Obsah (9)
§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 133§ 3§ 58RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlI401 2017349-1 SpruchI401 2017349-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER a
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen."II.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2014 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 erlassen.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, erlassen. Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Südsudans, stellte nach illegaler Einreise am 26.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Südsudans, stellte nach illegaler Einreise am 26.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der am 28.01.2014 durch Organe der öffentlichen Sicherheit durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 23.12.1995 in N. im Südsudan geboren, ledig, gesund und kinderlos zu sein. Er sei Analphabet und ohne Schul- und Berufsausbildung, zuletzt habe er als Landarbeiter gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine Geschwister. Zuletzt habe er in N., Western Equituria, Südsudan, gelebt. Anfang Jänner 2014 sei er auf einem Lkw von N. nach Äthiopien gefahren, wo er einen weißen Mann getroffen habe. Dieser habe ihn auf ein großes Schiff mitgenommen. Wie lange die Fahrt mit dem Schiff gedauert habe, wisse er nicht mehr. Er kenne auch das Land nicht, wo er mit dem weißen Mann das Schiff verlassen habe. Dieser Mann habe ihn zu einem Lkw gebracht. Nach drei Tagen Fahrt sei der Beschwerdeführer am Abend des 20.01.2014 in einer unbekannten Stadt in Österreich angekommen. Ein Afrikaner habe ihm ein Taxi bezahlt, welches ihn zur Erstaufnahmestelle gebracht habe. Für die Fahrt vom Südsudan bis nach Österreich habe er nichts bezahlen müssen. Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von seiner "Tante" aufgezogen worden. Er habe in N. gelebt. Anfang Jänner seien einige bewaffnete Gruppen gekommen, diese hätten viele Leute, so auch seine "Tante" und seine "Cousine", erschossen. Er habe viele Leute flüchten gesehen; er sei ebenfalls geflohen, ansonsten hätten sie auch ihn erschossen. Im Fall seiner Rückkehr habe er niemanden mehr, bei dem er leben könnte. Außerdem befürchte er, erschossen zu werden.
- Bei seiner am 04.11.2014 erfolgten Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) gab der Beschwerdeführer an, an Husten zu leiden, welcher medizinisch behandelt werde. Ansonsten sei er gesund. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er gehöre der Volkgruppe der Azande an und spreche nur Englisch. Die englische Sprache habe ihm seine "Tante" beigebracht. Die Sprache der Azande spreche er nicht. In Österreich habe er keine Freunde. Sein Vater sei umgebracht worden, weil er die Mutter (des Beschwerdeführers) geheiratet habe und deswegen vom Islam zum Christentum gewechselt sei. Das sei passiert, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei. Seine "Tante" sei nicht seine wirkliche Tante, sondern eine gute Freundin seiner Mutter gewesen. Auf Vorhalt, dass er sehr schlecht Englisch spreche, obwohl das seine einzige Muttersprache sei, erklärte er, dass er die englische Sprache wohl etwas verlernt habe, weil er sich bemühe, Deutsch zu lernen. Die Leute hier sprächen nur schlechtes Englisch. Woher sein Vater stamme, habe ihm seine "Tante" nie genau gesagt. Er wisse nur, dass er aus dem Südsudan gekommen sei. Seine Mutter habe ihn im Alter von zwei oder drei Jahren zur "Tante" gegeben und nicht mehr abgeholt. Daher nehme er an, dass seine Mutter bereits verstorben sei. Er könne nichts zu seiner Mutter angeben. Erinnerungen an seinen Vater habe er nicht. Sein Vater habe in Liberia als Bauarbeiter gearbeitet und sei zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner Mutter verheiratet gewesen. In Liberia habe seine "Tante" seine Mutter kennengelernt. Immer wenn die "Tante" nach Liberia gekommen sei, habe sie bei seinen Eltern gewohnt. Sein Vater sei im Südsudan umgebracht worden, als er dorthin zurückgekehrt sei. Er könne nicht sagen, wie alt er bei der Ermordung seines Vaters gewesen sei und er wisse auch nicht, ob sein Vater noch gelebt habe, als ihn seine Mutter zur "Tante" gebracht habe. Ob er Geschwister habe, wisse er auch nicht. Die "Tante" habe etwas erzählt. Die "Tante" habe damals eine 14-jährige Tochter gehabt. Eine Adresse in N. habe es nicht gegeben. Die "Tante" sei Lehrerin in Liberia gewesen, im Südsudan habe sie einen Bauernhof gehabt und dort Ananas gezüchtet. Er wisse nicht, wer der Vater der Tochter seiner "Tante" sei. Das habe sie ihm nie erzählt. Er selbst habe in der Landwirtschaft seiner "Tante" mitgearbeitet, wo er das Gras auf den Ananasplantagen entfernt habe. Während der Saison des Anbaus der Pflanzen habe es immer lang und ergiebig geregnet. Die "Tante" habe ein kleines Haus im Dorf N. gehabt, wo er mit seiner "Tante" und deren Tochter gewohnt habe. Die Felder seien rund 30 bis 40 Minuten vom Dorf entfernt gelegen. Weitere Arbeiter habe es auf der Farm nicht gegeben. Vermerkt wurde in der Niederschrift an dieser Stelle: "Dem AW wird eine Landkarte mit der Stadt N. auf dem Desktop gezeigt. Er ist weder in der Kartenansicht, noch im Satellitenbild fähig, zu zeigen, wo sich das Haus bzw. die Felder befanden. AW wird weinerlich und betont, sich nicht auf Landkarten auszukennen." Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Südsudan keine Schule besucht habe, sondern von der "Tante" zusammen mit ihrer Tochter jeden Tag am Abend unterrichtet worden sei. Sie habe ihm Schreiben, Lesen und etwas Rechnen beigebracht. Er habe sein ganzes Leben bis zur Flucht in N. zugebracht. Zum Fluchtweg gab er an, dass er in der ersten Jänner-Woche 2014 an einem Abend zwischen 17:00 und 18:00 Uhr vom Dorf stundenlang in den Busch gelaufen und dann zu einer Straße gekommen sei. Dort habe er einen Lkw angehalten, dieser habe in nach Äthiopien mitgenommen. Schon am nächsten Morgen sei er mit diesem Lkw auf einem Markt in Äthiopien angekommen, wo er einen weißen Mann getroffen und ihm seine Geschichte erzählt habe. Noch am gleichen Tag habe ihn dieser Mann zu einem Schiff gebracht. Auf Vorhalt, dass die Entfernung zwischen N. und der Grenze zu Äthiopien bzw. bis zum Meer zu groß sei, um sie in so kurzer Zeit zu überwinden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Wahrheit gesagt habe. Er könne nicht sagen, ob es sich um ein Passagier- oder Frachtschiff gehandelt habe. Er sei in einem kleinen dunklen Raum auf dem Schiff untergebracht gewesen und habe ein Cola und ein Brot als Proviant bekommen. Er habe die ganze Fahrt nach Europa verschlafen. Der weiße Mann habe ihn dann vom Schiff mit dem Taxi zum Zug gebracht und nach einigen Stunden Fahrt sei er in Österreich angekommen. Dort habe ihm ein schwarzer Mann ein Taxi bestellt und es auch bezahlt. So sei er zur Erstaufnahmestelle gelangt. Für die gesamte Reise habe er nichts bezahlt. Er sei geflüchtet, weil er sich im Haus seiner "Tante" befunden, Schreie gehört und sich vors Haus begeben habe. Ein Gruppe bewaffneter Menschen, er wisse nicht wie viele es gewesen seien, sei