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{'item': 'L501 2005077-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 4§ 45§ 149§ 150§ 82§ 47Art. 151Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 59§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlL501 2005077-1 SpruchL501 2005077-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i

Vm § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, wurde ausgesprochen, dass die in der Anlage 1 angeführten Personen aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pension- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, wurde ausgesprochen, dass die in der Anlage 1 angeführten Personen aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pension- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 10.08.2012 gegen den ihr am 26.07.2012 zugestellten Bescheid moniert die rechtsfreundlich vertretene bP das Fehlen der im Spruch angeführten Anlage 1, sodass völlig unklar sei, welche Personen der Versicherungspflicht unterliegen würden. Mit E-Mail vom 16.08.2012 übermittelte die belangte Behörde der rechtlichen Vertretung der bP die fehlende Anlage. Mit Bericht vom 17.08.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt der Landeshauptfrau von Salzburg als der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz vor und führte aus, dass die fehlende Anlage mit E-Mail vom 16.08.2012 übermittelt worden sei. Im Rahmen des

§ 45AVG gewährten Parteiengehörs zum Vorlageberichts wurde von der b

P keine Stellungnahme erstattet. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.Mit Bericht vom 17.08.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt der Landeshauptfrau von Salzburg als der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz vor und führte aus, dass die fehlende Anlage mit E-Mail vom 16.08.2012 übermittelt worden sei. Im Rahmen des

Paragraph 45, AVG gewährten Parteiengehörs zum Vorlageberichts wurde von der bP keine Stellungnahme erstattet. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelte die bP die Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung

§ 149Abs.

1 BAO vom Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Kommunalsteuerprüfung, Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungs-prüfung, betreffend jeweils den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010, den Bericht vom 29.04.2014

§ 150

BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes Innsbruck betreffend den Zeitraum 01.01.2009 – 31.12.2012 sowie die Haftungsbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 2009 und 2010; des Weiteren teilte sie mit, dass diese Haftungsbescheide laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurden die Haftungsbescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See für die Jahre 2009 und 2010 übermittelt sowie mitgeteilt, dass diese laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass Herr XXXX , mit der Versicherungszeit 31.08.2010 – 09.12.2010, sowohl auf der Anlage 1 aufscheine als auch in ihrem Prüfbericht vom 13.12.2011 auf Seite 16, und zwar mit der Anmerkung: "Abmeldung, DV vom 31.08.2010 – 09.12.2010". Hinsichtlich dieser Person sei im Zuge der GPLA festgestellt worden, dass sie zwar korrekt angemeldet, aber nicht abgemeldet worden sei; es sei daher die Abmeldung vorgenommen, aber keine Beiträge oder Verzugszinsen nachverrechnet worden.Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelte die bP die Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung

Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Kommunalsteuerprüfung, Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungs-prüfung, betreffend jeweils den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010, den Bericht vom 29.04.2014

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes Innsbruck betreffend den Zeitraum 01.01.2009 – 31.12.2012 sowie die Haftungsbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 2009 und 2010; des Weiteren teilte sie mit, dass diese Haftungsbescheide laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurden die Haftungsbescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See für die Jahre 2009 und 2010 übermittelt sowie mitgeteilt, dass diese laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass Herr römisch 40 , mit der Versicherungszeit 31.08.2010 – 09.12.2010, sowohl auf der Anlage 1 aufscheine als auch in ihrem Prüfbericht vom 13.12.2011 auf Seite 16, und zwar mit der Anmerkung: "Abmeldung, DV vom 31.08.2010 – 09.12.2010". Hinsichtlich dieser Person sei im Zuge der GPLA festgestellt worden, dass sie zwar korrekt angemeldet, aber nicht abgemeldet worden sei; es sei daher die Abmeldung vorgenommen, aber keine Beiträge oder Verzugszinsen nachverrechnet worden. Mit Schreiben vom 01.02.2017 wurde die belangte Behörde um Stellungnahme zum Vorbringen des Fehlens der Anlage 1 ersucht. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 bestätigte sie das Zugehen des gegenständlichen Bescheides ohne Anlage 1 sowie die nachträgliche Übermittlung der Anlage per E-Mail. Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde der Bericht vom 24.11.2011

§ 150BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes St.

