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{'item': 'L506 1432090-2'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlL506 1432090-2 SpruchL506 1432090-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichteri

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und Angehöriger der Volksgruppe der Tuluqdar, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Anlässlich der Erstbefragung am 06.10.2012 gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, zwischen den Angehörigen seiner Partei und jenen der gegnerischen Partei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, wobei eine Person der gegnerischen Partei getötet worden sei. Gegen den BF und eine zweite Person sei eine falsche Anzeige wegen Mordes erstattet worden; andere Parteigenossen seien ebenfalls angezeigt worden; einen habe die Polizei erwischt und habe dieser die Todesstrafe erhalten. Der BF erklärte, er sei geflüchtet und wisse nicht, was mit den anderen passiert sei. Im Rückkehrfall habe er Angst, von der gegnerischen Partei getötet zu werden oder von der Polizei die Todesstrafe zu erhalten.
  3. Am 22.10.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte, er besitze keine Dokumente. Zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, drei seiner Brüder seien Mitglieder bei der BNP; er selbst sei Sympathisant. Er sei mit seinen Brüdern bei einer Demonstration gewesen, wo sie von Leuten der Awami League (AL) angegriffen worden seien und habe es eine Massenschlägerei gegeben, wobei mehrere Personen verletzt worden und einer der Awami League Leute getötet worden seien. Sie seien von der AL angezeigt worden und sei er der zweite Beschuldigte von mehreren gewesen. Er sei bereits drei oder vier Tage von zu Hause weg gewesen, als er von der Polizei gesucht worden sei; da er große Angst vor der Polizei gehabt habe, sei er über die Grenze nach Indien geflüchtet, wo er einen Monat geblieben sei. Von dort habe er mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen und habe ihm dieser gesagt, er solle nicht nach Hause zurückkommen; dieser habe ein Grundstück verkauft, dem BF das Geld gebracht und sei er nach Europa geflüchtet. Die Demonstration habe im Februar 2004 im Nachbardorf stattgefunden. Er habe sich für einen Monat im Iran und für dreieinhalb Jahre im Oman aufgehalten, wo er in einer Baufirma gearbeitet habe; sein dortiger Aufenthalt sei illegal gewesen und würden drei seiner Brüder in Oman leben. Er habe mit seinem Bruder in Bangladesch telefoniert und habe dieser vielleicht einen Anwalt genommen und könne er nicht Genaueres sagen. Nochmals zur Demonstration befragt, erklärte der BF, diese sei im Jahr 2008 gewesen und sei die zeitliche Einordnung im Jahr 2004 falsch. Sein Bruder, mit dem er seit seinem Aufenthalt in Oman keinen Kontakt mehr habe, habe ihm gesagt, er solle nie wieder nach Hause zurückkommen und keinen Kontakt mehr aufnehmen. Der BF führte ferner aus, er sei wegen Mordes angezeigt worden und sei die AL in der Regierung, weshalb er nicht gewinnen könne; er habe niemanden ermordet oder geschlagen. Der erste Beschuldigte sei im Gefängnis und seien auch andere Leute angezeigt worden, die aus Bangladesch geflüchtet seien. Den Hauptgrund für die Demonstration kenne er nicht und sei er als Sympathisant mit seinen Brüdern mitgegangen; diese habe ca. eineinhalb Monate vor den Wahlen stattgefunden. Er habe niemanden erschlagen, sondern habe er lediglich jemanden am Boden liegen gesehen und sei er davongelaufen. Sein Bruder sei Politiker und mache er, was dieser sage. An diesem Tag habe ihr ehemaliger Parlamentsabgeordneter M.M. Sahin in ihr Dorf kommen wollen, weshalb sie demonstriert hätten. Es sei um die Parlamentswahl im Oktober oder November gegangen, genau wisse er es nicht. Sein Bruder habe einen Anwalt für den BF genommen und habe dem Vater des Toten Geld geboten, um den Namen des BF freizubekommen. Er habe es jedoch nicht geschafft und laufe das Verfahren noch; mehr wisse er nicht. Sein Bruder habe ihm gesagt, wenn er zurückkomme, müsse er sein Leben lang im Gefängnis bleiben. Auch sein Bruder sei angezeigt worden, habe jedoch mit Hilfe von M.M. Shahin seinen Namen aus der Anzeige gelöscht. Wenn er zurückkehre, müsse er ins Gefängnis oder würden ihn die AL-Leute umbringen. Der BF wurde aufgefordert, die Schlägerei im Detail zu beschreiben, was dieser auch tat und im Zuge dessen erklärte, er habe zwar auch geschlagen, den Toten habe er jedoch nicht geschlagen; ihm habe man auf den Kopf geschlagen und habe er geblutet und einen Arzt aufgesucht. Es sei auch keine richtige Demonstration gewesen, sondern eine Freudenkundgebung. Die gegnerische Partei habe nicht gewollt, dass eine Brücke, die sie hätten bauen wollen, gebaut werde, weshalb sie vielleicht angegriffen worden seien.