auf das Haus zugekommen. Er habe seine "Tante" mit einer großen blutenden Wunde am Kopf auf der Straße liegen gesehen. Sie habe nicht reagiert, als er sie angesprochen habe. Weitere Details wisse er nicht mehr. Er sei nur noch weggelaufen. Auf Nachfrage gab er an, auch Schüsse gehört zu haben. Die "Tante" habe eine längliche Wunde am Kopf aufgewiesen. Andere Verletzungen habe er nicht gesehen, weil ein anderer Körper auf ihr gelegen habe. Es habe sich dabei um den Körper der Tochter seiner "Tante" gehandelt. Sie sei vor ihm aus dem Haus gelaufen, um ihrer Mutter zu helfen. Er glaube, dass die Tochter erschossen worden sei. Alles sei nämlich voller Blut gewesen. Es seien viele Menschen am Boden gelegen. Er erinnere sich nicht mehr daran, welche Bewaffnung die Männer getragen hätten. Er wisse nicht, wer diese Angreifer gewesen seien, wie er auch nicht wisse, wer die anderen erschossenen Leute und wie viele es gewesen seien. In das Heimatdorf könne er nicht mehr zurück. Er wolle ein besseres Leben führen. Außerdem seien seine "Tante" und ihre Tochter tot. Er habe dort niemanden mehr, wo er leben könnte. Weder seine "Tante" noch ihre Tochter seien politisch aktiv gewesen. Er habe auch nicht überlegt, woanders hinzuziehen, sondern er habe nur weg wollen. Er wolle nicht zurückkehren und die Farm seiner Tante wieder bewirtschaften. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er besuche derzeit einen Deutschkurs und er arbeite beim Abfallservice. Darüber hinaus habe er keine Integrationsschritte in Österreich gesetzt. In Österreich habe er eine weiße Frau kennen gelernt, die ihm andere Afrikaner in Wien vorgestellt habe. Diese Frau habe ihm helfen wollen, damit er in Wien leben könne. In Wien seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Er habe dabei das Geld dieser Frau, etwa € 500,--, in seiner Tasche gehabt. Die Polizei habe angenommen, dass er, wie andere Afrikaner in Wien, mit Drogen zu tun habe. Deshalb sei er einen Monat lang eingesperrt gewesen. Ansonsten habe er keine Probleme mit den österreichischen Behörden oder Gerichten gehabt. Diese Frau lebe in einem Hotel in Wien. Er selbst habe sich niemals politisch betätigt, sei gläubiger Christ und sei wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht verfolgt worden. Andere als die genannten Probleme habe er nicht gehabt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten "Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 (
- Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten "Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften" nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südsudan (Spruchpunkt II.) ab sowie erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht und erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Südsudan zulässig ist und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2/14 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 18.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südsudan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab sowie erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Südsudan zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2/14 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Südsudan zu gewärtigen habe, sei nicht festzustellen. Es bestünde im Südsudan keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrsche auch keine derartige humanitäre Katastrophe vor, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage zu stellen wäre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Südsudan zu gewärtigen habe, sei nicht festzustellen. Es bestünde im Südsudan keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrsche auch keine derartige humanitäre Katastrophe vor, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage zu stellen wäre. In der Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage im Südsudan und legte im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dass er erst seit Jänner 2014 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und ledig sei sowie hier über keinen verwandtschaftlichen Anschluss verfüge. Er lebe von Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sein Aufenthaltsrecht basiere lediglich auf einem Asylantrag. Die deutsche Sprache beherrsche er nur rudimentär und verfüge über kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Beweiswürdigend nahm die belangte Behörde darauf Bezug, dass beim Beschwerdeführer mangels entsprechender Identitätsnachweise lediglich eine Verfahrensidentität vorliege und er selbst angegeben habe, keine nahen Angehörigen oder Verwandten in Österreich zu haben. Er weise eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 05.05.2014 auf. Die Fluchtroute sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer eine Strecke von rund 3.500 bis 4.000 km mit einem Lkw innerhalb eines Tages zurückgelegt haben soll. Auch das fluchtauslösende Ereignis sei nicht glaubhaft geschildert worden und finde auch keine Deckung in den Länderberichten. Ein asylrelevanter Fluchtgrund liege nicht vor. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Fluchtvorbringens der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr keiner aktuellen Gefahr im Sinne von § 8 AsylG ausgesetzt und die vorzunehmende Interessensabwägung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Rückkehrentscheidung zu dessen Lasten ausgegangen sei.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Fluchtvorbringens der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr keiner aktuellen Gefahr im Sinne von Paragraph 8, AsylG ausgesetzt und die vorzunehmende Interessensabwägung im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bei der Rückkehrentscheidung zu dessen Lasten ausgegangen sei. 6. Mit dem am 13.01.2015 bei der belangten Behörde (per Fax) eingelangten Anbringen bekämpfte der vertretene Beschwerdeführer den Bescheid vom 18.12.2014 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte die Anträge, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten und in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Südsudan zuzuerkennen, und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, und festzustellen, dass die
§ 52Asyl
G erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
§ 55Asyl
G vorliegen und ihm daher
§ 58Abs. 2 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, sowie den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.6. Mit dem am 13.01.2015 bei der belangten Behörde (per Fax) eingelangten Anbringen bekämpfte der vertretene Beschwerdeführer den Bescheid vom 18.12.2014 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte die Anträge, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten und in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Südsudan zuzuerkennen, und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, und festzustellen, dass die
Paragraph 52, AsylG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
Paragraph 55, AsylG vorliegen und ihm daher