Johann Tamsweg Zell am See betreffend den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010 übermittelt.Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde der Bericht vom 24.11.2011

Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, wurde ohne die im Spruch angeführte Anlage 1 in einem RSb-Brief der rechtlichen Vertretung der bP zugesandt. Mit E-Mail vom 16.08.2012 übermittelte die belangte Behörde der rechtlichen Vertretung der bP die fehlende Anlage. Das E-Mail wurde in der Kanzlei der Rechtsvertretung am 16.08.2012 gelesen.Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, wurde ohne die im Spruch angeführte Anlage 1 in einem RSb-Brief der rechtlichen Vertretung der bP zugesandt. Mit E-Mail vom 16.08.2012 übermittelte die belangte Behörde der rechtlichen Vertretung der bP die fehlende Anlage. Das E-Mail wurde in der Kanzlei der Rechtsvertretung am 16.08.2012 gelesen. Im Verwaltungsakt befindet sich ein offenes Rückscheinkuvert mit dem aufgedruckten Namen XXXX . Es trägt den Vermerk "am 19.07.2012 hinterlegt" und wurde laut rosa Aufdruck am 08.08.2012 wegen Nichtbehebung retourniert. Das Kuvert enthält den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, mitsamt der im Spruch angeführten Anlage
  3. Anschließend befindet sich im Verwaltungsakt (Schnellhefter) eine weitere, gelochte Ausfertigung des Bescheides vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, bei der nach der Fertigung durch Mag. XXXX sowie der Wortfolge "Ergeht in Kopie an" in der Tabelle der Namen XXXX mit gelben Leuchtstift hervorgehoben wurde und der die Anlage 1 angehängt ist. Dem Bescheid angeheftet ist das an XXXX adressierte Rückscheinkuvert. Die Sendung war gleichfalls hinterlegt und mangels Behebung retourniert worden. Des Weiteren befindet sich im Akt u.a. der Rückschein über die erfolgte Zustellung an XXXX . Herr XXXX , war von der bP als Dienstnehmer zur Sozialversicherung ab 31.08.2010 gemeldet und wurde seitens der belangte Behörde lediglich eine ordnungsgemäße Abmeldung mit 09.12.2010 vorgenommen.Im Verwaltungsakt befindet sich ein offenes Rückscheinkuvert mit dem aufgedruckten Namen römisch 40 . Es trägt den Vermerk "am 19.07.2012 hinterlegt" und wurde laut rosa Aufdruck am 08.08.2012 wegen Nichtbehebung retourniert. Das Kuvert enthält den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, mitsamt der im Spruch angeführten Anlage
  4. Anschließend befindet sich im Verwaltungsakt (Schnellhefter) eine weitere, gelochte Ausfertigung des Bescheides vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, bei der nach der Fertigung durch Mag. römisch 40 sowie der Wortfolge "Ergeht in Kopie an" in der Tabelle der Namen römisch 40 mit gelben Leuchtstift hervorgehoben wurde und der die Anlage 1 angehängt ist. Dem Bescheid angeheftet ist das an römisch 40 adressierte Rückscheinkuvert. Die Sendung war gleichfalls hinterlegt und mangels Behebung retourniert worden. Des Weiteren befindet sich im Akt u.a. der Rückschein über die erfolgte Zustellung an römisch 40 . Herr römisch 40 , war von der bP als Dienstnehmer zur Sozialversicherung ab 31.08.2010 gemeldet und wurde seitens der belangte Behörde lediglich eine ordnungsgemäße Abmeldung mit 09.12.2010 vorgenommen. Das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheiden für die Jahre 2009 und 2010

§ 82Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt, dass die b

P für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 24.11.2011 verwiesen, aus dem im Zusammenhalt mit der Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung

§ 149Abs.

