Obsah (12)
§§ 3Art 133§ 57§ 10§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlL515 2141234-1 SpruchL515 2141234-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels erschlichenen Visums für die Bundesrepublik Deutschland in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.11.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels erschlichenen Visums für die Bundesrepublik Deutschland in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.11.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals und des Vorbringens der bP vor der bB wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen, woraus auszugsweise wie folgt zitiert wird:römisch eins.1.
- Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals und des Vorbringens der bP vor der bB wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen, woraus auszugsweise wie folgt zitiert wird: "Sie stellten am XXXX 2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz."Sie stellten am römisch 40 2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Bzgl. des bisherigen Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen! Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie am XXXX 2015 bei der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug bzgl. Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht:Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie am römisch 40 2015 bei der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug bzgl. Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: "Ich gehöre zur sexuellen Minderheit und ich wurde dauernd unterdrückt von der Gesellschaft. Zuletzt habe ich aus diesem Grund meine Arbeit verloren und wurde gekündigt. In der Stadt XXXX wo ich aufgewachsen bin, konnte ich in der letzten Zeit nicht mehr leben, weil ich dort von den jungen Männern in der Nachbarschaft unterdrückt und verfolgt wurde. Aus diesem Grund war ich gezwungen meine Wohnung in XXXX zu verlassen und bei meinem Bruder in Tiflis zu wohnen. Es ist mir immer schwer gefallen in Georgien etwas zu erreichen, weil ich dauernd ausgegrenzt und verfolgt wurde. ""Ich gehöre zur sexuellen Minderheit und ich wurde dauernd unterdrückt von der Gesellschaft. Zuletzt habe ich aus diesem Grund meine Arbeit verloren und wurde gekündigt. In der Stadt römisch 40 wo ich aufgewachsen bin, konnte ich in der letzten Zeit nicht mehr leben, weil ich dort von den jungen Männern in der Nachbarschaft unterdrückt und verfolgt wurde. Aus diesem Grund war ich gezwungen meine Wohnung in römisch 40 zu verlassen und bei meinem Bruder in Tiflis zu wohnen. Es ist mir immer schwer gefallen in Georgien etwas zu erreichen, weil ich dauernd ausgegrenzt und verfolgt wurde. " Im Rahmen einer weiteren Einvernahme haben Sie am 11.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nachfolgende Angaben gemacht: F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Sind Sie gesund? A: Ja, mir geht es gut. Ich nehme keine Medikamente. F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt? A: Meine Eltern F: Haben Sie dort ein eigenes Haus? A: Ja, eine Eigentumswohnung, die meinem Vater gehört. F: Wohnen Ihre Angehörigen immer noch dort? A: Ja F: Haben Sie Kinder? A: Ja, ich habe einen Sohn, er heißt XXXX . Mein Sohn ist am XXXX geboren. Befragt gebe ich an, dass mein Sohn zusammen mit mir in Wien zusammenlebt.A: Ja, ich habe einen Sohn, er heißt römisch 40 . Mein Sohn ist am römisch 40 geboren. Befragt gebe ich an, dass mein Sohn zusammen mit mir in Wien zusammenlebt. F: Wer ist die leibliche Mutter von XXXX ?F: Wer ist die leibliche Mutter von römisch 40 ? A: Sie heißt XXXX , sie ist am XXXX geboren. Mariam lebt mit mir und ihren Eltern gemeinsam in Wien.A: Sie heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren. Mariam lebt mit mir und ihren Eltern gemeinsam in Wien. F: Haben Sie Schulen besucht? A: Ich habe 11 Jahre lang die Schule in Georgien/ XXXX besucht. Ich habe die Matura abgeschlossen.A: Ich habe 11 Jahre lang die Schule in Georgien/ römisch 40 besucht. Ich habe die Matura abgeschlossen. F: Haben Sie jemals etwas gearbeitet? A: 2011-2015 habe ich verschiedene Jobs ausgeübt. Von 2011-2012 war ich bei einer Fabrik als Angestellter tätig. 