Obsah (13)
§ 68§§ 57Art. 133§ 173§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 18§ 13§ 28§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW111 2148518-1 SpruchW111 2146925-1/6E W111 2148497-1/3E W111 2148518-1/3E W111 2148511-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
§ 68Abs. 1 AVG, i
Vm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG, , sowie
§§ 57, 10 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG, , sowie
Paragraphen 57, 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der kumykischen Volksgruppe sowie des moslemischen Glaubens.
- Erste Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten am 28.12.2012 erste Anträge auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren. Tags darauf wurden sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer brachte als Grund seiner Ausreise vor, dass die Polizei in seiner Heimat nach ihm suchen würde; er sei von dieser bereits einmal in Bezug auf Männer, welche er im Juni 2012 in einer Moschee kennengelernt habe, verhört und zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden; dabei sei er sehr stark geschlagen worden. Der Erstbeschwerdeführer legte Kopien seines russischen Inlandspasses, seines russischen Führerscheins sowie seine Heiratsurkunde vom 01.12.2012 vor. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte als Grund ihrer Ausreise vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist sei; sie sei im siebten Monat schwanger und wolle mit diesem zusammenleben. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihre russische Heiratsurkunde im Original sowie eine Kopie ihres russischen Inlandspasses vor. Am XXXX wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin, im Bundesgebiet geboren und wurde für diese in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin, im Bundesgebiet geboren und wurde für diese in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache am 27.08.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein, in seiner Heimat habe er nach einer universitäreren Ausbildung zum Computerspezialisten zunächst als Lehrer und anschließend als selbständiger Taxifahrer gearbeitet. Nach dem Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz gefragt, brachte der Erstbeschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, am 22.09.2012 hätten Personen in Polizei- und Militäruniformen eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt, da deren Angaben zufolge der Verdacht bestanden hätte, dass der Erstbeschwerdeführer Waffen horte. Die Durchsuchung sei erfolglos verlaufen, doch hätten die Männer Bücher zum Islam vorgefunden, welche diese als extremistische Literatur bezeichnet hätten und habe der Erstbeschwerdeführer daher auf das Bezirksrevier mitkommen müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei zunächst durch den Ermittlungsbeamten XXXX einvernommen worden, habe sich aber in weiterer Folge geweigert, weitere Aussagen zu machen, nachdem man ihm den konkreten Grund der stattfindenden Amtshandlung nicht nennen habe wollen. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer vorläufig festgenommen und von zwei Personen in Tarnuniformen in eine Zelle im Erdgeschoß gebracht worden. Als der Erstbeschwerdeführer nach den Gründen hierfür gefragt habe, sei er angeschrien und mit Gummiknüppeln geschlagen worden bis er hingefallen sei und keine Luft mehr bekommen habe. Man habe den Erstbeschwerdeführer anschließend neuerlich einvernommen und ihm schließlich ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, in welchem ein Fall gegen ihn konstruiert worden sei, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer geweigert habe, dieses zu unterschreiben. Man habe ihn daraufhin wieder hinuntergebracht und geschlagen, dabei habe er einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten, der ihn beinahe das Bewusstsein verlieren habe lassen. Folglich habe der Erstbeschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, als die erwähnten Papiere – ungelesen –zu unterzeichnen. Daraufhin habe sich der Ermittlungsbeamte freundlich gegenüber dem Erstbeschwerdeführer verhalten und ihn über seine Bekannten namens XXXX befragt, bei welchen der Erstbeschwerdeführer Unterricht über die islamische Religion genommen hätte. Zuletzt habe er diese am
- September, dem Tag der Festnahme, gesehen. Konkret sei er dazu aufgefordert worden, dabei zu helfen, diese zu fassen, andernfalls würde der Erstbeschwerdeführer wegen der gegen ihn bestehenden Vorwürfe ins Gefängnis oder bei einer Suchoperation ums Leben kommen. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Auftrag zugestimmt und sei daraufhin von einem der Männer in die Nähe eines Krankenhauses in einen Wald gefahren worden, wo man ihm die Pistole an den Kopf gesetzt und ihm gedroht habe, man würde ihn erschießen, sollte er sich verstecken. Anschließend hätten sie den Erstbeschwerdeführer dort zurückgelassen, dieser sei mit einem Taxi nach Hause gefahren; seiner Frau habe er nichts von dem Vorgefallenen erzählt. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Folge Kontakt zu einem bei der Staatsanwaltschaft tätigen Schulfreund aufgenommen, von diesem sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er ein Geständnis bezüglich Terrorismus in einer Gruppe unterschrieben hätte und hierfür zehn bis zwanzig Jahre bekommen könnte; XXXX würden des Terrorismus beschuldigt und befänden sich auf der Flucht; da eine Beschwerde in einem solchen Fall aussichtslos wäre, habe ihm der Schulfreund geraten, sich zu verstecken. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Folge gemeinsam mit seiner Frau nach XXXX in sein Elternhaus gefahren, wo sie sich bis drei Tage vor der Abreise aufgehalten hätten. Am
- Dezember sei sein Bruder aus XXXX nach XXXX gekommen und habe den Erstbeschwerdeführer darüber informiert, dass Polizisten zu ihm gekommen wären, welche nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht und dabei auch den Bruder bedroht hätten. Mit Hilfe seines Bruders wurde in der Folge die Ausreise des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau ins Ausland organisiert. Nachgefragt, habe er keine Beweismittel bezüglich seines Vorbringens, etwa in Form einer ärztlichen Bestätigung oder Fotos seiner im Zuge der Misshandlungen erlittenen Hämatome. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass XXXX bei einer Sonderaktion getötet worden sei.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache am 27.08.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein, in seiner Heimat habe er nach einer universitäreren Ausbildung zum Computerspezialisten zunächst als Lehrer und anschließend als selbständiger Taxifahrer gearbeitet. Nach dem Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz gefragt, brachte der Erstbeschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, am 22.09.2012 hätten Personen in Polizei- und Militäruniformen eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt, da deren Angaben zufolge der Verdacht bestanden hätte, dass der Erstbeschwerdeführer Waffen horte. Die Durchsuchung sei erfolglos verlaufen, doch hätten die Männer Bücher zum Islam vorgefunden, welche diese als extremistische Literatur bezeichnet hätten und habe der Erstbeschwerdeführer daher auf das Bezirksrevier mitkommen müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei zunächst durch den Ermittlungsbeamten römisch 40 einvernommen worden, habe sich aber in weiterer Folge geweigert, weitere Aussagen zu machen, nachdem man ihm den konkreten Grund der stattfindenden Amtshandlung nicht nennen habe wollen. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer vorläufig festgenommen und von zwei Personen in Tarnuniformen in eine Zelle im Erdgeschoß gebracht worden. Als der Erstbeschwerdeführer nach den Gründen hierfür gefragt habe, sei er angeschrien und mit Gummiknüppeln geschlagen worden bis er hingefallen sei und keine Luft mehr bekommen habe. Man habe den Erstbeschwerdeführer anschließend neuerlich einvernommen und ihm schließlich ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, in welchem ein Fall gegen ihn konstruiert worden sei, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer geweigert habe, dieses zu unterschreiben. Man habe ihn daraufhin wieder hinuntergebracht und geschlagen, dabei habe er einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten, der ihn beinahe das Bewusstsein verlieren habe lassen. Folglich habe der Erstbeschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, als die erwähnten Papiere – ungelesen –zu unterzeichnen. Daraufhin habe sich der Ermittlungsbeamte freundlich gegenüber dem Erstbeschwerdeführer verhalten und ihn über seine Bekannten namens römisch 40 befragt, bei welchen der Erstbeschwerdeführer Unterricht über die islamische Religion genommen hätte. Zuletzt habe er diese am
- September, dem Tag der Festnahme, gesehen. Konkret sei er dazu aufgefordert worden, dabei zu helfen, diese zu fassen, andernfalls würde der Erstbeschwerdeführer wegen der gegen ihn bestehenden Vorwürfe ins Gefängnis oder bei einer Suchoperation ums Leben kommen. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Auftrag zugestimmt und sei daraufhin von einem der Männer in die Nähe eines Krankenhauses in einen Wald gefahren worden, wo man ihm die Pistole an den Kopf gesetzt und ihm gedroht habe, man würde ihn erschießen, sollte er sich verstecken. Anschließend hätten sie den Erstbeschwerdeführer dort zurückgelassen, dieser sei mit einem Taxi nach Hause gefahren; seiner Frau habe er nichts von dem Vorgefallenen erzählt. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Folge Kontakt zu einem bei der Staatsanwaltschaft tätigen Schulfreund aufgenommen, von diesem sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er ein Geständnis bezüglich Terrorismus in einer Gruppe unterschrieben hätte und hierfür zehn bis zwanzig Jahre bekommen könnte; römisch 40 würden des Terrorismus beschuldigt und befänden sich auf der Flucht; da eine Beschwerde in einem solchen Fall aussichtslos wäre, habe ihm der Schulfreund geraten, sich zu verstecken. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Folge gemeinsam mit seiner Frau nach römisch 40 in sein Elternhaus gefahren, wo sie sich bis drei Tage vor der Abreise aufgehalten hätten. Am