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist, sowie den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er aus dem Südsudan stamme und glaubhaft vorgebracht habe, dass seine Nenntante und deren Tochter sowie andere Personen im Zuge eines Angriffes durch unbekannte Täter ermordet worden seien. Ihm sei die Flucht gelungen. Er befürchte daher Verfolgung aufgrund seiner politischen Haltung oder seiner Ethnie als Azande. Im Südsudan gebe es seit 2013 politischen Unruhen, tausende Menschen seien gestorben und fast eine Million Menschen befänden sich auf der Flucht. Staatlichen Schutz vor einer solchen privaten Verfolgung könne er in seinem Herkunftsstaat nicht erwarten. Die belangte Behörde habe es trotz eines fundierten Fluchtvorbringens unterlassen, qualifizierte Ermittlungen durchzuführen. Damit liege ein grober Verfahrensfehler vor. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass es immer wieder Angriffe auf Zivilisten gegeben habe. Der Beschwerdeführer verfüge nur über eine sehr rudimentäre Bildung und es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, wenn er auf einem Satellitenbild seine Heimat nicht erkenne bzw. er nur schlecht Englisch spreche. Dass er nicht einmal die einfachsten Fragen zu beantworten im Stande gewesen sei, sei tatsachenwidrig. So habe er die Arbeit auf der Ananasplantage sehr gut geschildert. Sein Fluchtvorbringen sei glaubhaft und asylrelevant. Er sei Flüchtling und es lägen keine Asylausschlussgründe vor. Es lägen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Südsudan vor. Die Sicherheits- und Versorgungslage dort sei äußerst prekär. Subsidiärer Schutz hätte jedenfalls zuerkannt werden müssen. Mit Bezug auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einer christlichen Gemeinschaft bestens integriert sei. Er habe ca. einen Monat gemeinnützig für das Stadtmagistrat der Stadt Salzburg gearbeitet. Er besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A
- Sein Persönlichkeitsbild stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Eine Rückkehrentscheidung dürfe nicht verhängt werden. Eine mündliche Verhandlung erscheine unvermeidlich.Mit Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einer christlichen Gemeinschaft bestens integriert sei. Er habe ca. einen Monat gemeinnützig für das Stadtmagistrat der Stadt Salzburg gearbeitet. Er besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A
- Sein Persönlichkeitsbild stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Eine Rückkehrentscheidung dürfe nicht verhängt werden. Eine mündliche Verhandlung erscheine unvermeidlich.
- Am 10.08.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte: Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Er habe keine Schule besucht, sondern sei von seiner Nenntante unterrichtet worden. Sie habe ihm Schreiben und Lesen auf Englisch und etwas Rechnen beigebracht. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Alle seien verstorben. Arabisch spreche er nicht. Seine "Tante" habe ihn nur in Englisch unterrichtet, weil sie Englisch als wichtig empfunden habe. Sie selbst habe immer in Liberia gelebt und dort auch nur Englisch gesprochen. Auch sie habe kein Arabisch sprechen können. Probleme mit den Behörden, der Polizei, den Gerichten oder dem Militär im Südsudan habe er nicht gehabt. Er habe von Kindheit an in N., einem sehr kleinen Dorf, gewohnt. Wie lange, wisse er nicht. Er sei dort auch geboren worden. Er sei zwei oder drei Jahre alt gewesen, als er zu seiner "Tante" gekommen sei. Das habe sie ihm erzählt. Seine "Tante" sei von Rebellen aus den Nachbarorten getötet worden. Es habe sich dabei um Stammesfehden zwischen den Nuer und Dinka gehandelt. Diese hätten sich gegenseitig bekämpft. Solche Kämpfe seien aber nur selten vorgekommen. In seinem Heimatdorf habe es nie Streitigkeiten zwischen diesen Stämmen gegeben. Das sei das erste Mal gewesen, dass so etwas passiert sei. Seine "Tante" sei dabei getötet worden, weil sie zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und in diese Schießerei geraten sei. Er wisse nicht, ob, von der "Tante" und deren Tochter abgesehen, noch andere Leute getötet worden seien. Beim Angriff sei er nicht - wie zuvor angegeben - nach Hause gekommen, sondern er sei "rund ums Haus" gegangen und habe dabei seine "Tante" und ihre Tochter am Boden liegen gesehen. Er habe nicht gesehen, ob andere Leute erschossen worden seien. Nach dem Vorfall sei er weggerannt und nicht mehr zum Haus zurückgekehrt. Er sei einfach gelaufen bis er einen Laster gesehen habe. Diesen habe er dann gestoppt und dem Fahrer erzählt, dass in seinem Dorf Kämpfe stattgefunden hätten. Er habe sich nicht vergewissert, ob seine "Tante" tatsächlich tot sei. Sein Heimatdorf sei nicht so gefährdet gewesen, aber alle Leute hätten Angst gehabt. Deshalb habe er den Südsudan verlassen. Andere Dörfer und Städte seien viel gefährdeter als sein Heimatdorf gewesen. Im Hinblick auf den Fluchtweg brachte er vor, dass ihn dieser Laster, den er angehalten habe gleich nach Äthiopien gebracht habe. Dort habe er Hilfe gesucht und einen weißen Mann getroffen, der versprochen habe, ihm beim Verlassen des Landes zu helfen. Dieser Mann habe ihn auf ein Schiff gebracht. Er wisse nicht, wie lange er sich auf dem Schiff befunden habe, er sei unter Deck gewesen. Dann habe er neues Schiff bestiegen und danach habe ihn ein Lkw auf eine lange Reise mitgenommen. Am Ziel angekommen habe er einen schwarzen Mann getroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass er zuerst Dokumente besorgen müsse, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dieser Mann habe ihm dann ein Taxi gerufen, das ihn schließlich nach Traiskirchen gebracht habe. Auf Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme noch angegeben habe, die Reisestrecke von N. bis zum äthiopischen Hafen innerhalb eines Tages bewältigt zu haben, gab er an, nach seiner Vorstellung habe die Reise einen Tag gedauert. Es könnte auch länger und auch eine Nacht dabei gewesen sein. Seine "Tante" habe ihm nicht viel über seine Eltern erzählt. Erst als seine biologische Mutter verstorben sei, habe seine "Tante" erzählt, dass sie nicht seine richtige Mutter sei. Er sei ca. 14 Jahre alt gewesen, als ihm das erzählt worden sei. Die "Tante" habe ihm auch erzählt, dass er zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, als er zu ihr gekommen sei. Er selbst sei nie von einer dieser beiden bewaffneten Gruppen bedroht worden. Er hätte die Farm seiner "Tante" selbst nicht bewirtschaften können. Es habe ständige Angst vorgeherrscht. Es sei für ihn schwierig gewesen, den Namen des weißen Mannes, der ihm zur Flucht verholfen habe, auszusprechen. Deshalb habe er immer nur "Excuse me, Sir" gesagt. In den Südsudan wolle er nicht zurückkehren, weil das Leben dort schwer sei und es keine Sicherheit gebe. Überall im Südsudan werde gekämpft. Auch in der Hauptstadt Juba sei es viel zu gefährlich. Der Beschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat "Grundstufe Deutsch - A1" vom 17.07.2015, eine Bestätigung über die Zugehörigkeit zu der christlichen Gemeinde der Bethel Family Christian Center vom 01.08.2015, eine Bestätigung des Magistrates der Stadt Salzburg vom 17.11.2014 und 08.07.2015 über eine gemeinnützige Beschäftigung vom 06.