2012-2014 als Kellner in einem Restaurant und von 2014-2015 als Fahrer und Verkäufer bei einer Firma tätig. F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Georgien finanziert? A: Von meinem Einkommen. F: Wann konkret sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich bin Ende Juli 2015 illegal in Österreich eingereist. F: Sie haben Ihren Asylantrag erst im Dezember 2015 gestellt. Wieso haben sie 5 Monate lang gewartet? A: ich hatte Angst, ich habe mich überhaupt nicht ausgekannt, meine Freunde haben mir dann gesagt, dass ich mich melden muss. F: Wie konnten Sie sich die Ausreise aus Georgien finanzieren? A: Aus meinen Einkünften und Ersparnissen F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige? A: Ja, meinen Sohn und die Mutter meines Sohnes. F: Welchen Status haben Ihre Angehörigen? A: Sie sind alle Asylwerber F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein F: Wie ist Ihre Beziehung zu Fr. XXXX ?F: Wie ist Ihre Beziehung zu Fr. römisch 40 ? A: Wir sind die beide sorgepflichtig und kümmern uns um unseren Sohn, aber eine sexuelle Beziehung haben wir nicht. F: Seit wann leben Sie gemeinsam? A: Seit Ende Juli 2015 F: Haben Sie die Mariam schon vorher gekannt? A: Ja, per Internet F: Sind Sie wegen Mariam nach Österreich gekommen? A: Nein Vorhalt: Das scheint der Behörde unglaubwürdig zu sein. Was möchten Sie dazu sagen? A: Das ist die Wahrheit, wir haben uns über das Internet kennengelernt, ich bin nach Österreich gekommen, sie ist schwanger geworden und jetzt ist das Kind da, wir sind beide gegen die Abtreibung. F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? A: Ich kenne in Österreich georgische Staatsangehörige und einige aus Österreicher. Ich bin auch mit Deutschen befreundet. Ich arbeite für den XXXX Tierschutzverein in XXXX . Ich habe diesbezüglich eine Bestätigung.A: Ich kenne in Österreich georgische Staatsangehörige und einige aus Österreicher. Ich bin auch mit Deutschen befreundet. Ich arbeite für den römisch 40 Tierschutzverein in römisch 40 . Ich habe diesbezüglich eine Bestätigung. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Durch die Caritas, ich bekomme 370€ pro Monat. F: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? A: Ich arbeite eben ehrenamtlich bei dem XXXX . Tierschutzverein.A: Ich arbeite eben ehrenamtlich bei dem römisch 40 . Tierschutzverein. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie bitte alle Ihre Fluchtgründe! A: Ich bin bisexuell. LGBD ist meine Orientierung. Auff.: Sie stellen bloße abstrakte Behauptungen. Können Sie detaillierte Angaben rund um Ihre Fluchtgründe machen? A: Die LGBD wird allgemein verfolgt. Ich bin bisexuell. Man sieht es mir nicht an, aber als die Leute das herausgefunden haben, dass ich bisexuell bin, hat man mich ausgeschlossen. Mein Vater will nichts mit mir zu tun haben. Ich wurde auf der Straße geschlagen und ich habe die Polizei angerufen, die Polizei hat diesen Menschen eine kleine Geldstrafe von ca. 45€ verrechnet. Ich habe einige Schriftstücke aus dem Internet dabei, die ich verlegen möchte. Wiederholung der Frage! Bitte machen Sie detaillierte Angaben rund um Ihre Fluchtgründe? A: Wo soll ich anfangen? F: Wie haben Sie gemerkt, dass ich Sie bisexuell sind? A: Mit 18 Jahren, aber ich habe bis zu meinem
- Lebensjahr es in mir getragen und mir nichts anmerken lassen. Ich konnte es niemanden offenbaren, es war mir sehr peinlich. Als mein Vater davon erfahren hat, wurde ich aus der Wohnung herausgeschmissen und ich habe mit meinem Bruder gewohnt. F: Sie haben als letzte Wohnanschrift die Wohnadresse von ihrem Elternhaus angegeben! A: Ich war offiziell dort angemeldet, habe aber bei meinem Bruder gelebt. Vorhalt: Sie haben auch vorhin erwähnt, dass Sie selten aber doch mit Ihren Eltern Kontakt gehabt haben. A: Mein Vater will mit mir keinen Kontakt haben, ich habe nur sehr selten Kontakt zu meiner Mutter. F: Wie konkret wurden Sie bedroht oder verfolgt? A: Mein Vater wollte es nicht akzeptieren. Auch in meiner Gegend, in XXXX konnte ich nicht auf der Straße gehen und meine damaligen Ex-Freunde haben sich über mich lustig gemacht. Mein Vater ist ein typisch georgischer Mann, er ist altmodisch und ein traditioneller Mensch. Er ist verrückt geworden, als er das erfahren hat.A: Mein Vater wollte es nicht akzeptieren. Auch in meiner Gegend, in römisch 40 konnte ich nicht auf der Straße gehen und meine damaligen Ex-Freunde haben sich über mich lustig gemacht. Mein Vater ist ein typisch georgischer Mann, er ist altmodisch und ein traditioneller Mensch. Er ist verrückt geworden, als er das erfahren hat. Anm.: Der AW zeigt ein Video vor, in dem eine Demonstration von den LGBD ersichtlich ist.Anmerkung, Der AW zeigt ein Video vor, in dem eine Demonstration von den LGBD ersichtlich ist. F: Welcher sexuellen Orientierung gehören Sie jetzt an? A: Hauptsächlich gefallen mir Männer, aber mit Frauen kann ich auch. F: Wurden Sie von Ihrem bedroht oder hatten Sie nur Probleme mit ihm? A: Er hat mich zwei Mal geschlagen und einmal als ich dann hinausgeworfen