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2009Vollzugsdatum römisch 40 .2009 LG XXXX vom XXXX.2016LG römisch 40 vom römisch 40 .2016 5. LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.20095. LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2009 § 127 129/1
Paragraph 127, 129/1
§ 136
/1
Paragraph 136 /, eins,
§ 146
§ 241
E/1
§ 229
/1
Paragraph 229 /, eins,
§ 269
/1
Paragraph 269 /, eins,
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat * zu LG XXXX RK XXXX.2009* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 zu LG XXXX RK XXXX.2007zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2007 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2009, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2009LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 * zu LG XXXX RK XXXX.2009* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX.2009LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 * zu LG XXXX RK XXXX.2009* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 zu XXXX RK XXXX.2007zu römisch 40 RK römisch 40 .2007 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2012LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 * zu LG XXXX RK XXXX.2009* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2012LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 * zu LG XXXX RK XXXX.2009* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 zu LG XXXX RK XXXX.2007zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2007 Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2015LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 * zu LG XXXX RK XXXX.2009* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 zu LG XXXX RK XXXX.2007zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2007 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2016LG römisch 40 vom römisch 40 .2016 6. BG XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX.20106. BG römisch 40 vom römisch 40 .2010 RK römisch 40 .2010 § 27 ABS 1/1 (1.2.4.6. FALL) SMGParagraph 27, ABS 1/1 (1.2.4.6. FALL) SMG Freiheitsstrafe 2 Wochen Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2009Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010
- LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.
- LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2010 § 127 129/3
Paragraph 127, 129/3
§ 136
/1 U 2
Paragraph 136 /, eins, U 2
§ 83
/1
Paragraph 83 /, eins,
Datum der (letzten) Tat XXXX.2009Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2009 Freiheitsstrafe 10 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010 8. LG XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX20108. LG römisch 40 vom römisch 40 .2010 RK XXXX2010 § 127 129/3
Paragraph 127, 129/3
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2010Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2010 Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010
- LG XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX.
- LG römisch 40 vom römisch 40 .2010 RK römisch 40 .2010 § 127 129/1
Paragraph 127, 129/1
Freiheitsstrafe 10 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum XXXX.2011Vollzugsdatum römisch 40 .2011 10. LG XXXX vom XXXX2011 RK XXXX.201110. LG römisch 40 vom XXXX2011 RK römisch 40 .2011 § 15 127 129/1
Paragraph 15, 127 129/1
Datum der (letzten) Tat 06.11.2010 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2010Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2010 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum XXXX.2011Vollzugsdatum römisch 40 .2011 11. LG XXXX vom XXXX.2011 RK XXXX.201111. LG römisch 40 vom römisch 40 .2011 RK römisch 40 .2011 §§ 127, 129 Z 1
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2010Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2010 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2011Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2011 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum XXXX.2011Vollzugsdatum römisch 40 .2011 12. LG XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.201312. LG römisch 40 vom römisch 40 .2013 RK römisch 40 .2013 § 125
§ 136
(1 u 2)
Datum der (letzten) Tat XXXX.2013 Freiheitsstrafe 4 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum XXXX.2014 13. LG XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.2013 § 27
(1)Z 1 8. Fall , Abs 3 und 5 SMG § 27
(1)Z 1
- Fall und
- Fall, Abs 2 SMG § 28 (1,4) , 1.Fall SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2013Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2013 Freiheitsstrafe 1 Monat Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2013Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2013 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum XXXX.2014Vollzugsdatum römisch 40 .2014 14. XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.201414. römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat XXXX.2013Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2013 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2013Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK XXXX2013 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2013Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2013 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum XXXX.2014Vollzugsdatum römisch 40 .2014 15. BG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.201515. BG römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 § 125
§ 83
(2)
Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
- LG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.
- LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 § 107 (1 u 2)
Paragraph 107, (1 u 2)
Datum der (letzten) Tat XXXX.2012Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2012 Freiheitsstrafe 5 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2013Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2013 Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2013Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2013 Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2014Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK römisch 40 .2014 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)* zu LG XXXX RK XXXX.2015* zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2015 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2016Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2016 LG XXXX vom XXXX.2016LG römisch 40 vom römisch 40 .2016 17. LG XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.201617. LG römisch 40 vom römisch 40 .2016 RK römisch 40 .2016 § 15
§ 105
(1)
§ 105
(1)
§ 107
(1)
Datum der (letzten) Tat XXXX.2016Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2016 Freiheitsstrafe 6 Monate Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen und seit der Erlassung seines Aufenthaltsverbotes erneut achtmal straffällig geworden ist. 1.
