Obsah (11)
§§ 3§ 75Art 133§ 8§ 10§ 6§ 28Art. 130§ 21§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlI408 1428419-1 SpruchI408 428419-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger, stellte am 24.02.2012 von der Justizanstalt XXXX aus einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.02.2012 erklärte er, er habe in Tunesien gegen das Gesetz verstoßen, weil er ohne sein Wissen Sprengstoff transportiert habe. Bei einer Rückkehr würde er von den Leuten, für die er Sprengstoff transportiert habe, getötet werdenDer Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger, stellte am 24.02.2012 von der Justizanstalt römisch 40 aus einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.02.2012 erklärte er, er habe in Tunesien gegen das Gesetz verstoßen, weil er ohne sein Wissen Sprengstoff transportiert habe. Bei einer Rückkehr würde er von den Leuten, für die er Sprengstoff transportiert habe, getötet werden Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2012 niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, dass er vor 20 Jahren über Jugoslawien nach Österreich gekommen sei und hier seit 1993 lebe. Anfänglich habe er hier illegal gelebt und dann befristete Aufenthaltsbewilligungen bekommen, zuletzt für 10 Jahre. Diese sei ihm vor 2 Jahren aberkannt und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden. Er sei vor zweieinhalb Jahren geschieden worden und habe einen 2004 geborenen Sohn. Er glaube, dass beide im XXXX in Wien leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er für einen Tunesier, der ein Lager von Gebetsteppichen und Hilfsgütern hatte, mit seinem Pferdegespann Transporte durchgeführt habe. Als er dabei von der Polizei kontrolliert worden sei, haben diese in den Kartons Patronen gefunden. Er habe der Polizei den Namen seines Auftraggebers genannt und sei danach freigelassen worden. Der Bruder seines Auftraggebers, der Leiter der örtlichen Polizei, habe darauf begonnen, ihn zu bedrohen. Sein Vater habe ihm darauf vorgeschlagen zum Militär zu gehen, wo er dann auch eine dreimonatige Grundausbildung absolviert habe. Als er mit seinem Motorrad unterwegs auf einen Besuch zu Hause war, habe er hinter sich diesen Leiter der örtlichen Polizei und zwei anderen Polizisten gesehen, habe diesen aber entkommen können. Zu Hause habe er Zivilkleidung angezogen. Als die Polizei mit Gewalt in das Haus eindringen wollte, habe er wieder die Uniform angezogen und versucht über das Dach zu entkommen. Dabei sei er von der Polizei angeschossen worden und habe die Besinnung verloren. Zwei Nachbarn haben ihn in einem Taxi in das Krankenhaus gebracht. Die Polizei haben versucht, das Taxi anzuhalten, das sei ihnen aber nicht gelungen. Im Krankhaus sei er im Koma gelegen und danach zu seinen Großeltern gebracht worden, die 400 km entfernt lebten. Sein Vater habe darauf seine Ausreise organisiert. Sein Auftraggeber und dessen Bruder haben ihm Blutrache geschworen.Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2012 niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, dass er vor 20 Jahren über Jugoslawien nach Österreich gekommen sei und hier seit 1993 lebe. Anfänglich habe er hier illegal gelebt und dann befristete Aufenthaltsbewilligungen bekommen, zuletzt für 10 Jahre. Diese sei ihm vor 2 Jahren aberkannt und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden. Er sei vor zweieinhalb Jahren geschieden worden und habe einen 2004 geborenen Sohn. Er glaube, dass beide im römisch 40 in Wien leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er für einen Tunesier, der ein Lager von Gebetsteppichen und Hilfsgütern hatte, mit seinem Pferdegespann Transporte durchgeführt habe. Als er dabei von der Polizei kontrolliert worden sei, haben diese in den Kartons Patronen gefunden. Er habe der Polizei den Namen seines Auftraggebers genannt und sei danach freigelassen worden. Der Bruder seines Auftraggebers, der Leiter der örtlichen Polizei, habe darauf begonnen, ihn zu bedrohen. Sein Vater habe ihm darauf vorgeschlagen zum Militär zu gehen, wo er dann auch eine dreimonatige Grundausbildung absolviert habe. Als er mit seinem Motorrad unterwegs auf einen Besuch zu Hause war, habe er hinter sich diesen Leiter der örtlichen Polizei und zwei anderen Polizisten gesehen, habe diesen aber entkommen können. Zu Hause habe er Zivilkleidung angezogen. Als die Polizei mit Gewalt in das Haus eindringen wollte, habe er wieder die Uniform angezogen und versucht über das Dach zu entkommen. Dabei sei er von der Polizei angeschossen worden und habe die Besinnung verloren. Zwei Nachbarn haben ihn in einem Taxi in das Krankenhaus gebracht. Die Polizei haben versucht, das Taxi anzuhalten, das sei ihnen aber nicht gelungen. Im Krankhaus sei er im Koma gelegen und danach zu seinen Großeltern gebracht worden, die 400 km entfernt lebten. Sein Vater habe darauf seine Ausreise organisiert. Sein Auftraggeber und dessen Bruder haben ihm Blutrache geschworen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012, GZ 12 02.237-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2014 auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschuldigte
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012, GZ 12 02.237-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2014 auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen und der Beschuldigte