wurde, wurde ich von meinem Vater in der Wohnung von meinem Bruder besucht und dort hat er mich geschlagen. Nicht nur von meinem Vater, ich wurde von der ganzen Gesellschaft ausgeschlossen. Ich war als Kellner tätig und mein Freund hat mich dann auf der Arbeit besucht und ich durfte dann nicht mehr als Kellner arbeiten und man hat mich gekündigt. F: Wiederholung der Frage! Sie geben vage und unkonkrete Angaben, bitte machen Sie detaillierte Angaben rund um Ihre Fluchtgründe. A: AW Lacht. A: Als ich mich geoutet habe und mein Vater darüber erfahren hat, hat er mich an diesem Tag sehr stark mit Fäuste und Fußtritte geschlagen, wenn meine Mutter nicht zu Hause wäre, hätte er mich umgebracht. Dann bin ich zu meinem Freund gegangen und dann zu meinem Bruder. F: Welcher Freund war das? A: Das war mein Partner in sexueller Hinsicht. Vorh.: Sie geben an, dass sind bisexuell und eher zu Männern tendieren, haben aber mit einer Frau geschlafen und haben ein Kind. Was sagen Sie dazu? A: Da ich unter Hämorriden leide, konnte ich in keine sexuelle Beziehung mit Männern eingehen, deshalb muss ich mit Frauen schlafen. Auff.: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um die Familie Ihres Ex-Freundes. A: Ich weiß nichts mehr. Ich kenne seine Eltern nicht. Nur seinen Bruder und Giorgis Burder hat sich sehr stark eingemischt und deshalb haben wir unsere Beziehung beendet. F: Dem BFA liegen Länderfeststellungen vor, in denen ersichtlich ist, dass Homosexuelle nicht in Georgien verfolgt werden. Was möchten Sie dazu sagen? A : Ich habe Ihnen Ausschnitte kopiert, da ist ersichtlich, dass homosexuelle in Georgien verfolgt sind. Die Minister wollen die Homosexualität bekämpfen, weil sie glauben, dass es ansteckend ist. Vorhalt: Außer Ihrem Vater, dessen Reaktion anscheinend für einen traditionellen Georgier normal ist, waren Sie keiner Verfolgungshandlung nicht ausgesetzt. Was möchten Sie dazu sagen? A: Ich kann meine Mutter nicht sehen, Georgien ist klein, jeder weiß über jeden Bescheid. Jede weiß von jedem Bescheid, meine Verwandten und Bekannten wollten von mir nichts mehr wissen. Wie lange soll man ein Versteckspiel spielen und ein Doppelleben führen. F: Haben Sie versucht umzuziehen? Sind sie jung und im arbeitsfähigen Alter und konnten sich eine Wohnung in einem anderen Stadtteil mieten. A: Es ist leicht gesagt, Mein Vater hat Kontakte zu den Straßenjungs und zu Dieben. Ich war wie ein schwarzer Fleck für meinen Vater. Als er zu meinem Bruder gekommen ist, hat er gemeint, er wird mich umbringen, er hat zu mir gesagt, ich soll das Land verlassen, weil ich ihm zu peinlich. Er ist mit dem Messer zu meinem Bruder gekommen und wollte mich abschlachten. Vorhalt: In Ihrer Erstbefragung haben Sie nicht angegeben, dass Sie von Ihrem eigenen Vater verfolgt werden. Das scheint total unglaubwürdig zu sein. A: Man hat mir gesagt, ich soll nur allgemeine Angaben machen und mich kurz halten. Ich möchte noch einen Artikel vorlegen, in dem ersichtlich ist, dass mein Freund getötet wurde und da ist auch die Reaktion und Kommentare ersichtlich. F: Haben Sie Ihren Vater zur Anzeige gebracht? A: Nein meinen Vater nicht. Die Menschen, die mich geschlagen haben, haben nur eine Geldstrafe bekommen. F: Haben Sie eine Anzeigebestätigung? A: Nein F: Wieso haben Sie ihren Vater nicht angezeigt? A: Die Polizei hat diesen Sachverhalt als Körperverletzung aufgenommen. Keiner will wahrhaben, dass ich geschlagen wurde, wegen meiner sexuellen Orientierung. F: Wieoft wurden Sie von den Personen auf der Straße geschlagen oder bedroht? A: Drei Mal ich selber und zwei Mal mein Freund, als wir zusammen waren. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? A: Freiwillig lebendig kehre ich nicht zurück. Es wird eine Katastrophe passieren. Mein Vater bringt mich um. F: Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat und kann in solchen Situationen sein eigenes Volk schützen. Was möchten Sie dazu sagen? A: Wenn Sie das meinen. Ich lese ihnen etwas vor: Der Homosexuelle Mann hat eine Anzeige erstattet und ist zur Staatsanwalt gegangen und der Staatsanwalt hat gemeint: Die Regierung kann nicht jeden Schwachsinn und Spaß, was in sozialen Netzwerken gepostet wird, ermitteln. " I.1.
- Die bB brachte im Rahmen von Konsultationen in Erfahrung, dass der bB ein Visum den kurzfristigen Aufenthalt in der BRD vom XXXX 2015 ausgestellt wurde.römisch eins.1.
- Die bB brachte im Rahmen von Konsultationen in Erfahrung, dass der bB ein Visum den kurzfristigen Aufenthalt in der BRD vom römisch 40 2015 ausgestellt wurde. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.2.
