1 ASVG in der Höhe von € 13.985,45, sohin insgesamt € 126.684,14 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , VSNR. römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 64/12, zu Kto .Nr. römisch 40 , betreffend die mit Beitragsvorschreibung vom 09.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 112.698,69 sowie Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 13.985,45, sohin insgesamt € 126.684,14 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 64/12, wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 112.698,69 sowie Verzugszinsen
1 ASVG in der Höhe von € 13.985,45, sohin insgesamt € 126.684,14 zu entrichten sowie festgehalten, dass die Betragsvorschreibung vom 09.12.2011, der Prüfbericht vom 13.12.2011 sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen.römisch eins.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 64/12, wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) als Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 112.698,69 sowie Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 13.985,45, sohin insgesamt € 126.684,14 zu entrichten sowie festgehalten, dass die Betragsvorschreibung vom 09.12.2011, der Prüfbericht vom 13.12.2011 sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides angeführten Dienstnehmer festgestellt worden seien. In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 10.08.2012 gegen den ihr am 26.07.2012 zugestellten Beitragsnachverrechnungsbescheid brachte die rechtsfreundlich vertretene bP vor, dass ihr die im Spruch erwähnte Betragsvorschreibung vom 09.12.2011, der Prüfbericht vom 13.12.2011 sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, nicht bekannt bzw. diese nicht in Rechtskraft erwachsen seien und der Bescheid aufgrund der umfangreichen Verweisung nicht nachvollziehbar wäre.In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch vom 10.08.2012 gegen den ihr am 26.07.2012 zugestellten Beitragsnachverrechnungsbescheid brachte die rechtsfreundlich vertretene bP vor, dass ihr die im Spruch erwähnte Betragsvorschreibung vom 09.12.2011, der Prüfbericht vom 13.12.2011 sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 30.05.2012, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, nicht bekannt bzw. diese nicht in Rechtskraft erwachsen seien und der Bescheid aufgrund der umfangreichen Verweisung nicht nachvollziehbar wäre. Mit Bericht vom 17.08.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt der Landeshauptfrau von Salzburg als der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz vor und führte aus, dass die Betragsvorschreibung vom 09.12.2011 und der Prüfbericht vom 13.12.2011 gemeinsam in einem RSb-Kuvert verschickt und von der nunmehrigen bP am 15.12.2011 (siehe RSb-Rückschein) übernommen worden wäre, ihr diese daher wohl bekannt sein müssten; aus diesen Unterlagen ergäbe sich die Zusammensetzung des Betrages von € 126.684,14. Im Rahmen des von der Rechtsmittelinstanz
P keine Stellungnahme erstattet. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.126.684,14. Im Rahmen des von der Rechtsmittelinstanz
Paragraph 45, AVG gewährten Parteiengehörs zum Vorlageberichts wurde von der bP keine Stellungnahme erstattet. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelte die bP die Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung
1 BAO vom Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Kommunalsteuerprüfung, Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungs-prüfung, betreffend jeweils den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010, den Bericht vom 29.04.2014
BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes Innsbruck betreffend den Zeitraum 01.01.2009 – 31.12.2012 sowie die Haftungsbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 2009 und 2010; des Weiteren teilte sie mit, dass diese Haftungsbescheide laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurden die Haftungsbescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See für die Jahre 2009 und 2010 übermittelt sowie mitgeteilt, dass diese laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , mit der Versicherungszeit 31.08.2010 – 09.12.2010, sowohl auf der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides aufscheine als auch in ihrem Prüfbericht vom 13.12.2011 auf Seite 16, und zwar mit der Anmerkung:Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelte die bP die Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung
Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Kommunalsteuerprüfung, Lohnsteuerprüfung und Sozialversicherungs-prüfung, betreffend jeweils den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010, den Bericht vom 29.04.2014
Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes Innsbruck betreffend den Zeitraum 01.01.2009 – 31.12.2012 sowie die Haftungsbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 2009 und 2010; des Weiteren teilte sie mit, dass diese Haftungsbescheide laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurden die Haftungsbescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See für die Jahre 2009 und 2010 übermittelt sowie mitgeteilt, dass diese laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , mit der Versicherungszeit 31.08.2010 – 09.12.2010, sowohl auf der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides aufscheine als auch in ihrem Prüfbericht vom 13.12.2011 auf Seite 16, und zwar mit der Anmerkung: "Abmeldung, DV vom 31.08.2010 – 09.12.2010". Hinsichtlich dieser Person sei im Zuge der GPLA festgestellt worden, dass sie zwar korrekt angemeldet, aber nicht abgemeldet worden sei; es sei daher die Abmeldung vorgenommen, aber keine Beiträge oder Verzugszinsen nachverrechnet worden. Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde der Bericht vom 24.11.2011
Johann Tamsweg Zell am See betreffend den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010 übermittelt.Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde der Bericht vom 24.11.2011
Paragraph 150, BAO über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2010 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
P für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 24.11.2011 verwiesen, aus dem im Zusammenhalt mit der Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung
1 BAO hervorgeht, dass die Haftungsbescheide die Beschäftigungen der in der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides der belangten Behörde, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 63/12, genannten Personen für die bP in den dort angeführten Zeiträumen umfasst und diese als Dienstverhältnisse
G qualifiziert werden. Eine Ausnahme bildet Herr XXXX , VSNR XXXX , mit der Versicherungszeit 31.08.2010 – 09.12.2010, welcher im Haftungsbescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See diesbezüglich nicht aufscheint, da sein Dienstverhältnis ordnungsgemäß gemeldet war (siehe Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2016). Diese Person wurde im Zuge der GPLA von der belangten Behörde von der Sozialversicherung abgemeldet, es wurden keine Beiträge oder Verzugszinsen nachverrechnet.Das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheiden für die Jahre 2009 und 2010