- bis 14.11.2014 und vom 11.
- bis 19.06.2015 vor.
- In der zu den ihm zugesandten Länderberichten zum Süsudan übermittelten Stellungnahme vom 05.08.2016 führte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - aus, dass die Lage dort sehr angespannt sei und anhaltende Gewalt vorherrsche. Nach einer Einschätzung des UNHCR dürften die aus dem Land fliehenden Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Das treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Er gerate als Azande zwischen den konfliktführenden Gruppen der Dinka und Nuer. Er habe keinen familiären Rückhalt im Südsudan und sei auf sich alleine gestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016 wurde der Linguist Dr. P. G. zum Sprachgutachter bestellt.
- Mit Eingabe vom 13.04.2016 äußerte der Beschwerdeführer zur Bestellung des Sprachgutachters, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, zur Bestellung des Sprachgutachters Zweifel anzubringen. Dessen Bestellung sei abzulehnen, weil dessen Fachgebiet nicht bekannt sei. An den vom Sachverständigen verwendeten Methoden bestünden Zweifel. Zudem handle es sich bei dem Sachverständigen um einen Westafrika-Experten und damit um keinen Experten für den Südsudan. Auch wenn es sich bei dem bestellten Sprachgutachter um einen Experten für Afrikanistik und Linguistik im Allgemeinen handle, fehle es ihm an einer "wissenschaftlichen Up-to-Date-Expertise im interessierenden Sprachgebiet". Die linguistische Spezialisierung des Gutachters liege im westafrikanischen Bereich. Er habe keine Publikationen in Bezug auf den Südsudan verfasst. Die von ihm angewandte Methodik werde nirgendwo sonst verwendet und sie entspreche nicht dem Stand der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion. Zudem sei auf die begrenzte Beweiskraft von Sprachgutachten hinzuweisen.
- Dem am 04.05.2016 erstellten Sprachgutachten zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers lag ein mit ihm im Beisein eines Rechtsberaters der Diakonie geführtes Gespräch zugrunde, welches durch eine ca. 238 Minuten lange digitale Tonaufnahme (samt Gespräch und Mitschrift) dokumentiert wurde. Das erstellte Gutachten enthielt einleitend Ausführungen zur fachlichen Kompetenz des Gutachters. Ferner wurde die Methodik der Gutachtenserstellung dargelegt. Der Sachverständige führte einleitend aus, dass der Beschwerdeführer sich insofern kooperativ verhalte, als er bei der Befundaufnahme überhaupt mitwirke, er sich jedoch in verschiedener Hinsicht unkooperativ gezeigt habe. Der Sachverständige resümierte zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme gute funktionale Kompetenzen im Englischen, hingegen keine Sprachkompetenz im Arabischen, der allgemeinen Verkehrssprache im Südsudan, demonstriert habe. Er habe auch sonst keine Kompetenz in einer südsudanesischen Sprache gezeigt, insbesondere im Azande, der im Raum N. gesprochenen Sprache, die auch hauptsächlich von ethnischen Azande gesprochen werde, also von einer Gruppe, der der Beschwerdeführer angeblich selbst angehören solle. Er habe sich bei der Befundaufnahme als ein zum Zeitpunkt seiner angeblichen Emigration aus dem Südsudan monolingualer Sprecher des Englischen vorgestellt. Demnach wäre das Englische auch als Erstsprache oder Muttersprache des Beschwerdeführers zu betrachten. Das von ihm gesprochene Englisch sei aufgrund der charakteristisch konfigurierten lautlichen und lexikalischen Merkmale der Sprachprobe "eindeutig dem südnigerianischen und weder dem südsudanesichen noch dem sudanesischen Englisch zuzuordnen". Das von ihm gesprochene Englisch zeige auch keine Merkmale, die als Einflüsse anderer dialektaler Varietäten des afrikanischen Englisch, etwa des sudanesischen oder des liberianischen Englisch zu interpretieren wären, die die Zuordenbarkeit der Sprachprobe in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Er habe angegeben, seine Ziehmutter habe seine Eltern in Liberia kennengelernt. Es sei also in Betracht zu ziehen, dass dieselbe möglicherweise liberianisches Englisch gesprochen habe und als, nach den Angaben des Beschwerdeführers, wichtigste Bezugsperson desselben dessen Englisch entsprechend beeinflusst haben könnte. Aus dessen biografischen Angaben ließen sich keine realistischer Weise anzunehmenden Umstände erschließen, unter denen er, als ethnischer Azande, bis zu seinem
- Lebensjahr im südsudanesischen Azande-Sprachgebiet aufwachsend und lebend, gerade und ausschließlich das Englische oder gar eine Varietät des nigerianischen Englisch als Muttersprache erwerben hätte sollen oder überhaupt erwerben hätte können. Selbst wenn er unter der Annahme durchaus unrealistischer Bedingungen ebendort "reines", also insbesondere durch das südsudanesische Englisch unbeeinflusstes, nigerianisches Englisch in der evidenten Güte und im evidenten Umfang erworben hätte, würde dies doch nicht das gänzliche Fehlen von Kompetenzen in anderen südsudanesischen Sprachen erklären. Schon aufgrund des Fehlens von Kompetenzen in südsudanesischen Sprachen sei eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausschließlich demonstrierten Kompetenz im nigerianischen Englisch, einer sehr gut identifizierbaren Varietät des afrikanischen Englisch, könne nur auf seine Hauptsozialisierung in Nigeria geschlossen werden. Aufgrund der von ihm angegebenen und demonstrierten Sprachkompetenzen gebe es keine Hinweise auf Teilsozialisierungen in anderen Ländern als Nigeria. Da das vom Beschwerdeführer gesprochene südnigerianische Englisch in der Regel weder die alleinige Sprachkompetenz, noch die Muttersprache seiner Sprecher darstelle bzw. die englische Sprachkompetenz des Beschwerdeführers auch nicht muttersprachlich ausgebaut sei, sei davon auszugehen, dass er noch mindestens eine weitere Sprache spreche, die seine tatsächliche Muttersprache darstelle, die er aber offenbar nicht angeben oder demonstrieren habe wollen. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine nigerianische Sprache handle. Der Beschwerdeführer demonstriere zu wichtigen Bereichen des Alltagslebens im Sudan bzw. im Südsudan keine oder grob unvollständige Landeskenntnisse. Das weitgehende Fehlen von Landeskenntnissen zum Südsudan bzw. zum Sudan lasse eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan oder auch Sudan ausschließen. Verschiedentlich lasse er einen subsaharanischen oder speziell nigerianischen Erfahrungshintergrund erkennen. Eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan, der bis zur Unabhängigkeit im Jahr 2011 einen Landesteil des Sudans gebildet habe, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen. Positive Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Nigerias gebe es nicht.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2016 wurden den beteiligten Parteien das vorliegende Sprachgutachten und die aktuellen Länderberichte zu Nigeria sowie dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben mit der Möglichkeit übermittelt, binnen einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. 13.
- Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. 13.
- Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme vom 30.12.2016 dar, dass er die in der Stellungnahme vom 12.04.2016 (zu ergänzen: gegen die Fachkompetenz des Gutachters) erhobenen Einwände weiterhin aufrecht erhalte. Eine Auseinandersetzung damit werde angeregt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben, dass er von seiner Nenntante aufgezogen worden sei. Von ihr habe er nur Englisch gelernt. Sie habe zuvor in Liberia gelebt, was nicht heiße, dass sie dort geboren worden sei. Möglicherweise sei sie selbst als Flüchtling dorthin gekommen und habe daher eine für Liberia ungewöhnliche Sprachfärbung. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo seine "Tante" sozialisiert worden sei. Er könne daher auch nicht angeben, welches afrikanische Englisch sie mit ihm gesprochen habe. Das sei im Gutachten unberücksichtigt geblieben, wenn als Tatsache angenommen werde, dass die "Tante" liberianisches Englisch sprechen müsste. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass seine "Tante" Liberianerin sei. Er habe nur angegeben, dass sie dort gelebt habe. Es sei durchaus möglich, dass die Nenntante in Nigeria sprachlich sozialisiert worden sei und ihm nigerianisches Englisch beigebracht habe. Indem die nigerianische Sprachidentität der Nenntante zur Tatsache erhoben werde, fuße das gesamte Gutachten auf einer nicht belegbaren Grundannahme. Der Beschwerdeführer habe unter harten Bedingungen isoliert vom Rest der Gesellschaft bei der Nenntante gelebt, die offenbar vor allem an seiner Arbeitskraft interessiert gewesen sei und ihm den Kontakt zur übrigen Bevölkerung untersagt habe. Er habe keine Schule besucht und habe außerhalb der Kleinfamilie keine sozialen Kontakte gehabt, weshalb sein Wortschatz insgesamt beschränkt sei. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers seien bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden; denn der Gutachter glaube ihm diesbezüglich nicht, womit er eine Beurteilung vorwegnehme, die Sache des Gerichts sei. Das Gutachten sei daher mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Dem vorgelegten Schreiben der Christine S., die mit dem Beschwerdeführer befreundet sei und regen Umgang mit ihm und vielen Personen anderer afrikanischer Nationalitäten pflege, könne entnommen werden, dass nach deren Beobachtungen der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Nigerianern pflege und diese auch nicht verstehe. Die beiden würden sich seit zwei Jahren kennen und der Beschwerdeführer habe keinen Grund, sich im Privaten zu verstellen. Es sei daher glaubhaft, dass er keine nigerianische Sprache spreche, selbst wenn sein Englisch eine nigerianische Färbung aufweise. Dies könne auf die von ihm gleichbleibend geschilderten besonderen Umstände seiner Sozialisation zurückzuführen sein. Der Beschwerdeführer sei nicht in Nigeria sozialisiert worden. Daher werde keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgegeben. Er kenne niemanden in Nigeria und wäre dort völlig auf sich alleine gestellt. Zu seinem Privat- und Familienleben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in keiner Lebensgemeinschaft lebe, er kinderlos sei und keine Angehörigen im Bundesgebiet habe. Am 06.12.2016 habe er die (durch ein Zertifikat belegte) A2-Deutschprüfung bestanden. Bislang habe er (ebenfalls nachgewiesene) gemeinnützige Arbeiten verrichtet, zudem verkaufe er eine Straßenzeitung. Er lebe aus Mitteln der Grundversorgung. Er sei im Kreis einer christlichen Gemeinschaft bestens integriert und wohne bei der (namentlich genannten) Obfrau dieser christlichen Gemeinde. Er habe viele Freunde und Freundinnen in Österreich, wobei er neun Personen, eine davon mit dem Vornamen, namhaft machte. In Österreich sei er nicht von einem (Straf-) Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot bzw. einer Ausweisungsentscheidung belegt worden. Eine andere besondere Bindung zu Österreich, habe er nicht. Er sei psychisch schwer belastet und leide an Schlaflosigkeit und habe Angst vor dem Alleinsein. Es liege möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Dazu fehle es bislang an jeder Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger Behandlung bei einer namentlich angeführten Person. Er besitze derzeit keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und führe auch kein Privat- oder Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er habe keine Familie mehr im Herkunftsstaat. Insofern habe er auch keine Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Personen in seiner Heimat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und nicht des Südsudan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er der Ethnie der Azande angehört. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 20b AslyG.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und nicht des Südsudan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er der Ethnie der Azande angehört. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20 b, AslyG. 1.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2014 in Österreich auf. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. 1.1.