1 BAO hervorgeht, dass die Haftungsbescheide die Beschäftigungen der in der Anlage 1 des gegenständlich bekämpften Versicherungspflichtbescheides genannten Personen für die bP in den dort angeführten Zeiträumen umfasst und diese als Dienstverhältnisse

§ 47Abs. 2 ESt

G qualifiziert.Das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheiden für die Jahre 2009 und 2010

Paragraph 82, Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt, dass die bP für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 24.11.2011 verwiesen, aus dem im Zusammenhalt mit der Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung

Paragraph 149, Absatz eins, BAO hervorgeht, dass die Haftungsbescheide die Beschäftigungen der in der Anlage 1 des gegenständlich bekämpften Versicherungspflichtbescheides genannten Personen für die bP in den dort angeführten Zeiträumen umfasst und diese als Dienstverhältnisse

Paragraph 47, Absatz 2, EStG qualifiziert. Das Finanzamt Innsbruck hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheiden u.a. für die Jahre 2009 und 2010

§ 82Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt, dass die b

P für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 29.04.2014 verwiesen, in dem festgehalten wird, dass die bescheidmäßige Festsetzung aus der Festsetzung der am 09.02.2011 durch das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See begonnenen GPLA resultiert und nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung.Das Finanzamt Innsbruck hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheiden u.a. für die Jahre 2009 und 2010

Paragraph 82, Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt, dass die bP für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 29.04.2014 verwiesen, in dem festgehalten wird, dass die bescheidmäßige Festsetzung aus der Festsetzung der am 09.02.2011 durch das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See begonnenen GPLA resultiert und nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Die Übermittlung des Bescheides der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, mitsamt der Anlage 1 an die in dieser Anlage genannten Personen ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der im Akt einliegenden retournierten Kuverts.Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Die Übermittlung des Bescheides der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, mitsamt der Anlage 1 an die in dieser Anlage genannten Personen ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der im Akt einliegenden retournierten Kuverts. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs.

51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht und folglich mit Beschwerde

Art. 130

B-VG angefochten werden kann, berührt die sachliche Zuständigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, berührt die sachliche Zuständigkeit.

Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet deren Kompetenz (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet deren Kompetenz vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) II.3.1 Bescheide haben

§ 59Abs.

1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Der Spruch eines über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides muss folglich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welcher Personen sowie hinsichtlich welcher Zeiträume die Behörde absprechen wollte. Vorliegend verweist der Spruch der bekämpften Erledigung diesbezüglich auf eine Anlage 1, die der Erledigung an die bP jedoch nicht angefügt war. Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung zu gewinnen. Um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben, können spätere Ereignisse, wie vorliegend die Übermittlung der fehlenden Anlage 1, nicht herangezogen werden (vgl. VwGH vom 16.10.1989, 89/12/0094). Da es sohin an der am Maßstab des § 59 AVG zu messenden Bestimmtheit des Spruchs, sohin an einem konstitutiven Bescheidmerkmal mangelt, würde es sich bei der vom Rechtsvertreter der bP am 26.07.2012 übernommenen Erledigung eigentlich um einen Nichtbescheid handeln. Die von der bP erhobene Berufung wäre daher aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.römisch zwei.3.1 Bescheide haben