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Am 06.08.2012 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang bekämpft. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, leg. cit zu Ende zu führen. Mit ho. Schreiben vom 15.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt sowie konkrete Fragen zur aktuellen Situation in Österreich gestellt, wozu er am 28.10.2014 eine Stellungnahme abgab. Am 27.01.2017 wurde der obdachlose Beschwerdeführer sowohl unter seinem gemeldeten Wohnsitz bei der XXXX Wien als auch über seinen bevollmächtigten Vertreter zu einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2017 geladen.Am 27.01.2017 wurde der obdachlose Beschwerdeführer sowohl unter seinem gemeldeten Wohnsitz bei der römisch 40 Wien als auch über seinen bevollmächtigten Vertreter zu einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2017 geladen. Am 17.02.2017 teilte der bevollmächtigte Vertreter mit, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Klienten habe und hiermit seine Vollmacht zurücklege. Auch seitens der XXXX Wien wurde telefonisch bestätigt, dass sie seit Monaten keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer und bereits seine Abmeldung veranlasst haben.Auch seitens der römisch 40 Wien wurde telefonisch bestätigt, dass sie seit Monaten keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer und bereits seine Abmeldung veranlasst haben. Die für 01.03.2017 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daher abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht fest.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach straffällig geworden:
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen § 126, §§ 14, 127, § 129 Abs.1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 126,, Paragraphen 14, 127,, Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen § 27 Abs. 2/2 (
- Fall) SMG, §§ 14, 269 Abs.1 (
- Fall), 83 Abs.1, 84 Abs. 2/4 StGB, § 27 Abs. 1 (
- Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz 2 /, 2, (
- Fall) SMG, Paragraphen 14, 269, Absatz eins, (
- Fall), 83 Absatz eins, 84, Absatz 2 /, 4, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, (
- Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs.1, 229 Abs. 1, 241 E/3, 130 (
- Fall), 15; 269 Abs. 1, 15; 83 Abs. 1, 84 Abs. 2/4 StGB, § 50 Abs. 1/3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 229, Absatz eins, 241, E/3, 130 (
- Fall), 15; 269 Absatz eins, 15,; 83 Absatz eins, 84, Absatz 2 /, 4, StGB, Paragraph 50, Absatz eins /, 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen § 27 Abs. 1/1 (
- Fall) SMG; §§ 15 StGB, 27 Abs. 2 und 3 SMG; §§15 StGB, 27 Abs. 1/1 (1.
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (
- Fall) SMG; Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 und 3 SMG; §§15 StGB, 27 Absatz eins /, eins, (1.
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1/1 (
- Fall), 27 Abs. 5 (
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins /, eins, (
- Fall), 27 Absatz 5, (
- Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen § 27 Abs. 1/1 (1.
- Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.
- Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wegen § 27 Abs. 1/1 (1.
- Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten
- Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.
- Fall) und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten 1.1.
- Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit 1993 in Österreich auf und weist erstmals mit 08.11.2000 einen gemeldeten Wohnsitz auf. In Österreich ist er unter Angabe verschiedenen Identitäten aufgegriffen worden. Seit 21.04.2010 liegt gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor (Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.03.2007, Zl. III-1051311/FrB/10). Der Beschwerdeführer war mit der österreichischen Staatsbürgerin verheiratet (Heiratsurkunde vom 25.06.2007), hat mit mir einen gemeinsamen Sohn (Geburtsurkunde vom 19.08.2004), und ist von ihr seit 2010 geschieden. Nach seinen Angaben 2012 leistet er für seinen Sohn keinen Unterhalt und hält auch keinen regelmäßigen Kontakt zu ihm. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 11.07.2014 bis 30.09.2014 in Haft, im Anschluss daran unter der Anschrift "XXXX" bis 07.04.2015 gemeldet und danach bis 23.10.2015 sowie wieder ab 04.04.2016 als obdachlos unter "XXXX". Diese hat seit Monaten keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist suchtgiftabhängig und war wegen Osteoporose in Behandlung. Der Beschwerdeführer hat sich dem gerichtlichen Verfahren entzogen und die mündliche Verhandlung wurde daher abberaumt. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Situation in Tunesien: Zur maßgeblichen Situation in Tunesien ist festzustellen, dass derzeit dort keine bürgerkriegsähnlichen Zustände herrschen und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder lebensbedrohende Lage geraten könnte. Vielmehr gilt Tunesien entsprechend der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat.Zur maßgeblichen Situation in Tunesien ist festzustellen, dass derzeit dort keine bürgerkriegsähnlichen Zustände herrschen und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder lebensbedrohende Lage geraten könnte. Vielmehr gilt Tunesien entsprechend der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, als sicherer Herkunftsstaat. Es konnten keine Hinweise festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.Es konnten keine Hinweise festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, ergänzt durch im Behördenakt vorliegenden bzw. ho. eingeholten Abfragen aus Strafregister, ZMR und EKIS. Seine Identität ergibt sich aus dem für seine Hochzeit vom Konsulat in Wien ausgestellten tunesischen Reisepass. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und der von ihm 2014 abgegebenen Stellungnahme. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung oder ein schützenswertes Familienleben in Österreich kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden und erschließt sich auch aus seinem derzeit unbekannten Aufenthaltsort. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das bestehende Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den vorliegenden Abfragen. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt in einem gesetzmäßigen Verfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben hat, sich umfassend zu äußern und hat widerspruchfrei und ausführlich dargelegt, warum seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt wird. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Bescheidbegründung ausführlich und umfassend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und widerspruchsfrei dargelegt, warum sie diesem keinen Glauben schenkt. Schon der Zeitpunkt der Antragstellung (24.02.2012) aus der Haft heraus, als konkret die Abschiebung aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (Bescheid vom 20.03.2007, rechtskräftig seit 21.04.2010) drohte, macht das Fluchtvorbringen unglaubwürdig. Es ist mehr als unwahrscheinlich, wenn man Stellung und Einfluss des Militärs in Tunesien berücksichtigt, dass ein Militärangehöriger, wenn dieser angeschossen und im Koma liegend in einem Krankenhaus behandelt wird, nicht den Schutz des Militärs erhält, und sich bei seinen Großeltern verstecken und das Land zu seinem Schutz verlassen muss. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde aufgrund des von ihr als unglaubwürdig angesehenen Sachverhaltes noch weitere Erhebungen durchführen hätte müssen, wird übersehen, dass es primär die Aufgabe des Beschwerdeführers ist, alles vorzulegen und vorzubringen, was sein Vorbringen untermauern könnte. Selbst wenn man von einer Verfolgung durch (einflussreiche) Dritte ausgehen würde, kann nicht von einer Schutzunwilligkeit des Staates ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer behördlichen Schutz verweigert werden würde. So wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, sollte er im Falle einer Rückkehr vom Bruder seines Auftraggebers tatsächlich bedroht werden zumal er selbst nie erwähnte, dass er Befürchtungen in Bezug auf die tunesische Regierung habe, sondern nur die Blutrache der genannten Familie bzw. von den Muslimbrüdern fürchte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie auch schon die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und schließt sic den diesbezüglichen Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid vollinhaltlich an. Unter Hinweis darauf, dass es nicht Ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte und dass die wirtschaftliche Situation in Tunesien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei, ist auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte keinerlei Anhaltspunkte für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an. Wie bereits ausgeführt wurde, ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Eine medizinische Betreuung ist, wenn auch nur auf Basis eines Schwellenlandes gegeben. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Das erkennende Gericht stützt sich auf die aktuellen Länderberichte zu Tunesien, die sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen von staatlichen Stellen sowie von nicht-staatlichen Organisationen stützen und in Bezug auf Sicherheitslage, wirtschaftliche Situation und medizinische Versorgung ein ausgewogenes Bild abgeben. Nicht umsonst gilt Tunesien auch als sicheren Herkunftsstaat. Die medizinische Versorgung entspricht jenem eines Schwellenlandes. Da sich der Beschwerdeführer auch in Österreich den ihm hier zukommenden Behandlungen wegen seiner Drogensucht und seiner Osteoporose immer wieder entzogen hat oder entzieht, ist von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die keine umfassende Behandlung erfordern.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahrensbestimmungen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.2.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 3.2.
- Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben und dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten gegeben seine Fluchtgründe darzulegen. Darüber hinaus hat das Bundesamt durch mehrmaliges Nachfragen versucht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurden keine substantiierten Einwände gegen die Bescheidbegründung der belangten Behörde erhoben. Zudem wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer auch noch die Möglichkeit eingeräumt worden, seinen Standpunkt gegenüber dem erkennenden Gericht persönlich darlegen zu können. Durch sein Untertauchen musste die dafür anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt werden. 3.2.
- In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.3.2.
- In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. 3.2.
- Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 3.3. Zu Spruchpunkt A) 3.3.1 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)3.3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AsylG 1991 (entspricht dem geltenden Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben (Bedrohung durch eine einflussreiche Familie bzw. durch den Leiter der örtlichen Polizei) als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben (Bedrohung durch eine einflussreiche Familie bzw. durch den Leiter der örtlichen Polizei) als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3.2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)3.3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. 3.3.
- Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die3.3.
- Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095). 3.3.
- Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 45).3.3.
- Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 45). Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in Tunesien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in Tunesien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), gibt es im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung genossen hat und bereits in Tunesien erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der auch auf Familienmitglieder zählen kann, in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), gibt es im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung genossen hat und bereits in Tunesien erwerbstätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der auch auf Familienmitglieder zählen kann, in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Tunesien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Tunesien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)3.3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses) § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise) "
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
- den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, [
- -
- ...] so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen." Aus den Feststellungen dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass eine ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegt, weshalb das Gericht über keine Anhaltspunkte dafür verfügt, dass es ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I408.1428419.1.00