RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlL515 2143774-1 SpruchL515 1403629-2/5E L515 2143774-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF ,§§ 34, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9, 18
(1)BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF ,Paragraphen 34, 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 9, 18
(1)BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. In Bezug auf die bP1 handelt es sich um den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ursprünglich unter falscher Identität im Bundesgebiet auftrat.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. In Bezug auf die bP1 handelt es sich um den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ursprünglich unter falscher Identität im Bundesgebiet auftrat. I.2.
- Die volljährige und weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2.römisch eins.2.
- Die volljährige und weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP
- I.2.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP wird auf das Vorbringen vor der bB verweisen, weshalb an dieser Stelle das Vorbringen der bP1 auszugsweise wiedergegeben wird:römisch eins.2.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP wird auf das Vorbringen vor der bB verweisen, weshalb an dieser Stelle das Vorbringen der bP1 auszugsweise wiedergegeben wird: "Ihr gesetzlicher Vertreter (Vater), Herr XXXX , geb. XXXX , IFA:"Ihr gesetzlicher Vertreter (Vater), Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: XXXX stellte am 10.09.2008 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Rechtskraft zweiter Instanz vom 30.01.2009 negativ entschieden und eine Ausweisung nach Georgien erlassen.römisch 40 stellte am 10.09.2008 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Rechtskraft zweiter Instanz vom 30.01.2009 negativ entschieden und eine Ausweisung nach Georgien erlassen. Am 05.03.2009 stellte Ihr gesetzlicher Vertreter erneut bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Rechtskraft erster Instanz vom 13.04.2009 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung nach Georgien erlassen.Am 05.03.2009 stellte Ihr gesetzlicher Vertreter erneut bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Rechtskraft erster Instanz vom 13.04.2009 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung nach Georgien erlassen. Nun stellten Sie am 22.10.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie am 23.10.2015 bei der BH XXXX bzgl. Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht:Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie am 23.10.2015 bei der BH römisch 40 bzgl. Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht: "Die Probleme die ich in meiner Heimat hatte, bestehen weiterhin. Ich möchte mich nicht illegal in Österreich aufhalten.." Bei einer weiteren Einvernahme beim Bundesamt f. Fremdenwesen u. Asyl (BFA) am 11.10.2016 haben Sie nachfolgende Angaben gemacht: F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente? A: Ich bin gesund und ich nehme keine Medikamente. F: Ist Ihr Kind gesund? A: Ja. F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben? A: ich habe keine Angaben gemacht, da ich damals 14 Jahre alt war. F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Tbilisi in GeorgienA: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Tbilisi in Georgien geboren. F: Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an? A: Ich bin georgische Staatsangehöriger. F: Werden Sie im Georgien verfolgt? A: Nein, ich bin nur wegen meinem Vater da. F: Haben Sie in Georgien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht? A: Nein. F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt? A: Nein. F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten? A: Nein. F: Haben Sie sich im Georgien religiös oder politisch betätigt? A: Nein. F: Haben sich Ihre Familienangehörige religiös oder politisch betätigt? A: Nein. F: Hatten Sie Kontakt mit Islamisten? A: Nein. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich konzentrieren? A: Ja. F: Wo waren Sie zuletzt im Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: Ich lebte in der Stadt XXXX , Georgien bei einem Freund von meinem Vater.A: Ich lebte in der Stadt römisch 40 , Georgien bei einem Freund von meinem Vater. Anmerkung: Partei konnte die Ortskenntnis glaubhaft machen. F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt? A: Mein Vater und ich und die Familie des Freundes. F: Wie hat der Freund geheißen? A: Ich weiß es nicht. F: Wo hat Ihre Mutter gewohnt? A: Meine Mutter war zu dieser Zeit schon mit meinem Bruder in Österreich. F: Wo haben Sie davor gewohnt? A: In der Stadt Tbilisi, Bezirk XXXX , Siedlung XXXX , XXXX ,A: In der Stadt Tbilisi, Bezirk römisch 40 , Siedlung römisch 40 , römisch 40 , Georgien. F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: Mein Vater heißt XXXX und er ist am XXXX geboren. ErA: Mein Vater heißt römisch 40 und er ist am römisch 40 geboren. Er lebt derzeit in Österreich. Befragt gebe ich an, dass mein Vater als Automechaniker gearbeitet hat. Und er ist georgischer Staatsangehöriger. F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: Meine Mutter heißt XXXX und ist am XXXX geboren. SieA: Meine Mutter heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie ist georgische Staatsangehörige. Sie lebt in Österreich. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter Hausfrau war. F: Haben Sie Geschwister? Wie viel Geschwister haben Sie? A:Ja, ich habe einen Bruder: Mein Bruder heißt: -Strichaufzählung XXXX , er ist ca. 27 Jahre ( XXXX ) alt und lebt in der Türkeirömisch 40 , er ist ca. 27 Jahre ( römisch 40 ) alt und lebt in der Türkei F: Wie finanziert sich Ihr Bruder den Lebensunterhalt in der Türkei? A: Er macht diverse Tätigkeiten, er arbeitet dort. F: Wo in Georgien leben noch Verwandte von Ihnen? A: Ich habe meine Oma, sie lebt in XXXX , die Schwester meines Vaters, namensA: Ich habe meine Oma, sie lebt in römisch 40 , die Schwester meines Vaters, namens XXXXrömisch 40 F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Großmutter und Ihrer Verwandtschaft in Georgien? A: Ich habe mit meiner Großmutter Kontakt, mit meiner anderen Verwandtschaft nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein sehr gutes Verhältnis mit ihnen habe. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein ich bin nicht verheiratet. Ich habe einen Lebensgefährten. F: Wie heißt Ihr Lebensgefährte und wo lebt er? A: XXXX , geb. XXXX . Er lebt mit mir in Österreich.A: römisch 40 , geb. römisch 40 . Er lebt mit mir in Österreich. F: Wann haben Sie Ihren Lebensgefährten kennengelernt und wo? A: Im Jahr 2014, es war eine Internetbekanntschaft. Er ist im Jahr 2016 mit einem Visum nach Deutschland gekommen und dann nach Österreich. Befragt gebe ich an, dass oben genannter georgischer Staatangehöriger ist. F: Seit wann führen Sie mit dem oben genannten ein Familienleben? A: Seit Ende Juli
- F: Haben Sie Kinder? A: Ja, einen Sohn: Mein Sohn heißt: -Strichaufzählung XXXX , geb. XXXX , er ist hier bei mirrömisch 40 , geb. römisch 40 , er ist hier bei mir Befragt gebe ich an, dass es sich um das leibliche Kind von mir und meines Lebensgefährten handelt. F: Haben Sie mit Ihrem Lebensgefährten in Georgien ein Familienleben geführt? A: Nein, in Georgien haben wir uns nicht gekannt. F: Wer hat die Obsorge Ihres Kindes? A: Ich habe die alleinige Obsorge. F: Warum ist Ihr Lebensgefährte nach Österreich gekommen? A: Er hat seine eigenen Gründe warum er da ist, darüber hat er mir nichts erzählt. F: Sie wissen also nicht warum Ihr Lebensgefährte da ist? A: Er will bei mir sein, über seine Probleme fragen Sie bitte ihn. F: Welche Gründe hat Ihr Lebensgefährte? A: Ich will es nicht sagen. Anmerkung: Die Partei wird über ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt. F: Welche Gründe hat Ihr Lebensgefährte? A: Er ist nämlich bisexuell und hat deshalb Schwierigkeiten in Georgien. F: Und Sie können mit der Bisexualität Ihres Lebensgefährten umgehen? A: Vorher habe ich das nicht gewusst, dann war ich schwanger. Er ist eigentlich nicht meine Lebensgefährte sondern ein Freund. F: Führen Sie eine Beziehung mit dem oben Genannten? A: Nein. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich beherrsche die georgische Sprache in Wort und Schrift und etwas Deutsch, A1 Niveau. F: Haben Sie Schulen in Georgien besucht? Wann haben Sie die Schule beendet? A: Ja, ich habe in Georgien von 2001 bis 2008 die Schulen in Georgien besucht und mit der siebten Klasse abgeschlossen. F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert? A: Meine Eltern haben für mich gesorgt. F: Haben Sie jetzt einen Beruf erlernt? A: Nein. Ich mache derzeit den Hauptschulabschluss in Österreich. F: Welche Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Georgierin. F: Welche Religion haben Sie? A: Georgisch christlich orthodox. F: Wann konkret haben Sie Georgien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe im September 2008 Georgien legal in die Türkei verlassen. Danach bin ich am 05.09.2008 illegal in Österreich eingereist. Befragt gebe ich an, dass ich nach der genannten Einreise in Österreich nicht mehr im Georgien war. F: Haben Sie nach der Antragstellung auf internationalen Schutz das österreichische Staatsgebiet verlassen? A: Nein. F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU? A: Es gibt einen Cousin in Deutschland und einen Onkel in Frankreich. F: Haben Sie Freunde in Österreich? A: Ja. F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Nicht viel, wir haben aber Angst, dass wir abgeschoben werden. Ich manchmal mit Freunden unterwegs. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Ich bin jetzt in der Grundversorgung. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung? A: Nein, ich lebe mit meiner Familie und dem Vater meines Kindes in einem gemeinsamen Haus, führe aber keine Beziehung mit dem Vater meines Kindes. F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten? A: Nein derzeit nicht nur von der Caritas. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. Manuduktion: Sie haben bereits einen Antrag auf ein Familienverfahren bezüglich Ihres Sohnes gestellt. Befragt gebe ich an, dass mein Sohn keine eigenen Fluchtgründe hat und sich auf meine Fluchtgründe bezieht. FLUCHTGRUND: F: Sie haben bereits zwei rechtskräftige Entscheidungen. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, haben Sie etwas Neues vorzubringen? Warum stellen Sie einen Asylantrag? A: Ich bin mit meiner Großmutter in Kontakt. Das Problem warum wir hier sind besteht weiter. Ich habe sehr darunter gelitten und habe die Schule versäumt und will das alles nachholen. Wiederholung der Frage! Warum stellen Sie einen Asylantrag? A: Ich habe in Georgien niemanden mehr. Ich will bei meiner Familie bleiben. F: Wurden Sie persönlich konkret bedroht oder verfolgt? A: Nein ich wurde persönlich nicht bedroht, sondern nur mein Vater. Vorhalt: Die Behörde ist der Ansicht, dass Sie mit Ihrer Familie in Georgien leben können. Ihr Vater hat keine Fluchtgründe glaubhaft machen können. Was sagen Sie dazu? A: Ich kann nur sagen, dass es ein reales Problem gibt. Die Großmutter erzählt ständig, dass die besagten Leute keine Ruhe geben. F: Ihre Angaben sind vage und unkonkret, machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihre Fluchtgründe! A: Ich kann nur das wiederholen, dass wir ein reales Problem haben. Wir waren illegal hier in Österreich, wer will denn so ein Leben, wenn wir kein Problem hätten. F: Wissen Sie von wem Ihr Vater bedroht wurde? A: Nicht ganz, ich war damals noch ein Kind. Vorhalt: Sie geben an ständig mit Ihrer Großmutter in Kontakt zu sein, und Ihre Großmutter sagte Ihnen selbst, dass noch Leute nach Ihren Vater suchen, warum wissen Sie nichts darüber, Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft! Was sagen Sie dazu? A: Ich weiß nur, dass es solche Leute gibt. Ich kenne die Leute nicht. F: Ihre Angaben sind vage und unkonkret, auch sagen Sie selbst Sie wurden persönlich nicht bedroht oder verfolgt. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, was sagen Sie dazu? A: Mein Vater wird bedroht, dass seine Familie Problem bekommt. F: Warum kann dann Ihre Großmutter unbehelligt in Georgien Leben, sie ist immerhin auch Teil Ihrer Familie. Was sagen Sie dazu? A: Von meiner Großmutter können die Leute nichts bekommen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Georgien geschickt werden würden? A: Den Tot. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Das benötige ich nicht. " In Bezug auf bP2 wurde auf das Vorbringen ihrer Mutter bzw. auf das Bestreben, den Familienverband aufrecht zu erhalten, verwiesen. Gemeinsam mit der bP stellten auch ihre Eltern und der minderjährige Bruder der bP neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Seitens des ho. Gerichts wurde diese nicht zuerkannt. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: " Mangels Vorlage eines heimatlichen originalen Personendokumentes mit Lichtbild steht Ihre Identität nicht fest. Sofern Sie im gegenständlichen Bescheid namentlich angesprochen werden, so handelt es sich dabei um eine Verfahrensidentität i. S.d.AVG. Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem schulischen Werdegang, und der Obsorge für Ihren Sohn beruhen auf Ihren Dokumenten und Ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen. In Bezugnahme der Feststellung der Reisebewegungen, zu den Asylverfahren und dem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet Ihrerseits, Ihrer Familie und dem Vater Ihres Sohnes (Herrn XXXX ) wird auf den gesamten Akteninhalt und der Einsichtnahmen in IFA zu deren Verfahren verwiesen!In Bezugnahme der Feststellung der Reisebewegungen, zu den Asylverfahren und dem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet Ihrerseits, Ihrer Familie und dem Vater Ihres Sohnes (Herrn römisch 40 ) wird auf den gesamten Akteninhalt und der Einsichtnahmen in IFA zu deren Verfahren verwiesen! Aufgrund des Akteninhalts ist eindeutig ersichtlich, dass Ihr Vater für Sie bereits eine alias Identität angegeben hat. Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren glaubhaften Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte. Eine im Akt beiliegende EKIS-Anfrage bescheinigt, dass sie in Österreich nicht straffällig geworden sind. Die Feststellung hinsichtlich Ihrer illegalen Einreise und der illegalen Einreise Ihrer Familienangehörigen in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem nicht Vorliegen eines gültigen Einreistitels in den Schengen raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet. ? betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Bzgl. Ihrer beim BFA behaupteten Fluchtgründe und Ihrer Person ist festzuhalten: Ihre Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewürdigt. Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E). Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren Angaben haben Sie beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt. So gaben Sie an, dass Sie nichts Neues vorzubringen haben und das Problem in Georgien weiterhin bestehen würde. Ihre Eltern konnten bereits das Fluchtvorbringen weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen. Diesbezüglich wird auf die existierenden und rechtskräftigen Entscheidungen verwiesen! Sie waren nicht in der Lage Details und konkrete Angaben rund um Ihren Fluchtgrund zu machen, sondern tätigten ausschließlich inhaltsleere Aussagen. Überdies konnten Sie keine genauen Informationen über die angeblichen Verfolger Ihres Vaters angeben. Dies ist umso bemerkenswerter, da Sie laut Ihren Angaben in ständigem Kontakt mit Ihrer Großmutter sind und diese angibt, dass auch sie von den angeblichen Verfolgern nicht in Ruhe gelassen wird. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass weder Ihr Vater noch Ihre Mutter Sie über die vermeintlichen Verfolger informiert hat. Zusätzlich gaben Sie selbst an nie in Georgien persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein. Überdies haben Sie bei der Erstbefragung am 23.10.2016, über Ihre neuen Fluchtgründe befragt, vorranging angegeben, dass Sie nicht illegal in Österreich leben wollen und die Schule hier abschließen möchten. Diesen Wunsch haben Sie auch während der Einvernahme am 11.10.2016 geäußert. Dies erweckt den Anschein, dass dies der wahre Grund Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz ist und keine asylrelevante Verfolgung um Heimatland vorliegen kann. Ebenfalls ist es nicht schlüssig, dass Sie nicht zum gleichen Zeitpunkt mit Ihrer gesamten Familie Georgien verlassen haben. Laut Aktenlage und Ihren Angaben haben Sie mit Ihrem Vater Georgien im Jahr 2008 verlassen. Trotz gleichem Fluchtgrund hat Ihre Mutter aber das Heimatland mit Ihrem Bruder schon am 26.03.2007 verlassen. Bei Vorliegen einer tatsächlichen asylrelevanten Bedrohung Ihrer gesamten Familie, wären Sie mit Ihren Angehörigen gemeinsam ausgereist und wären nicht noch über ein Jahr mit Ihrem Vater in Georgien zurückgeblieben und hätten sich weiterhin der Bedrohung ausgesetzt. Es sei an dieser Stelle noch hervorzuheben, dass Ihr Vater während Ihrer früheren Verfahren vor der Behörde vollkommen differenzierte Angaben rund um den Fluchtgrund gemacht hat und schon auf Grund dieser Tatsache Ihr Fluchtvorbringen nicht als glaubhaft einzustufen ist. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen! Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren Aussagen, bloß vagen, unkonkreten und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in Georgien nicht glaubhaft machen. " In Bezug auf die bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die bB ausführliche Feststellungen. Deren wesentlicher Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Heraushebungen und Gliederungen nicht originalgetreu wiedergegeben):römisch eins.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die bB ausführliche Feststellungen. Deren wesentlicher Inhalt wird wie folgt wiedergegeben (Heraushebungen und Gliederungen nicht originalgetreu wiedergegeben): Am 30.10.2016 fand die zweite Runde der Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International – Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem seien Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CN 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem seien Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CN 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung CN – Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Parliamentary Elections, Second Round -Strichaufzählung Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International – Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 2.11.2016 Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
- Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). -Strichaufzählung Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vergleiche auch UN-HRC 19.8.2014). Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vergleiche auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014). Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015). Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014). Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vergleiche auch OSCE 9.12.2014). Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015). Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014). Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/277847/411144_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HCOJ – High Council of Justice (10.2.2015): History of the HCOJ, http://hcoj.gov.ge/en/about/history-of-hcoj, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (9.12.2014): Trial Monitoring Report Georgia, http://www.osce.org/odihr/130676?download=true, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/CoE – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Council of Europe (22.8.2014): Joint Opinion on the Criminal Procedure Code of Georgia, http://www.legislationline.org/documents/id/19351, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TH - Thomas Hammarberg (9.7.2014): Progress and Challenges on Human Rights in Georgia - Recommendations to the Government of Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/key_eu_policies/human_rights/hammarber_reports/th_recomm072014_en.htm, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International Georgia (4.12.2014): Three years of court monitoring on administrative cases revealed significant improvements, but problems still remain, http://transparency.ge/en/post/report/three-years-court-monitoring-administrative-cases-revealed-significant-improvements-problems-still-remain, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Sicherheitsbehörden Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015). Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014). Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als
- Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.
- 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015). Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
- Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
- Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014). NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GYLA – Georgian Young Lawyers’ Association (10.12.2014): GYLA Evaluates the State of Human Rights Protection in 2014, http://gyla.ge/eng/news?info=2371, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vergleiche auch UN 21.5.2014). Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014). Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015). Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Artikel 333, des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vergleiche auch CSB 1.7.2013). Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014). Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015). Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015). Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (20.10.2014) Merabishvili Sentenced in Girgvliani Case-Related Trial, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27730, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung CSB – Civil Service Bureau of Georgia (1.7.2013): Law on the Conflict of Interests and Corruption in Public Service, https://declaration.gov.ge/res/docs/Law_on_Conflict_of_interest.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441711919_nit2015-georgia.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Georigia, http://www.ecoi.net/local_link/302400/439282_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Results: table and rankings [Corruption Perceptions Indices 2012, 2013, 2014], http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015). Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441711919_nit2015-georgia.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Ombudsmann Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015). 2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014). In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3
(2014)auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (12.12.2014): Parliament Approves 2015 State Budget, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27906, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia
(2014): Office of the Public Defender of Georgia http://www.ombudsman.ge/uploads/other/2/2097.pdf, Zugriff 19.2.2015 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (16.12.2014): Activity Report 2014 of Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/2/2175.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015). Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 12.11.2015 Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.11.2015): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.11.2015 Religionsfreiheit Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Als Basis gilt das alleinig mit der georgisch-orthodoxe Kirche geschlossene Konkordat, dass dieser überdies ein Mitspracherecht im Bereich des Bildungswesens einräumt. Es gab Fälle von Zwangskonversion und zumindest einen Vorfall, bei dem es zu Gewalt zwischen der Polizei und religiösen Demonstranten kam. Die Regierung führte einen Aktionsplan ein, der auf die Stärkung der religiösen Toleranz und die Beendigung von Diskriminierung aus religiösen Gründen abzielt. Zudem wurde eine staatliche Agentur ins Leben gerufen, welche jenen Religionsgemeinschaften finanzielle Mittel zukommen lassen soll, die während der Sowjetzeit Schaden erlitten. Religiöse Organisationen und NGOs kritisierten jedoch den Mangel an Transparenz hinsichtlich des Auswahlverfahrens. Zudem schaffte es die Regierung nicht, reklamierte Eigentumstitel religiöser Gemeinschaften zu restituieren, welche sich immer noch im Besitz der (lokalen) Regierungskörperschaften befinden. Vertreter von religiösen Minderheiten beschwerten sich auch über religiöse Diskriminierung im Bildungswesen (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 13.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): International Religious Freedom Report for 2014 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/313314/451578_de.html, Zugriff 13.11.2015 Frauen/Kinder Frauen Es gab mit