- Die bB traf folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.2.
- Die bB traf folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund eines in Ihrem Asylakt einliegenden georgischen Personalausweises fest. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, christlichen (orthodoxen) Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Georgier zu sein. Aus dem Aktenstand ergibt es sich, dass Sie zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung Ihres ersten Aslyantrages (am XXXX 2015) in Österreich aufhältig sind. Dabei sind Sie illegal in der Bundesgebiet eingereist. Sie sind gesund, im arbeitsfähigen, Alter und leiden an keinerlei Krankheiten.Aus dem Aktenstand ergibt es sich, dass Sie zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung Ihres ersten Aslyantrages (am römisch 40 2015) in Österreich aufhältig sind. Dabei sind Sie illegal in der Bundesgebiet eingereist. Sie sind gesund, im arbeitsfähigen, Alter und leiden an keinerlei Krankheiten. Sie haben in Georgien maturiert und 11 Jahre lang die Schule besucht, sprechen Russisch, Georgisch, ein wenig Deutsch und Sie waren bis zu Ihrer Ausreise aus Georgien durchgehend berufstätig. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie beim BFA unglaubwürdiger Weise behauptet, dass Sie der sexuellen Orientierung LBGD angehören und daher sowohl von Ihrem Vater als auch von der Gesellschaft in Georgien verfolgt bzw. unterdrückt werden! Es wird festgestellt, dass Sie keiner konkreten persönlichen asylrelevanter Bedrohung oder Verfolgung in Georgien ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie tatsächlich der sexuellen Orientierung "LBGD" angehören und deshalb Verfolgung seitens dritter Personen ausgesetzt waren! Sie haben in der Erstbefragung wie auch in der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie verfügen über Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und ist es Ihnen deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Letztendlich haben Sie beim BFA/ XXXX (Einvernahme vom 11.10.2016) auch Ihre Arbeitswilligkeit bekundet. Entsprechend Ihrer eigenen Angaben verfügen Sie über umfangreiche Sprachkenntnisse zumal Sie Georgisch und Russisch, sprechen. Insb. ist Ihnen aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse leicht möglich auch einen entsprechenden Arbeitsplatz/Beschäftigung in Georgien zu finden! Weiters ist aufgrund Ihrer Angaben hinsichtlich Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland (Mutter/Bruder) davon auszugehen, dass Sie nach wie vor über entsprechende familiäre bzw. soziale Beziehungen im Heimatland verfügen und mit diesen ein gutes Verhältnis pflegen.Sie verfügen über Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und ist es Ihnen deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Letztendlich haben Sie beim BFA/ römisch 40 (Einvernahme vom 11.10.2016) auch Ihre Arbeitswilligkeit bekundet. Entsprechend Ihrer eigenen Angaben verfügen Sie über umfangreiche Sprachkenntnisse zumal Sie Georgisch und Russisch, sprechen. Insb. ist Ihnen aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse leicht möglich auch einen entsprechenden Arbeitsplatz/Beschäftigung in Georgien zu finden! Weiters ist aufgrund Ihrer Angaben hinsichtlich Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland (Mutter/Bruder) davon auszugehen, dass Sie nach wie vor über entsprechende familiäre bzw. soziale Beziehungen im Heimatland verfügen und mit diesen ein gutes Verhältnis pflegen. Es ist aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.Es ist aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Aus dem Aktenstand ergibt sich, dass Sie zumindest seit dem Zeitpunkt der Stellung Ihres ersten Asylantrages (Dezember 2015) in Österreich aufhältig sind. Ihren Aufenthalt in Österreich haben Sie sich ausschließlich mit der Stellung Ihres Asylantrages. Im Jahr 2015 sind Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist. Beim BFA behaupten Sie, dass ledig sind und einen Sohn haben. Die leibliche Mutter Ihres Sohnes istFr. XXXX . Sie haben Fr. XXXX , die georgische Staatsangehörige und auch Asylwerberin in Österreich ist, schon in Georgien über das Internet kennengelernt. Fr. XXXX , ihre Eltern, Ihr Sohn und Sie leben gemeinsam in einem Haushalt. Sie gehören in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich aus der Grundversorgung. Ein besonderes Naheverhältnis zu irgendwelchen anderen Personen haben Sie nicht behauptet und verfügen Sie über keinerlei erwähnenswerte Kenntnisse in Deutsch.Beim BFA behaupten Sie, dass ledig sind und einen Sohn haben. Die leibliche Mutter Ihres Sohnes istFr. römisch 40 . Sie haben Fr. römisch 40 , die georgische Staatsangehörige und auch Asylwerberin in Österreich ist, schon in Georgien über das Internet kennengelernt. Fr. römisch 40 , ihre Eltern, Ihr Sohn und Sie leben gemeinsam in einem Haushalt. Sie gehören in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich aus der Grundversorgung. Ein besonderes Naheverhältnis zu irgendwelchen anderen Personen haben Sie nicht behauptet und verfügen Sie über keinerlei erwähnenswerte Kenntnisse in Deutsch. -Strichaufzählung zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat." I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Diese werden wie folgt wie folgt wiedergegeben (Gliederung und Heraushebungen nicht im Original):römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Diese werden wie folgt wie folgt wiedergegeben (Gliederung und Heraushebungen nicht im Original):
- Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
- Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015
- Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vergleiche auch UN-HRC 19.8.2014). Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vergleiche auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014). Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015). Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014). Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vergleiche auch OSCE 9.12.2014). Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015). Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014). Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/277847/411144_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HCOJ – High Council of Justice (10.2.2015): History of the HCOJ, http://hcoj.gov.ge/en/about/history-of-hcoj, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (9.12.2014): Trial Monitoring Report Georgia, http://www.osce.org/odihr/130676?download=true, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/CoE – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Council of Europe (22.8.2014): Joint Opinion on the Criminal Procedure Code of Georgia, http://www.legislationline.org/documents/id/19351, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TH - Thomas Hammarberg (9.7.2014): Progress and Challenges on Human Rights in Georgia - Recommendations to the Government of Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/key_eu_policies/human_rights/hammarber_reports/th_recomm072014_en.htm, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International Georgia (4.12.2014): Three years of court monitoring on administrative cases revealed significant improvements, but problems still remain, http://transparency.ge/en/post/report/three-years-court-monitoring-administrative-cases-revealed-significant-improvements-problems-still-remain, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
- Sicherheitsbehörden Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015). Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014). Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als
- Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.