Paragraph 59, Absatz eins, AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Der Spruch eines über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides muss folglich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welcher Personen sowie hinsichtlich welcher Zeiträume die Behörde absprechen wollte. Vorliegend verweist der Spruch der bekämpften Erledigung diesbezüglich auf eine Anlage 1, die der Erledigung an die bP jedoch nicht angefügt war. Die für die Beurteilung des normativen Gehalts maßgeblichen Gesichtspunkte sind aus dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Erlassung zu gewinnen. Um der Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben, können spätere Ereignisse, wie vorliegend die Übermittlung der fehlenden Anlage 1, nicht herangezogen werden vergleiche VwGH vom 16.10.1989, 89/12/0094). Da es sohin an der am Maßstab des Paragraph 59, AVG zu messenden Bestimmtheit des Spruchs, sohin an einem konstitutiven Bescheidmerkmal mangelt, würde es sich bei der vom Rechtsvertreter der bP am 26.07.2012 übernommenen Erledigung eigentlich um einen Nichtbescheid handeln. Die von der bP erhobene Berufung wäre daher aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist, bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat. Mit der vorzeitig erhobenen Berufung hat die Partei ihr Berufungsrecht konsumiert, d.h. sie kann nach Zustellung des Bescheides an sie nicht noch einmal eine Berufung einbringen (vgl. VwGH vom 11.07.1996, 95/07/0234). Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurde der gegenständliche Versicherungspflichtbescheid zumindest einer Partei rechtsgültig zugestellt. Auch wenn der bP daher der Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, nicht rechtswirksam zugestellt wurde, durfte sie im vorliegenden Mehrparteienverfahren von ihrem Recht Gebrauch machen, bereits vor der Zustellung des Bescheides an sie selbst Berufung (bzw. richtig Einspruch) zu erheben und kommt eine Zurückweisung als unzulässig nicht in Frage.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist, bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat. Mit der vorzeitig erhobenen Berufung hat die Partei ihr Berufungsrecht konsumiert, d.h. sie kann nach Zustellung des Bescheides an sie nicht noch einmal eine Berufung einbringen vergleiche VwGH vom 11.07.1996, 95/07/0234). Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurde der gegenständliche Versicherungspflichtbescheid zumindest einer Partei rechtsgültig zugestellt. Auch wenn der bP daher der Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, nicht rechtswirksam zugestellt wurde, durfte sie im vorliegenden Mehrparteienverfahren von ihrem Recht Gebrauch machen, bereits vor der Zustellung des Bescheides an sie selbst Berufung (bzw. richtig Einspruch) zu erheben und kommt eine Zurückweisung als unzulässig nicht in Frage. II.3.2.

§ 4Abs. 2 ASVG, dritter Satz gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ESt

G 1988 lohnsteuerpflichtig ist.römisch zwei.3.2.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, dritter Satz gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

§ 47Abs. 1 erster Satz ESt

G wird bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht.

Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz EStG wird bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht.

§ 47Abs. 2 ESt

G liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. [ ]

Paragraph 47, Absatz 2, EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. [ ] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl.2007/08/0333, ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl.2007/08/0333, ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen.

§ 82ESt

G haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer [ ]. Auch einem Haftungs- und Abgabenbescheid

§ 82ESt

G 1988, der durch Verweis auf den Prüfbericht die Prüfergebnisse im Haftungs- und Abgabenbescheid übernimmt, und damit erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich der davon umfassten Dienstnehmer entscheidet, kommt Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG zu.

Paragraph 82, EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer [ ]. Auch einem Haftungs- und Abgabenbescheid

Paragraph 82, EStG 1988, der durch Verweis auf den Prüfbericht die Prüfergebnisse im Haftungs- und Abgabenbescheid übernimmt, und damit erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG bezüglich der davon umfassten Dienstnehmer entscheidet, kommt Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu. Im gegenständlichen Fall liegen Haftungsbescheide

§ 82ESt

G 1988 für die Jahre 2009 und 2010 vor, die in Rechtskraft erwachsen sind. Durch Verweise auf die Berichte wurde erkennbar über die Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich der in der Anlage 1 des bekämpften Bescheides aufgelisteten Personen im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtskräftige Feststellung der Lohnsteuerpflicht und der damit einhergehenden Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der in der Anlage 1 angeführten Personen gebunden. Es liegt sohin Versicherungspflicht

§ 4Abs.1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a Al

VG vor. Das sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnis von Herrn XXXX ist im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Meldung evident.Im gegenständlichen Fall liegen Haftungsbescheide

Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2009 und 2010 vor, die in Rechtskraft erwachsen sind. Durch Verweise auf die Berichte wurde erkennbar über die Lohnsteuerpflicht im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG bezüglich der in der Anlage 1 des bekämpften Bescheides aufgelisteten Personen im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtskräftige Feststellung der Lohnsteuerpflicht und der damit einhergehenden Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der in der Anlage 1 angeführten Personen gebunden. Es liegt sohin Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG vor. Das sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnis von Herrn römisch 40 ist im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Meldung evident. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG im Hinblick auf § 47 Abs. 1 und 2 ESt

G eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom
  2. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  3. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom
  4. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), sodass unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), sodass unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2005077.1.00

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