- Dezember sei sein Bruder aus römisch 40 nach römisch 40 gekommen und habe den Erstbeschwerdeführer darüber informiert, dass Polizisten zu ihm gekommen wären, welche nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht und dabei auch den Bruder bedroht hätten. Mit Hilfe seines Bruders wurde in der Folge die Ausreise des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau ins Ausland organisiert. Nachgefragt, habe er keine Beweismittel bezüglich seines Vorbringens, etwa in Form einer ärztlichen Bestätigung oder Fotos seiner im Zuge der Misshandlungen erlittenen Hämatome. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass römisch 40 bei einer Sonderaktion getötet worden sei. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 27.08.2013 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, gesund zu sein, selbst im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben und gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgereist zu sein; Details über dessen Gründe kenne sie nicht. Dass er Probleme mit den Behörden gehabt hätte, habe ihr Mann ihr erst bei der Ausreise bekannt gegeben; er sei einmal nach einer Hausdurchsuchung mit Behördenvertretern mitgegangen und erst am Folgetag zurück nach Hause gekommen, doch habe er ihr nie erzählt, was damals passiert sei. Aus einer seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen Recherche durch einen Sachverständigen im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ergab sich laut Schreiben vom 24.10.2013 insbesondere, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau im Zuge der Erhebungen habe bestätigt werden können, laut ihren Nachbarn in XXXX seien die beiden seit 2009 häufig auf längeren Reisen gewesen. Eine Adresse in XXXX habe nicht bestätigt werden können. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege weder ein Haftbefehl vor, noch werde nach diesem gefahndet, am Bezirkspolizeirevier sei zwar tatsächlich ein Hauptinspektor mit dem Namen XXXX tätig, doch sei der Erstbeschwerdeführer nie verhaftet oder einvernommen worden. Nach polizeiinternen Informationen handle es sich bei dem Erstbeschwerdeführer und seiner Frau um Mitglieder einer namentlich genannten Bande, welche im Gebiet XXXX Hauseinbrüche und Raubüberfälle verüben würde, ein diesbezügliches Verfahren sei noch nicht eingeleitet worden.Aus einer seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen Recherche durch einen Sachverständigen im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ergab sich laut Schreiben vom 24.10.2013 insbesondere, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau im Zuge der Erhebungen habe bestätigt werden können, laut ihren Nachbarn in römisch 40 seien die beiden seit 2009 häufig auf längeren Reisen gewesen. Eine Adresse in römisch 40 habe nicht bestätigt werden können. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege weder ein Haftbefehl vor, noch werde nach diesem gefahndet, am Bezirkspolizeirevier sei zwar tatsächlich ein Hauptinspektor mit dem Namen römisch 40 tätig, doch sei der Erstbeschwerdeführer nie verhaftet oder einvernommen worden. Nach polizeiinternen Informationen handle es sich bei dem Erstbeschwerdeführer und seiner Frau um Mitglieder einer namentlich genannten Bande, welche im Gebiet römisch 40 Hauseinbrüche und Raubüberfälle verüben würde, ein diesbezügliches Verfahren sei noch nicht eingeleitet worden. Am 14.11.2013 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welchem diesem das Ergebnis der zuvor erwähnten Recherche mitgeteilt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, in die herangezogenen Länderberichte Einsicht zu nehmen und zu diesen, ebenso wie zum Ergebnis der Herkunftslandrecherche, Stellung zu beziehen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl, in eventu der gewebsmäßigen Hehlerei,
§ 173Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit. b St
PO die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er am 27.01.2014 festgenommen worden war.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über den Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes auf gewerbsmäßigen Diebstahl, in eventu der gewebsmäßigen Hehlerei,
Paragraph 173, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er am 27.01.2014 festgenommen worden war. Am 03.03.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache bezüglich des anhängigen Strafverfahrens sowie zu seinem Familien- und Privatleben befragt und über den weiteren Verfahrensverlauf in Kenntnis gesetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung selbiger in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz
§ 18Absatz 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer
Innen
§ 13
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 verloren haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung selbiger in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die BeschwerdeführerInnen
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 verloren haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Erstbeschwerdeführer habe eine individuelle konkret gegen seine Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten nicht glaubhaft machen können. Beweiswürdigend wurde unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers, auf die aus den vorgelegten Zeitungsartikeln ersichtlichen Informationen, den Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie auf näher dargestellte Widersprüche in dessen Vorbringen sowie zu den Angaben seiner Gattin, im Wesentlichen erwogen, dass der Erstbeschwerdeführer in anderem als dem von ihm dargelegten Rahmen mit der Polizei zu tun gehabt habe und dessen im Verfahren erstattetes Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Selbst bei Wahrunterstellung könne jedoch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Tötung der Terrorverdächtigen kein aktuelles behördliches Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers angenommen werden. Im Übrigen hätten keine sonstigen Umstände festgestellt werden können, welche eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen würden und würde eine zwingende Rückkehr aufgrund der mangelnden Verankerung des Erstbeschwerdeführers in Österreich sowie aufgrund dessen zu Tage getretener Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in dessen Privat- oder Familienleben darstellen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrages sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen worden. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerinnen hätten sich ausschließlich auf die Gründe ihres Ehegatten / Vaters berufen und keine eigenen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht. Dem Vorbringen des Ehegatten / Vaters habe aufgrund näher dargestellter Erwägungen unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen. Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes oder eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aufgrund eines ungerechtfertigten Eingriffs in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen rechtfertigen würde, hätten sich im Verfahren ebensowenig ergeben. 1.
- Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.04.2014 unter Bekanntgabe der Vollmacht des Vereins XXXX fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im vollen Umfang erhoben.1.
- Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.04.2014 unter Bekanntgabe der Vollmacht des Vereins römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im vollen Umfang erhoben. 1.
- Nach Vorlage der Beschwerden erkannte das Bundesverwaltungsgericht diesen mit Beschlüssen vom 06.05.2014, W129 2007567-2/2Z ua, die aufschiebende Wirkung zu und führte am 26.05.2014 zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie des gewillkürten Vertreters des Erstbeschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Zuge seiner Befragung erklärte der Erstbeschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Vertreter, sowie nach ausführlicher Belehrung über die rechtlichen Folgen durch den vorsitzenden Richter, seine Beschwerde zur Gänze zurückzuziehen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2014, Seite 7).1.
- Nach Vorlage der Beschwerden erkannte das Bundesverwaltungsgericht diesen mit Beschlüssen vom 06.05.2014, W129 2007567-2/2Z ua, die aufschiebende Wirkung zu und führte am 26.05.2014 zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie des gewillkürten Vertreters des Erstbeschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Zuge seiner Befragung erklärte der Erstbeschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Vertreter, sowie nach ausführlicher Belehrung über die rechtlichen Folgen durch den vorsitzenden Richter, seine Beschwerde zur Gänze zurückzuziehen vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.05.2014, Seite 7). Am XXXX wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014, W129 2007567-1/11E, wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers wegen Zurückziehung der Beschwerde
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Gleichlautende Beschlüsse ergingen an diesem Tag an die Zweit- und Dirttbeschwerdeführerinnen, nachdem deren Beschwerden mit schriftlicher Eingabe vom 21.08.2014 ebenfalls zurückgezogen worden waren.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014, W129 2007567-1/11E, wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Gleichlautende Beschlüsse ergingen an diesem Tag an die Zweit- und Dirttbeschwerdeführerinnen, nachdem deren Beschwerden mit schriftlicher Eingabe vom 21.08.2014 ebenfalls zurückgezogen worden waren. Die unter Punkt 1.
- angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014 erwuchsen damit in Rechtskraft.