- 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015). Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
- Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
- Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014). NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GYLA – Georgian Young Lawyers’ Association (10.12.2014): GYLA Evaluates the State of Human Rights Protection in 2014, http://gyla.ge/eng/news?info=2371, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vergleiche auch UN 21.5.2014). Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014). Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015). Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Artikel 333, des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015). Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015
- Homosexuelle Die Verfassung sieht die grundlegende Gleichheit vor dem Gesetz und Antidiskriminierungsbestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen oder Verordnungen vor. Das Strafgesetzbuch macht Rasse, Religion, sexuelle Orientierung oder andere Vorurteile als Motive eines Täters zu einem erschwerenden Faktor für alle Straftaten in Georgien. Soziale Vorurteile gegenüber LGBT-Personen sind stark, und die georgisch-orthodoxe Kirche verurteilt gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen scharf. Die Medien Entwicklungsstiftung verzeichnete zahlreiche homophobe Aussagen hochrangiger Amtsträger und Politiker unterschiedlicher Parteien und Medien. LGBT-Organisationen sehen die Gewaltandrohungen als das ernsthafteste Problem ihrer Gemeinde an. Beispielsweise gedachte die LGBT-Gemeinde nicht öffentlich des internationalen Gedenktages gegen Homophobie und Transphobie am
- Mai aus Furcht vor Gewalt. 2014 kam es Demonstrationen gegen Homosexuelle, die teilweise von der orthodoxen Kirche organisiert wurden und die sich gegen die Schutzbestimmungen des Antidiskriminierungsgesetzes wandten.
einer LGBT-NGO zögern Opfer von Diskriminierung und Gewalt, aus Angst vor der Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung in der Familie und vor homophoben Reaktionen der Polizei, Vorfälle anzuzeigen. Es existieren Berichte, wonach LGBT-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung keine Arbeit finden konnten oder entlassen wurden. Der Menschenrechtsaktionsplan 2014-16 der Regierung beinhaltet allerdings zum ersten Mal die sexuelle Orientierung und die Geschlechteridentität als Themen (USDOS 25.6.2015). Im Ma[i] 2014 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, dass den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität vorsieht. Kritisiert wurde allerdings der Mangel an effektiven Umsetzungsmechanismen, die auch das Verhängen von Geldstrafen gegen Täter beinhaltet (HRW 29.1.2015). Widerstand kam vor allem von Seiten der Orthodoxen Kirche. Kirchenvertreter lehnten das Gesetz ab, da es den sexuellen Minderheiten "exzessive Rechte" gewähre. Überdies sei es problematisch homosexuelle im Schulbereich einzustellen, und damit Kinder zu Lehrern oder Schuldirektoren zu schicken, die diese Art von Lebensstil führen (Civil.ge 25.4.2014). LGBT-Vertreter äußerten sich skeptisch zum neuen Gesetz. Dieses schütze nur vordergründig vor Diskriminierung in einem Land, in dem die Homophobie in allen Schichten der Gesellschaft tief verwurzelt sei. Die Haltung gegenüber der LGBT-Gemeinschart habe sich seit der Einführung des Gesetzes sogar verhärtet. Eine Studie der LGBT-Organisation "Identoba" zeige, dass 2013 88% der Befragten meinten, dass Homosexualität "niemals gerechtfertigt" sei. Der Sprecher von Indentoba meinte, dass der positive Effekt des Gesetzes in der öffentlichen Diskussion bestünde. Der einzige Weg sei es, die Menschen zu informieren und aufzuklären, um etwas zum Positiven zu ändern (IPS 8.9.2014). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (25.4.2014): Complaint Filed Over Priest's Remarks on Anti-Discrimination Bill in Public TV's Live Broadcast, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27164, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung IPS – Inter Press Service – News Agency (8.9.2014): New Anti-Discrimination Law Could Worsen Situation for Georgia’s LGBT Community, http://www.ipsnews.net/2014/09/new-anti-discrimination-law-could-worsen-situation-for-georgias-lgbt-community/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=new-anti-discrimination-law-could-worsen-situation-for-georgias-lgbt-community, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 17.11.2015 8. Medizinische Versorgung Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen: -Strichaufzählung Psychische Verfassung
- a)ambulante Leistungen: a.