  4. Mit Bescheid vom 22.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G4. Mit Bescheid vom 22.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des BF seien unglaubwürdig, da dieser nur knappe nicht nachvollziehbare, widersprüchliche und inhaltsleere Angaben gemacht habe. Auch sei keine Rückkehrgefährdung des BF festzustellen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde und sei die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles und im Sinne eines geordneten Vollzuges der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gerechtfertigt.Auch sei keine Rückkehrgefährdung des BF festzustellen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde und sei die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles und im Sinne eines geordneten Vollzuges der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gerechtfertigt.

  1. Am 21.12.2012 langte beim BAA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG ein und wurde in einem die aufschiebende Wirkung beantragt sowie Beschwerde gegen den Bescheid des BAA erhoben.
  2. Am 21.12.2012 langte beim BAA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG ein und wurde in einem die aufschiebende Wirkung beantragt sowie Beschwerde gegen den Bescheid des BAA erhoben.
  3. Am 26.11.2012 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung des BF wegen Körperverletzung, wozu der BF erklärte, er habe seinen Zimmerkollegen nicht geschlagen, jedoch sei er geschlagen worden.
  4. Mit Bescheid des BAA vom 08.01.2013 wurde dem Wiedereisetzungsantrag des BF mit näherer do. Begründung stattgegeben.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Behörde habe nur unzureichend auf den BF eingewirkt, seine Fluchtgeschichte darzulegen. Folgende – nachzitierte Fragen hätten dem BF gestellt werden müssen. Dem BAA werde beigepflichtet, dass im Vorbringen des BF Widersprüche enthalten seien, doch habe das BAA nicht versucht, diese aufzulösen. Zum Kern des Vorbringens des BF zum Verlassen seines Herkunftsstaates seien jedoch keine näheren Ermittlungen angestellt worden. Ermittlungen, dahingehend, ob gegen den BF tatsächlich eine Anzeige existiere und daraus ein Strafverfahren resultiere und dem BF noch immer eine Verurteilung oder Bestrafung drohe, seien in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch unabdingbar. Insbesonders habe die Behörde den BF auch nicht dazu befragt, ob er Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen könne und habe auch nicht von Amts wegen solche beigeschafft. Ohne die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sei jedoch eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.
  7. Am 04.08.2015 langte beim BFA ein Abschlussbericht der PI XXXX vom 30.07.2015 ein, wonach der BF des Konsums von Cannabisprodukten beschuldigt wird und fand am 14.07.2015 diesbezüglich eine Beschuldigtenvernehmung des BF statt.
  8. Am 04.08.2015 langte beim BFA ein Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 30.07.2015 ein, wonach der BF des Konsums von Cannabisprodukten beschuldigt wird und fand am 14.07.2015 diesbezüglich eine Beschuldigtenvernehmung des BF statt.
  9. Der BF legte ferner diverses Fotomaterial vor, auf dem seinen Angaben zufolge, ua ein Wahlplakat von seinem Bruder und dieser mit Dorfbewohnern, Polizisten etc. zu sehen ist. Ferner wurde eine Geburtsurkunde in Kopie, die Buchungsbestätigung für einen A2-Deutschkurs, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes, ein ÖSD-Sprachzertifikat A2, die Bescheinigung eines Erste-Hilfe-Führerscheinkurses des Roten Kreuzes, Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, ein Vertrag mit der Fa Mediaprint vom 01.08.2013 und diesbezügliche weitere Unterlagen und Honoraraufstellungen sowie ein MRT des rechten Kniegelenkes des BF vorgelegt.