- Zweite Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
- Am 22.10.2014 brachten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien neuerliche Anträge auf internationalen Schutz ein, für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde ein erster Antrag gestellt. Zu diesen wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 24.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Vorgebracht wurde dabei durch den Erstbeschwerdeführer, dass die Gründe aus seinem ersten Verfahren nach wie vor aufrecht seien. Etwa drei Monate zuvor habe er von seinem in Dagestan lebenden Bruder erfahren, dass der Inlandsgeheimdienst immer noch nach ihm suchen würde. Am 07.05.2014 sei der Bruder seiner Frau in Dagestan vom FSB getötet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, die Gründe ihres Mannes seien nach wie vor aufrecht und hätten sich verschlimmert; desweiteren sei ihr Bruder XXXX am 07.05.2014 in XXXX vom FSB getötet worden, ihr Bruder XXXX sei seit etwa zwei Monaten verschollen. Von ihren Eltern habe sie erfahren, dass nach ihr selbst und ihrem Mann gesucht werde.Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, die Gründe ihres Mannes seien nach wie vor aufrecht und hätten sich verschlimmert; desweiteren sei ihr Bruder römisch 40 am 07.05.2014 in römisch 40 vom FSB getötet worden, ihr Bruder römisch 40 sei seit etwa zwei Monaten verschollen. Von ihren Eltern habe sie erfahren, dass nach ihr selbst und ihrem Mann gesucht werde. Am 24.11.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin vor, nach wie vor aufgrund der im Erstverfahren geschilderten Gründe nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, von seinem Bruder habe er zwischenzeitlich erfahren, dass Leute nach ihm fragen und ihn bedrohen würden; zudem habe seine Frau Probleme bekommen, da deren jüngerer Bruder am 07.05.2014, nachdem er beschuldigt worden sei, Terrorist und in Syrien gewesen zu sein, getötet worden sei. Ihr älterer Bruder sei zwei Wochen später spurlos verschwunden, auch deren Eltern würden besucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau befragt. Näheres könne der Erstbeschwerdeführer dazu nicht angeben. Seine Gattin habe einen USB-Stick, auf dem sich Fotos ihres Bruders, auch von dessen Leiche, sowie ein Internetartikel über den Vorfall befänden. Im Einvernahmeprotokoll wird weiters vermerkt, dass der Erstbeschwerdeführer nach Befragung zu seiner strafrechtlichen Verurteilung zusehends aggressiv reagiert und die Einvernahme schließlich abgebrochen habe (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 35).Am 24.11.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin vor, nach wie vor aufgrund der im Erstverfahren geschilderten Gründe nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, von seinem Bruder habe er zwischenzeitlich erfahren, dass Leute nach ihm fragen und ihn bedrohen würden; zudem habe seine Frau Probleme bekommen, da deren jüngerer Bruder am 07.05.2014, nachdem er beschuldigt worden sei, Terrorist und in Syrien gewesen zu sein, getötet worden sei. Ihr älterer Bruder sei zwei Wochen später spurlos verschwunden, auch deren Eltern würden besucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau befragt. Näheres könne der Erstbeschwerdeführer dazu nicht angeben. Seine Gattin habe einen USB-Stick, auf dem sich Fotos ihres Bruders, auch von dessen Leiche, sowie ein Internetartikel über den Vorfall befänden. Im Einvernahmeprotokoll wird weiters vermerkt, dass der Erstbeschwerdeführer nach Befragung zu seiner strafrechtlichen Verurteilung zusehends aggressiv reagiert und die Einvernahme schließlich abgebrochen habe vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 35). Aus dem Akt geht hervor, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin im Anschluss an die Befragung ihres Mannes ausdrücklich weigerte, eine Aussage zu machen. In weiterer Folge wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Internetrecherche bezüglich der Tötung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt, doch hätten auf der Seite " XXXX " sowie über einschlägige Suchmaschinen keine entsprechenden Ergebnisse, etwa eine namentliche Erwähnung des Bruders, gefunden werden können (Aktenvermerk vom 24.11.2014).In weiterer Folge wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Internetrecherche bezüglich der Tötung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt, doch hätten auf der Seite " römisch 40 " sowie über einschlägige Suchmaschinen keine entsprechenden Ergebnisse, etwa eine namentliche Erwähnung des Bruders, gefunden werden können (Aktenvermerk vom 24.11.2014). 2.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.10.2014
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.).
In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jeweils
§ 18Absatz 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer
Innen
§ 13
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 verloren haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.2.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.10.2014
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jeweils
Paragraph 18, Absatz 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die BeschwerdeführerInnen
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 verloren haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Erstbeschwerdeführer habe weder im gegenständlichen Verfahren, noch in seinem Erstverfahren, eine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend wurde kurz zusammengefasst erwogen, dass bereits im Rahmen des Erstverfahrens die Unglaubwürdigkeit des seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachten Verfolgungssachverhaltes festgestellt worden sei, welche durch die in weiterer Folge erfolgte Beschwerdezurückziehung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, wonach er die Tragweite dieses Verfahrensschrittes nicht abschätzen habe können, lasse sich aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehen. Die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel hinsichtlich der Ermordung seines Schwagers habe der Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt und habe eine seitens des Bundesamtes durchgeführte Recherche keine Hinweise auf einen entsprechenden Vorfall oder den Namen des Schwagers ergeben. Lediglich ein Bericht über eine Polizeiaktion mit tödlichem Ausgang weise eine vage Verbindung zu einem Syrer auf, doch seien in diesem völlig andere Namen genannt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich – wie auch seine Gattin – nicht bereit gezeigt, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, sondern sei Fragestellungen ausgewichen und habe sich der Behörde gegenüber unkooperativ und aggressiv verhalten. In einer Gesamtschau habe das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als tatsachenwidrig befunden werden müssen. Im Übrigen habe sich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, ergeben und falle eine Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK zu Gunsten einer Aufenthaltsbeendigung des Erstbeschwerdeführers aus. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei auszusprechen gewesen, da der Erstbeschwerdeführer einen offensichtlich unbegründeten Antrag gestellt habe, dies erst im Oktober 2014, obwohl ihm die Änderung der Sachlage bereits seit Mai 2014 bekannt gewesen sei.Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Erstbeschwerdeführer habe weder im gegenständlichen Verfahren, noch in seinem Erstverfahren, eine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend wurde kurz zusammengefasst erwogen, dass bereits im Rahmen des Erstverfahrens die Unglaubwürdigkeit des seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachten Verfolgungssachverhaltes festgestellt worden sei, welche durch die in weiterer Folge erfolgte Beschwerdezurückziehung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, wonach er die Tragweite dieses Verfahrensschrittes nicht abschätzen habe können, lasse sich aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollziehen. Die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel hinsichtlich der Ermordung seines Schwagers habe der Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt und habe eine seitens des Bundesamtes durchgeführte Recherche keine Hinweise auf einen entsprechenden Vorfall oder den Namen des Schwagers ergeben. Lediglich ein Bericht über eine Polizeiaktion mit tödlichem Ausgang weise eine vage Verbindung zu einem Syrer auf, doch seien in diesem völlig andere Namen genannt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich – wie auch seine Gattin – nicht bereit gezeigt, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, sondern sei Fragestellungen ausgewichen und habe sich der Behörde gegenüber unkooperativ und aggressiv verhalten. In einer Gesamtschau habe das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als tatsachenwidrig befunden werden müssen. Im Übrigen habe sich auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, ergeben und falle eine Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK zu Gunsten einer Aufenthaltsbeendigung des Erstbeschwerdeführers aus. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei auszusprechen gewesen, da der Erstbeschwerdeführer einen offensichtlich unbegründeten Antrag gestellt habe, dies erst im Oktober 2014, obwohl ihm die Änderung der Sachlage bereits seit Mai 2014 bekannt gewesen sei. In den Bescheiden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen hielt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen fest, der Erstbeschwerdeführer habe weder im gegenständlichen noch in seinem Erstverfahren eine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft gemacht; die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe – auch in Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen – keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht, Hinweise auf das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe hätten sich im Verfahren nicht ergeben und sei mit den verfügten Rückkehrentscheidungen kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen verbunden. 2.3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 10.02.