- a)psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde),
- ab)a.
- b)Psychosoziale Rehabilitation a.
- c)Psychische Verfassung von Kindern a.
- d)Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
- b)Stationäre Leistungen: Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird. -Strichaufzählung Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
- a)Leistungen des Notfallkrankenwagens
- b)Medizinischer Transport Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Dorfarzt Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten. -Strichaufzählung Notfallbehandlung Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
- a)Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
- b)Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind. Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen. Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und –pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme. Die Programmleistungen beinhalten:
- a)ambulante Behandlungen
- b)dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vergleiche IBZ 27.6.2014). Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. – 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden. Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014) 9. Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014) Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013). Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (29.10.2014): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2014)681 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20141029_second_progress_report_for_georgia_en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (8.5.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2015)199 final], http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/visa/20150508vlap_en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung MPC – Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email Beweiswürdigend führte die bB zu den Gründen, warum die bP ihren Herkunftsstaat verließ, Folgendes an: " Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Im Zuge Ihrer Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren haben Sie im Wes[t]entlichen angeben, dass Sie von der Gesellschaft in Georgien aufgrund Ihrer sexuellen Or[t]ientierung unterdrückt wurden. Dass Sie Ihren Job in Georgien daher verloren hatten. In der niederschriftlichen Einvernahme am
- Oktober 2016 steigerten Sie Ihr Fluchtvorbringen, indem Sie nun auf einmal ausführten, dass Ihr Vater Sie deshalb auch verfolgen würde. Es ist seitens der Behörde in keiner Weise schlüssig und plausibel nachvollziehbar, weswegen Sie einen so gravierenden Grund bei der Erstbefragung in keiner Weise erwähnten. Diese Steigerung Ihres Fluchtvorbringens alleine lässt Ihrer Glaubwürdigkeit anzweifeln. Es ist auch logisch nicht nachvollziehbar, dass Sie, wenn Sie Angst vor einer Abschiebung nach Georgien gehabt hätten, gerade so einen gravierenden Fluchtgrund wie eine Verfolgung seitens Ihres Vaters nicht bei der Erstbefragung als Hauptfluchtgrund vorgebracht hätten. Würde Ihr Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechen, hätten Sie bereits bei der Erstbefragung dieses wesentliche Ereignis erwähnt. Die Behörde geht davon aus, dass gerade solche relevanten und einschneidende Ereignisse, wie die von Ihnen in der Einvernahme am
- Oktober 2016 ausgeführten Darstellungen Ihrer Entführung, in der Erstbefragung, falls Sie dies erlebt hätten, auch erwähnt hätten, zumal es Ihre Chance auf eine Rückkehr nach Georgien gemindert hätte. Sie konnten auch, befragt zu Ihrem angeblichen Freund, keine konkreten und schlüssig nachvollziehbaren Angaben machen. Auch befragt nach der Familie Ihres Ex-Freundes konnten Sie keinerlei Angaben machen! Völlig unklar erscheint der Behörde die Tatsache, dass Sie einerseits lapidar behauptet haben bisexuell zu sein und andererseits entgegen der ursprünglichen Behauptung Sie derzeit mit einer Frau in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam einen Sohn haben. Konkrete Angaben rund um eine erlittene Verfolgung haben Sie bei dieser eigenen Darstellung der Fluchtgründe nicht gemacht. Weil Sie selbst bei der eigenen Darstellung der kein konkretes Verfolgungsmoment behauptet haben ist davon auszugehen, dass Sie tatsächlich keine Fluchtgründe haben. " I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht im ausreichendem Maße erhoben hätte. Dies beziehe sich sowohl auf die allgemeine Lage bzw. der Lage der Homosexuellen, als auch auf den Umfang der Befragung. In seitens der bP genannten Quellen wurde auf die bereits seitens der bB dargestellten Vorfälle, sowie auf Übergriffe gegen Transsexuelle im Jahre 2016 hingewiesen. Auch ging die bP unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens davon aus, dass sie in Georgien verfolgt wäre bzw. in ihrem Herkunftsstaat über keine Existenzgrundlage verfüge. Die bP gehöre der sozialen Gruppe der Homosexuellen an und der georgische Staat sei nicht in der Lage, diese Gruppe vor homophob geprägten Übergriffen zu schützen. Die bP sei um ihre Integration bemüht, hätte einen Deutschkurs besucht und Mitglied bei der von ihr genannten Homosexuellenorganisation. Sie befinde sich wegen der in Georgien erlittener Übergriffe in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerde waren verschiedene I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde mit ho. Beschluss vom 23.1.2017der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde mit ho. Beschluss vom 23.1.2017der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Ob die Familie der bP diesen im Falle einer Rückkehr unterstützen würde, kann nicht festgestellt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie auch ohne die Unterstützung der Familie über eine Existenzgrundlage verfügt. Die bP lebt in Österreich an derselben Meldeadresse wie XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien (ho. unter der GZ L515 1403629-2 anhängiges Beschwerdeverfahren), dem gemeinsamen Sohn XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien (ho. unter GZ L515 2143774-1 anhängiges Beschwerdeverfahren) und die Familie der XXXX (ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig.Die bP lebt in Österreich an derselben Meldeadresse wie römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien (ho. unter der GZ L515 1403629-2 anhängiges Beschwerdeverfahren), dem gemeinsamen Sohn römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien (ho. unter GZ L515 2143774-1 anhängiges Beschwerdeverfahren) und die Familie der römisch 40 (ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. XXXX und ihre Familie (mit Ausnahme des Sohnes) stellten bereits in der Vergangenheit unter falscher Identität Anträge auf internationalen Schutz, welche abgewiesen wurden. Sie kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und brachten nunmehr Folgeanträge ein, welche abgewiesen wurden. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. XXXX brachte weder für sich, noch für den Sohn eigene Gründe vor. Sie gab an, mit ihrer Familie, mit der sie ursprünglich nach Österreich reiste, zusammenbleiben zu wollen, bzw. in Österreich eine Ausbildung absolvieren und sich eine Zukunft aufbauen zu wollen.römisch 40 und ihre Familie (mit Ausnahme des Sohnes) stellten bereits in der Vergangenheit unter falscher Identität Anträge auf internationalen Schutz, welche abgewiesen wurden. Sie kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und brachten nunmehr Folgeanträge ein, welche abgewiesen wurden. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. römisch 40 brachte weder für sich, noch für den Sohn eigene Gründe vor. Sie gab an, mit ihrer Familie, mit der sie ursprünglich nach Österreich reiste, zusammenbleiben zu wollen, bzw. in Österreich eine Ausbildung absolvieren und sich eine Zukunft aufbauen zu wollen. Sowohl die bP als auch XXXX gaben übereinstimmend an, dass die Wohnungsnahme an der gemeinsamen Adresse eine Zweckgemeinschaft darstellt, um sich ua. um den gemeinsamen Sohn zu kümmern. Sie würden keine (eheähnliche) Lebensgemeinschaft führen.Sowohl die bP als auch römisch 40 gaben übereinstimmend an, dass die Wohnungsnahme an der gemeinsamen Adresse eine Zweckgemeinschaft darstellt, um sich ua. um den gemeinsamen Sohn zu kümmern. Sie würden keine (eheähnliche) Lebensgemeinschaft führen. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Die bP reiste mit einem erschlichenen Visum "Kurzfristiger Aufenthalt" rechtswidrig in die BRD und ein und von dort ebenso rechtswidrig nach Österreich ein. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Die bP ist homosexuell. Sie war wegen ihrer sexuellen Orientierung Diskriminierungen und den von ihr beschriebenen Übergriffen ausgesetzt. Die bP nahm staatlichen Schutz nicht in Anspruch.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies sichtlich notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern. Wenn sich die bP zur Lage der Homosexuellen in Georgien äußert, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen in ihrem objektiven Aussagekern nicht von den ho. getroffenen Feststellungen maßgeblich abweichen, zumal auch seitens der bB und dem ho. Gericht nicht verkannt wird, dass in Georgien Akte der Homophobie nicht ausgeschlossen werden können. Nicht gefolgt werden kann der bP jedoch in ihren Schlussfolgerungen, zumal gerade die Reaktion des georgischen Staates anlässlich der Homosexuellendemonstration im Mai 2013 zeigt, dass der georgische Staat sehr wohl gewillt und befähigt ist im Falle einer konkreten Bedrohung von Homosexuellen durch Private einzuschreiten. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es nach dem Jahr 2013 zu keinem weiteren ähnlichen, vereinzelte Übergriffe übertreffenden Vorfall kam. Der Berichtslage ist nichts derartiges entnehmbar. Eine gestiegene Zahl an Anzeigen vermag nicht per se auf ein Ansteigen der Übergriffe schließen. Dies könnte ebenso mit einer gewachsenen Bereitschaft, derartiges zur Anzeige zu bringen, erklärt werden. Bemerkenswert erscheint auch der Umstand, dass in öffentlich zugänglichen Homosexuellenseiten im Internet kein durchwegs negatives Bild skizziert wird und vor allem Homosexuellen nicht ausdrücklich davon abgeraten wird, nach Georgien zu reisen. Es werden viel mehr Treffpunkte Homosexueller öffentlich genannt https://gaybatumi. wordpress.com/g-tbilisi/; https://gaybatumi.wordpress.com/gay-life/; www.menkarta.com /gay-club-georgia; www.spartacusword.com/en/hotels/asia/georgia; http://archive. globalgayz.com/asia/georgia/gay-georgia-news-and-reports/; https://de.foursquare.com/v /success/4e98bfdbf79022d7ec33c3df). Es wird dort Homosexuellen lediglich empfohlen, mit ihrer Neigung an öffentlichen Orten nicht allzu freizügig umzugehen. Auch existiert die seitens der bB genannte Homosexuellenorganisation Identoba und tritt sichtlich öffentlich auf (https://www.gays-cruising. com/de/tbilisi/georgia/). Es