  10. Am 25.01.2016 langte beim BFA ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS Abgleich ein.
  11. Am 18.05.2016 wurde die Strafkarte den BF betreffend an das BFA durch das BF XXXX vom 19.04.2016 übermittelt, wonach eine Person mit dem Familiennamen XXXX und dem Vornamen XXXX wg. § 223 Abs.2 SMG seitens des BG XXXX zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 4,- € verurteilt wurde.
  12. Am 18.05.2016 wurde die Strafkarte den BF betreffend an das BFA durch das BF römisch 40 vom 19.04.2016 übermittelt, wonach eine Person mit dem Familiennamen römisch 40 und dem Vornamen römisch 40 wg. Paragraph 223, Absatz 2, SMG seitens des BG römisch 40 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 4,- € verurteilt wurde.
  13. Am 23.08.2016 langte beim BFA ein ergänzendes Vorbringen mit Beweisvorlage beim BFA ein und führte der BF darin aus, dass bezugnehmend auf sein bisheriges Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im April 2014 ein Urteil ergangen sei, wovon er erst später erfahren habe. Sein Bruder XXXX habe es für ihn in Bangladesch übersetzen lassen und ihm dieses per Post übermittelt. Er sei darin fälschlich aus politischen Gründen wegen schwerer Körperverletzung eines Mannes in Abwesenheit zu insgesamt 10 Jahren Gefängnis unter verschärften Bedingungen verurteilt worden und sei das Urteil rechtskräftig.
  14. Am 23.08.2016 langte beim BFA ein ergänzendes Vorbringen mit Beweisvorlage beim BFA ein und führte der BF darin aus, dass bezugnehmend auf sein bisheriges Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im April 2014 ein Urteil ergangen sei, wovon er erst später erfahren habe. Sein Bruder römisch 40 habe es für ihn in Bangladesch übersetzen lassen und ihm dieses per Post übermittelt. Er sei darin fälschlich aus politischen Gründen wegen schwerer Körperverletzung eines Mannes in Abwesenheit zu insgesamt 10 Jahren Gefängnis unter verschärften Bedingungen verurteilt worden und sei das Urteil rechtskräftig. Der BF verwies auf die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz in Bangladesch sowie auf die notorische Korruption und zitierte den Bericht USDOS zu Bangladesch vom 13.04.
  15. Ferner wurden die lebensbedrohlichen und unmenschlichen Haftbedingungen in Bangladesch ins Treffen geführt, welche eine weitere Rückkehrgefährdung für den BF darstellen würden. Der BF legte zum Beweis die Anzeige, die Anklageschrift und das Gerichtsurteil vor. Die Anklage und das Urteil seien politisch motiviert und stelle die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe eine asylrelevante politische Verfolgung dar. Der BF verwies zu seinem ausreisekausalen Vorbringen erneut auf den First Information Report im Original auf Bengalisch und Englisch, die Anklageschrift im Original sowie das Gerichtsurteil im Original (ebenfalls in beiden Sprachen), Lichtbilder von Opfern von Polizeigewalt und von Anhängern der Awami League.