- Er ist ledig, kinderlos und hat keine sonstigen Sorgepflichten. Er führt kein Familienleben im Bundesgebiet. Er unterhält soziale Kontakte und ist Mitglied einer christlichen Kirchengemeinschaft. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- Er war wiederholt ehrenamtlich beim Stadtmagistrat der Stadt Salzburg tätig und verkauft(e) eine Straßenzeitung. Er bezog und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.05.2014, Zl. 163 HV 34/2014m, wurde er wegen des versuchten Vergehens nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 (
- Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.05.2014, Zl. 163 HV 34/2014m, wurde er wegen des versuchten Vergehens nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
- Fall) und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. 1.1.
- Ob Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, konnte nicht festgestellt werden. Es ist nicht feststellbar, ob und - bejahendenfalls - wie viele Familienangehörige oder sonstige Verwandte des Beschwerdeführers in Nigeria leben. 1.
- Zum Fluchtvorbringen: 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat betreffend seinen Herkunftsstaat Nigeria kein Fluchtvorbringen erstattet und damit keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Nigeria glaubhaft gemacht. 1.2.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Nenntante und ihre Tochter im Dorf N. im Südsudan ermordet worden sei, ist nicht glaubhaft. 1.2.
- Es liegen keine Gründe vor, die gegen seine Rückführung nach Nigeria sprechen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria stellt für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bringt für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.1.2.
- Es liegen keine Gründe vor, die gegen seine Rückführung nach Nigeria sprechen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria stellt für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bringt für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. 1.
- Zur Situation in Nigeria wird festgestellt: Politische Lage: Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 3.12.2015; vgl. AA 3.2016a; vgl. GIZ 7.2016a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 3.2016a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 3.12.2015; vergleiche AA 3.2016a; vergleiche GIZ 7.2016a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 3.2016a). Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom
- Mai 1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 3.12.2015; vgl. AA 3.2016a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 3.12.2015).Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom
- Mai 1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 3.12.2015; vergleiche AA 3.2016a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 3.12.2015). Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 3.12.2015). Die Wahlen vom
- März 2015 (Präsident und Nationalversammlung) und
- April 2015 (Gouverneure und Landesparlamente in 29 von 36 Bundesstaaten) haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im "All Progressives‘ Congress" (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 3.12.2015). Bei den Präsidentschaftswahlen am
- März 2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2016a; vgl. auch AA 3.2016a). Die Gouverneurswahlen am
- April 2015 gewann der APC in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 22 Gouverneure, die PDP 13 und APGA einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am
- November 2015 vereidigt (AA 3.2016a).Bei den Präsidentschaftswahlen am
- März 2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2016a; vergleiche auch AA 3.2016a). Die Gouverneurswahlen am
- April 2015 gewann der APC in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 22 Gouverneure, die PDP 13 und APGA einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am
- November 2015 vereidigt (AA 3.2016a). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 3.2016a). Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2016a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 22.8.2016 Sicherheitslage: Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 3.12.2015). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013; vgl. ICG 30.5.2016).Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 3.12.2015). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013; vergleiche ICG 30.5.2016). Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen
igter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 23.8.2016). Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 23.8.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 23.8.2016). Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi) (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 23.8.2016).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi) (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 23.8.2016). In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 23.8.2016) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 3.12.2015).
den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2015 bis August 2016 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (7,863), Benue
(934), Adamawa
(743), Yobe
(589), Kaduna
(443). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Sokoto
(0), Katsina
(3), Kebbi
(11)und Oyo
(11)(CFR 2016). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Lagos, Plateau, Taraba, Yobe, Zamfara und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kebbi, Kogi, Kwara, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto (OSAC 15.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung CFR – Council on Foreign Relations
(2016): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung DACH – Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung ICG – Nnamdi Obasi/International Crisis Group (30.5.2016): Buhari’s Nigeria: Boko Haram Off Balance, but Other Troubles Surge, http://blog.crisisgroup.org/africa/nigeria/2016/05/30/buharis-nigeria-boko-haram-off-balance-but-other-troubles-surge/, Zugriff 24.8.2016 -Strichaufzählung OSAC – Overseas Security Advisory Council (15.4.2016): Nigeria 2016 Crime and Safety Report – Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=19500, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung UKFCO – United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (23.8.2016): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 23.8.2016 Nigerdelta: Middle Belt inkl. Jos/Plateau: Nordnigeria - Boko Haram: Rechtsschutz/Justizwesen: Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 3.12.2015). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 13.4.2016).Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 3.12.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 3.12.2015). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 13.4.2016). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014). Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 27.1.2016). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung und Ausbildung, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen. Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt. Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 13.4.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 3.12.2015). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 3.12.2015). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 3.12.2015). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-69 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 3.12.2015). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 3.12.2015).Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 3.12.2015). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-69 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 3.12.2015). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 3.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/320150/459379_de.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 Scharia: Sicherheitsbehörden: Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 3.12.2015). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen
Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 3.12.2015). Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 3.12.2015). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 13.4.2016). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 3.12.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 Vigilante Gruppen, Bürgerwehren, Hisbah: Folter und unmenschliche Behandlung: Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 13.4.2015; vgl. FH 27.1.2016), extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 3.12.2015). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die
- und
- Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am
- März 2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und CJTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 13.4.2016). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 3.12.2015).Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 13.4.2015; vergleiche FH 27.1.2016), extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 3.12.2015). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die
- und
- Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am
- März 2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und CJTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 13.4.2016). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 3.12.2015). Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 3.12.2015). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 3.12.2015). Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen. Im Dezember 2015 sollen bei einer Konfrontation zwischen Mitgliedern des Islamic Movement of Nigeria (IMN) und Soldaten etwa 350 Menschen in Zaria, Kaduna extralegal getötet worden sein (AI 22.4.2016). Bei einem anderen Vorfall brachten Viehdiebe sechs Soldaten um, und daraufhin töteten Armeetruppen im Mai 2015 dutzende Zivilisten und zerstörten viele Häuser im Distrikt Wasei, Plateau State. Vertreter der Gemeinde behaupteten auch, dass Regierungstruppen in der Vergangenheit schon mehr als 80 Menschen bei ähnlichen Angriffen getötet hatten. Das Militär versprach, die Vorfälle zu untersuchen, mit Stand Dezember 2015 gab es jedoch keine Berichte von Untersuchungen (USDOS 13.4.2016). Am