- Der BF weist in den folgenden Zeiträumen Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf: * XXXX.2009 bis XXXX.2009* römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009 * XXXX2009 bis XXXX2010 * XXXX.2010 bis XXXX.2011* römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2011 * XXXX.2013 bis XXXX.2013* römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 * XXXX.2014 bis XXXX.2014* römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 * Seit XXXX2016 laufend 1.
- Der BF lebte bis zu seiner letzten Inhaftierung mit seiner Mutter und seinem Schwiegervater im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Im Bundesgebiet halten sich zudem die Schwester und der Halbbruder des BF auf. Eine Änderung der familiären Anknüpfungspunkte des BF seit Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF pflegt seit 2 1/2 Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ist der rumänischen Sprache mächtig und hält sich dessen Großmutter, bei jener der BF nach seiner letzten Abschiebung Unterkunft genommen hat, weiterhin im Herkunftsstaat auf. 1.
- Der BF ging seit Erlassung des gegenständlich angefochtenen Aufenthaltsverbotes in den Zeiträumen XXXX.2015 bis XXXX2015 einer Lehre, XXXX.2016 bis XXXX2016 und XXXX.2016 bis XXXX.2016 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, und absolvierte am XXXX.2015 die Prüfung zum FDL Finanzführerschein.1.
- Der BF ging seit Erlassung des gegenständlich angefochtenen Aufenthaltsverbotes in den Zeiträumen römisch 40 .2015 bis XXXX2015 einer Lehre, römisch 40 .2016 bis XXXX2016 und römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, und absolvierte am römisch 40 .2015 die Prüfung zum FDL Finanzführerschein. 1.
- Der BF ist gegenwärtig ohne Einkommen und verfügt über EUR 11.000,- an Verbindlichkeiten. 1.
- Anhaltspunkte welche für eine tiefgreifende Integration des BF in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht im Bundesgebiet sprechen würden, konnten nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF, zur seinerzeitigen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, zur Abschiebung und Betretung des BF im Bundesgebiet sowie zu den wiederholten Verstößen gegen das rechtskräftige Aufenthaltsverbot durch den BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde. Zudem findet das verhängte Aufenthaltsverbot samt dessen Begründung in einer Ausfertigung des besagten obenzitierten Bescheides sowie die wiederholten Abschiebungen und Betretungen des BF im Bundesgebiet und die damit in Zusammenhang stehenden Verstöße gegen das besagt Aufenthaltsverbote im Zentralen Fremdenregister eine Untermauerung. Die Unrechtmäßigkeit der wiederholten, gegenwärtig anhaltenden, Aufenthaltsnahmen des BF im Bundesgebiet nach Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes, beruhen auf dem Umstand des in Rechtskraft stehenden besagten Aufenthaltsverbotes und des Fehlens allfälliger den Aufenthalt des BF sonst legitimieren könnender Rechtstitel. Aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass der BF über keine derartigen Rechtstitel verfügt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die diesbezüglichen näheren Angaben sowie die Feststellungen, dass der BF diese begangen hat und seit der Verhängung des besagten Aufenthaltsverbotes erneut achtmal straffällig geworden ist, beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten sowie die erste Wohnsitznahme im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten aus einer Sozialversicherungsabfrage. Die familiären Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, sowie den dementsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Mutter und seinem Stiefvater, beruht ebenfalls auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, sowie einem Auszug aus dem ZMR. Das nichtfeststellbare Eintreten einer Änderung der familiären Verhältnisse des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass kein, nicht schon im verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotsbescheides der seinerzeitigen LPD XXXX Erwähnung gefunden habender - geänderter - Sachverhalt festgestellt werden konnte. So wurde in diesem festgehalten, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet (Mutter, Stiefvater und Geschwister), mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebte, verfügt habe.Das nichtfeststellbare Eintreten einer Änderung der familiären Verhältnisse des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass kein, nicht schon im verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotsbescheides der seinerzeitigen LPD römisch 40 Erwähnung gefunden habender - geänderter - Sachverhalt festgestellt werden konnte. So wurde in diesem festgehalten, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet (Mutter, Stiefvater und Geschwister), mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebte, verfügt habe. Die Beziehung zu einer Österreicherin, sowie der fehlende gemeinsame Wohnsitz und das nicht vorhandene Abhängigkeitsverhältnis beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF brachte vor, seit 2 1/2 Jahren mit der besagten Person eine Beziehung zu haben, ohne jedoch mit dieser zusammen zu leben. Darüber hinaus brachte der BF keinen, ein Abhängigkeitsverhältnis begründen könnenden Sachverhalt vor. Die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, der Aufenthalt seiner Großmutter in Rumänien sowie die Unterkunftsnahme bei dieser, beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Kenntnis der rumänischen Sprache beruht ebenfalls auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Zudem lässt sich dem in Vorlage gebrachten Lebenslauf des BF entnehmen, dass dieser Rumänisch auf Muttersprachenniveau spricht. Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und dem Umstand, dass der BF in Strafhaft angehalten wird, und ergeben sich die Schulden des BF aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Nichtfeststellbarkeit sonstiger Integrationsmomente beruht auf dem Nichtvorbringen substantiierter, dafür sprechender Sachverhalte seitens des BF. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen des BF beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung: Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt eine Lehre zu absolvieren, als Freigänger erwerbstätig zu sein und nach seiner Haftentlassung bei der besagten Firma weiter beschäftigt zu werden, ist diesem entgegenzuhalten, dass dessen Lehrverhältnis am XXXX.2015 und dessen letzte Beschäftigung am XXXX.2016 endete. Sohin lässt sich weder ein aufrechtes Lehr- noch ein Arbeitsverhältnis feststellen.Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt eine Lehre zu absolvieren, als Freigänger erwerbstätig zu sein und nach seiner Haftentlassung bei der besagten Firma weiter beschäftigt zu werden, ist diesem entgegenzuhalten, dass dessen Lehrverhältnis am römisch 40 .2015 und dessen letzte Beschäftigung am römisch 40 .2016 endete. Sohin lässt sich weder ein aufrechtes Lehr- noch ein Arbeitsverhältnis feststellen. Auch kann logisch nicht nachvollzogen werden, inwiefern feststehen soll, dass der BF zu keiner finanziellen Belastung der Öffentlichkeit werde. Vielmehr erweist sich dieser als erwerbslos, und hat bis dato nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Dessen bisherigen wenigen Arbeitsverhältnisse hielten nur wenige Monate und erweist sich die finanzielle Situation des BF durch Schulden belastet. Letztlich - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - ist dem BF entgegenzutreten, wenn dieser vermeint auf einen durchgehenden 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken zu können. Aufgrund der wiederholten Anhaltungen des BF in Strafhaft und dessen erfolgten Abschiebungen erweist sich dieser keinesfalls als durchgehend. Darüber hinaus sind die seit der Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet genommene Aufenthalte des BF als rechtswidrig zu erkennen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.
- Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Gemäß § 125 Abs. 16 FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.2.
- Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Gemäß § 125 Abs. 25
- Satz FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
- Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 25,
- Satz FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
- Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF.Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idF. BGBl. I. Nr. 87/2012 lautet:Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt."§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 27 b, gilt.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF. lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF. lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (
), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (
), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.2.2.
- Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).3.2.2.
- Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.2.
- Wenn der BF auch auf einen grundsätzlichen Aufenthalt im Bundesgebiet beginnend mit XXXX2004 zurückblicken kann, so ist dabei in Anschlag zu bringen, dass sich dieser nicht nur durch wiederholte Anhaltungen des BF in Strafhaft belastet erweist, sondern auch durch abschiebebedingte Aufenthaltsunterbrechungen und widerrechtliche Aufenthaltsnahmen. Unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, wonach es zur Erlangung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebietes bedürfe, Strafhaften eine Unterbrechung dieses darstellen und der Zusammenrechnung davor und danach gelegener Aufenthalte verhindere, kann mit Blick auf die bis zur Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes erfolgten wiederholten Inhaftierungen des BF, nicht gesagt werden, dass der BF auf einen, die Anwendbarkeit des in §§ 86 Abs. 2 iVm. 56 Abs. 1 FPG alt ( = § 67 FPG idgF.) festgehaltenen erhöhten Gefährdungsmaßstab vorschreibenden (vgl. VwGH 12.3.2013, 2012/18/0228), fünf Jahre übersteigenden durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet aufweist. (vgl. EugH 16.01.2014, C-378/12, Rechtssache Onuekwere) Vielmehr wird der Aufenthalt des BF iSd. zuvor zitierten Judikatur des EuGH durch deren wiederholte Inhaftierungen immer wieder unterbrochen, wobei die