Paragraph 82, Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt, dass die bP für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 24.11.2011 verwiesen, aus dem im Zusammenhalt mit der Niederschrift vom 24.11.2011 über die Schlussbesprechung
Paragraph 149, Absatz eins, BAO hervorgeht, dass die Haftungsbescheide die Beschäftigungen der in der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides der belangten Behörde, GZ. 046-Mag. römisch 40 /UK 63/12, genannten Personen für die bP in den dort angeführten Zeiträumen umfasst und diese als Dienstverhältnisse
Paragraph 47, Absatz 2, EStG qualifiziert werden. Eine Ausnahme bildet Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , mit der Versicherungszeit 31.08.2010 – 09.12.2010, welcher im Haftungsbescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See diesbezüglich nicht aufscheint, da sein Dienstverhältnis ordnungsgemäß gemeldet war (siehe Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2016). Diese Person wurde im Zuge der GPLA von der belangten Behörde von der Sozialversicherung abgemeldet, es wurden keine Beiträge oder Verzugszinsen nachverrechnet. Das Finanzamt Innsbruck hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheide u.a. für die Jahre 2009 und 2010
P für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 29.04.2014 verwiesen, in dem festgehalten wird, dass die bescheidmäßige Festsetzung aus der Festsetzung der am 09.02.2011 durch das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See begonnenen GPLA resultiert und nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung.Das Finanzamt Innsbruck hat mit in Rechtskraft erwachsenen Haftungsbescheide u.a. für die Jahre 2009 und 2010
Paragraph 82, Einkommensteuergesetz 1988 festgestellt, dass die bP für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer haftet. In der Begründung wird jeweils auf den Bericht vom 29.04.2014 verwiesen, in dem festgehalten wird, dass die bescheidmäßige Festsetzung aus der Festsetzung der am 09.02.2011 durch das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See begonnenen GPLA resultiert und nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung. II.
51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) II.3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und EStGrömisch zwei.3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und EStG
G 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, dritter Satz gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
G wird bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht.
G liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. [ ]
Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz EStG wird bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht.
Paragraph 47, Absatz 2, EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. [ ] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl.2007/08/0333, ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung der im § 4 Abs. 2 ASVG enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2010, Zl.2007/08/0333, ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung der im Paragraph 4, Absatz 2, ASVG enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG bindend feststeht.
G haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer [ ]. Auch einem Haftungs- und Abgabenbescheid
G 1988, der durch Verweis auf den Prüfbericht die Prüfergebnisse im Haftungs- und Abgabenbescheid übernimmt, und damit erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich der davon umfassten Dienstnehmer entscheidet, kommt Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG zu.
Paragraph 82, EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer [ ]. Auch einem Haftungs- und Abgabenbescheid
Paragraph 82, EStG 1988, der durch Verweis auf den Prüfbericht die Prüfergebnisse im Haftungs- und Abgabenbescheid übernimmt, und damit erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG bezüglich der davon umfassten Dienstnehmer entscheidet, kommt Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu. Im gegenständlichen Fall liegen Haftungsbescheide
G 1988 für die Jahre 2009 und 2010 vor, die in Rechtskraft erwachsen sind. Durch Verweise auf die Berichte wurde erkennbar über die Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs. 1 und 2 EStG bezüglich der verfahrensgegenständlichen Personen im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum entschieden. Diesbezüglich besteht Bindungswirkung, sodass Versicherungspflicht
2 ASVG besteht.Im gegenständlichen Fall liegen Haftungsbescheide
Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2009 und 2010 vor, die in Rechtskraft erwachsen sind. Durch Verweise auf die Berichte wurde erkennbar über die Lohnsteuerpflicht im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG bezüglich der verfahrensgegenständlichen Personen im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum entschieden. Diesbezüglich besteht Bindungswirkung, sodass Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG besteht.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 34 ASVG lautet:Paragraph 34, ASVG lautet:
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, § 49 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise:
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]
1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. II.3.3 Sowohl mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005077-1/19E, als auch mit den Haftungsbescheiden des Finanzamtes für die Jahre 2009 und 2010 wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht betreffend die von der Nachverrechnung erfassten Personen für den jeweiligen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und die Beiträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nachzuverrechnen (vgl. VwGH vom 03.10.2002, 2002/08/0183). Die belangte Behörde hat in der Betragsvorschreibung vom 09.12.2011 sowie im Prüfbericht vom 13.12.2011, welche einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden, die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Da sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3.3 Sowohl mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005077-1/19E, als auch mit den Haftungsbescheiden des Finanzamtes für die Jahre 2009 und 2010 wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht betreffend die von der Nachverrechnung erfassten Personen für den jeweiligen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und die Beiträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nachzuverrechnen vergleiche VwGH vom 03.10.2002, 2002/08/0183). Die belangte Behörde hat in der Betragsvorschreibung vom 09.12.2011 sowie im Prüfbericht vom 13.12.2011, welche einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden, die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Da sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.