- Oktober 2012 16 Frauen im 150-köpfigen georgischen Parlament, die doppelte Anzahl der im vorherigen Parlament vertretenen Frauen. Es gab drei Frauen im 19-köpfigen Kabinett und drei Frauen im 14-köpfigen Obersten Gerichtshof. Im Zuge der Lokalwahlen 2014 blieben Frauen unterrepräsentiert. Keine einzige Frau wurde Bürgermeisterin. Von den 256 Kandidaten für die 59 Chefposten der lokalen Verwaltung waren lediglich zehn Frauen (USDOS 25.6.2015). Der Ombudsmann nannte in seinem Jahresbericht für 2013 die geringe Teilhabe von Frauen am politischen Leben des Landes die wesentliche Herausforderung für die Gleichheit der Geschlechter. Im Parlament machte der Frauenanteil 11, in den Ministerkabinetten 21 und in der lokalen Selbstverwaltung 10% aus (PD 2013). Laut der Interparlamentarischen Union liegt Georgien mit Stand Jänner 2015 auf dem
- Platz von 142 Ländern, was den Frauenanteil im Parlament betrifft (IPU 1.1.2015). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sieht Georgien 2014 beim "political empowerment" auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014). Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Im Laufe des Jahres 2014 wurden in 33 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, verglichen mit 57 im Jahr
- Beobachter meinen, viele Fälle würden nicht gemeldet, aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und, weil die Polizei Berichten über Vergewaltigungen nicht immer nachgehe (USDOS 25.6.2015). Besonders betroffen von häuslicher Gewalt sind, mit Ausnahme der Armenierinnen, die Frauen der ethnischen Minderheiten. Insbesondere bei den aserischen Frauen war der Prozentanteil bei allen Formen von Gewalt (physische, sexuelle und psychische) gegen Frauen doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (ECMI 26.2.2014). Häusliche Gewalt ist ein Problem. NGOs sehen auch hier eine hohe Dunkelziffer. Laut Statistiken des Innenministeriums wurden bis September 2014 seitens der Behörden in 636 Fällen Untersuchungen wegen häuslicher Gewalt eingeleitet. Im Vergleichszeitraum 2013 wurden 399 Fälle von häuslicher Gewalt bei der Polizei angezeigt. In den meisten dem Ombudsmann zur Kenntnis gebrachten Fälle, beschränkte sich die Reaktion der Polizei auf Verwarnungen und Initiierung von präventiver Supervision, was keinen tatsächlichen Schutz vor wiederholtem Missbrauch bietet. Laut Ombudsmann wurden in der ersten Hälfte 2014 25 Frauen durch häusliche Gewalt getötet (USDOS 25.6.2015). Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen (MIA 2015). Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für 6 Monate auf 100m zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings berichteten NGOs, dass die Polizei Anzeigen wegen eines solchen zweiten Vergehens wegen der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit eher vermeidet (USDOS 25.6.2015). Das Statistische Amt verzeichnet basierend auf den Zahlen des Innenministeriums für 2014 742 weibliche und 87 männliche Opfer von häuslicher Gewalt (GeoStat 2015). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen. Es gibt sowohl staatlich als auch von NGOs geführte Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz untersagt sexuelle Belästigung nicht explizit, und die Behörden untersuchten Beschwerden nur selten. Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor, was aber in der Praxis nicht immer umgesetzt wird. Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt feststellten, blieben Frauen in erster Linie auf schlecht bezahlte und gering qualifizierte Positionen beschränkt, unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Auch Gehälter für Frauen blieben hinter jenen der Männer zurück. Als Folge suchten viele Frauen eine Beschäftigung außerhalb des Landes (USDOS 25.6.2015). 2013 lag laut Georgischem Statistikamt das mittlere Netto-Einkommen der Frauen bei 585 GEL, dass der Männer allerdings bei 920 GEL (GeoStat o.D.). 2014 verdienten Frauen 618 und Männer 980 GEL nominell. Die Arbeitslosenrate bei Männer lag 2014 im Schnitt bei 14 Prozent und somit höher als bei den Frauen mit zehn Prozent. Allerdings sind Frauen deutlich mehr von Armut gefährdet (GeoStat 2015). Das World Economic Forum sah für 2014 eine noch größere Einkommensdrift zwischen Männern und Frauen, wodurch Georgien auf Platz 116 von 142 Staaten rangierte (WEF 2014). Seit 2010 sieht das Gesetz zur Geschlechtergleichheit die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Bewertung von Arbeit vor. Allerdings fehle laut Einschätzung des Europäischen Komitees für Soziale Rechte des Europarates eine ausdrückliche Garantie des Rechts auf "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", weshalb die Rechtslage nicht im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta stehe (CoE-ECSR 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (21.10.2014): After Series of Murders of Women, Govt Mulls Anti-Domestic Violence Policy, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27733, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2015): European Committee of Social Rights Conclusions 2014 (Georgia) Articles 2, 4, 5, 6, 26 