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben und unter einem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Behörde hätte es unterlassen, darzulegen, worauf sie die Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers im Konkreten stütze und dem Erstbeschwerdeführer zudem keine Gelegenheit gegeben, anlässlich seiner Einvernahme vom 21.11.2014 diesbezüglich Stellung zu nehmen; andernfalls hätte der Erstbeschwerdeführer die neu hinzugekommenen Fluchtgründe detaillierter ausführen können. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Monate vor Stellung seines Folgeantrages von seinem Bruder erfahren, dass Letzterer regelmäßig vom FSB aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers befragt würde, dabei seien auch offene Drohungen ausgesprochen worden. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers hätte sie darüber informiert, dass der jüngere Bruder der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers ermordet worden sei, als er gerade im Haus eines Bekannten aufhältig gewesen wäre, welches vom FSB unter Beschuss genommen worden sei, wobei die darin aufhältigen vier bis fünf Männer getötet worden seien. Der jüngere Bruder der Ehegattin sei beschuldigt worden, Terrorist, welcher in Syrien gewesen wäre, zu sein. Kurz nach diesem Vorfall sei der ältere Bruder der Ehegattin spurlos verschwunden, es werde befürchtet, dass dieser entführt bzw. ebenfalls getötet worden sei, zumal auch dieser aufgrund der seinem jüngeren Bruder unterstellten terroristischen Tätigkeiten als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft würde. Seither würden die Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls regelmäßig vom FSB aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau gefragt. Als Beweis für die neuen Fluchtgründe werden Fotos vorgelegt, auf denen der jüngere Bruder der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers zu sehen sei sowie ein Bericht auf der russischen Nachrichtenseite " XXXX ", in welchem über einen Spezialeinsatz am 07.05.2014 berichtet wird. Dieser Artikel enthalte Fotos, welche erkennbarerweise die Leiche des Vorgenannten zeigen würden. Insoweit die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde im Erstverfahren nunmehr zur Unglaubwürdigkeit gereiche, sei auszuführen, dass diese nur deshalb erfolgt sei, da dessen damaliger Rechtsberater dem Erstbeschwerdeführer dazu geraten habe, ohne ihn über die diesbezüglichen Konsequenzen aufzuklären; andernfalls wären die Beschwerden nicht zurückgezogen worden, vielmehr habe der Erstbeschwerdeführer vorgehabt, im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine neuen Fluchtgründe darzulegen, wozu sodann jedoch keine Gelegenheit mehr gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin zweimal versucht, einen Folgeantrag zu stellen, doch sei ihm gesagt worden, dass dies nicht möglich sei, da sein erstes Verfahren noch anhängig wäre. Erst am 22.10.2014 sei der Erstbeschwerdeführer mit der Antragstellung erfolgreich gewesen und habe sodann seine neuen Gründe zur Protokoll gegeben. Zur Untermauerung, dass der Erstbeschwerdeführer als Familienangehöriger seines Schwagers sowie aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Dagestan von den Sicherheitskräften verfolgt würde, werde auf das ecoi.net-Themendossier vom 22.01.2015 "Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen" verwiesen. Die belangte Behörde habe es hingegen in ihrer Beweiswürdigung unterlassen, sich mit Länderberichten auseinanderzusetzen. Hätte sich die Behörde mit den neuen Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und seiner Familienmitglieder sowie mit aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt, so wäre diese zu dem Ergebnis gelangt, dass die Familie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der dem Erstbeschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund deren Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von staatlicher Seite verfolgt würden. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Dagestan wäre den beschwerdeführenden Parteien in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Da aus dem Bescheid überdies nicht hervorgehe, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei, werde die Aufhebung des diesbezüglichen Spruchpunktes beantragt, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG, da eine Abschiebung mit einer Verletzung des Art. 3 EMRK einhergehen würde. Aufgrund der mangelhaft erfolgten Sachverhaltsermittlung werde in Hinblick auf die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sowie der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.2.3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 10.02.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben und unter einem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Behörde hätte es unterlassen, darzulegen, worauf sie die Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers im Konkreten stütze und dem Erstbeschwerdeführer zudem keine Gelegenheit gegeben, anlässlich seiner Einvernahme vom 21.11.2014 diesbezüglich Stellung zu nehmen; andernfalls hätte der Erstbeschwerdeführer die neu hinzugekommenen Fluchtgründe detaillierter ausführen können. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Monate vor Stellung seines Folgeantrages von seinem Bruder erfahren, dass Letzterer regelmäßig vom FSB aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers befragt würde, dabei seien auch offene Drohungen ausgesprochen worden. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers hätte sie darüber informiert, dass der jüngere Bruder der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers ermordet worden sei, als er gerade im Haus eines Bekannten aufhältig gewesen wäre, welches vom FSB unter Beschuss genommen worden sei, wobei die darin aufhältigen vier bis fünf Männer getötet worden seien. Der jüngere Bruder der Ehegattin sei beschuldigt worden, Terrorist, welcher in Syrien gewesen wäre, zu sein. Kurz nach diesem Vorfall sei der ältere Bruder der Ehegattin spurlos verschwunden, es werde befürchtet, dass dieser entführt bzw. ebenfalls getötet worden sei, zumal auch dieser aufgrund der seinem jüngeren Bruder unterstellten terroristischen Tätigkeiten als Gefahr für die nationale Sicherheit eingestuft würde. Seither würden die Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls regelmäßig vom FSB aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau gefragt. Als Beweis für die neuen Fluchtgründe werden Fotos vorgelegt, auf denen der jüngere Bruder der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers zu sehen sei sowie ein Bericht auf der russischen Nachrichtenseite " römisch 40 ", in welchem über einen Spezialeinsatz am 07.05.2014 berichtet wird. Dieser Artikel enthalte Fotos, welche erkennbarerweise die Leiche des Vorgenannten zeigen würden. Insoweit die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde im Erstverfahren nunmehr zur Unglaubwürdigkeit gereiche, sei auszuführen, dass diese nur deshalb erfolgt sei, da dessen damaliger Rechtsberater dem Erstbeschwerdeführer dazu geraten habe, ohne ihn über die diesbezüglichen Konsequenzen aufzuklären; andernfalls wären die Beschwerden nicht zurückgezogen worden, vielmehr habe der Erstbeschwerdeführer vorgehabt, im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine neuen Fluchtgründe darzulegen, wozu sodann jedoch keine Gelegenheit mehr gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin zweimal versucht, einen Folgeantrag zu stellen, doch sei ihm gesagt worden, dass dies nicht möglich sei, da sein erstes Verfahren noch anhängig wäre. Erst am 22.10.2014 sei der Erstbeschwerdeführer mit der Antragstellung erfolgreich gewesen und habe sodann seine neuen Gründe zur Protokoll gegeben. Zur Untermauerung, dass der Erstbeschwerdeführer als Familienangehöriger seines Schwagers sowie aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nach Dagestan von den Sicherheitskräften verfolgt würde, werde auf das ecoi.net-Themendossier vom 22.01.2015 "Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen" verwiesen. Die belangte Behörde habe es hingegen in ihrer Beweiswürdigung unterlassen, sich mit Länderberichten auseinanderzusetzen. Hätte sich die Behörde mit den neuen Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und seiner Familienmitglieder sowie mit aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt, so wäre diese zu dem Ergebnis gelangt, dass die Familie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der dem Erstbeschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund deren Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von staatlicher Seite verfolgt würden. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Dagestan wäre den beschwerdeführenden Parteien in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Da aus dem Bescheid überdies nicht hervorgehe, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei, werde die Aufhebung des diesbezüglichen Spruchpunktes beantragt, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, da eine Abschiebung mit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK einhergehen würde. Aufgrund der mangelhaft erfolgten Sachverhaltsermittlung werde in Hinblick auf die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sowie der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.4. Mit Erkenntnissen vom 05.03.2015, Zln. W111 2007567-2/3E, W111 2007568-2/3E, W111 2007569-2/3E und W111 2100828-1/3E, wurden die Beschwerden in Spruchteil A) jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte IV.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG idgF ersatzlos behoben (Spruchpunkte II.).
§ 55Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl.
I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.). Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.2.4. Mit Erkenntnissen vom 05.03.2015, Zln. W111 2007567-2/3E, W111 2007568-2/3E, W111 2007569-2/3E und W111 2100828-1/3E, wurden die Beschwerden in Spruchteil A) jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch vier.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG idgF ersatzlos behoben (Spruchpunkte römisch zwei.).
Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei.). Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt. Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen die Folgenden Feststellungen getroffen: "1.
