RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlG314 2102921-2 SpruchG314 2102921-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch ihren Vater XXXX, dieser vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. XXXX, wegen eines Folgeantrags auf internationalen Schutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch ihren Vater römisch 40 , dieser vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , wegen eines Folgeantrags auf internationalen Schutz: A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine XXXX kosovarische Staatsangehörige, die der albanischen Volksgruppe angehört, ist schwer mehrfachbehindert und leidet ua an Mikrozephalie, Hydrocephalus internus, spastischer Tetraparese, einer globalen Entwicklungsverzögerung und Gehörlosigkeit. Am 04.12.2014 stellte sie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit ihrem schlechten Gesundheitszustand - sie sei seit ihrer Geburt krank und habe aus diesem Grund mit ihrer Familie den Kosovo verlassen - begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2015, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag sowohl gemäß § 3 als auch § 8 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.4.2016 keine Folge. Die BF wurde am 16.06.2016 in den Kosovo abgeschoben. Da der außerordentlichen Revision der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kehrte sie am 20.08.2016 gemeinsam mit ihrem Vater und gesetzlichen Vertreter, dem zu diesem Zweck ein bis 17.11.2016 gültiges Einreisevisum erteilt wurde, nach Österreich zurück, wo sie medizinisch behandelt wird und die Sonderschule besucht. Mit Beschluss vom 13.09.2016, XXXX, wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Revision der BF zurück.Die Beschwerdeführerin (BF), eine römisch 40 kosovarische Staatsangehörige, die der albanischen Volksgruppe angehört, ist schwer mehrfachbehindert und leidet ua an Mikrozephalie, Hydrocephalus internus, spastischer Tetraparese, einer globalen Entwicklungsverzögerung und Gehörlosigkeit. Am 04.12.2014 stellte sie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit ihrem schlechten Gesundheitszustand - sie sei seit ihrer Geburt krank und habe aus diesem Grund mit ihrer Familie den Kosovo verlassen - begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2015, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag sowohl gemäß Paragraph 3, als auch Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.4.2016 keine Folge. Die BF wurde am 16.06.2016 in den Kosovo abgeschoben. Da der außerordentlichen Revision der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kehrte sie am 20.08.2016 gemeinsam mit ihrem Vater und gesetzlichen Vertreter, dem zu diesem Zweck ein bis 17.11.2016 gültiges Einreisevisum erteilt wurde, nach Österreich zurück, wo sie medizinisch behandelt wird und die Sonderschule besucht. Mit Beschluss vom 13.09.2016, römisch 40 , wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Revision der BF zurück. Am 29.11.2016 stellte der Vater der BF einen weiteren Asylantrag für sich und seine Tochter, den er wieder mit dem schlechten Gesundheitszustand der BF, für die es im Kosovo keine Behandlung, keine staatliche Unterstützung und keine Schule gebe, begründete. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.).Am 29.11.2016 stellte der Vater der BF einen weiteren Asylantrag für sich und seine Tochter, den er wieder mit dem schlechten Gesundheitszustand der BF, für die es im Kosovo keine Behandlung, keine staatliche Unterstützung und keine Schule gebe, begründete. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 26.01.2017 mit (
- ua)dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gem § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG zuzuerkennen. Dazu bringt sie zusammengefasst vor, dass bei ihrer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. In ihrem Herkunftsstaat fehle eine Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit, sodass sie dort von unmenschlicher und entwürdigender Behandlung bedroht sei. Sie sei als Kind in einer besonders sensiblen Lebensphase. Förderungsdefizite in dieser Altersstufe könnten im Erwachsenenalter nicht wettgemacht werden. Ein Abbruch der Behandlung und der schulischen Förderungs- und Integrationsmaßnahmen hätte irreversible Entwicklungsverzögerungen zur Folge und würde die BF ihrer Chance auf eine bestmöglich selbstbestimmte und würdevolle Lebensgestaltung berauben. Die Aufrechterhaltung der medizinischen und physiotherapeutischen Behandlung sei zur Wahrung des Kindeswohls geboten. Die privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich würden überwiegen, zumal auch der lange Aufenthalt und die gute Integration zu berücksichtigen seien. Eine Abschiebung in den Kosovo würde ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens unverhältnismäßig beeinträchtigen.Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 26.01.2017 mit (
- ua)dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zuzuerkennen. Dazu bringt sie zusammengefasst vor, dass bei ihrer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. In ihrem Herkunftsstaat fehle eine Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit, sodass sie dort von unmenschlicher und entwürdigender Behandlung bedroht sei. Sie sei als Kind in einer besonders sensiblen Lebensphase. Förderungsdefizite in dieser Altersstufe könnten im Erwachsenenalter nicht wettgemacht werden. Ein Abbruch der Behandlung und der schulischen Förderungs- und Integrationsmaßnahmen hätte irreversible Entwicklungsverzögerungen zur Folge und würde die BF ihrer Chance auf eine bestmöglich selbstbestimmte und würdevolle Lebensgestaltung berauben. Die Aufrechterhaltung der medizinischen und physiotherapeutischen Behandlung sei zur Wahrung des Kindeswohls geboten. Die privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich würden überwiegen, zumal auch der lange Aufenthalt und die gute Integration zu berücksichtigen seien. Eine Abschiebung in den Kosovo würde ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens unverhältnismäßig beeinträchtigen. Das BVwG hat erwogen: Aus den von der BF vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie seit XXXX.2015 die Sonderschule besucht (Zeugnis vom 03.07.2015, Schulnachricht vom 29.01.2016, Schulbesuchsbestätigungen vom 02.05.2016 und vom 29.12.2016), bei ihr aufgrund einer Schwerstbehinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht (Bescheid vom 03.09.2015) und sie aufgrund ihres massiven Entwicklungsrückstands und ihrer schweren motorischen Beeinträchtigungen nur in einer Kleinstgruppe einer sonderpädagogischen Einrichtung beschulbar ist (Schulbesuchsbestätigung vom 19.12.2016), dass aufgrund im April 2016 beidseits eingesetzter Cochleaimplantate noch Betreuung und Förderung (Hör- und Sprachtherapie) notwendig seien (Klassenlehrerbericht vom 02.05.2016, Ambulanzbefund vom 01.02.2017), dass sich das Gangbild und die motorische Beeinträchtigung der BF durch Therapien und Turnunterricht verbessert hätten (Klassenlehrerbericht vom 02.05.2016), dass sie die Gebärdensprache erlerne und sich mit einem Rollator geschickt bewege (Schulnachricht vom 03.02.2017) und dass am 8.2., 17.2. und 21.2. medizinische Behandlungen bzw Kontrollen vorgesehen waren (Ambulanzbefund vom 05.01.2017).Aus den von der BF vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie seit römisch 40 .2015 die Sonderschule besucht (Zeugnis vom 03.07.2015, Schulnachricht vom 29.01.2016, Schulbesuchsbestätigungen vom 02.05.2016 und vom 29.12.2016), bei ihr aufgrund einer Schwerstbehinderung ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht (Bescheid vom 03.09.2015) und sie aufgrund ihres massiven Entwicklungsrückstands und ihrer schweren motorischen Beeinträchtigungen nur in einer Kleinstgruppe einer sonderpädagogischen Einrichtung beschulbar ist (Schulbesuchsbestätigung vom 19.12.2016), dass aufgrund im April 2016 beidseits eingesetzter Cochleaimplantate noch Betreuung und Förderung (Hör- und Sprachtherapie) notwendig seien (Klassenlehrerbericht vom 02.05.2016, Ambulanzbefund vom 01.02.2017), dass sich das Gangbild und die motorische Beeinträchtigung der BF durch Therapien und Turnunterricht verbessert hätten (Klassenlehrerbericht vom 02.05.2016), dass sie die Gebärdensprache erlerne und sich mit einem Rollator geschickt bewege (Schulnachricht vom 03.02.2017) und dass am 8.2., 17.2. und 21.2. medizinische Behandlungen bzw Kontrollen vorgesehen waren (Ambulanzbefund vom 05.01.2017). Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und dies mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und dies mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Aus den Beschwerdebehauptungen und den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass eine Verletzung der in Art 8 EMRK festgelegten Rechte der BF durch die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat wahrscheinlich ist, insbesondere, weil die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand durch den Abbruch einer laufenden medizinischen Behandlung, die im Kosovo nicht fortgesetzt werden kann, verschlechtert. Zwar hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet und die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist (vgl VwGH Ra 2014/18/0146, Ra 2016/01/0121), zumal erst 2016 der mit dem schlechten Gesundheitszustand der BF begründete Erstantrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Das schließt aber nicht aus, dass eine konkrete, bereits begonnene medizinische Behandlung der BF in Österreich, die im Kosovo nicht weitergeführt werden kann, zu einer maßgeblichen Verstärkung ihres persönlichen Interesses an einem (vorübergehenden) Verbleib in Österreich führen kann. Insbesondere im Fall einer medizinisch notwendigen (Nach-)Behandlung der BF (z.B. aufgrund der Cochleaimplantatversorgung), die im Kosovo nicht möglich ist, besteht ein beachtenswertes Interesse der BF iSd Art 8 EMRK, ihren Aufenthalt (allenfalls bis zum Abschluss dieser Behandlung) zu verlängern. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass öffentliche Interessen fallbezogen erfordern würden, den Aufenthalt der BF in Österreich ungeachtet ihrer gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden (vgl VwGH Ra 2014/18/0146; in diesem Sinn auch VwGH Ra 2015/21/0119).Aus den Beschwerdebehauptungen und den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass eine Verletzung der in Artikel 8, EMRK festgelegten Rechte der BF durch die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat wahrscheinlich ist, insbesondere, weil die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand durch den Abbruch einer laufenden medizinischen Behandlung, die im Kosovo nicht fortgesetzt werden kann, verschlechtert. Zwar hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet und die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist vergleiche VwGH Ra 2014/18/0146, Ra 2016/01/0121), zumal erst 2016 der mit dem schlechten Gesundheitszustand der BF begründete Erstantrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Das schließt aber nicht aus, dass eine konkrete, bereits begonnene medizinische Behandlung der BF in Österreich, die im Kosovo nicht weitergeführt werden kann, zu einer maßgeblichen Verstärkung ihres persönlichen Interesses an einem (vorübergehenden) Verbleib in Österreich führen kann. Insbesondere im Fall einer medizinisch notwendigen (Nach-)Behandlung der BF (z.B. aufgrund der Cochleaimplantatversorgung), die im Kosovo nicht möglich ist, besteht ein beachtenswertes Interesse der BF iSd Artikel 8, EMRK, ihren Aufenthalt (allenfalls bis zum Abschluss dieser Behandlung) zu verlängern. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass öffentliche Interessen fallbezogen erfordern würden, den Aufenthalt der BF in Österreich ungeachtet ihrer gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden vergleiche VwGH Ra 2014/18/0146; in diesem Sinn auch VwGH Ra 2015/21/0119). Da somit ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen ist, dass eine Abschiebung der BF in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 8 EMRK bedeuten würde, ist ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG zuzuerkennen.Da somit ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen ist, dass eine Abschiebung der BF in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten würde, ist ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2102921.2.00