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{'item': 'W106 2125502-2'}

Obsah (7)§§ 7Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW106 2125502-2 SpruchW106 2125502-2/4E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Besc

§§ 7Abs. 4 und 28 Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 7, Absatz 4 und 28 Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (06.03.2017) Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin (BF) festgestellt, dass die BF zum 31.03.2016 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 7 Monaten aufweist. Der Bescheid wurde von der BF nachweislich am 04.04.2016 übernommen. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit am 28.04.2016 nachweislich zur Post gegebenem und direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben sowie per E-Mail Beschwerde erhoben. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2017, zugestellt am 09.02.2017, wurde die BF davon in Kenntnis gesetzt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist mit 04.04.2016 zu laufen begonnen habe und am 02.05.2016 geendet habe. Die direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde sei per Mail am 28.04.2016 und im Postwege am 02.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und sei am 03.05.2016 an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Die Beschwerde sei in der Folge mit Schreiben der Behörde vom 23.05.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, wo sie am 01.06.2016 eingelangt sei. Die am 03.05.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an die zuständige Behörde weitergeleitete Beschwerde sei am 06.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerde scheint daher um 4 Tage verspätet zu sein. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen der der BF gewährten Frist hat die BF keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid ist der BF nachweislich am 04.04.2016 zugegangen. Wird die Beschwerde bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht, ist sie

§ 6Abs.

1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zu § 6 Rz 11).Wird die Beschwerde bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht, ist sie

Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr des Einschreiters an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, zu Paragraph 6, Rz 11). Im vorliegenden Fall hat die vierwöchige Beschwerdefrist mit 04.04.2016 zu laufen begonnen hat am 02.05.2016 geendet. Die direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde ist per Mail am 28.04.2016 und im Postwege am 02.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurde am 03.05.2016 an die belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde ist am 06.05.2016 und somit verspätet bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerde war daher

§ 7Abs. 4 i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2125502.2.00

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