  16. Am 11.10.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt und erklärte der BF, dass ihm sein Bruder die vorgelegten Beweismittel übermittelt habe. In weiterer Folge wurde der BF zu den Inhalten der vorgelegten Beweismittel befragt. Ferner wurde der BF zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu den Familienverhältnissen und Aufenthaltsorten seiner Brüder befragt. Auch wurde der BF befragt, ob seine Brüder an der Demonstration teilgenommen hätten, was der BF verneinte und wurde ihm in weiterer Folge vorgehalten, dass er dies widersprüchlich dazu in der EV vor dem BAA anders angegeben habe. Der BF machte Angaben zu seinen Aktivitäten für die BNP, zeichnete das Logo der Partei auf und beantwortete inhaltliche Fragen zur BNP. Ferner wurden dem BF die im Beschluss des BVwG vorgegebenen Fragen gestellt und wurde dieser zu seinem Leben in Österreich befragt und diesem angeboten, zu den länderkundlichen Feststellungen des BFA zur Situation in Bangladesch Stellung zu nehmen, worauf der BF jedoch verzichtete.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA stellte fest, dass eine Verfolgung des BF durch staatliche Organe nicht habe festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Angaben des BF zu den Vorkommnissen und die Beschreibung der Vorgänge im Gerichtsurteil erheblich unterscheiden. Während der BF von einer Schlägerei gesprochen und den Eindruck vermittelt habe, lediglich als Mitläufer fungiert zu haben, und das Opfer mit einer Bambusstange erschlagen worden sei, sei im vorgelegten Gerichtsurteil davon die Rede, dass der BF aktiv an der Attacke beteiligt gewesen und das Ofer mit einer scharfen, schwertähnlichen Waffe getötet worden sei. Lt. Gerichtsurteil sei eine Person namens XXXX zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der BF habe angegeben, dass er keine Chance gehabt habe, den Prozess zu gewinnen, weil er Anhänger der BNP sei, jedoch seien dem Gerichtsurteil zufolge sieben Anhänger der BNP freigesprochen worden, was darauf hinweise, dass es sich um einen fairen Prozess gehandelt haben müsse. Auch könne aufgrund des Strafausmaßes von acht Jahren nicht auf eine Benachteiligung von BNP-Anhängern geschlossen werden, da auch in der österreichischen Rechtsordnung ein Strafrahmen für Totschlag von fünf bis zehn Jahren existent sei, weshalb das Strafausmaß der Verurteilung des Gerichtes in XXXX verhältnismäßig sei.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Angaben des BF zu den Vorkommnissen und die Beschreibung der Vorgänge im Gerichtsurteil erheblich unterscheiden. Während der BF von einer Schlägerei gesprochen und den Eindruck vermittelt habe, lediglich als Mitläufer fungiert zu haben, und das Opfer mit einer Bambusstange erschlagen worden sei, sei im vorgelegten Gerichtsurteil davon die Rede, dass der BF aktiv an der Attacke beteiligt gewesen und das Ofer mit einer scharfen, schwertähnlichen Waffe getötet worden sei. Lt. Gerichtsurteil sei eine Person namens römisch 40 zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der BF habe angegeben, dass er keine Chance gehabt habe, den Prozess zu gewinnen, weil er Anhänger der BNP sei, jedoch seien dem Gerichtsurteil zufolge sieben Anhänger der BNP freigesprochen worden, was darauf hinweise, dass es sich um einen fairen Prozess gehandelt haben müsse. Auch könne aufgrund des Strafausmaßes von acht Jahren nicht auf eine Benachteiligung von BNP-Anhängern geschlossen werden, da auch in der österreichischen Rechtsordnung ein Strafrahmen für Totschlag von fünf bis zehn Jahren existent sei, weshalb das Strafausmaß der Verurteilung des Gerichtes in römisch 40 verhältnismäßig sei. Im Lichte des Länderinformationsblattes zu Bangladesch könne davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner Unterstützung der BNP, welche selbst ein Machtfaktor sei, von staatlichen Stellen nicht in einem Ausmaß verfolgt werde, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde. Zur Rückkehr des BF wurde festgehalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zwar ergebe, dass die Haftbedingungen in Bangladesch hart und manchmal lebensbedrohlich seien, doch lasse sich nicht entnehmen, dass jeder, der in Bangladesch inhaftiert werde, oder dort eine Haftstrafe antreten müsse, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Misshandlungen oder einer sonstigen menschenunwürdigen Behandlung zu rechnen habe und lasse sich diesbezüglich ein systematisches Vorgehen in Gefängnissen nicht feststellen und wurde dazu in einem auf die Entscheidung GZ L508 1435082-1 vom 27.05.2015 verwiesen und sei dem BF nach Verbüßung der Haftstrafe die Aufnahme einer Arbeit zumutbar.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 07.12.