and 29 of the Revised Charter, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422349032_georgia2014-en.pdf, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung ECMI - European Centre for Minority Issues (26.2.2014): Ethnic Minority Women in Georgia - Facing a Double Burden?, http://www.ecmi.de/uploads/tx_lfpubdb/Working_Paper_74.pdf, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2015): Women and Men in Georgia, http://www.geostat.ge/cms/site_images/_files/english/health/Women%20and%20Men_2015.pdf, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat – National Statistics Office of Georgia (o.D.a.): Gender Statistics, - http://www.geostat.ge/cms/site_images/_files/english/Women%20and%20Men%202013.pdf, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=1172&lang=eng, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung IPU – Inter-Parliamentary Union (1.1.2015): Women in national parliaments, http://www.ipu.org/wmn-e/classif.htm, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung MIA – Ministry of Internal Affairs (27.2.2015): Domestic Violence, http://police.ge/en/projects/domestic-violence, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung PD – Public Defender of Georgia
(2013): Annual Report of the Public Defender of Georgia, the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia – 2013, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/1/1934.pdf, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 13.11.2015 -Strichaufzählung WEF – World Economic Forum
(2014): Gender Gap Index 2014 – Georgia, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2014/economies/#economy=GEO, Zugriff 13.11.2015 Kinder Die staatliche Unterstützung von Kindern – ob in Bildung oder Sozialhilfe – ist unzureichend. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung (auch mit Todesfolge) sind ein erkennbar großes Problem. Auch ist Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten. Durch hohe Erwerbslosigkeit der Eltern und/oder Großeltern und engen familiären Zusammenhalt ist zudem die Einschreibung in Vorschuleinrichtungen vergleichsweise gering (AA 15.10.2015). Nach den Statistiken von UNICEF wurden 97% der Kinder unter fünf Jahren bei Geburt registriert. Kinder von Roma werden in der Regel zu Hause geboren, jedoch oft nicht registriert. Seit amtliche Ausweise erforderlich sind, um medizinische Behandlung und andere öffentliche Dienstleistungen beanspruchen zu können, können sich fehlende Identifikationspapiere nachteilig auswirken. Die Qualität der Bildung schwankt stark zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Tiflis und den Regionen. Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Nach Angaben des Ministeriums für Justiz, wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 74 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet. UNICEF bemängelte, dass die Reaktionen von Schulen, Polizei und Sozialarbeitern im Falle von Kindesmissbrauch, aufgrund der kulturellen Neigung sich nicht in Familienangelegenheiten einzumischen, oft unzureichend waren. Die Regierung setzte ihre Bemühungen fort, große Waisenhäuser durch Pflegefamilien zu ersetzen. UNICEF zufolge seien 40% der Heimkinder bei Familien untergebracht worden. Die Regierung setzte ihr Programm fort, Heimkindern und Kindern in Pflege den Zugang zu höherer Bildung durch Stipendien zu ermöglichen und Notprogramme für Pflegefamilien bereitzustellen. In Georgien kommen auf 110 neugeborene Buben nur 100 Mädchen. Weder die Öffentlichkeit noch der Ärztebund betrachten die Selektion auf der Basis des Geschlechts als ernsthaftes Problem. Nur wenige Organisationen der Zivilgesellschaft versuchen dieses Problem durch Kampagnen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken (USDOS 25.6.2015). Mit Unterstützung der EU und UNICEF entwickelte die Regierung ein Programm, welches die Bedürfnisse der gefährdetsten Kinder berücksichtigt, insbesondere Kinder, die auf der Straße leben. 2014 wurden Rechtsänderungen eingeleitet, um den Schutz der Kinderrechte abzusichern, indem den Kindern voller Zugang zu Bildung, Gesundheit und sozialen Diensten verschafft wird. Die Regierung hat ein neues Jungendrecht vorgelegt, das alle Bereiche abdeckt, bei denen Kinder in Konflikt mit dem Gesetz kommen oder, bei denen Kinder Opfer oder Zeugen sind (EC 25.3.2015). Kinderarmut ist ein Problem in Georgien. 50.000 Kinder leben in extremer Armut (unter 2 Lari oder 0,85 Euro pro Tag). 225.000 Kinder leben unter der nationalen Armutsgrenze von 4,5 Lari (1,90 Euro) pro Tag. Obgleich seit 2013 die extreme Armut von Kindern von neun auf sechs Prozent gefallen ist, ist der Wert um die Hälfte höher als in der Gesamtbevölkerung. UNICEF begrüßte 2015 die Verlängerung des "Targeted Social Assistance"- Programms der Georgischen Regierung, durch welches u.a. die Kinderarmut reduziert werden soll (UNICEF 4.2.2015). -Strichaufzählung Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations Children's Fund (4.2.2015): UNICEF Statement on the approval of the revised social protection system by the Government of Georgia, http://unicef.ge/44/unicef_statement_on_revised_social_protection_program/304, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 17.11.2015 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015). Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (17.11.2015): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1CF62A91CDAB552331094540103F2220/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 17.11.2015 Grundversorgung/Wirtschaft 2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.). 2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A). Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia (o.D.A): Living Conditions: Relative Poverty, Registered Poverty, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=188&lang=eng, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat – National Statistics Office of Georgia (o.D.B): Employment and Unemployment, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=146&lang=eng, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung ÖEZ – Österreichische Entwicklungszusammenarbeit (o.D.): Georgien, http://www.entwicklung.at/laender-und-regionen/schwarzmeerraumsuedkaukasus/georgien/, Zugriff 17.11.2015 Sozialbeihilfen Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien. Gesetzliche Renten Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente: -Strichaufzählung Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre -Strichaufzählung Feststellung des Behindertenstatus -Strichaufzählung Tod des Hauptversorgers/Ernährers Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente: -Strichaufzählung Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium -Strichaufzählung Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien -Strichaufzählung Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10 -Strichaufzählung Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten. Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt. Zum
- September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat. Sozialhilfe In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung: -Strichaufzählung Unterhaltszuschuss Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu. -Strichaufzählung Reintegrationsbeihilfe Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL. -Strichaufzählung Pflegebetreuungsbeihilfe Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag. -Strichaufzählung Familienfürsorgebeihilfe Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen -Strichaufzählung Soziale Sachleistungen Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können. -Strichaufzählung Sozialpaket Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden. Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014). Das seit dem
- Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.). Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013). Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit
- Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (06.2014): Länderinformationsblatt Georgien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/17046380/17256334/Georgien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256550&vernum=1, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung PD – Public Defender of Georgia
(2013): Annual Report of the Public Defender of Georgia, the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia – 2013, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/1/1934.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 17.11.2015 Medizinische Versorgung Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen: -Strichaufzählung Immunisierung:
- a)Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
- b)Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
- c)Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Gesundheit von Mutter und Kind
- a)Pränatale Überwachung
- b)Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
- c)Die Früherkennung von Gendefekten
- d)Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
- e)Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
- f)Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist. -Strichaufzählung Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
- a)Leistungen des Notfallkrankenwagens
- b)Medizinischer Transport Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Dorfarzt Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten. -Strichaufzählung Notfallbehandlung Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
- a)Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
- b)Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind. Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen. -Strichaufzählung Onko-hämatologischer Dienst für Kinder Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen. Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre
- a)Die stationäre Behandlung von Kindern
- b)Die Notfallbehandlung von Kindern Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich. Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und –pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rent