- Der Erstbeschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und bekennt sich zum Islam. Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau (W111 2007568-2) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2013 und am 11.06.2014 wurden die beiden minderjährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers (W111 2007569-2 und W111 2100828-1) im Bundesgebiet geboren. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 616144402-1601738, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen diesen unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Durch gänzliche Zurückziehung der dagegen eingebrachten Beschwerde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2014 erwuchs der zuvor genannte Bescheid mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom 18.09.2014, W129 2007567-1/11E, in Rechtskraft. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer diesen Verfahrensschritt im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters infolge ausdrücklicher Aufklärung über die Rechtsfolgen durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt hat. Der Erstbeschwerdeführer verblieb daraufhin im Bundesgebiet und stellte am 22.10.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Auch seine Frau und seine minderjährigen Kinder, deren Verfahren infolge Beschwerdezurückziehung ebenfalls eingestellt worden waren, stellten an diesem Tag neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Dagestan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Mitglieder seiner Kernfamilie sind im gleichen Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Der Erstbeschwerdeführer, welcher über eine Vorstrafe verfügt, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat einen Deutschkurs besucht und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Darüber hinaus kann keine besondere Integrationsverfestigung des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Im Herkunftsstaat leben noch Eltern und weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den seitens der Erstinstanz herangezogenen Länderfeststellungen an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf das Vorliegen entscheidungsmaßgeblicher Änderungen in diesem Bereich bekannt geworden Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebrachten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner des Kaukasus nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Dagestan ist so, dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern." Beweiswürdigend wurden folgende Ausführungen getroffen: "( ) Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben Umstände bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 14.04.2014, Zl. 616144402-1601738, umfassend mit dem vom Erstbeschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Durchführung einer Recherche im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers sowie nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich der Erstbeschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe beruft, kann sohin auf die Beweiswürdigung des oben genannten rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen werden (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 211-218), in welcher das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der für seine Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde. Die Rechtskraft des genannten Bescheides steht einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den vom Erstbeschwerdeführer in seinem damaligen Verfahren ins Treffen geführten Gründen entgegen und kann somit dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Erstbeschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu der ihm im damaligen, zwischenzeitlich rechtskräftigen, Bescheid vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit Stellung zu beziehen, somit nicht gefolgt werden, zumal ihm diese Möglichkeit bereits durch Erhebung einer Beschwerde in seinem Vorverfahren offen gestanden ist (wovon der Erstbeschwerdeführer auch Gebrauch machte) und ein solches Vorbringen, welches die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung bezweckt, nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz sein kann."( ) Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben Umstände bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 14.04.2014, Zl. 616144402-1601738, umfassend mit dem vom Erstbeschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Durchführung einer Recherche im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers sowie nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich der Erstbeschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe beruft, kann sohin auf die Beweiswürdigung des oben genannten rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen werden vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 211-218), in welcher das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der für seine Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde. Die Rechtskraft des genannten Bescheides steht einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den vom Erstbeschwerdeführer in seinem damaligen Verfahren ins Treffen geführten Gründen entgegen und kann somit dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Erstbeschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu der ihm im damaligen, zwischenzeitlich rechtskräftigen, Bescheid vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit Stellung zu beziehen, somit nicht gefolgt werden, zumal ihm diese Möglichkeit bereits durch Erhebung einer Beschwerde in seinem Vorverfahren offen gestanden ist (wovon der Erstbeschwerdeführer auch Gebrauch machte) und ein solches Vorbringen, welches die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung bezweckt, nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz sein kann. Neu vorgebracht wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers einerseits der Umstand, dass nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens bei seinem in XXXX lebenden Bruder von Seiten des FSB nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt worden sei, wobei auch Drohungen gegen den Bruder ausgesprochen worden seien.Neu vorgebracht wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers einerseits der Umstand, dass nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens bei seinem in römisch 40 lebenden Bruder von Seiten des FSB nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt worden sei, wobei auch Drohungen gegen den Bruder ausgesprochen worden seien. Das damit in Verbindung stehende Vorbringen hinsichtlich der behördlichen Suche des Erstbeschwerdeführers in seinem Heimatort gründet sich, wie oben dargelegt, auf einen bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt, weshalb diesem Vorbringen bereits vor diesem Hintergrund keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss auch insofern zugestimmt werden, als es die generelle Vagheit der Angaben sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch seiner Gattin in weiten Teilen ihrer Vorbringen bemerkt und diese ebenso als entschieden gegen eine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes sprechend wertet. So konnte der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen durch die belangte Behörde keinerlei näheren Angaben zu den behördlichen Nachfragen nach seiner Person im Herkunftsstaat und den damit eihergehenden Drohungen machen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 31) und mangelt es einem solchen Sachverhalt zudem auch bei Wahrunterstellung an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss auch insofern zugestimmt werden, als es die generelle Vagheit der Angaben sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch seiner Gattin in weiten Teilen ihrer Vorbringen bemerkt und diese ebenso als entschieden gegen eine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes sprechend wertet. So konnte der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen durch die belangte Behörde keinerlei näheren Angaben zu den behördlichen Nachfragen nach seiner Person im Herkunftsstaat und den damit eihergehenden Drohungen machen vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 31) und mangelt es einem solchen Sachverhalt zudem auch bei Wahrunterstellung an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität. Insoweit in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, dass die Vagheit der Angaben des Erstbeschwerdeführers auf die mangelhafte Qualität der stattgefundenen Einvernahme zurückzuführen sei, in welcher dem Erstbeschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit zur Darlegung seiner neuen Fluchtgründe sowie zur Stellungnahme in Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit der von ihm geschilderten Ausreisegründe geboten worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieser Vorwurf aus den Einvernahmeprotokollen keinesfalls nachvollziehen lässt. Vielmehr ergibt sich aus den im Akt einliegenden Protokollen der stattgefundenen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Erstbeschwerdeführer keineswegs an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes interessiert gewesen zu sein schien und muss insbesondere diese mangelnde Mitwirkung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seines Verfahrens als gegen das tatsächliche Vorliegen einer Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gewertet werden. Von einem Antragsteller, der bestrebt ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr erwartet werden, dass sich dieser bemüht zeigt, alles diesem Zweck Dienliche in umfassender Weise vorzubringen. Hiervon kann im Fall des Erstbeschwerdeführers – wie auch seiner Ehefrau – keinesfalls gesprochen werden. Der Erstbeschwerdeführer zeigte sich im Rahmen seiner Befragungen nur wenig an einer Mitwirkung in seinem Verfahren interessiert, vielmehr gab er häufig ausweichende und teils aggressive Antworten (vgl. Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014) und wird auch insbesondere bei Durchsicht der Niederschrift der im Rahmen seines Erstverfahrens am 26.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich, dass dieser nur wenig bestrebt war, aktiv an der Sachverhaltsermittlung aktiv mitzuwirken. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers weigerte sich – nachdem der Erstbeschwerdeführer seine eigene Einvernahme an diesem Tag aus eigenem abgebrochen hatte – ohne erkennbaren Grund sogar gänzlich, die für den 24.11.2014 angesetzte niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen und derart zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die von Seiten des Erstbeschwerdeführers in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt wurden, sondern dies erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung geschah (der entsprechende Internet-Artikel fand infolge Durchführung einer eigenen Recherche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch bereits in nicht zu beanstandender Weise Eingang in die Erwägungen des erstinstanzlichen Bescheides).Hiervon kann im Fall des Erstbeschwerdeführers – wie auch seiner Ehefrau – keinesfalls gesprochen werden. Der Erstbeschwerdeführer zeigte sich im Rahmen seiner Befragungen nur wenig an einer Mitwirkung in seinem Verfahren interessiert, vielmehr gab er häufig ausweichende und teils aggressive Antworten vergleiche Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014) und wird auch insbesondere bei Durchsicht der Niederschrift der im Rahmen seines Erstverfahrens am 26.