- April 2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszuzahlen hat (USDOS 25.6.2015). Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 3.12.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015).Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 3.12.2015; vergleiche HRW 27.1.2016). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015). Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter (USDOS 13.4.2016). Folter durch die nigerianische Polizei und das Militär war 2015 weiterhin an der Tagesordnung. Zur gängigen Praxis zählten auch außergerichtliche Hinrichtungen, Erpressung sowie willkürliche und übermäßig lange Inhaftierungen (AI 24.2.2016). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 13.4.2016). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock– und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 3.12.2015). Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 3.12.2015). Im Juli 2015 kündigte die Polizei eine Überprüfung der Dienstanweisungen an. Dies betraf auch die Anweisung 237, die es Polizisten erlaubt, auf Tatverdächtige und Festgenommene zu schießen, die sich dem Zugriff entziehen wollen oder flüchten, unabhängig davon, ob sie eine lebensgefährliche Bedrohung darstellen. Der Generalinspekteur der Polizei gab außerdem bekannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei hätten in den vergangenen drei Jahren Entschädigungen in Höhe von fast 1 Mrd. Naira (rund 4,6 Mio. Euro) erhalten (AI 24.2.2016). Das Antifoltergesetz, das den Einsatz von Folter verbieten und unter Strafe stellen soll, wurde im Juni 2015 vom Parlament verabschiedet. Es war zum Jahresende 2015 noch nicht in Kraft getreten (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Im Juli 2015 kündigte die Polizei eine Überprüfung der Dienstanweisungen an. Dies betraf auch die Anweisung 237, die es Polizisten erlaubt, auf Tatverdächtige und Festgenommene zu schießen, die sich dem Zugriff entziehen wollen oder flüchten, unabhängig davon, ob sie eine lebensgefährliche Bedrohung darstellen. Der Generalinspekteur der Polizei gab außerdem bekannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei hätten in den vergangenen drei Jahren Entschädigungen in Höhe von fast 1 Mrd. Naira (rund 4,6 Mio. Euro) erhalten (AI 24.2.2016). Das Antifoltergesetz, das den Einsatz von Folter verbieten und unter Strafe stellen soll, wurde im Juni 2015 vom Parlament verabschiedet. Es war zum Jahresende 2015 noch nicht in Kraft getreten (AI 24.2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 13.4.2016). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 3.12.2015). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte (v.a. im Nordosten und im Rahmen des Vorgehens gegen Boko Haram) kommt es zu Folter, Vergewaltigungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 13.4.2016). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 7.2014). Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Lediglich im Bundesstaat Lagos hat sich die Situation seit 2010 deutlich gebessert, nachdem dort seit Einführung des so genannten "Coroner's Law" nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 3.12.2015). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von ad-hoc-Haftanstalten, die nicht amtlich bekannt gemacht wurden und denen die erforderliche Genehmigung des Innenministers fehlte, nachzugehen (USDOS 13.4.2016). Das NHRC führte einige Menschenrechtsschulungen beim Militär durch und gab bekannt, eine Hotline für Einwohner errichtet zu haben, damit Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte gemeldet werden können (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (22.4.2016): Nigeria: Military cover-up of mass slaughter at Zaria exposed, https://www.amnesty.org/en/press-releases/2016/04/nigeria-military-cover-up-of-mass-slaughter-at-zaria-exposed/, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (6.2015): Stars on their shoulders. Blood on their hands: War crimes committed by the Nigerian military, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433746540_afr4416572015english.pdf, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/320150/459379_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 12.8.2016 Korruption: NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 7.2014).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 7.2014). Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (USDOS 13.4.2016; ÖBA 7.2014). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 3.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016 Ombudsmann: Wehrdienst: Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten. Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht (AA 3.12.2015). Das Mindestalter für die Soldaten ist 18 Jahre (CIA 1.8.2016). Ein paramilitärisch organisiertes einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich jedoch nicht verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung der meisten Positionen im Öffentlichen Dienst (ÖBA 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (1.8.2016): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Allgemeine Menschenrechtslage: Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 3.12.2015).Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Artikel 33, der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 3.12.2015). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit (AI 24.2.2016). Missbräuchliches Verhalten der Sicherheitsbehörden beschränkt sich aber nicht nur auf den Nordosten (HRW 27.1.2016). Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016). Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 3.2016a). Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl. Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom
- Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom
- Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 3.12.2015). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 3.12.2015).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 3.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Meinungs- und Pressefreiheit: Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Während die Medien weitgehen frei und dynamisch sind, behält Nigeria veraltete strafrechtliche Bestimmungen bei, welche die Meinungsfreiheit beeinträchtigen (HRW 27.1.2016).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 3.12.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Während die Medien weitgehen frei und dynamisch sind, behält Nigeria veraltete strafrechtliche Bestimmungen bei, welche die Meinungsfreiheit beeinträchtigen (HRW 27.1.2016). Die nigerianischen Medien sind vielfältig (AA 3.2016b). Die Medienlandschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016; vgl. ÖBA 7.2014). Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt (AA 3.2016b).Die nigerianischen Medien sind vielfältig (AA 3.2016b). Die Medienlandschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖBA 7.2014). Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt (AA 3.2016b). Es kam auch zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 13.4.2016). Einige Journalisten wurden wegen strafrechtlicher "Diffamierung" angeklagt, jedoch wurden in den meisten Fällen die Anklagen schlussendlich zurückgezogen (FH 28.4.2015). Gelegentlich wurden Journalisten von Sicherheitsdiensten inhaftiert und schikaniert, wenn sie über sensible Themen wie Korruption und Sicherheit berichteten (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2011 ist das bereits im April 2007 verabschiedete Gesetz zur Informationsfreiheit (Freedom of Information Act) nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft getreten. Es garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten. Die mit diesem Gesetz verbundenen Hoffnungen auf eine offenere Informationspolitik der Regierung haben sich aber bisher nicht erfüllt (AA 3.12.2015). Journalisten werden auch durch Boko Haram bedroht, die Medienvertreter und Journalisten einschüchtert (USDOS 13.4.2016). Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 13.4.2016). Auch Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist (FH 28.4.2015). Journalisten müssen grundsätzlich "motiviert" werden, um zu berichten. Reporter von Lokalzeitungen wie dem "Pointer" verlangen in der Regel Bargeld für Artikel (zwischen 50 und 100 Euro) (ÖBA 25.4.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016b): Nigeria – Kultur- und Bildungspolitik, Medien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/311947/450058_de.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/320150/459379_de.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (25.4.2013): Ergänzungsbericht per E-Mail -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 11.8.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition: Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch weitgehend in der Praxis (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016; ÖBA 7.2014). Dies hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahllosen NGOs geführt (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016).Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch weitgehend in der Praxis (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016; ÖBA 7.2014). Dies hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahllosen NGOs geführt (AA 3.12.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Auch die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird die Versammlungsfreiheit tatsächlich oft nur eingeschränkt gewährleistet (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), da die Sicherheitsorgane häufig gegen politisch unliebsame Versammlungen einschreiten (AA 3.12.2015). Die Regierung verbietet z. B. Versammlungen, welche ihrer Ansicht nach zu Unruhen führen könnten. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entscheiden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wenden Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führt (USDOS 13.4.2016).Auch die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird die Versammlungsfreiheit tatsächlich oft nur eingeschränkt gewährleistet (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), da die Sicherheitsorgane häufig gegen politisch unliebsame Versammlungen einschreiten (AA 3.12.2015). Die Regierung verbietet z. B. Versammlungen, welche ihrer Ansicht nach zu Unruhen führen könnten. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entscheiden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wenden Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/320150/459379_de.html, Zugriff 11.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 10.8.2016 Opposition inkl. MASSOB und IPOB: Haftbedingungen: Die Bedingungen in den Haftanstalten bleiben hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden (69 Prozent sind Untersuchungshäftlinge laut Zahlen des Nigerian Prison Service aus dem Jahr 2014), sind extralegalen Tötungen, Folter, Überbelegung, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung, harten klimatischen Bedingungen, und absolut inadäquaten sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt (AA 3.12.2015). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 3.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Weibliche Gefangene sind der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016).Die Bedingungen in den Haftanstalten bleiben hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden (69 Prozent sind Untersuchungshäftlinge laut Zahlen des Nigerian Prison Service aus dem Jahr 2014), sind extralegalen Tötungen, Folter, Überbelegung, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung, harten klimatischen Bedingungen, und absolut inadäquaten sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt (AA 3.12.2015). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 3.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Weibliche Gefangene sind der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016).