dazwischen liegenden Aufenthaltszeiträume jeweils für sich allein keine durchgehende Dauer von fünf Jahren erreichen. Da die Aufenthaltsdauer des BF zum besagten Zeitpunkt auch keine 10 Jahre erreicht hat, kommt gegenständlich kein erhöhter Gefährdungsmaßstab zur Abwendung.Unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, wonach es zur Erlangung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebietes bedürfe, Strafhaften eine Unterbrechung dieses darstellen und der Zusammenrechnung davor und danach gelegener Aufenthalte verhindere, kann mit Blick auf die bis zur Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes erfolgten wiederholten Inhaftierungen des BF, nicht gesagt werden, dass der BF auf einen, die Anwendbarkeit des in Paragraphen 86, Absatz 2, in Verbindung mit 56 Absatz eins, FPG alt ( = Paragraph 67, FPG idgF.) festgehaltenen erhöhten Gefährdungsmaßstab vorschreibenden vergleiche VwGH 12.3.2013, 2012/18/0228), fünf Jahre übersteigenden durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet aufweist. vergleiche EugH 16.01.2014, C-378/12, Rechtssache Onuekwere) Vielmehr wird der Aufenthalt des BF iSd. zuvor zitierten Judikatur des EuGH durch deren wiederholte Inhaftierungen immer wieder unterbrochen, wobei die dazwischen liegenden Aufenthaltszeiträume jeweils für sich allein keine durchgehende Dauer von fünf Jahren erreichen. Da die Aufenthaltsdauer des BF zum besagten Zeitpunkt auch keine 10 Jahre erreicht hat, kommt gegenständlich kein erhöhter Gefährdungsmaßstab zur Abwendung. Das gegenwärtige Überschreiten einer insgesamt 10-jährigen Aufenthaltsdauer vermag vor dem Wortlaut des §§ 125 Abs. 25 FPG idgF. iVm. § 69 Abs. 2 FPG idF BGBl. I. Nr. 87/2012, die Anwendbarkeit eines erhöhten, damals nicht gebotenen, Gefährdungsmaßstabes nicht zu rechtfertigen. Vielmehr kannten die seinerzeitigen Bestimmungen schon eine Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe iSd. der heutigen Gesetzeslage, sodass keine beachtliche Rechtsänderung iSd. VwGH Judikatur (vgl. VwGH 12.3.2013, 2012/18/0228) vorliegt.Das gegenwärtige Überschreiten einer insgesamt 10-jährigen Aufenthaltsdauer vermag vor dem Wortlaut des Paragraphen 125, Absatz 25, FPG idgF. in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, die Anwendbarkeit eines erhöhten, damals nicht gebotenen, Gefährdungsmaßstabes nicht zu rechtfertigen. Vielmehr kannten die seinerzeitigen Bestimmungen schon eine Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe iSd. der heutigen Gesetzeslage, sodass keine beachtliche Rechtsänderung iSd. VwGH Judikatur vergleiche VwGH 12.3.2013, 2012/18/0228) vorliegt. Demzufolge ist gegenständlich zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet noch die seinerzeitige für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen (vgl. Szymanski, in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 Anm.Demzufolge ist gegenständlich zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet noch die seinerzeitige für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen vergleiche Szymanski, in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, Anm. 4) 3.2.2.
- Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 17.10.2010 massiv Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten. Weder hat sich dieser an das Aufenthaltsverbot selbst gehalten, noch sich in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten. Dieses Verhalten des BF lässt den Schluss zu, dass dieser nach wie vor nicht bereit ist sich an Gesetze zu halten und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Vielmehr hat der BF dessen nachhaltigen Unwillen sich zu integrieren und Gesetze zu achten durch dessen wiederholte Rechtsverstöße zum Ausdruck gebracht. Die vom BF gezeigten Bemühungen eine Lehre zu absolvieren und/oder am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, genügen, insbesondere eingedenk des wiederholten Scheiterns dieser nicht hin, um vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeiten und fremdenrechtswidrigen Handlungen, für eine tiefgreifende Integration in Österreich oder Einstellungsänderung sprechen zu können. Selbst familiäre Bezüge, wiederholte strafgerichtliche Sanktionierungen und fremdenrechtliche Maßnahmen vermochten den BF nicht zu einem Umdenken zu verhelfen. Vielmehr hat dieser trotz Aufenthaltsverbotes und erfolgter Abschiebungen weiterhin an seiner kriminellen Karriere festgehalten. Die bloße Behauptung in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung sich reuig zu zeigen, vermag für sich keinen Beweis für ein zukünftiges Wohlverhalten des BF bieten. So versuchte der BF seine Schuld an den Straftaten mit dem Verweis auf schwierige familiäre Verhältnisse und Streitigkeiten zu bagatellisieren. Eine allfällige Neigung zu Gewalttätigkeiten, wies der BF von sich, wobei die dafür vorgebrachte Begründung, nämlich dass es aufgrund fehlender Kompensationsmaßnahmen zu Eskalationen komme, als solche nicht taugt. Die vom BF geschilderten Gründe zu dessen Straffälligkeit, lassen den Schluss zu, dass dieser dazu neigt Problemen mit kriminellen Handlungen zu begegnen. Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seiner Taten und einer damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass eingedenk des bisher gezeigten, nach erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und fortgeführten gesetzwidrigen Verhaltens, dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF wiederholt straffällig werden wird und am österreichischen Arbeitsmarkt weiterhin nicht Fußfassen wird können. Dies wird durch die Schulden des BF und dessen wiederholten Scheiterns einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, untermauert. Letztlich datiert dessen letzte Straftat mit XXXX2016, wodurch dessen Straffälligkeit noch als aktuell angesehen werden kann, und brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, sich nicht an fremdenrechtliche Bestimmungen halten zu können. Der seit der letzten Straftat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zum einen, insbesondere vor dem Hintergrund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens, als zu kurz, um darauf auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zum anderen hat der BF die seit dem vergangenen Zeit überwiegend in Strafhaft verbracht, wobei eine solche bei der Wohlverhaltensprognose unbeachtet zu bleiben hat. (vgl. VwGH 22.1.13., 2012/18/0185; 22.5.2013, 2013/18/0041)Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seiner Taten und einer damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass eingedenk des bisher gezeigten, nach erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und fortgeführten gesetzwidrigen Verhaltens, dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF wiederholt straffällig werden wird und am österreichischen Arbeitsmarkt weiterhin nicht Fußfassen wird können. Dies wird durch die Schulden des BF und dessen wiederholten Scheiterns einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, untermauert. Letztlich datiert dessen letzte Straftat mit XXXX2016, wodurch dessen Straffälligkeit noch als aktuell angesehen werden kann, und brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, sich nicht an fremdenrechtliche Bestimmungen halten zu können. Der seit der letzten Straftat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zum einen, insbesondere vor dem Hintergrund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens, als zu kurz, um darauf auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zum anderen hat der BF die seit dem vergangenen Zeit überwiegend in Strafhaft verbracht, wobei eine solche bei der Wohlverhaltensprognose unbeachtet zu bleiben hat. vergleiche VwGH 22.1.13., 2012/18/0185; 22.5.2013, 2013/18/0041) Im Hinblick auf die familiären und sozialen Verhältnisse des BF im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Bis auf die Aufnahme einer lose geführten Beziehung, weist der BF weiterhin dieselben Bezugspunkte im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat auf. Die Beziehungen des BF haben jedoch aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und Inhaftierung eine Relativierung hinzunehmen, sodass trotz weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet, von keiner berücksichtigungswürdigen Intensivierung dieser seit Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auszugehen ist. Vielmehr hat der BF im Wissen um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und der mit seiner Straffälligkeit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Sanktionen, diese wissentlich fortgeführt und durch sein Verhalten aufs Spiel gesetzt. Angesichts seines wiederholten - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden Verhaltens - ist in Zusammenschau des sonstigen Verhaltens des BF sowie dessen, durch insgesamt 17 Verurteilungen bestätigte nach wie vor bestehende Neigung zur Kriminalität, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch diesen auszugehen, und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht. Eine Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes aufgrund einer geänderten Gesetzeslage, welche nunmehr gegenwärtig im Falle des BF die Befristung eines Aufenthaltsverbotes für bloß 10 Jahre zuließe, kommt mangels Ablaufes eines 10-jährigen Zeitraums seit der rechtskräftigen Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes, gegenständlich nicht in Frage. (vgl. 24.1.2012, 2011/18/0267)Eine Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes aufgrund einer geänderten Gesetzeslage, welche nunmehr gegenwärtig im Falle des BF die Befristung eines Aufenthaltsverbotes für bloß 10 Jahre zuließe, kommt mangels Ablaufes eines 10-jährigen Zeitraums seit der rechtskräftigen Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes, gegenständlich nicht in Frage. vergleiche 24.1.2012, 2011/18/0267) 3.2.2.
- Sohin war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Antrag auf Erstattung der Kosten durch die belangte Behörde Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Im gegenständlichen Fall handelt es sich weder um eine Beschwerde betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt noch um eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze sodass kein Anspruch auf Kosten besteht. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2140509.1.00