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich, dass dieser nur wenig bestrebt war, aktiv an der Sachverhaltsermittlung aktiv mitzuwirken. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers weigerte sich – nachdem der Erstbeschwerdeführer seine eigene Einvernahme an diesem Tag aus eigenem abgebrochen hatte – ohne erkennbaren Grund sogar gänzlich, die für den 24.11.2014 angesetzte niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen und derart zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beizutragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die von Seiten des Erstbeschwerdeführers in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt wurden, sondern dies erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung geschah (der entsprechende Internet-Artikel fand infolge Durchführung einer eigenen Recherche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch bereits in nicht zu beanstandender Weise Eingang in die Erwägungen des erstinstanzlichen Bescheides). Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus dem vorgelegten Internetauszug – wie vom Bundesamt von Fremdenwesen und Asyl in zutreffender Weise aufgezeigt – keineswegs ersichtlich wird, dass es sich bei einem der laut Bericht am 07.05.2014 getöteten Männer tatsächlich um den Bruder der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers handelt. Insbesondere findet sich dessen Name nicht unter den im Artikel aufgelisteten Namen der Ermordeten, ebensowenig ergibt sich aus den vorgelegten Fotos eine (eindeutige) Übereinstimmung der abgebildeten Personen. Aufgrund des vorliegenden Berichtes konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Schwager des Erstbeschwerdeführers tatsächlich an dem genannten Datum ermordet worden ist. Aufgrund dieser Beweislage wäre es für den Erstbeschwerdeführer und seine Frau umso wichtiger gewesen, ihr diesbezügliches Vorbringen sowie den Grund, weshalb sie sich selbst in diesem Zusammenhang als gefährdet erachten, durch schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu untermauern, was jedoch, wie oben dargelegt, keinesfalls der Fall war. Während die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers nicht bereit war, Angaben irgendeiner Art zu machen, fiel im Falle ihres Ehegatten auf, dass dessen Angaben in Hinblick auf die Ermordung seines Schwagers überaus vage gehalten waren und er auch auf mehrmalige diesbezügliche Nachfragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen des Todes seines Schwagers und den angeblich gegen diesen besehenden Anschuldigungen machen konnte (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 31 f).Aufgrund dieser Beweislage wäre es für den Erstbeschwerdeführer und seine Frau umso wichtiger gewesen, ihr diesbezügliches Vorbringen sowie den Grund, weshalb sie sich selbst in diesem Zusammenhang als gefährdet erachten, durch schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu untermauern, was jedoch, wie oben dargelegt, keinesfalls der Fall war. Während die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers nicht bereit war, Angaben irgendeiner Art zu machen, fiel im Falle ihres Ehegatten auf, dass dessen Angaben in Hinblick auf die Ermordung seines Schwagers überaus vage gehalten waren und er auch auf mehrmalige diesbezügliche Nachfragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen des Todes seines Schwagers und den angeblich gegen diesen besehenden Anschuldigungen machen konnte vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 31 f). Sollte es tatsächlich zu einer Ermordung des Schwagers des Erstbeschwerdeführers aufgrund ihm angelasteter terroristischer Aktivitäten gekommen sein und der Erstbeschwerdeführer und seine Frau davon ausgehend eine Gefährdung ihrer selbst befürchten, so erscheint es in Übereinstimmung mit der belangten Behörde umso weniger verständlich, weshalb der Erstbeschwerdeführer und in weiterer Folge auch dessen Gattin unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Vorfalles ihre Beschwerden im Rahmen des Erstverfahrens zurückgezogen hätten. Dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Frau – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – die mit einem solchen Verfahrensschritt verbundenen Konsequenzen nicht bewusst gewesen wären, lässt sich aufgrund des Akteninhaltes keinesfalls nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein seines gewillkürten Vertreters durch den vorsitzenden Richter über die Folgen der Beschwerderückziehung ausdrücklich aufgeklärt wurde (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift vom 26.05.2014) und dessen Ehegattin ihre Beschwerde erst einige Wochen später durch einen eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz zurückgezogen hat, weshalb von einer allenfalls überstürzten Handlung keinesfalls gesprochen werden kann. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch dieses Verhalten des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau in einer Gesamtabwägung als gegen deren tatsächliche Schutzbedürftigkeit sprechend ansieht.Sollte es tatsächlich zu einer Ermordung des Schwagers des Erstbeschwerdeführers aufgrund ihm angelasteter terroristischer Aktivitäten gekommen sein und der Erstbeschwerdeführer und seine Frau davon ausgehend eine Gefährdung ihrer selbst befürchten, so erscheint es in Übereinstimmung mit der belangten Behörde umso weniger verständlich, weshalb der Erstbeschwerdeführer und in weiterer Folge auch dessen Gattin unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Vorfalles ihre Beschwerden im Rahmen des Erstverfahrens zurückgezogen hätten. Dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Frau – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – die mit einem solchen Verfahrensschritt verbundenen Konsequenzen nicht bewusst gewesen wären, lässt sich aufgrund des Akteninhaltes keinesfalls nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein seines gewillkürten Vertreters durch den vorsitzenden Richter über die Folgen der Beschwerderückziehung ausdrücklich aufgeklärt wurde vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift vom 26.05.2014) und dessen Ehegattin ihre Beschwerde erst einige Wochen später durch einen eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz zurückgezogen hat, weshalb von einer allenfalls überstürzten Handlung keinesfalls gesprochen werden kann. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch dieses Verhalten des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau in einer Gesamtabwägung als gegen deren tatsächliche Schutzbedürftigkeit sprechend ansieht. Anzumerken ist ferner, dass, selbst wenn es sich bei einem der in erwähntem Internetartikel abgebildeten Toten tatsächlich um den Bruder der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers handeln sollte – wovon, wie oben dargelegt, jedoch nicht auszugehen ist – keine Hinweise auf den Hintergrund der Tat ersichtlich sind und insbesondere auch keine Indizien darauf, dass der Erstbeschwerdeführer selbst im Falle einer Rückkehr staatlicher Verfolgung in diesem Zusammenhang ausgesetzt sein könnte. Eine individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation aufgrund resultierend aus der Ermordung seines Schwagers wurde im vorliegenden Verfahren nicht konkret behauptet (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33). ( )"Anzumerken ist ferner, dass, selbst wenn es sich bei einem der in erwähntem Internetartikel abgebildeten Toten tatsächlich um den Bruder der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers handeln sollte – wovon, wie oben dargelegt, jedoch nicht auszugehen ist – keine Hinweise auf den Hintergrund der Tat ersichtlich sind und insbesondere auch keine Indizien darauf, dass der Erstbeschwerdeführer selbst im Falle einer Rückkehr staatlicher Verfolgung in diesem Zusammenhang ausgesetzt sein könnte. Eine individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation aufgrund resultierend aus der Ermordung seines Schwagers wurde im vorliegenden Verfahren nicht konkret behauptet vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 33). ( )" Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden beweiswürdigend im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen: "( ) Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe ihres ersten Verfahrens keine individuell gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vor, sondern gab wiederholt an, ausschließlich aufgrund der Probleme ihres Ehegatten gemeinsam mit diesem ausgereist zu sein. Zur Begründung ihres neuerlichen, verfahrensgegenständlichen, Antrages brachte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung einerseits vor, die Probleme ihres Ehegatten würden nach wie vor bestehen und hätten sich verschlimmert. Insofern sich die Beschwerdeführerin somit abermals auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten beruft, bleibt auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 2007567-2, zu verweisen, in dem das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen – ausgehend davon, dass in Hinblick auf den von diesem vorgebrachten Verfolgungssachverhalt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vom 14.04.2014 vorliegt – für insgesamt unglaubwürdig befunden wurde, sodass auch ein allfälliges Durchschlagen dieser Verfolgungsgründe außer Betracht zu bleiben hat. Darüber hinaus wurde im nunmehrigen Verfahren geltend gemacht, dass zwischenzeitlich ein Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund einer ihm angelasteten terroristischen Tätigkeit durch den FSB ermordet worden sei und ein weiterer Bruder kurze Zeit später spurlos verschollen sei. Bei den Eltern der Beschwerdeführerin sei zudem nach ihr selbst und ihrem Mann gefragt worden. Auch durch dieses Vorbringen vermochten die Beschwerdeführerin und ihr Mann jedoch keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft darzutun. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes insbesondere deren fehlende Mitwirkung im Verfahren auffallend und gegen eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat sprechend war. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hinterließen im Rahmen ihres erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt den Eindruck, nicht an der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes interessiert zu sein und muss insbesondere dieses Verhalten gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat und eines damit verbundenen Interesses der Schutzerlangung im Ausland gewertet werden. Von einem Antragsteller, der bestrebt ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr erwartet werden, dass sich dieser bemüht zeigt, alles diesem Zweck Dienliche in umfassender Weise vorzubringen. Hiervon kann im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mannes jedoch keinesfalls gesprochen werden. Bereits im Rahmen ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz fielen die vagen und detailarmen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihrem Mann vorgebrachten Fluchtgründe auf. Eklatant gegen das Vorliegen eines tatsächlichen Schutzinteresses der Beschwerdeführerin muss jedoch insbesondere der Umstand gewertet werden, dass diese sich im nunmehrigen Verfahren weigerte, die für den 24.11.2014 angesetzte niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen und sich damit ohne erkennbaren Grund nicht bereit zeigte, an der Klärung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die von Seiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens entgegen seiner Ankündigung nicht vorgelegt wurden, sondern dies erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung geschah (der entsprechende Internet-Artikel fand infolge Durchführung einer eigenen Recherche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch bereits in nicht zu beanstandender Weise Eingang in die Erwägungen des erstinstanzlichen Bescheides). Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zeigte sich im Rahmen seiner Befragungen nur wenig an einer Mitwirkung in seinem Verfahren interessiert, vielmehr gab er häufig ausweichende und teils aggressive Antworten (vgl. Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014) und wird auch insbesondere bei Durchsicht der Niederschrift der im Rahmen seines Erstverfahrens am 26.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich, dass dieser nur wenig bestrebt war, an der Sachverhaltsermittlung aktiv mitzuwirken.Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zeigte sich im Rahmen seiner Befragungen nur wenig an einer Mitwirkung in seinem Verfahren interessiert, vielmehr gab er häufig ausweichende und teils aggressive Antworten vergleiche Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014) und wird auch insbesondere bei Durchsicht der Niederschrift der im Rahmen seines Erstverfahrens am 26.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung deutlich, dass dieser nur wenig bestrebt war, an der Sachverhaltsermittlung aktiv mitzuwirken. Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus dem vorgelegten Internetauszug – wie vom Bundesamt von Fremdenwesen und Asyl in zutreffender Weise aufgezeigt – keineswegs ersichtlich wird, dass es sich bei einem der laut Bericht am 07.05.2014 getöteten Männer tatsächlich um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt. Insbesondere findet sich dessen Name nicht unter den im Artikel aufgelisteten Namen der Ermordeten, ebensowenig ergibt sich aus den vorgelegten Fotos eine (eindeutige) Übereinstimmung der abgebildeten Personen. Aufgrund des vorliegenden Berichtes konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin tatsächlich an dem genannten Datum ermordet worden ist. Aufgrund dieser Beweislage wäre es für die Beschwerdeführerin und ihren Mann umso wichtiger gewesen, ihr diesbezügliches Vorbringen sowie den Grund, weshalb sie sich selbst in diesem Zusammenhang als gefährdet erachten, durch schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu untermauern, was jedoch wie oben dargelegt, keinesfalls geschehen ist. Während die Beschwerdeführerin selbst nicht bereit war, Angaben irgendeiner Art zu machen, fiel im Falle ihres Ehegatten auf, dass dessen Angaben in Hinblick auf die Ermordung seines Schwagers überaus vage gehalten waren und er auch auf mehrmalige diesbezügliche Nachfragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen von dessen Tod machen konnte (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, Seiten 31 f).Aufgrund dieser Beweislage wäre es für die Beschwerdeführerin und ihren Mann umso wichtiger gewesen, ihr diesbezügliches Vorbringen sowie den Grund, weshalb sie sich selbst in diesem Zusammenhang als gefährdet erachten, durch schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu untermauern, was jedoch wie oben dargelegt, keinesfalls geschehen ist. Während die Beschwerdeführerin selbst nicht bereit war, Angaben irgendeiner Art zu machen, fiel im Falle ihres Ehegatten auf, dass dessen Angaben in Hinblick auf die Ermordung seines Schwagers überaus vage gehalten waren und er auch auf mehrmalige diesbezügliche Nachfragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen von dessen Tod machen konnte vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, Seiten 31 f). Sollte sich dieser Sachverhalt tatsächlich derart zugetragen haben und die Beschwerdeführerin und ihr Mann davon ausgehend eine Gefährdung ihrer selbst befürchten, so erscheint es in Übereinstimmung mit der belangten Behörde umso weniger verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Gatte unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Vorfalles ihre Beschwerden im Rahmen des Erstverfahrens zurückgezogen hätten. Dass der Beschwerdeführerin und ihrem Mann – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – die mit einem solchen Verfahrensschritt verbundenen Konsequenzen nicht bewusst gewesen wären, lässt sich aufgrund des Akteninhaltes keinesfalls nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den vorsitzenden Richter über die Folgen der Beschwerderückziehung ausdrücklich aufgeklärt wurde und die Beschwerdeführerin selbst ihre Beschwerde erst einige Wochen später durch einen eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz zurückgezogen hat, weshalb von einer allenfalls überstürzten Handlung keinesfalls gesprochen werden kann. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Mannes in einer Gesamtabwägung als gegen deren tatsächliche Schutzbedürftigkeit sprechend ansieht. Anzumerken ist ferner, dass, selbst wenn es sich bei einem der in erwähntem Internetartikel abgebildeten Toten tatsächlich um den Bruder der Beschwerdeführerin handeln sollte – wovon, wie oben dargelegt, jedoch nicht auszugehen ist – keine Hinweise auf den Hintergrund der Tat ersichtlich sind und insbesondere auch keine Indizien darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Eine individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungssituation aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihren Brüdern wurde im vorliegenden Verfahren nicht konkret behauptet und haben sich auch aus den sonstigen Verfahrensergebnissen keine Hinweise auf das etwaige Bestehen einer solchen ergeben. ( )" 2.
- Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
- Dritte Verfahren auf internationalen Schutz: 3.
- Am 09.02.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt (vgl Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 93 ff).3.
- Am 09.02.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 93 ff). Am 10.02.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Am 13.12.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme kurz zusammengefasst an (im Detail vgl Seiten 187 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), gesund zu sein, die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers würden nach wie vor in XXXX leben. Nach seinem Aufenthalt in Deutschland von 20.06.2015 bis 10.02.2016 gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dort um Asyl angesucht zu haben, da er in Österreich keine Chancen mehr gesehen hätte. Auf Vorhalt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gefragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sie seien mit Zwang von Deutschland nach Österreich zurückgebracht worden; er habe einen neuen Antrag gestellt, um nicht nach Hause fahren zu müssen. Nach einer etwaigen Änderung seiner Fluchtgründe gegenüber seinen beiden vorangegangenen Verfahren gefragt, brachte der Erstbeschwerdeführer wie folgt vor:Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme kurz zusammengefasst an (im Detail vergleiche Seiten 187 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes), gesund zu sein, die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers würden nach wie vor in römisch 40 leben. Nach seinem Aufenthalt in Deutschland von 20.06.2015 bis 10.02.2016 gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dort um Asyl angesucht zu haben, da er in Österreich keine Chancen mehr gesehen hätte. Auf Vorhalt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gefragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sie seien mit Zwang von Deutschland nach Österreich zurückgebracht worden; er habe einen neuen Antrag gestellt, um nicht nach Hause fahren zu müssen. Nach einer etwaigen Änderung seiner Fluchtgründe gegenüber seinen beiden vorangegangenen Verfahren gefragt, brachte der Erstbeschwerdeführer wie folgt vor: "Derzeit gibt es in der Republik Dagestan zwei Richtungen des Islam. Das sind Sufisten und Salafisten. Die sufistische Richtung arbeitet mit dem Staat und den Behörden zusammen. Sie salafistische Richtung ist ganz was anderes. Die beiden Richtungen stehen miteinander in Konflikt. Da die sufistische Richtung vom Staat unterstützt wird, verdrängt sie die salafistische Richtung. Moscheen werden geschlossen. Die salafistischen Anführer werden getötet. Heutzutage ist es so, wenn der Mensch ein Salafist ist, bedeutet dies für den Staat, dass die Person eine Gefahr ist. Daher ist es für einen Menschen der nach salafistischer Richtung lebt unmöglich in ganz Russland sich aufzuhalten. Vor ca. zwei Monaten hat Ramsan Kadirow mehrere Islamanführer zusammengerufen. Dabei wurde beschlossen, dass nur derjenige ein Moslem ist, der nach der sufistischen Richtung lebt. Alle anderen Richtungen, auch die salafistische Richtung, gehören zu den Fundamentalisten. Aus diesem Grund kann ich jetzt nicht in meine Heimat zurückkehren. Wenn man noch die Probleme dazu nimmt, die ich in meiner Heimat hatte, bedeutet es doppelt, dass ich in meine Heimat nicht zurück kann. Noch dazu ist der Bruder meiner Frau getötet worden. Er wurde als ein Terrorist bezeichnet. Ihr älterer Bruder ist auf der Flucht. Die Behörden kommen ständig zu den Eltern meiner Frau und fragen nach, wo die Kinder, die Tochter sind. Der Vater hatte von diesen Besuchen die Nase voll und sagte, dass die Tochter geheiratet hätte und nach Europa ausgereist ist. Der Beamte sagte, ob das so stimmt, ob sie vielleicht nach Syrien gefahren sei. Die Behörden gaben an, ihr getöteter Bruder war in Syrien. Wurde dort militärisch ausgebildet und kam dann nach Russland zurück. Deshalb vermuten die Behörden, dass ich und meine Frau ebenfalls nach Syrien gefahren sind. Wenn ich zurückkehre, dann werden die Behörden innerhalb von zwei Wochen meinen Fall sozusagen abschließen. Das Einzige was noch dazu fehlt, bin ich. Ich wäre vielleicht noch zu Hause geblieben, wenn zuhause die Gesetze