RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlI404 2004748-1 SpruchI404 2004748-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 2008 bis 2010 durch.
- Bei der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 2008 bis 2010 durch.
- Mit Bescheid vom 10.08.2012 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß §§ 49, 51, 51a, 51b, 51c und 54 ASVG, gemäß §§ 2, 4, 5 und 5a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, § 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz , § 61 Arbeiterkammergesetz 1992 und den §§ 6 und 7 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz (BMSVG) verpflichtet ist einen Betrag in der Höhe von € 63.950,52 zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass Dr. Stefan HAMM (Dr. S H) und Dr. Georg KÜHHAS (Dr. G K) im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2009 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. Es handle sich dabei um eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und es seien entsprechende Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht erlassen worden.
- Mit Bescheid vom 10.08.2012 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 49, 51, 51 a, 51 b, 51 c und 54 ASVG, gemäß Paragraphen 2, 4, 5 und 5 a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, Paragraph 12, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz , Paragraph 61, Arbeiterkammergesetz 1992 und den Paragraphen 6 und 7 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz (BMSVG) verpflichtet ist einen Betrag in der Höhe von € 63.950,52 zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass Dr. Stefan HAMM (Dr. S H) und Dr. Georg KÜHHAS (Dr. G K) im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2009 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. Es handle sich dabei um eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und es seien entsprechende Bescheide über die Feststellung der Versicherungspflicht erlassen worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches (nunmehr Beschwerde) und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen führte sie im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes aus, dass die beiden Geschäftsführer (erst) ab dem 01.07.2009 als echte Dienstnehmer der Beschwerdeführerin angemeldet worden seien, weil zu diesem Zeitpunkt die Phase der Kapitalaufbringung für die T E AG geendet habe und diese die industrielle Führung der Beteiligung an der deutschen S GmbH übernommen habe. Die Geschäftsführer seien vor dem 30.06.2009 an keinen Arbeitsplatz und keine Arbeitszeit gebunden gewesen. Es habe keine Regelmäßigkeit der Tätigkeit und keine Urlaubsregelung bestanden. Sie seien mit eigener Infrastruktur und vollkommen weisungsfrei für die Beschwerdeführerin tätig gewesen
- Am 18.03.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 10.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.
- Am 04.07.2016 und am 21.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
- Mit Schreiben vom 30.01.2017 samt Korrektur vom 16.02.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Feststellungsbescheide betreffend die beiden Geschäftsführer sich der Nachrechnungsbetrag auf € 17.157,19 reduziere. Diese Neuberechnung des Betrages wurde der Beschwerdeführrein mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 24.02.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie der Neuberechnung des Nachrechnungsbetrages zustimme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2016 zu GZ I404 2004743-1/20E wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer Dr. S H im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2009 nicht gemäß § 4 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist. Mit Erkenntnis vom selben Tag zu GZ I404 2003835-1/17E wurde weiters festgestellt, dass der zweite Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Dr. G K (nur) im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 06.11.2008 gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen ist. Beide Erkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2016 zu GZ I404 2004743-1/20E wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer Dr. S H im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2009 nicht gemäß Paragraph 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist. Mit Erkenntnis vom selben Tag zu GZ I404 2003835-1/17E wurde weiters festgestellt, dass der zweite Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Dr. G K (nur) im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 06.11.2008 gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen ist. Beide Erkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Für den Zeitraum 01.01.2008 bis 06.11.2008 hat Herr Dr. G K € 98.8660 (ohne Umsatzsteuer) an Honoraren von der Beschwerdeführerin erhalten, wobei das monatliche Honorar (ohne Umsatzsteuer) zwischen € 10.500 und € 11.283 lag.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Pflichtversicherung der Geschäftsführer der Beschwerdeführrein basieren auf den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ I404 2004743-1 und I404 2003835-1 und sind unstrittig. 2.
- Die Höhe der Honorare wurde den im Akt befindlichen Rechnungen entnommen und ist ebenfalls nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist 3.
- Zu Spruchpunkt A) – Teilweise Stattgebung 3.2.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: §§ 45, 49, 51, 51b und 51c ASVG:Paragraphen 45, 49, 51, 51 b und 51 c ASVG: Höchstbeitragsgrundlage § 45.
(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45,
(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Allgemeine Beiträge für Vollversicherte § 51.
(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:Paragraph 51,
(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten: 1. in der Krankenversicherung
- e)für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 7,05 %,
- e)für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, 7,05 %, der allgemeinen Beitragsgrundlage; 2. in der Unfallversicherung 1,4 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage; 3. in der Pensionsversicherung 22,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2)Aufgehoben.
(3)Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
(3)Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt: 1. In der Krankenversicherung
- c)der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,52 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,53 %,
- c)der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,52 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,53 %, der allgemeinen Beitragsgrundlage. 2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil des (der) Versicherten auf 10,25 %, des Dienstgebers auf 12,55 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. .. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung § 51b.
(1)Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallenParagraph 51 b,
(1)Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen
- auf den Pflichtversicherten ........... 0,25 vH
- auf dessen Dienstgeber ................ 0,25 vH Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge § 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.Paragraph 51 c, Für Personen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber. § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG):Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG): Arbeitslosenversicherungsbeitrag § 2.
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.Paragraph 2,
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. § 12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG):Paragraph 12, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG): Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes § 12.
(1)Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:Paragraph 12,
(1)Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13,) werden bestritten aus:
- einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das
- Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
- einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das
- Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2008 festgesetzt wird:Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 2008 festgesetzt wird: §
- Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird für das Jahr 2008 mit 0,55 vH festgesetzt.Paragraph eins, Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) wird für das Jahr 2008 mit 0,55 vH festgesetzt. § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgegesetzesParagraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG): Beitragsrecht Beginn und Höhe der Beitragszahlung § 6.
(1)Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Paragraph 6,
(1)Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. 3.2.
- Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Beiträge in der Höhe von € 63.950,52 für die beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführrein betreffend den Zeitraum 01.01.2008 bis 1.06.2010 nachverrechnet. Die Beschwerdeführerin hat bestritten, dass die beiden Geschäftsführer als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig waren. Da mit den im Sachverhalt angeführten beiden Erkenntnisses des BVwG nunmehr rechtskräftig festgestellt wurde, dass nur der Geschäftsführer Dr. G K und auch nur im Zeitraum 01.01.2008 bis 2008 als Dienstnehmer für die die Beschwerdeführerin tätig war, war der Beschwerde insoweit Folge zu geben und die vorgeschriebenen Beiträge zu reduzieren. Die betreffend den Geschäftsführer G K für den Zeitraum 01.01.2008 aushaftenden Beiträge wurden anhand der ausbezahlten Honorare gemäß den unter Punkt 3.2.
- angeführten Bestimmungen des ASVG, des IESG, des AMPFG und des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1951 über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie dem BMSVG berechnet. Bei der Berechnung der Beiträge war insbesondere hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge die Höchstbeitragsgrundlage (€ 3.930 Stand 2008) zu beachten. Da die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse vom Entgelt zu berechnen sind, war diesbezüglich eine höhere Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die belangte Behörde hat die noch ausstehenden Beiträge in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2017 korrekt berechnet. Auch die Beschwerdeführerin ist dieser Berechnung nicht entgegen getreten. Insgesamt sind für Dr. G K Beiträge nach dem ASVG, dem IESG und dem in der Höhe von € 15.644,54 (38,4% von € 40.741,00) und nach dem BMSVG in der Höhe von € 1.512,65 (1,53% von € 98.866) somit gesamt € 17.157,19 angefallen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2004748.1.00