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). In der Beschwerde wiederholt der BF eingangs sein Vorbringen, und führte aus, dass dieser eine Freiheitsstrafe von 8 und 2 Jahren, sohin insgesamt 10 Jahren erhalten habe und habe dieser das betreffende Urteil im Original samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Die belangte Behörde habe die Angaben des BF zum Vorfall im Februar 2008 und die anschließende Verurteilung im Jahr 2014 für glaubwürdig befunden und der Beweiswürdigung die Angaben des BF und die Ausführungen im Gerichtsurteil zugrunde gelegt; es sei jedoch bei der Prüfung der Fluchtgründe davon auszugehen, dass der BF seinen Angaben entsprechend Sympathisant der BNP-Partei und an den Auseinandersetzungen mit der AL im Februar 2008 beteiligt gewesen sei. Die Behörde gehe auch davon aus, dass die Feststellungen des Gerichtsurteiles den Tatsachen entsprechen, gehe jedoch nicht auf das Vorbringen des BF ein, dass er aus politischen Gründen zu unrecht verurteilt worden sei und hätte die Behörde prüfen müssen, ob die Angaben des BF zur rechtswidrigen und politisch motivierten Verurteilung glaubhaft seien. Wäre der BF tatsächlich schuldig gewesen, und hätte die ihm vorgeworfene Straftat begangen, hätte er wohl nicht das Urteil vorgelegt, um ein möglichst positives Bild von sich zu präsentieren und spreche dessen Vorgehensweise für die Glaubwürdigkeit des BF. Im weiteren wird auf Ungereimtheiten im Gerichtsverfahren und im vorgelegten Urteil eingegangen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um einen fairen Prozess gehandelt habe. Auch den Feststellungen der belangten Behörde sei entgegenzuhalten, dass den Länderfeststellungen zufolge von unmenschlichen und lebensbedrohenden Haftbedingungen auszugehen sei und sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Rückkehrfall bei haftantritt keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung sei dem BF der Status des Asylberechtigten oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder sei die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und wurde in einem auf das Privatleben des BF in Österreich verwiesen.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  4. Verfahrensbestimmungen 1.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG1.3. Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG 1.3.1. § 28 VwGVG lautet:1.3.1. Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 Anm. 11).Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Anmerkung 11). 1.3.
  1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG und § 28 Abs. 3 VwGVG1.3.
  2. Bisherige Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat

§ 66Abs.

2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien.Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat

Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Absatz 3, leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen

§ 66Abs.

2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen

Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Absatz 2, leg. cit. die Voraussetzungen von Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist. Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Beim Vorliegen gravierender Ermittlungslücken im Sinne der jüngsten Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen in Betracht. Solch gravierende Ermittlungslücken sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im vorliegenden Fall existent.

  1. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall
  2. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall 2.
  3. Im vorliegenden Fall hat das BFA jegliche Ermittlungstätigkeit zu den seitens des BF vorgelegten Beweismitteln unterlassen, was jedoch angesichts der Länderfeststellungen zur Thematik "Dokumente" und der möglichen Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach er Sympathisant der BNP sei und für diese im Rahmen einer Kundgebung aufgetreten sei, nicht haltbar ist. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts sowohl der ihr obliegenden Ermittlungspflicht als auch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat original-Schriftstücke in der Sprache bengalisch vorgelegt sowie Übersetzungen ins Englische hinsichtlich eines First Information Reports, eines "Charge Sheet" und eines den BF betreffenden Urteiles. Bereits im hg. zurückverweisenden Beschluss vom 09.04.2015, GZ W 114 1432090 wurde darauf verwiesen, dass das BFA keine Ermittlungen hinsichtlich der vom BF behaupteten Anzeige und eines daraus resultierenden Strafverfahrens vor Ort im Heimatland des BF angestellt habe, sodass diesbezüglich ohne die erforderlichen Ermittlungsschritte keine Feststellungen getroffen werden könnten. Das BFA hat dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes im weiteren Verfahren zwar dahingehend entsprochen, dass es den BF zu einer Konkretisierung seines Vorbringens in einer neuerlichen Einvernahme angehalten hat, jedoch wurde dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das konkretisierte Vorbringen des BF Vorort in Bangladesch durch Überprüfung durch geeignete Personen auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen sei, nicht nachgekommen. Folglich wird in der Beschwerde gegen den nunmehrigen Bescheid des BFA zurecht moniert, dass zwar das Vorbringen des BF hinsichtlich des ausreisekausalen Vorfalles im Februar 2008 und die anschließende Verurteilung im Jahr 2014 glaubhaft sei, doch werde nicht auf das Vorbringen des BF eingegangen, wonach er aus politischen Gründen zu unrecht verurteilt worden sei. Die bereits im obzitierten zurückverweisenden Beschluss dem BFA aufgetragenen Ermittlungen werden von diesem nachzuholen sein und wird dazu ausgeführt wie folgt: Den in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen ist zur Thematik "Dokumente" (S 51 des angefochtenen Bescheides) zu entnehmen, dass in vielen Asylfällen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie zB First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vorlegen und haben sich in der Vergangenheit lt. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom 14.01.2016 die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen. Im vorliegenden Fall wurden die seitens des BF vorgelegten Schriftstücke in bengalischer Sprache, welche den zentralen Teil des Vorbringens des BF darstellen, nicht in die deutsche Sprache übersetzt, sodass schon nicht festgestellt werden kann, ob deren Inhalt mit den seitens des BF vorgelegten englischen Übersetzungen übereinstimmt. Das BFA stützte seine Ansicht sohin ausschließlich auf die englischen Übersetzungen, ohne den Inhalt der bengalischen originalen Schrifstücke zu kennen. Nach hg. Ansicht kann vor dem Hintergrund der obzitierten Länderberichte somit schon nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich verurteilt wurde und hat das BFA auch nicht begründend ausgeführt, aus welchem Grund bzw. aufgrund welcher Beweismittel es von der Verurteilung des BF in Bangladesch ausgeht. Eine solche Übersetzung der Schriftstücke in bengalischer Sprache in die deutsche Sprache ist in einem ersten Schritt zu veranlassen und ist nach einem Vergleich mit den englischen Übersetzungen daraufhin eine Prüfung der Echtheit, der Authentizität und des Inhaltes der seitens des BF vorgelegten Dokumente durch Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF sowie unter der Prämisse der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente eine Recherche hinsichtlich des Vorbringens des BF zu seinem politischen Engagement und jenem seines Bruders und der von ihm behaupteten Vorfälle in Verbindung mit der Verurteilung des BF und einem möglichen politischen Konnex -wie bereits in der erfolgten hg. zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes- Vorort zu veranlassen. Diese Ermittlungen sind nämlich unabdingbare Voraussetzung dafür, um überhaupt auf eine Asylrelevanz des Vorbringens des BF respektive eine Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen oder eine dem BF drohende Haftstrafe unter eventuell unmenschlichen Bedingungen schließen zu können. Auch wird in der vorgelegten englischen Übersetzung des Urteils auf Seite 27 darauf verwiesen, dass der BF zu acht Jahren Haft und bei Verzug zu 6 Monaten unter "harten bzw. strengen" Bedingungen ("rigirious imprisonment") verurteilt worden sei und ist den länderkundlichen Feststellungen des BFA zu entnehmen, dass die Haftbedingungen hart und manchmal lebensbedrohlich seien, sodass diesbezüglich auch weitere Ermittlungen anzustellen sind, sofern sich das Vorbringen des BF als glaubwürdig erweist. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass das BFA dem Akteninhalt zufolge (AS 471) nach Vorlage der Originaldokumente am 23.08.2016 beim BFA zwar sehr wohl eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA am 07.10.2016 dahingehend richtete, ob in Bangladesch über die Botschaft in Neu-Dehli oder das Generalkonsulat in Dhaka personenbezogene Erhebungen in Bangladesch durchgeführt werden, wie im Auszug aus dem zurückverweisenden Beschluss des BVwG vom 09.04.2015, GZ W 114 1432090 verlangt wird, wodurch zwar ein Versuch, Ermittlungen durchzuführen evident wird; weitere Ermittlungsschritte wurden seitens des BFA jedoch nicht durchgeführt und ist auch keine diesbezügliche Antwort der Staatendokumentation dem Akteninhalt entnehmbar. Für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist somit die Abklärung der Echtheit der vorgelegten Originalurkunden bzw. die Ermittlung, ob gegen den BF tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet und dieser in Abwesenheit zu einer achtjährigen Haftstrafe unter "verschärften" Bedingungen verurteilt wurde, unerlässlich. In diesem Konnex wird auch auf die in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass tausende Mitglieder der Opposition seitens der Regierung (Machtkonzentration der Awami League), welche verhaftet wurden (AS 575, 576) und eine harte Linie der Regierung mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt festzustellen ist; allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten von Oppositionsparteien verhaftet worden sein. Aus diesem Grund wird auch die politische Aktivität des BF für die BNP einer Überprüfung im Herkunftsstaat zu unterziehen und auch zu ermitteln sein, ob der Name des Bruders des BF, welcher den Angaben des BF zufolge BNP-Mitglied ist, tatsächlich, wie in der Einvernahme am 11.10.2016 vom BF angegeben, XXXX lautet.Aus diesem Grund wird auch die politische Aktivität des BF für die BNP einer Überprüfung im Herkunftsstaat zu unterziehen und auch zu ermitteln sein, ob der Name des Bruders des BF, welcher den Angaben des BF zufolge BNP-Mitglied ist, tatsächlich, wie in der Einvernahme am 11.10.2016 vom BF angegeben, römisch 40 lautet. Auch fällt auf, dass die vorgelegten Dokumente zum Verfahren gegen den BF auf den Namen XXXX lauten, jedoch kein Geburtsdatum aufweisen, und auch die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde auf diesen Namen ausgestellt ist, der BF jedoch im Verfahren auch den Namen XXXX angegeben hat; auch dazu werden genauere Ermittlungen des BFA anzustellen sein. Der BF hat im Verfahren eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt und wird dieser auch aufzufordern sein, das Original dieser Urkunde vorzulegen.Auch fällt auf, dass die vorgelegten Dokumente zum Verfahren gegen den BF auf den Namen römisch 40 lauten, jedoch kein Geburtsdatum aufweisen, und auch die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde auf diesen Namen ausgestellt ist, der BF jedoch im Verfahren auch den Namen römisch 40 angegeben hat; auch dazu werden genauere Ermittlungen des BFA anzustellen sein. Der BF hat im Verfahren eine Kopie seiner Geburtsurkunde vorgelegt und wird dieser auch aufzufordern sein, das Original dieser Urkunde vorzulegen. Zusammengefasst werden daher die genannten Ermittlungen durchzuführen sein und wird sich die Behörde umfassend mit den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen in einer schlüssigen Beweiswürdigung und einer daraus resultierenden rechtlichen Würdigung, welche gegebenenfalls sich mit der Frage einer politisch motivierten Verfolgung des BF zu beschäftigen hat oder aber unter Umständen auch eine Auseinandersetzung mit § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG zu beinhalten haben wird.Zusammengefasst werden daher die genannten Ermittlungen durchzuführen sein und wird sich die Behörde umfassend mit den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen in einer schlüssigen Beweiswürdigung und einer daraus resultierenden rechtlichen Würdigung, welche gegebenenfalls sich mit der Frage einer politisch motivierten Verfolgung des BF zu beschäftigen hat oder aber unter Umständen auch eine Auseinandersetzung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu beinhalten haben wird. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und es sich mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird und wird das BFA auch aktuelle länderkundliche Feststellungen zu treffen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und auch nicht im Sinne der aktuellen Judikatur des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Insbesonders ist im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich aufgrund der zentralen Bedeutung der vorgelegten originalen Urkunden für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG und auch nicht im Sinne der aktuellen Judikatur des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Insbesonders ist im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich aufgrund der zentralen Bedeutung der vorgelegten originalen Urkunden für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht) Auf die aktuelle in der rechtlichen Würdigung zitierte Judikatur des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit dem Vorliegen gravierender Ermittlungslücken sei verwiesen.Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht) Auf die aktuelle in der rechtlichen Würdigung zitierte Judikatur des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit dem Vorliegen gravierender Ermittlungslücken sei verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L506.1432090.2.00

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