ist letztlich davon auszugehen, dass in Georgien Treffpunkte Homosexuller bestehen und sich über deren Existenz und Lage jedermann, wer über einen Internetzugang verfügt, sofort Kenntnis verschaffen kann. Dennoch kann der Berichtslage kein systematisches Vorgehen gegen diese Örtlichkeiten und die sich dort befindlichen Menschen entnommen werden und sehen sich die Betreiber der genannten Seiten nicht veranlasst, Homosexuellen von einer Reise nach Georgien abzuraten. Geht man von der in der Literatur genannten Verbreitung von Homosexualität in der Menschheit zwischen 3 und 10% aus (siehe etwa öffentliche zugänglich http://www.psychomeda.de/ lexikon/homosexualitaet.html), kann vor dem Hintergrund der Bevölkerungsanzahl der Republik Georgien und den in der zitierten Berichtslage beschriebenen Übergriffen nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuelle über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Übergriffen wegen ihrer sexuellen Neigung ausgesetzt sind. Letztlich trat die bP den Quellen und den seitens der bB getroffenen Kernaussagen nicht derartig konkret und substantiiert entgegen, um beim ho. Gericht Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit aufkommen zu lassen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.Letztlich trat die bP den Quellen und den seitens der bB getroffenen Kernaussagen nicht derartig konkret und substantiiert entgegen, um beim ho. Gericht Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit aufkommen zu lassen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, mit der Maßgabe, dass das ho. Gericht der bP insoweit folgt, als sie von deren Homo- bzw. Bisexualität ausgeht.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist, mit der Maßgabe, dass das ho. Gericht der bP insoweit folgt, als sie von deren Homo- bzw. Bisexualität ausgeht. Auch wenn man dem Vorbringen der bP in Bezug auf deren sexuelle Orientierung folgt, ist dennoch im Hinblick auf das sonstige Vorbringen und den daraus gezogenen Schlüssen der bB davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit relevante Repressalien drohen. Die Ausführungen der bB sind daher aus diesem Blickwinkel tragfähig. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Abrundungen zu sehen. Für das ho. Gericht stellt es sich als besonders auffällig vor, dass sie bereits im Juli 2015 in das Bundesgebiet einreiste und erst im Dezember einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ginge man davon aus, dass die bP das Bundesgebiet aufsuchte, um hier Schutz zu finden, wäre davon auszugehen, dass sie ihren Antrag zum ehestmöglichen Zeitpunkt gestellt hätte. Der Einwand der bP hiergegen stellt sich als nicht nachvollziehbar dar, zumal die bP bei einer Familie wohnte, die bereits in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und daher über diese Möglichkeit bescheid wissen. Der bP kann nicht gefolgt werden, dass sich die Ermittlungen der bB als nicht im ausreichendem Maße darstellt. Viel mehr geht das ho. Gericht davon aus, dass seitens der bB der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde. Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten weitergehend zu ermitteln, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Wenn die bP moniert, es wäre ein in der georgischen Sprache aufliegendes Bescheinigungsmittel nicht übersetzt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass eine genaue Betrachtung des Akteninhaltes ergibt, dass dieses Bescheinigungsmittel auch in englischer Sprache im Akt aufliegt und aus dessen Inhalt in Bezug auf dessen objektiven Aussagekern klar hervorgeht, dass es mit den getroffenen Feststellungen der bB nicht im Widerspruch steht. Wenn die bP die Verletzung des Parteiengehörs wegen der unterlassenen Kenntnisnahme der beabsichtigten Vorgangsweise und Beweiswürdigung moniert, ist festzuhalten, dass die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslage bilden sollen. bezieht. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E
- April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Kommt die Behörde aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Genauso unterliegen die eigenen Angaben der bP nicht dem Parteiengehör (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Ungereimtheiten im Vorbringen der Partei oder sonstige Umstände im Vorbringen, welche die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht zum Schluss kommen lassen, das Vorbringen stelle sich als nicht glaubhaft dar und der Antrag ist abzuweisen, bedürfen daher keines Vorhalts.Wenn die bP die Verletzung des Parteiengehörs wegen der unterlassenen Kenntnisnahme der beabsichtigten Vorgangsweise und Beweiswürdigung moniert, ist festzuhalten, dass die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslage bilden sollen. bezieht. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E
- April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Kommt die Behörde aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Genauso unterliegen die eigenen Angaben der bP nicht dem Parteiengehör (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Ungereimtheiten im Vorbringen der Partei oder sonstige Umstände im Vorbringen, welche die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht zum Schluss kommen lassen, das Vorbringen stelle sich als nicht glaubhaft dar und der Antrag ist abzuweisen, bedürfen daher keines Vorhalts.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wa