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{'item': 'L516 1434100-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlL516 1434100-2 SpruchL516 1434100-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

  1. Die Mutter des am 31.08.2012 in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführers brachte für diesen als gesetzliche Vertreterin am 05.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete dies mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens. Das Verfahren wurde am 09.11.2012 zugelassen und mit Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
  2. Die Mutter des am 31.08.2012 in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführers brachte für diesen als gesetzliche Vertreterin am 05.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete dies mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens. Das Verfahren wurde am 09.11.2012 zugelassen und mit Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.10.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte I und II ab, behob dagegen Spruchpunkt III jenes Bescheides und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.10.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei ab, behob dagegen Spruchpunkt römisch drei jenes Bescheides und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
  5. Das BFA erteilte nach einer in der Folge am 21.05.2015 erfolgten Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers ohne weitere Verfahrensschritte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.02.2017 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
  6. Das BFA erteilte nach einer in der Folge am 21.05.2015 erfolgten Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers ohne weitere Verfahrensschritte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.02.2017 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
  7. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen ebenso in Österreich geborenen drei Geschwistern (diese geb 2010, 2015 und 2016). Der Beschwerdeführer bezieht Teilleistungen aus der Grundversorgung. Der Vater des Beschwerdeführers lebt ebenso in Österreich und verfügt über eine bis 07.12.2020 gültige Aufenthaltskarte "Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Zum Sachverhalt 1.
  9. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes sowie nach hg Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung von Spruchpunkt II des angefochtenen BescheidesBehebung von Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides 2.
  11. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  12. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  13. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.
  14. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  15. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  16. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2 Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  17. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  18. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  19. Fluchtgefahr besteht.2.2 Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  20. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  21. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  22. Fluchtgefahr besteht. 2.
  23. Zum gegenständlichen Verfahren 2.3.
  24. § 18 Abs 2 Z 1-3 BFA-VG in der geltenden Fassung entspricht § 57 Abs 1 Z 1-3 FPG 2005 idF BGBl 28/2011 (ErläutRV RV 2144 XXIV. GP) und laut den ErläutRV zu jenem § 57 FPG erfolgten die Z 1 und 3 in direkter Umsetzung des Art 7 Abs 4 der Rückführungs-RL (1078 der Beilagen XXIV. GP). Gem Art 7 Abs 4 der Rückführungs-RL (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.2.3.
  25. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, BFA-VG in der geltenden Fassung entspricht Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 2011, (ErläutRV Regierungsvorlage 2144 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode und laut den ErläutRV zu jenem Paragraph 57, FPG erfolgten die Ziffer eins und 3 in direkter Umsetzung des Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL (1078 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Gem Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. 2.3.
  26. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG begründete das BFA wörtlich wie folgt:2.3.
  27. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG begründete das BFA wörtlich wie folgt: "Aufgrund Ihres oben angeführten Fehlverhaltens ist zweifelsfrei Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es muss auch festgestellt werden, dass sofern in Ihrem Fall eine Entscheidung zu Ihren Gunsten erfolgen würde, alle Fremden, welche nach den Bestimmungen des NAG nach Österreich einzuwandern erhoffen, schlechter gestellt werden gegenüber Personen, welche den Weg über einen Asylantrag wählen. Diese Ungleichbehandlung kann im Interesse eines geordneten Fremdenwesens und unter Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingssituation in Europa nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, da ansonsten jegliche Reglementierung in der Einwanderung sinnlos werden würde. In Ihrem Fall ändert auch der Umstand, dass Sie durch Ihr Verhalten nunmehr acht Jahre [sic!] in Österreich verbleiben konnten, nichts an dieser Entscheidung, das eine Entscheidung zu Ihren Gunsten einen Beispielwirkung nach sich ziehen könnte, da jeder Fremde nur danach trachten müsste, lange genug illegal in Österreich verbleiben zu können, um in den Genuss einer Aufenthaltsberechtigung zu gelangen. Außerdem würde die Einwanderung mittels Asylantrag salonfähig gemacht werden und wäre dadurch ein höherer Anstieg in diesem Bereich zu erwarten. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Ihnen musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass Ihnen die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war. Dazu kommt, dass gerade in dem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art 8

(1)EMRK begründet werden, weshalb diese nicht schützenswert erscheinen. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.Ihnen musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass Ihnen die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war. Dazu kommt, dass gerade in dem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8,
(1)EMRK begründet werden, weshalb diese nicht schützenswert erscheinen. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor."Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor." 2.3.
  1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hält sich der Beschwerdeführer weder acht Jahre in Österreich auf noch ist der in Österreich Geborene unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, weshalb sich die diesbezüglich zuvor zitierten Ausführungen des BFA als aktenwidrig erweisen. Auch von einem "beharrlichen illegalen Verbleiben" oder "länger dauernden illegalen Aufenthalt" kann fallbezogen keine Rede sein, ist der Beschwerdeführer doch seit der Zulassung seines Antrages auf internationalen Schutzes gem § 13 Abs 1 AsylG bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (zum Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der Zurückverweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gem § 75 Abs 20
  2. Variante AsylG vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K6 zu § 13 AsylG). Die darauf aufbauende Argumentation des BFA geht daher ins Leere.2.3.
  3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hält sich der Beschwerdeführer weder acht Jahre in Österreich auf noch ist der in Österreich Geborene unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, weshalb sich die diesbezüglich zuvor zitierten Ausführungen des BFA als aktenwidrig erweisen. Auch von einem "beharrlichen illegalen Verbleiben" oder "länger dauernden illegalen Aufenthalt" kann fallbezogen keine Rede sein, ist der Beschwerdeführer doch seit der Zulassung seines Antrages auf internationalen Schutzes gem Paragraph 13, Absatz eins, AsylG bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (zum Fortbestehen des Aufenthaltsrechts nach der Zurückverweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gem Paragraph 75, Absatz 20,
  4. Variante AsylG vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K6 zu Paragraph 13, AsylG). Die darauf aufbauende Argumentation des BFA geht daher ins Leere. 2.3.
  5. Anhaltspunkte dafür, dass der erst rund viereinhalbjährige Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt. Das BFA hat auch sonst keine Argumente dafür dargelegt, weshalb nach einer fast viereinhalbjährigen Gesamtverfahrensdauer – wobei allein das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung über zwei Jahre bei der Behörde anhängig war und abgesehen von einer Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers im Mai 2015 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Februar 2017 keine weiteren Verfahrensschritte erfolgten – nunmehr die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers, dessen gesamte Kernfamilie sich in Österreich befindet, geboten wäre. Die von der belangten Behörde auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich somit als verfehlt.2.3.
  6. Anhaltspunkte dafür, dass der erst rund viereinhalbjährige Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt. Das BFA hat auch sonst keine Argumente dafür dargelegt, weshalb nach einer fast viereinhalbjährigen Gesamtverfahrensdauer – wobei allein das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung über zwei Jahre bei der Behörde anhängig war und abgesehen von einer Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers im Mai 2015 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Februar 2017 keine weiteren Verfahrensschritte erfolgten – nunmehr die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers, dessen gesamte Kernfamilie sich in Österreich befindet, geboten wäre. Die von der belangten Behörde auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich somit als verfehlt. 2.
  7. Es war daher der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.
  8. Es war daher der Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. 2.
  9. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt II spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.2.
  10. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch zwei spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu B) Revision 2.
  11. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegt kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Es ist daher die Revision nicht zulässig. 2.
  12. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.1434100.2.00

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