eingehalten worden wären. Wenn man in U-Haft kommt und einen Anwalt privat nimmt, dann wird man gezwungen, diesen Anwalt abzulehnen und einen kostenlosen Pflichtverteidiger zu beauftragen. Dieser macht nur dass, was die Behörden wollen. Dann kommt man für nichts und wieder nichts, unschuldig für viele Jahre in das Gefängnis. In der Republik Dagestan herrscht völlige Gesetzlosigkeit. Man kann dort eventuell Hilfe bekommen, wenn man einen Verwandten, der bei den Behörden tätig ist, hat. Bei den Behörden oder im Ministerium ein Person, die Einfluß hat, hat. Die Republik Dagestan ist die kriminellste Republik in ganz Russland. Die Menschen haben dort gar nichts. Die einzige Arbeitsstelle die gut bezahlt wird, ist der Polizeidienst. Es gibt dort sehr viele unaufgeklärte Fälle. Solche Menschen wie ich werden einfach dazu verwendet, um so einen "Fall" aufzuklären. Dadurch verlieren die Beamten nicht ihre hohen Posten, ihre hohen Abzeichen. Wie ich schon sagte, gibt es dort keine Arbeit und deshalb wollen diese Beamten auf Biegen und Brechen diese Posten behalten. Egal was kriminelles passiert, es führt nur zu Einem, entweder Terrorismus oder Extremismus. Wenn eine Person deshalb bei den Behörden schon vorgemerkt ist, dann wird diese Person für irgendeine Tat als Sündenbock verwendet und weg ist der Mensch. Deshalb gibt es keine Garantie für meine Sicherheit wenn ich nach Hause fahre. Vor ca. zwei Wochen habe ich mit meinem Bruder gesprochen. Er hat erzählt, dass meine Eltern von den Behörden aufgesucht wurden. Sie fragten meine Eltern, ob sie mit mir in Kontakt stehen und ob sie ihnen meine Telefonnummer geben können. Ich will aber mit niemanden sprechen." Auf die Frage, in wie weit er persönlich vom Streit zwischen den beiden Glaubensrichtungen betroffen wäre, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er gehöre zur salafistischen Richtung, dies alleine stelle bereits ein Problem im Hinblick auf eine Rückkehr dar. Nachgefragt, habe es vor seiner Ausreise keine konkreten Vorfälle in diesem Zusammenhang gegeben; nunmehr sei es aber so, dass man für das, was man früher habe sagen können, ins Gefängnis gesteckt werde. Nachgefragt, habe er sämtliche Gründe seiner neuerlichen Antragstellung vollständig geschildert. Sein Privat- und Familienleben gestalte sich gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2015 unverändert. Er besuche einen A2-Deutschkurs, spiele Basketball, lebe von der Grundversorgung und habe in der Vergangenheit gemeinnützige Arbeit verrichtet. Dem Erstbeschwerdeführer wurde anschließend der seitens der Behörde herangezogene Ländervorhalt ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen. Abschließend bestätigte er nach Rückübersetzung seiner Angaben, sich während der gesamten Einvernahme mit dem Dolmetscher habe verständigen zu können und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift. Der Erstbeschwerdeführer legte die folgenden Unterlagen vor: Diplom Lehrerausbildung Teilnahmebestätigung Wertedialog vom 23.11.2016 Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 19.08.2016 XXXX -Zertifikat A1 vom 06.10.2016römisch 40 -Zertifikat A1 vom 06.10.2016 Arbeitsbestätigung Marktgemeinde XXXX vom 02.05.2016Arbeitsbestätigung Marktgemeinde römisch 40 vom 02.05.2016 Bestätigung über Besuch von Krabbelstube und Kindergarten betreffend die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vom 26.09.2016 Zudem legte er einen USB-Stick vor, auf welchem sich seinen Angaben zufolge Fotos und ein kurzes Video über eine Spezialoperation russischer Behörden im Mai 2013, im Zuge derer der Bruder seiner Frau getötet worden wäre, befinden würden. Der Erstbeschwerdeführer sei etwa eine Woche oder einen Monat nach besagtem Vorfall in Besitz jener Dateien gelangt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend vor (im Detail vgl Seiten 107 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts), gesund zu sein, ihre Angehörigen würden sich nach wie vor in Dagestan aufhalten. Nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung gefragt, brachte sie vor, sonst nirgendwo hinfahren zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Heimat selbst Verfolgung zu befürchten, da ihr Bruder angeblich als Terrorist getötet worden wäre. In einem solchen Fall würde die ganze Familie behördlich vorgemerkt. Die Behörden würden immer noch regelmäßig ihre Eltern aufsuchen und nach dem Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin fragen. Ihre Eltern hätten dies nicht ausgehalten und angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Europa gefahren wäre. Die Beamten hätten provokative Fragen gestellt und gesagt, dass sie eventuell nach Syrien gefahren wäre. Es gebe viele Fälle, in welchen Ehefrauen, Schwestern oder andere nahe Verwandte gequält würden. Es bestünde die Gefahr, dass ein Strafverfahren fabriziert werde und man als Unschuldiger ins Gefängnis komme. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwei kleine Kinder und habe Angst, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, da sie nicht wisse, was diesfalls passieren würde. Auf Nachfrage, was sich bei ihrem nunmehrigen Antrag gegenüber ihrem letzten Verfahren geändert hätte, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Behörden würden nach wie vor regelmäßig zu ihren Eltern kommen und nach ihrem Aufenthaltsort fragen. Bisher habe man sich nur nach den Fluchtgründen ihres Mannes erkundigt. Die Frage, ob sie sämtliche Gründe für ihre neuerliche Antragstellung vollständig geschildert hätte, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. In Bezug auf ihr Privat- und Familienleben habe es seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2015 keine Änderungen gegeben; die Zweitbeschwerdeführerin habe viele Freunde und Bekannte, ihre Kinder besuchen den Kindergarten, ihr Mann und sie selbst würden einen Deutschkurs sowie ein Sprach Café besuchen. Abschließend wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Ländervorhalt zur Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht, nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend vor (im Detail vergleiche Seiten 107 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts), gesund zu sein, ihre Angehörigen würden sich nach wie vor in Dagestan aufhalten. Nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung gefragt, brachte sie vor, sonst nirgendwo hinfahren zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ihrer Heimat selbst Verfolgung zu befürchten, da ihr Bruder angeblich als Terrorist getötet worden wäre. In einem solchen Fall würde die ganze Familie behördlich vorgemerkt. Die Behörden würden immer noch regelmäßig ihre Eltern aufsuchen und nach dem Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin fragen. Ihre Eltern hätten dies nicht ausgehalten und angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Europa gefahren wäre. Die Beamten hätten provokative Fragen gestellt und gesagt, dass sie eventuell nach Syrien gefahren wäre. Es gebe viele Fälle, in welchen Ehefrauen, Schwestern oder andere nahe Verwandte gequält würden. Es bestünde die Gefahr, dass ein Strafverfahren fabriziert werde und man als Unschuldiger ins Gefängnis komme. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwei kleine Kinder und habe Angst, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, da sie nicht wisse, was diesfalls passieren würde. Auf Nachfrage, was sich bei ihrem nunmehrigen Antrag gegenüber ihrem letzten Verfahren geändert hätte, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Behörden würden nach wie vor regelmäßig zu ihren Eltern kommen und nach ihrem Aufenthaltsort fragen. Bisher habe man sich nur nach den Fluchtgründen ihres Mannes erkundigt. Die Frage, ob sie sämtliche Gründe für ihre neuerliche Antragstellung vollständig geschildert hätte, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. In Bezug auf ihr Privat- und Familienleben habe es seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2015 keine Änderungen gegeben; die Zweitbeschwerdeführerin habe viele Freunde und Bekannte, ihre Kinder besuchen den Kindergarten, ihr Mann und sie selbst würden einen Deutschkurs sowie ein Sprach Café besuchen. Abschließend wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Ländervorhalt zur Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht, nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift. Die Zweitbeschwerdeführerin legte die folgenden Unterlagen vor: Sprach-Zertifikat A1 (sehr gut bestanden) vom 06.10.2016, Deutschkursteilnahmebestätigung vom 19.08.2016, Teilnahmebestätigung "Wertedialog" vom 23.11.2016; 3.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.01.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 10.02.2016 in Spruchpunkt I. jeweils
§ 68Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig sei.
In Spruchpunkt III. wurde jeweils festgehalten, dass
§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV.)3.2.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.01.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 10.02.2016 in Spruchpunkt römisch eins. jeweils
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde jeweils festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier.) Den angeführten Bescheiden wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan zugrunde gelegt. In diesen finden sich u.a. die folgenden Ausführungen: ( ) Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: ? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von ? Rassendiskriminierung
(1969)? Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes ? Zusatzprotokoll
(1991)? Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und ? Zusatzprotokoll
(2004)? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende ? Behandlung oder Strafe
(1987)? Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)? Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016) Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016). Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die
vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016). Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation 1.
- Dagestan Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 10.2015). Vollzugs- und Sicherheitsbehörden führten einige erfolgreiche Operationen gegen Untergrundkämpfer aus. Gleichzeitig verließen Hunderte Nordkaukasier Russland, um sich bewaffneten Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/318397/457400_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation 1.
- Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014). Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2014): "Memorial" confirmed information of "Caucasian Knot" about burnt-down houses of relatives of militants killed in attack on Grozny, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30180/, Zugriff 30.5.2016 -Strichaufzählung DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 30.5.2016 -Strichaufzählung SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von