den Angaben von Menschenrechtsorganisationen gibt es auch inoffizielle Gefängnisse des Militärs, etwa in Maiduguri (Borno) und Damaturu (Yobe). Aus diesen Anstalten kommen Meldungen über extralegale Tötungen, Folter, Schläge und unmenschliche Behandlung von Gefangenen (USDOS 13.4.2016). In einigen Militärgefängnissen schienen sich die Haftbedingungen zu bessern. Häftlinge erhielten drei Mahlzeiten am Tag, Zugang zu Waschmöglichkeiten und medizinischer Versorgung. Nach wie vor starben jedoch Tatverdächtige in Haft. Folter und andere Misshandlungen waren an der Tagesordnung und führten zu Todesfällen. Außerdem waren Verdächtige weiterhin ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert (AI 24.2.2016). Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Deutschen Botschaft in Abuja und Vertretern einer lokalen und später einer deutschen NGO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht (AA 13.4.2016). Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Obwohl das NHRC eine Bereitschaft und Fähigkeit zeigte, Vorwürfe von unmenschlichen Bedingungen zu untersuchen, wurde der letzte Prüfungsbericht 2012 veröffentlicht. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hatte weiterhin Zugang zu polizeilichen Haftanstalten. Nach einer Änderung in der Verwaltung, erhielt das IKRK Zugang zu Einrichtungen des Nigerian Prison Service. Seit August 2015 ist das IKRK auch in der Lage, einige militärische Haftanstalten zu besuchen (USDOS 13.4.2016). Einige lokale Staatsanwälte und Gefängnisverwaltungen bemühen sich um Verbesserungen. Einzelne Gefängnisverwaltungen versuchen, Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 9.8.2016 Todesstrafe: Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Die 2012 angenommene Änderung zum sog. Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe als Strafmaß für terroristische Verbrechen vor (AA 3.12.2015). Nigeria hält also weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
- Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Nach offiziellen Angaben des Nigerian Prison Service (NPS) warteten im Oktober 2014 1.588 Gefangene auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 3.12.2015). Im Jänner und März 2015 verurteilten Militärgerichte 66 Soldaten wegen Meuterei und anderen Anklagepunkten zum Tode. Die Todesurteile wurden im Dezember 2015 in zehnjährige Haftstrafen umgewandelt. Soweit bekannt, fanden keine Hinrichtungen statt (AI 24.2.2016).Nigeria hält also weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
- Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Nach offiziellen Angaben des Nigerian Prison Service (NPS) warteten im Oktober 2014 1.588 Gefangene auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 3.12.2015). Im Jänner und März 2015 verurteilten Militärgerichte 66 Soldaten wegen Meuterei und anderen Anklagepunkten zum Tode. Die Todesurteile wurden im Dezember 2015 in zehnjährige Haftstrafen umgewandelt. Soweit bekannt, fanden keine Hinrichtungen statt (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report 2016, Nigeria, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/nigeria#todesstrafe, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Religionsfreiheit: Laut der Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und ist vorgesehen, dass jeder die Freiheit hat seine Religion auszuwählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.8.2016). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 3.12.2015). Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 6.2016b). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren gegen Mitglieder von Minderheitenreligionen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014). Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 3.12.2015). Der Bundesregierung mangelt es bei der Verhinderung oder Unterdrückung von Gewalt, welche in den nordöstlichen und zentralen Regionen Nigerias häufig einen religiösen Hintergrund hat, an Effektivität. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 10.8.2016). Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten – sowohl Christen als auch Muslime – kommen (USDOS 10.8.2016). Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/328335/469114_de.html, Zugriff 29.8.2016 Religiöse Gruppen: In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40 - 45 Prozent Christen und 5 - 10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 1.8.2016; vgl. GIZ 6.2016b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40 - 45 Prozent Christen und 5 - 10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 1.8.2016; vergleiche GIZ 6.2016b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016). Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 10.8.2016). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 6.2016b). Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 6.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (1.8.2016): The World Factbook – Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/328335/469114_de.html, Zugriff 29.8.2016 Spannungen zwischen Muslimen und Christen: Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Der islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Systematische Korruption" zur Verfolgung bei. Ein Teil des Landes ist sehr stark von Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Verfolgungsmuster insgesamt ist jedoch viel komplexer und darf nicht auf gewaltsame Übergriffe und Ermordungen von Christen (und
igten Muslimen) seitens militanter islamistischer Gruppen reduziert werden. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 1.2016). Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung öffentlich aussprechen, wurde berichtet, dass das Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 10.8.2016). In Nigeria sind drei Kategorien von einheimischen Christen (historisch gewachsenen Kirchen, protestantische Freikirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia-Staaten ist eine Abkehr vom Islam hin zum christlichen Glauben gefährlich und kann viele Nöte nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldexperten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 1.2016). Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (Abuja), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (Abuja), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO